Oberlandesgericht Stuttgart:
Urteil vom 26. Juni 2013
Aktenzeichen: 4 U 28/13
(OLG Stuttgart: Urteil v. 26.06.2013, Az.: 4 U 28/13)
Es wurde Rechtsmittel beim BGH eingelegt, dortiges Az.: VI ZR 345/13
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.01.2013 (11 O 172/12) wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil des Landgerichts und das Urteil des Senats sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Kostenvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- EUR abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen, soweit die Beklagte zur Auskunft verurteilt wurde (Ziffer 2 des Tenors des landgerichtlichen Urteils).
Streitwert des Berufungsverfahrens: 22.000,00 EUR
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten über Unterlassungsansprüche des Klägers wegen der Veröffentlichung von Tatsachenbehauptungen auf einem Internet-Ärztebewertungsportal und einen Anspruch auf Auskunft über Nennung von Namen und Anschrift des Verfassers einer Bewertung vom 04.07.2012.
1. Die Beklagte betreibt ein Internet-Ärztebewertungsportal, über das die Möglichkeit besteht, Bewertungen über Ärzte abzugeben.
Der Kläger, der in S G eine Arztpraxis betreibt, hat im November 2011 eine Bewertung über sich entdeckt, in der unter anderem die Behauptung über den Kläger aufgestellt wurde, Patientenakten seien in den Behandlungsräumen in Wäschekörben gelagert, es gebe unverhältnismäßig lange Wartezeiten, Folgetermine seien nicht zeitnah möglich, eine Schilddrüsenüberfunktion sei von ihm nicht erkannt und kontraindiziert behandelt worden (K 1). Am 04.06.2012 und 06.06.2012 wurden Bewertungen mit einem im Kern identischen Inhalt vorgenommen und in das Portal der Beklagten eingestellt (K 3, K 5), eine weitere dem entsprechende Bewertung am 13.06.2012 (K 7). Die Bewertungen wurden jeweils aufgrund entsprechender Mitteilungen des Klägers von der Beklagten gelöscht. Am 04.07.2012 erschien wiederum eine Bewertung mit identischen Vorwürfen, die jedenfalls bis November 2012 von der Beklagten nicht gelöscht worden war (K 9).
Zwischen den Parteien besteht Streit, ob die Beklagte die ihr zumutbaren Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt hat, zur Schaltung entsprechender Suchfilter und zur Auskunft verpflichtet ist sowie Abmahnkosten bezahlen muss.
2. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, bestimmte Behauptungen nicht zu verbreiten, dem Kläger Namen und Anschrift des Verfassers der Bewertung vom 04.07.2012 mitzuteilen und vorgerichtliche Anwaltskosten zu bezahlen.
Der Kläger habe einen Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte aus §§ 823, 1004 BGB, da die Internetbewertungen unstreitig unwahre Tatsachenäußerungen enthielten. Die Beklagte könne sich nicht auf eine Haftungsbefreiung als Hostprovider berufen, denn sie sei seit November 2011 über entsprechende Verstöße informiert worden. Es gehe vielmehr darum, ob sie nach diesem mitgeteilten Verstoß zukünftig verpflichtet gewesen ist, Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, um weitere unwahre und rechtswidrige Bewertungen über den Kläger zu verhindern. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müsse ein Hostprovider das technisch und wirtschaftlich Zumutbare tun, um erneute Rechtsverletzungen zu vermeiden. Die Beklagte hätte hier Filter einrichten müssen, sie habe trotz eines Hinweises, warum dies wirtschaftlich und technisch nicht möglich sei, dazu nichts vorgetragen. Allein durch einen Filter mit dem Namen des Klägers hätten die entsprechenden weiteren Veröffentlichungen verhindert werden können.
Der Unterlassungsanspruch sei jedenfalls im Hinblick auf die Bewertung vom 04.07.2012 gegeben, der bereits in der Klage dargelegt wurde, dies verbunden mit dem Anspruch, entsprechende Bewertungen zu unterlassen. Die Beklagte habe hierauf bis November 2012 nicht reagiert. Schon allein daraus ergebe sich ein entsprechender Unterlassungsanspruch.
