Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 5. September 2008
Aktenzeichen: 16 S 13/08

(LG Düsseldorf: Urteil v. 05.09.2008, Az.: 16 S 13/08)

Tenor

Die Berufung der Klägerin vom 04. März 2008 gegen das Urteil des Amtsgerichts Dinslaken vom 20.02.2008 (Az.: 35 C 11/07) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahren.

Gründe

Die Klägerin ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft X, die sie in der Klageschrift vom 08.10.2007 wie auch in der Klagebegründung vom 08.11.2007 als Beklagte bezeichnet. Die Klägerin begehrt mit der Anfechtungsklage die Ungültigerklärung dreier in der Wohnungseigentümerversammlung vom 08.09.2007 gefasster Beschlüsse. Das Amtsgericht hat die Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als unbegründet abgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihr ursprüngliches Klageziel weiterverfolgt. Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen im Übrigen wird gemäß den § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 62 Abs. 2 WEG abgesehen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache aber hat die Berufung keinen Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts beruht nicht auf einem Rechtsfehler (§546 ZPO). Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Allerdings ist die Klage bereits unzulässig, da sie nicht gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet ist, sondern gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft. Diesem Verband aber fehlt die passive Prozessführungsbefugnis im Verfahren der Beschlussanfechtungsklage.

Nach dem Wortlaut des § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG ist die Klage eines oder mehrerer Wohnungseigentümer auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten. Dabei bietet § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG die zeitlich befristete Erleichterung der Bezeichnung der Beklagten (vgl. Suilmann, in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz 2008, § 44 Rdnr. 3f und § 46 Rdnr. 84). Es genügt, wenn die Klage gegen alle Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Gegners erhoben wird, für ihre nähere Bezeichnung in der Klageschrift - zunächst - die bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks.

Entgegen der Ansicht der Berufung mit nachgelassenem Schriftsatz vom 02.09.2008 genügt die von der Klägerin auch dort gewählte Bezeichnung "Wohnungseigentümergemeinschaft X den Anforderungen an die Bezeichnung gemäß den §§ 44 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 1 Satz 1 WEG nicht. Vielmehr hat die Klägerin die Klage gegen den in § 10 Abs. 6 Satz 4 WEG definierten Verband gerichtet, von ihr selbst als "Beklagte" bezeichnet.

Aus § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG folgt insoweit, dass die bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks erforderlich ist, die regelmäßig nach der postalischen Anschrift oder dem Grundbucheintrag erfolgen wird (vgl. nur Suilmann, a.a.O., § 44 Rdnr. 2). Dies wäre hier allein die Angabe "X", die für sich genommen keine auch nur vorläufig hinreichende Bezeichnung im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO darstellt. Es müssen mithin weitere Angaben hinzutreten. Die Vorschrift des § 44 WEG verhält sich insgesamt , wie schon aus der Überschrift ersichtlich, über die Wohnungseigentümer und deren Bezeichnung so dass alles dafür spricht, dass die Bezeichnung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG hätte lauten müssen:

"die(übrigen - hierzu später) Wohnungseigentümer der Liegenschaft X". Nur diese Zusammensetzung gewährleistet eine jedenfalls vorläufig hinreichende Bestimmung der Beklagten im Anfechtungsprozeß, die den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genügt (vgl. Hügel/Elzer, Das neue WEG-Recht, § 13 Rdnr. 127). Den Begriff "Wohnungseigentümergemeinschaft" verwendet § 44 WEG nicht, noch ordnet er an, dass dieser Teil der vorläufigen Bezeichnung der (übrigen) Wohnungseigentümer sein könnte.

Hierfür spricht zudem, dass in § 10 Abs. 6 Satz 4 WEG der Gesetzgeber den Begriff

"Wohnungseigentümergemeinschaft" für den Verband also für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer reserviert, denn diese Bezeichnung gefolgt von der bestimmten Angabe des gemeinschaftlichen Grundstückes muss der Verband führen. Damit ordnet der Gesetzgeber zum einen die Firmierung der Gemeinschaft an und schafft zum anderen eine notwendige Abgrenzung dieses Rechtssubjektes zu den Wohnungseigentümern, was aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erforderlich erscheint. Denn es sind vielfältige Fallgestaltungen denkbar, an denen der Verband einerseits und die Eigentümer andererseits beteiligt sein können. Auch der Vergleich zum Wortlaut des § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG belegt die getroffene Auslegung. Dort heißt es, für ihre - und dieses Personalpronomen kann sich nur auf die (übrigen) Wohnungseigentümer beziehen - genügt die bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks, während in § 10 Abs. 6 Satz 4 WEG dieser Angabe der Begriff "Wohnungseigentümergemeinschaft" voranzustellen ist.