Der Kläger habe einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten, denn die Bewertung vom 13.06.2012 sei ein neuer Streitgegenstand und ein neuer Verstoß.
Unter Anschluss an ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden (4 U 58/11) bestehe ein Auskunftsanspruch gemäß §§ 242, 259, 260 BGB. Danach hafte der Hostprovider als Minus zu den ansonsten bestehenden Ansprüchen auf Unterlassung und Löschung persönlichkeitsverletzender Einträge auch auf Auskunft. § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG stehe dem nicht entgegen.
3. Die Berufung der Beklagten rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung und verfolgt weiter das Ziel einer Abweisung der Klage.
a. Das Landgericht habe lediglich frühere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu Internetversteigerungen gewürdigt, jedoch die einschlägige Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu den Bewertungsportalen vom 25.10.2011 (VI ZR 93/10, Rn. 26, 27) trotz eines Hinweises der Beklagten nicht gewürdigt. Im Gegensatz zu den früheren Entscheidungen, die zur Spezialmaterie von geschützten Markennamen oder urheberrechtlich geschützten Titeln ergangen sei, die ohne weiteres durch einen einfachen Wortfilter überprüft werden könnten, sei eine Bewertung in Textform nicht durch einen solchen einfachen Wortfilter überprüfbar. Hier müsse das Programm den Inhalt der Bewertung erfassen, ein solcher Filter sei derzeit technisch unmöglich. Dies sei bereits vor dem Landgericht vorgetragen und mit Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt worden. Dieser Vortrag sei entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht unsubstantiiert.
Soweit das Landgericht verlangt habe, dass alle Bewertungen betreffend den Kläger von Mitarbeitern der Beklagten zu sichten seien, könne dies angesichts der Größe des Forums nicht erfolgen, eine solche manuelle Vorprüfung sei unmöglich. Zudem bedeute das vom Landgericht verlangte Verfahren eine Vorabzensur, die vom Hostprovider gerade nicht verlangt werden könne. Insoweit sei das Gericht auch nicht auf die datenschutzrechtlichen Risiken eingegangen, die eine solche Vorgehensweise auslöse.
b. Soweit das Gericht den Unterlassungsanspruch aus der Bewertung vom 04.07.2012 herleite, müsse berücksichtigt werden, dass die Klageschrift vom 04.07.2012 diese Bewertung noch nicht zum Thema gemacht habe, diese vielmehr erst mit dem Nachtrag vom 19.07.2012 in das Verfahren eingeführt worden sei € dort nur unter dem Gesichtspunkt einer Bekanntgabe der Bewertung. Insoweit fehle es an der notwendigen Rüge und Löschungsaufforderung, weshalb ein Unterlassungsanspruch nicht bestehe.
c. Hinsichtlich des geltend gemachten Auskunftsanspruchs habe sich das Landgericht zu einseitig auf die Ansicht des Oberlandesgerichts Dresden gestützt, dabei jedoch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 03.08.2011 (3 U 196/10) ignoriert, die ausdrücklich einen Auskunftsanspruch verneint habe. Die Beklagte könne unter Umständen keine Auskunft erteilen, da sie keine Kenntnis habe, ob die vom Nutzer angegebenen Anmeldedaten inhaltlich richtig seien, sie könne allenfalls die ihr bekannten Daten herausgeben, wisse aber nicht, ob es sich insoweit um Fantasiedaten handele.
d. Hinsichtlich der Abmahnkosten sei das Gericht weder auf das Bestreiten der Beklagten, noch auf deren Vortrag eingegangen. Die Beklagte habe das Entstehen der Gebühren und die Zahlung der Abmahnkosten bestritten, die notwendige Prüfung, ob die Abmahnung rechtmäßig gewesen ist, die Beklagte die Bewertung verhindern konnte und dem Kläger durch die Abmahnung ausscheidbare Kosten entstanden sind, sei vom Landgericht nicht vorgenommen worden.
Die Beklagte beantragt (Schriftsatz vom 22.04.2013, Blatt 82):
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.01.2013, Az. 11 O 172/12, wird abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger beantragt (Schriftsatz vom 30.04.2013, Blatt 92):
Die Berufung wird zurückgewiesen.
4. Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil.
Die Beklagte habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass es hier nicht um generelle Filter oder Ähnliches gehe, sondern um einen Sonderfall, wonach ein vermutlich identischer Bewerter regelmäßig identische rechtswidrige Einträge schalte, die von der Beklagten ungeprüft immer wieder veröffentlicht worden seien. Die Beklagte habe insoweit dafür Sorge zu tragen, dass solche rechtswidrigen identischen Bewertungen nicht mehr veröffentlicht werden. Sie habe insoweit zu den technisch möglichen Filtermaßnahmen nichts vorgetragen, insbesondere keine Stellung genommen, ob sie überhaupt irgendwelche Filter einsetze. Ein entsprechender Filter in Bezug auf die Person des Klägers wäre ohne weiteres möglich gewesen, indem beispielsweise die Worte kontraindiziertes Medikament, Waschkörbe, Patientenakten, Hypophysentests und 250 Minuten gefiltert werden. Hierdurch hätte die Rechtsverletzung, die sich ständig wiederholt habe, verhindert werden können.
Es sei allerdings zutreffend, dass die Beklagte auf die Rügen des Klägers jeweils reagiert habe. Dies könne jedoch nicht dazu führen, dass es dem Kläger obliege, das Bewertungsportal der Beklagten quasi täglich nach wiederkehrenden rechtswidrigen Bewertungen zu überprüfen und auszuwerten.
Angesichts der Tatsache, dass die Beklagte ein großes Portal biete, auf dem sie in erheblichem Ausmaß Beiträge veröffentliche, sei von einer Verletzung der Prüfungs- und Vorklärungspflichten auszugehen, wenn insoweit lediglich ein Mitarbeiter mit der Bearbeitung von Rügen beschäftigt werde.
Die Beklagte gehe fehl in der Annahme, dass die Bewertung vom 04.07.2012 nicht streitgegenständlich war, denn diese sei sehr wohl bereits in der Klage (dort Seite acht) und der dortigen Anlage K 9 thematisiert worden. Angesichts der Identität mit der Bewertung vom 13.06.2012 sei insoweit auch hier Unterlassung verlangt worden.
Die streitgegenständlichen Rechtsanwaltskosten seien alleine für das Abmahnschreiben vom 18.06.2012 in Rechnung gestellt worden, was sich aus der Kostenrechnung von diesem Tag ergebe, die mit der Berufungserwiderung als Anlage vorgelegt wurde.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst der dazu vorgelegten Anlagen Bezug genommen. Im Termin vor dem Senat hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auf Nachfrage ausgeführt, die sie beschwerenden Nachteile bezüglich der Auskunft würden darin gesehen, dass eine Vielzahl von Bewertungen ein besseres Meinungsbild abgebe, ähnliche Bewertungen durch die Herausnahme an Aussagekraft verlören. Auf weitere Nachfrage wurde mitgeteilt, die Überwachung erfolge derzeit durch eine Person, für die Auskunft seien maximal 10 Arbeitsminuten erforderlich.
Gründe
II.
Die Berufung ist zulässig, bleibt aber in der Sache im Ergebnis ohne Erfolg. Der Senat hat zwar gewisse Bedenken, ob angesichts der Mitteilungen des Beklagtenvertreters tatsächlich die notwendige Beschwer erreicht ist (BGH NJW-RR 2009, 549 Rn. 3, 4), unterstellt aber insoweit angesichts der Personalkosten für die Überwachung, dass Unterlassung und Auskunft insgesamt einen Kostenaufwand von mehr als 600,- EUR bewirken.
1. Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Behauptungen
Der Kläger hat einen Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 823, 1004 BGB.
a. Die Beklagte ist unstreitig Diensteanbieter im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG weil sie auf ihrem Server fremde Inhalte für andere Nutzer bereithält. Die Beklagte betreibt das Internet-Bewertungs-Portal www.s.de und ermöglicht den Benutzern, dort Bewertungen über Ärzte € auch bezüglich des Klägers € abzugeben und einzustellen.
b. Zwischen den Parteien ist weiterhin unstreitig, dass der Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wurde, weil die streitgegenständlichen Aussagen € er habe bei einem Patienten eine Schilddrüsenüberfunktion in Verbindung mit Morbus Hashimoto mit einem kontraindizierten Medikament wie Jod-Tabletten behandelt, in den Untersuchungs- und Behandlungsräumen befänden sich Patientenakten in Wäschekörben, er habe einen Patienten fehlerhaft an einen Radiologen zur Erstellung eines nicht notwendigen Hypophysenkombinationstests überwiesen, man müsse 250 Minuten warten € unwahre Tatsachenbehauptungen darstellen. Äußerungen von unwahren Tatsachen müssen nicht hingenommen werden (BGH, Urteil vom 14.05.2013, VI ZR 269/12, Rn. 12 mit weiteren Nachweisen).
c. Die Beklagte haftet als Störerin gemäß § 1004 BGB, wobei es angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles nicht auf die in der neueren Literatur und Rechtsprechung diskutierten Einschränkungen durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ankommt.
aa. Die Störereigenschaft der Beklagten ergibt sich allein schon aus der Tatsache, dass sie entsprechenden Speicherplatz für Bewertungen zur Verfügung stellt, aber auch aus der bei ihr bestehenden Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Inhalte.
(1) Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist € ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft € jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Sind bei einer Beeinträchtigung mehrere Personen beteiligt, so kommt es für die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch gegeben ist, grundsätzlich nicht auf Art und Umfang des Tatbeitrags oder auf das Interesse des einzelnen Beteiligten an der Verwirklichung der Störung an. Im allgemeinen ist ohne Belang, ob er sonst nach der Art seines Tatbeitrags als Täter oder Gehilfe anzusehen wäre. Als (Mit-) Störer kann auch jeder haften, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, sofern der in Anspruch genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Dem negatorischen Unterlassungsbegehren steht nicht entgegen, dass dem in Anspruch genommenen die Kenntnis der Tatbestandsmäßigkeit und der die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände fehlt. Ebenso ist ein Verschulden nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 14.05.2013, VI ZR 269/12, Rn. 24 mit weiteren Nachweisen; BGH, Urteil vom 25.10.2011, VI ZR 93/10, Rn. 21).
Die Störerhaftung entsteht danach allein aus dem Betrieb des entsprechenden Internetportals, der dort erfolgten Bereitstellung für Beiträge und der Ermöglichung des Abrufs über das Internet, weil hierdurch ein willentlich und adäquat kausaler Beitrag zur Verbreitung entsprechender Bewertungen geleistet wurde, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigt haben.
(2) Die Störereigenschaft der Beklagten scheitert auch nicht an § 10 TMG. Die Beklagte kann sich nicht auf eine fehlende Verantwortlichkeit gemäß § 10 Satz 1 TMG berufen. Danach sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern sie (1.) keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder (2.) sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie Kenntnis erlangt haben.
Diese in § 10 Satz 1 TMG geregelte Haftungsbeschränkung gilt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch nicht für Unterlassungsansprüche, was schon aus der Formulierung des § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG, insbesondere aber auch aus § 7 Abs. 2 S. 2 TMG folgt, wonach Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 € 10 TMG unberührt bleiben, wobei ergänzend noch auf Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31 Bezug zu nehmen ist (BGH, Urteil vom 27.03.2012, VI ZR 144/11 Rn. 9 m.w.N.; BGH, Urteil vom 25.10.2011, VI ZR 93/10, Rn. 19; a.A. Wiebe, WRP 2012, 1182 [1186] unter Hinweis auf EuGH, 12.07.2011 - C-324/09 - L´Oréal/eBay, vgl. aber dazu wiederum BGH, Urteil vom 17.08.2011, I ZR 57/09 Rn. 22 - 26 - Stiftparfüm).