Es ist kein Grund erkennbar von dieser klaren Trennung der Rechtssubjekte, der dem Willen des Gesetzgebers entspricht, abzuweichen und die erforderliche Klarstellung erst durch die Namhaftmachung der Wohnungseigentümer zu bewirken, wie es wohl Suilmann (a.a.O., § 44 Rdnr. 11) befürwortet. Dies gilt umsomehr, als dass die Namhaftmachung den elementaren Grundsätzen des Zivilprozesses (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) entspricht und § 44 WEG insoweit nach allgemeiner Auffassung dem Anfechtungskläger nur einen zeitlichen Aufschub gewährt.

Die Anfechtungsklage eines oder mehrerer Wohnungseigentümer richtet sich zudem nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG gegen die übrigen Wohnungseigentümer, womit die Prozessbeteiligten dieser Gestaltungsklage gesetzlich festgelegt sind. Eine "übrige" Wohnungseigentümergemeinschaft gibt es nicht, da diese eben die teilweise rechtsfähige Gemeinschaft bezeichnet.

Wortlaut, Systematik und gesetzgeberische Intention belegen daher, dass die Bezeichnung der übrigen Miteigentümer als Beklagte der Anfechtungsklage nicht "Wohnungseigentümergemeinschaft" lauten kann, da hiermit der Verband bezeichnet ist.

Diesen aber hat die Klägerin nach der Klageschrift vom 8.10.2007 wie auch nach der Klagebegründung vom 8.11.2007 verklagt. Eine abweichende Auslegung dahingehend, dass in Wahrheit die übrigen Miteigentümer verklagt sind und nur eine klarstellende Berichtigung der Parteibezeichnung erforderlich wird, wie die Klägerin auf den Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 2.9.2008 vorgetragen hat, erscheint nicht möglich. Vielmehr wäre eine subjektive Klageänderung erforderlich gewesen, die aber innerhalb der Anfechtungsfrist des § 46 WEG hätte erfolgen müssen (vgl. Hügel/Elzer, a.a.O., § 13 Rdnr 125). Eine abweichende Beurteilung folgt nicht aus der je unterschiedlichen Bezeichnung der in Anspruch genommenen Partei in Klagebegründung und Replik. So heißt es "bei der WEG der Beklagten", später "die Beklagten", "Mitglieder der Beklagten" und "die Beklagte", noch daraus, dass der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 08.01.2008 die Namen der Eigentümer mitteilt. Eine Klarstellung dieses widersprüchlichen Vorbringens dahingehend, dass nicht der Verband verklagt ist, wie in der Klageschrift festgelegt ,erfolgte damit nicht und schon gar kein Antrag auf subjektive Klageänderung.

Dem steht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Auslegung der Parteibezeichnung nicht entgegen (BGH DWE 2007, S. 54 zur Wohnungseigentümergemeinschaft und zuletzt Urteil vom 27.11.2007 - X ZR 144/06).

Dabei ist maßgebend, wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist. Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Bezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. Bei der Auslegung der Parteibezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhaften Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen, auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Unterlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers, so wie er objektiv geäußert ist, ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2007, Az.: X ZR 144/06).

Diese Grundsätze sind jedoch auf den vorliegenden Fall der fristgebundenen Anfechtungsklage nicht übertragbar, da die Sachverhalte nicht vergleichbar sind.