(3) Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt aber, dass Zumutbarkeitsgesichtspunkte zu beachten sind, wenn der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in einem Unterlassen liegt (BGH, Urteil vom 14.05.2013, VI ZR 269/12, Rn. 25). Insoweit ist eine fallweise wertende Betrachtung erforderlich. Die Verantwortlichkeit des Unterlassenden wird durch die Kriterien der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erfolgsverhinderung begrenzt (BGH, Urteil vom 14.05.2013, VI ZR 269/12, Rn. 27; BGH, Urteil vom 27.03.2012, VI ZR 144/11 Rn. 18). Dabei kann sich die Möglichkeit der Beseitigung einer Beeinträchtigung daraus ergeben, dass der Betroffene die Quelle der Störung beherrscht oder Einfluss auf jemanden nehmen kann, der zur Beendigung der Beeinträchtigung in der Lage ist. Ist dies der Fall, kann für die Zumutbarkeit der Beseitigung der Beeinträchtigung eine dem Betroffenen obliegende Überwachungspflicht von Bedeutung sein (BGH, Urteil vom 14.05.2013, VI ZR 269/12, Rn. 28). Voraussetzung einer Haftung ist deshalb eine Verletzung von Prüfungspflichten. Deren Bestehen wie deren Umfang richtet sich im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen. Überspannte Anforderungen dürfen im Hinblick darauf, dass es sich um eine erlaubte Teilnahme am geschäftlichen Verkehr handelt, nicht gestellt werden. Entsprechend den zur Störerhaftung entwickelten Grundsätzen kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch genommenen nach den Umständen des Einzelfalles eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 14.05.2013, VI ZR 269/12, Rn. 29; BGH, Urteil vom 27.03.2012, VI ZR 144/11 Rn. 18; BGH, Urteil vom 25.10.2011, VI ZR 93/10, Rn. 22). Ein Betreiber einer Suchmaschine ist grundsätzlich nicht verpflichtet, eingestellte Beiträge vorab auf etwaige Rechtsverletzungen hin zu überprüfen. Eine präventive Filterfunktion ist lediglich für besondere sensible Bereiche verlangt worden (Kinderpornographie), für die Möglichkeit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung wird dies jedoch nicht statuiert. Den Betreiber einer Internetplattform trifft erst dann eine Prüfungspflicht, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (BGH, Urteil vom 14.05.2013, VI ZR 269/12, Rn. 30; BGH, Urteil vom 27.03.2012, VI ZR 144/11 Rn. 19; BGH, Urteil vom 25.10.2011, VI ZR 93/10, Rn. 24).
bb. Die Beklagte steht auf dem auch im Termin geäußerten Standpunkt, dass sie nicht verpflichtet sei, aufgrund der früheren ähnlichen Bewertungen Kontrollen dahingehend vorzunehmen, um für die Zukunft für eine Verhinderung (Nichteinstellung) solcher Bewertungen zu sorgen; sie verlangt also im Ergebnis zunächst immer ein entsprechendes Löschungsverlangen des Klägers. Diese Auffassung trifft nicht zu.
(1) Sowohl nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (sowohl des I. als auch des VI. Senats) als auch derjenigen des europäischen Gerichtshofs entsteht für den Hostprovider eine Prüfungspflicht, wenn er Kenntnis von Rechtsverletzungen erlangt, die sich dann auch auf zukünftige entsprechende Verletzungen erstreckt. In den Urteilen des Bundesgerichtshofs wird insoweit nahezu wortgleich ausgeführt, dass der Betreiber einer Internetplattform nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren muss, sondern auch Vorsorge treffen muss, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Marken-, Urheber- oder anderen Rechtsverletzungen kommt (BGH, Urteil vom 17.08.2011, I ZR 57/09, Rn. 21 mit weiteren Nachweisen). Für den Fall der Persönlichkeitsrechtsverletzungen führt der Bundesgerichtshof dem entsprechend aus, dass den Betreiber einer Internetsuchmaschine erst dann eine Prüfungspflicht trifft, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber der Suchmaschine verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (BGH, Urteil vom 14.05.2013, VI ZR 269/12, Rn. 30 mit weiteren Nachweisen; BGH, Urteil vom 25.10.2011, VI ZR 93/10, Rn. 24). Dies entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, 12.07.2011 - C-324/09 - L´Oréal/eBay Rn. 144; vgl. auch BGH, Urteil vom 17.08.2011, I ZR 57/09, Rn. 25 - 26).
Es trifft deshalb nicht zu, dass für Persönlichkeitsrechtsverletzungen und Marken-, Warenzeichen- oder Urheberrechtsverletzungen unterschiedliche Maßstäbe gelten. Man kann dies schlagwortartig dahingehend zusammenfassen: Schutzrecht ist Schutzrecht.
(2) Angesichts der inhaltlichen Übereinstimmungen und der deshalb offenkundig von einer Person stammenden insgesamt fünf unwahren Bewertungen war die Beklagte verpflichtet, zukünftige Verletzungen des Persönlichkeitsrechts des Klägers effektiv zu verhindern. Dies ist nicht geschehen.
Die Bewertungen vom November 2011 (K1), 04.06.2012 (K3), 06.06.2012 (K5), 13.06.2012 (K7) und 04.07.2012 (K9) weisen derart auffällige inhaltliche Übereinstimmungen auf, dass daraus der zwingende Rückschluss auf einen Urheber zu ziehen ist. Dies ergibt sich insbesondere aus der Schilderung der Lagerung von Patientenakten in Wäschekörben sowie der angeblich fehlerhaft nicht erkannten Schilddrüsenüberfunktion in Verbindung mit einem Morbus Hashimoto, der auch noch fehlerhaft behandelt worden sein soll. Angesichts der zeitlich engen Zusammenhänge und der Häufung dieser unrichtigen Bewertungen im Juni 2012 war die Beklagte verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen effektiv zu verhindern. Dieser Verpflichtung ist sie nicht nachgekommen.
Für die Beklagte bestand schon nach der ersten Bewertung vom November 2011, spätestens aber mit den praktisch inhalts- und kerngleichen Wiederholungen Anfang Juni 2012 die Verpflichtung, entsprechende Veröffentlichungen für die Zukunft zu unterbinden. Es oblag insoweit nicht nur dem Kläger, das Portal der Beklagten dahingehend zu überwachen, ob es erneut zu gleichartigen Verstößen kommt, sondern die Beklagte war verpflichtet, erneute Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch den gleichen Nutzer zu verhindern.
Die Rechtsauffassung der Beklagten würde im Ergebnis dazu führen, dass ein Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber entsprechender Portale im Ergebnis nicht besteht. Damit würde die dargestellte höchstrichterliche Rechtsprechung konterkariert.
cc. Die Beklagte kann sich auch nicht auf eine anderweitige oder engere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berufen. Soweit hier aus weiteren Entscheidungen des europäischen Gerichtshofs der Schluss gezogen wird, es seien Denkanstöße durch den Europäischen Gerichtshof auch für den Bundesgerichtshof gegeben worden, führt dies im konkreten Fall nicht zu einer anderen Bewertung. In den genannten Entscheidungen des europäischen Gerichtshofs ging es um die Frage, inwieweit gegen einen Anbieter von Internetzugangsdiensten die Anordnung erlassen werden kann, zeitlich unbegrenzt für sämtliche Kunden generell und präventiv ein Filtersystem für alle ein-und ausgehenden Kommunikationen einzurichten, um beispielsweise den unerlaubten Austausch von urheberrechtlich geschützten Musik- und Filmdateien zu unterbinden. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um generelle Maßnahmen, die gegen alle Kunden zu treffen sind, sondern um die konkrete Überprüfung eines Nutzers, der immer wieder unerlaubte unwahre Tatsachen über den Kläger behauptet. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es zulässig und denkbar, dass der Betreiber einer Internetplattform dazu gezwungen werden kann zu verhindern, dass erneute Verletzungen des Persönlichkeitsrechts oder erneute Verletzungen derselben Marken durch denselben Verursacher vorkommen.
dd. Das Landgericht hat zudem mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt, dass der Unterlassungsanspruch schon allein aus der Bewertung vom 04.07.2012 herzuleiten ist, auf die die Beklagte bis November 2012 nicht reagiert hat.
Soweit die Berufung ausführt, die Klage habe diese Bewertung nicht thematisiert, diese sei erst später unter dem Gesichtspunkt der Bekanntgabe der Daten thematisiert worden, trifft dies nicht zu. Die zunächst nur auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten gerichtete Klageschrift vom 04.07.2012 zitiert auf Seite 8 die Bewertung vom 04.07.2012, die dann als Anlage K 9 vorgelegt wird, mit anschließendem Zusatz: €Klage war daher geboten€. Insoweit wurde also sehr wohl Unterlassung verlangt, wobei auch diese Bewertung die inhaltsgleichen unwahren Tatsachenbehauptungen enthält.