In der erstzitierten Entscheidung ging es um eine nachträgliche Korrektur des Aktivrubrums auf die Wohnungseigentümergemeinschaft im Revisionsverfahren nach der Entscheidung des selben Senates zu deren Teilrechtsfähigkeit (BGHZ 146, 341), ursprüngliche Kläger waren die Wohnungseigentümer, der geltend gemachte Anspruch aber stand der Gemeinschaft zu. In der jüngsten Entscheidung lag es so, dass die Klägerin statt ihrer (einzigen) Vertragspartnerin W-GmbH die W-AG in Anspruch genommen hat. So konnte der BGH - zu Recht - auch an Hand der als Anlage zur Klageschrift übereichten vorprozessualen Korrespondenz und Vertragsurkunden zu dem Schluss gelangen, dass die Klägerin unzweifelhaft die juristische Person in Anspruch nehmen wollte, zu der sie in rechtlichen Beziehungen stand und eben nicht diejenige, zu der keinerlei rechtliche Beziehungen bestanden. Bei einer Anfechtungsklage nach § 46 WEG - wie im übrigen bei allen anderen WEG-Binnenstreitigkeiten auch - liegt die Konstellation jedoch so, dass der klagende Miteigentümer in einer rechtlichen Beziehung sowohl zu der Wohnungseigentümergemeinschaft als auch zu den übrigen Miteigentümern steht.

Als weiterer Unterschied tritt hinzu, dass § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG eine ausdrückliche Anordnung trifft, wer im Fall der Beschlussanfechtung zu verklagen ist. Damit entfällt das Bedürfnis nach einer "Reparatur" des Rubrums wegen einer Rechtsprechungsänderung. Darüber hinaus fehlt in dem zuletzt vom BGH entschiedenen Fall eine vergleichbare gesetzliche Anordnung etwa dahingehend, dass nur der Vertragspartner verklagt werden darf, vielmehr obliegt es der ureigenen Entscheidung des Klägers, wen er in Anspruch nehmen will. Nur bei dieser Willensbildung können die Irrtümer vorkommen, die in der jüngsten Entscheidung des BGH bei der Bestimmung der Beklagten aufgetreten sind und heilbar waren. Entscheidend ist aber, dass im letzten Fall des BGH die Frage der Parteibezeichnung ausschließlich Relevanz für die Passivlegitimation und damit für die Begründetheit der Lage hatte. Hier aber ist schon die Zulässigkeit der Klage betroffen, denn § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG bestimmt die passive Prozessführungsbefugnis, mithin, zwischen welchen

Parteien diese Gestaltungsklage überhaupt zugelassen ist (vgl. zum entsprechenden Fall bei der Aktiengesellschaft, wo die Klage nach § 246 AktG jedoch gegen die Gesellschaft zu richten ist; Karsten Schmidt in Großkomm zum AktG, § 246, Rdnr 31). Die Vorschrift des § 46 WEG einschließlich der dort geregelten Frist wäre schlicht überflüssig, wenn jederzeit die nachträgliche Korrektur der Beklagten möglich wäre. Der in der Vorschrift zum Ausdruck gebrachte Wille, bei der Entscheidungsbildung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft schnell für klare Verhältnisse zu sorgen und mithin für Rechtsfrieden zu sorgen, würde sonst in Frage gestellt. Es muss schon wegen der Fristgebundenheit der Anfechtungslage klar sein, gegen wen sich die Klage richtet. Da die Bezeichnung der zutreffenden Beklagten im Zivilprozess Sache der Klägerin ist, kann auch nicht etwa zur Bestimmung der zutreffenden Partei die Parteienbestimmung in § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG herangezogen werden, mit dem Ergebnis, dass unabhängig von der Bezeichnung der Parteien durch die Klägerin immer die in der Vorschrift genannten Partei werden. Dies befreite die Klägerin vollständig von den Ihr im Zivilprozess auferlegten Pflichten, wie sie ihr unter anderem in § 253 ZPO zur Parteibezeichnung auferlegt werden.

Selbst wenn man die Rechtsprechung des BGH dennoch auf den vorliegenden Fall anwenden wollte, ist zu beachten, dass die Auslegung der Parteibezeichnung nicht etwa den Regefall darstellt, sondern nur in Betracht kommt, wenn kein vernünftiger Zweifel an dem wirklich Gewollten vorliegt. Im vorliegenden Fall ist weder aus dem Inhalt der Klageschrift noch aus der Berufungsbegründung unzweifelhaft deutlich, dass der Kläger nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche sondern die übrigen Wohnungseigentümer verklagen wollte. In jedem Schriftsatz der Klägerin findet sich zu Beginn die Bezeichnung der Wohnungseigentümergemeinschaft als Beklagte, während die Bezeichnungen in den Schriftsätzen wechseln, wie bereit s oben ausgeführt.






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Az: 16 S 13/08


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