Der Kläger hat nochmals mit Schriftsatz vom 09.11.2012 darauf hingewiesen, dass die Bewertung vom 04.07.2012 bis zum 02.11.2012 nicht aus dem Portal entfernt wurde (Blatt 34), was von der Beklagten nicht bestritten wurde, die insoweit auf dem fehlerhaftem Standpunkt steht, es sei keine Rüge erfolgt (Blatt 41 f.), obwohl mit der Klage Unterlassung begehrt wurde, also auch diese Veröffentlichung gerügt wurde.
d. Soweit die Beklagte rügt, das Landgericht habe rechtswidrig kein Sachverständigengutachten eingeholt, weil die Bewertung in Textform nicht durch einen einfachen Wortfilter überprüfbar sei, hier müsse der Inhalt der Bewertung erfasst werden, kann dem der Senat schon aus tatsächlichen Gründen nicht folgen. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten ist es nicht erforderlich, nach der festgestellten Rechtsverletzung den gesamten Text einzugeben, um zukünftige entsprechende Rechtsverstöße erkennen zu können. Es genügte vielmehr auch insoweit, einen einfachen Wortfilter mit Begriffen wie dem Namen des Klägers, Wäschekorb, Hashimoto, Morbus-Hashimoto zu setzen, um entsprechende Wiederholungen effektiv zu verhindern, gegebenenfalls durch Einzelfallprüfung des mittels eines solchen Filters festgestellten Textes durch eine hierzu eingesetzte Arbeitskraft. Dass dies zumutbar ist, versteht sich nach Auffassung des Senats von selbst, zumal die Beklagte nach den Beanstandungen des Klägers auch auf Grund einer anzunehmenden Prüfung die Löschung des jeweils beanstandeten Beitrags vornahm. Nicht der Kläger selbst durch ständige eigene Kontrollen des Portals der Beklagten, sondern dieser einfache Wortfilter der Beklagten hat die notwendige Filterfunktion zu erbringen.
2. Anspruch auf Auskunft
Der Kläger kann auch mit Erfolg einen Auskunftsanspruch geltend machen.
Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen einen Auskunftsanspruch bejaht. Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Überlegungen im Beschluss des OLG Dresden vom 08.02.2012, das einen Auskunftsanspruch bei vergleichbarer Sachlage bejaht hat. Das OLG Hamm hat zwar einen Auskunftsanspruch verneint, da diesem die Wertung des § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG entgegen stehe, wonach ein Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen habe, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist (OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2011, 3 U 196/10, I-3 U 196/10, juris Rn. 3). Diese Entscheidung hat sich aber nach Auffassung des Senats nicht ausreichend mit der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum allgemeinen Auskunftsanspruch auseinandergesetzt. Das OLG Dresden hat insoweit zutreffend wie folgt ausgeführt: In Betracht kommt allerdings der allgemeine bürgerlich-rechtliche Auskunftsanspruch gemäß §§ 242, 259, 260 BGB, der auch auf Dritte als Nicht-Verletzer anwendbar ist (BGH GRUR 2001, 841; Hartmann, Unterlassungsansprüche im Internet, S. 146). Er besteht grundsätzlich in jedem Rechtsverhältnis, in dem der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen und der Verpflichtete unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage ist (so bereits BGHZ 10, 385). Unter diesen Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung auch dann gegeben, wenn nicht der in Anspruch Genommene, sondern ein Dritter Schuldner des Hauptanspruchs ist, dessen Durchsetzung der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung ermöglichen soll (BGH GRUR 2001, 841; BGH GRUR 1995, 427; BGH GRUR 1994, 635). Eine für den Anspruch erforderliche rechtliche Sonderverbindung folgt dann aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis. Stellt sich ein Kommentar in einem Blog als rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verletzten dar, unterliegt nämlich auch der Blogbetreiber ebenso wie ein Hostprovider unter bestimmten Voraussetzungen, namentlich bei Verletzung von Prüfpflichten, der allgemeinen Störerhaftung (BGH, Urteil vom 25.10.2011, VI ZR 93/10; BGH NJW 2011, 753; BGH CR 2010, 458; OLG Dresden Beschluss vom 7.10.2011, 4 U 919/11 n.v.). Der Auskunftsanspruch ergibt sich dann als Minus zu den ansonsten bestehenden Ansprüchen auf Unterlassung und Löschung persönlichkeitsrechtsverletzender Einträge.
Das OLG Dresden konnte zwar letztlich die Entscheidung offen lassen, weil die Frage nicht entscheidungserheblich war. Der Senat folgt aber der Auffassung des OLG Dresden, denn die Möglichkeit einer anonymen Nutzung oder der Angabe eines Pseudonyms berührt nicht den allgemeinen Auskunftsanspruch aus §§ 242, 259, 260 BGB, gegebenenfalls die beim Provider bekannten Daten herauszugeben.
Soweit die Beklagte darauf hinweist, es könne sich um Phantasiedaten handeln, da sie gemäß § 13 Abs. 6 TMG eine entsprechende Nutzung zulasse, ist festzuhalten, dass die Beklagte nur verpflichtet ist, die bei ihr hinterlegten Anmeldedaten des Nutzers mitzuteilen. Ob der Kläger als Auskunftsgläubiger die Daten verwerten kann, ist ihm überlassen.
3. Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht neben dem Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB ein Anspruch auf Erstattung sogenannter Abmahnkosten (BGH, Urteil vom 27.03.2012, VI ZR 144/11), wenn dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten zum Zeitpunkt der Abmahnung der geltend gemachte Anspruch zustand und die Abmahnung dem Abgemahnten die Möglichkeit bot, eine gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstigere Weise abzuwenden (BGH, Urteil vom 09.11.2011, I ZR 150/09 Rn. 21 - Basler Haar-Kosmetik - m.w.N.). Insoweit wird generell verlangt, dass die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts zweckmäßig und erforderlich war (BGH NJW-RR 2008, 656 [657 Rn. 13]; BGH NJW 2006, 1065 Rn. 5; BGH NJW 2004, 444 [446]). Der Höhe nach darf jedenfalls eine 1,3-fache Gebühr gemäß Nr. 2300 VV zum RVG in Rechnung gestellt werden (BGH GRUR 2010, 1120 Rn. 29 ff. - Vollmachtsnachweis).
Ausweislich der unter 1. gemachten Ausführungen stand dem Kläger jedenfalls nach den wiederholten Rechtsverletzungen Anfang Juni 2012 ein Unterlassungsanspruch zu, die der Kläger noch in erster Instanz der Abmahnung vom 18.06.2012 für die Veröffentlichung vom 13.06.2012 zugeordnet hat (Blatt 38). Ausweislich der vorgelegten Rechnung vom 18.06.2012 (Blatt 95) wurde lediglich die jedenfalls berechtigte 1,3-fache Gebühr geltend gemacht.
Soweit die Beklagte der Meinung ist, der Streitgegenstand sei zweifelhaft, trifft dies nicht zu. Die Veröffentlichungen stellen trotz der nahezu inhaltsgleichen Ausführungen jeweils einen eigenen Streitgegenstand dar. Aus dem Schreiben vom 18.06.2012 ergibt sich, dass insoweit die Löschung des Beitrags vom 13.06.2012 streitgegenständlich war, weil die Beklagte den übrigen Löschungsverlangen zu diesem Zeitpunkt bereits nachgekommen war, sich das Löschungsverlangen bezüglich der früheren Veröffentlichungen also erledigt hatte. Danach ist ohne weiteres zuzuordnen, wofür hier anwaltliche Gebühren verlangt werden.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Senat bezüglich der Auskunftspflicht von der Entscheidung des OLG Hamm vom 03.08.2011 abweicht ist insoweit bezüglich des Auskunftsanspruchs trotz der bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH GRUR 2001, 841) die Revision zuzulassen.
OLG Stuttgart:
Urteil v. 26.06.2013
Az: 4 U 28/13
Link zum Urteil:
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