Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. Dezember 2003
Aktenzeichen: 5 W (pat) 409/03

(BPatG: Beschluss v. 11.12.2003, Az.: 5 W (pat) 409/03)

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. September 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsgegner ist Inhaber des durch Abzweigung aus der deutschen Patentanmeldung 199 21 598. mit Anmeldetag 7. Mai 1999 hervorgegangenen Gebrauchsmusters 299 23 88. Die Schutzdauer ist auf 6 Jahre verlängert.

Der Eintragung liegen folgende, am 27. Februar 2001 eingegangenen Schutzansprüche zugrunde:

1. Schrankrohr, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens eine Lichtquelle (16) in das Schrankrohr integriert ist.

2. Schrankrohr nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Lichtquelle (16) eine in Längsrichtung des Schrankrohres verlaufende Leuchtstoffröhre ist.

3. Schrankrohr nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass ein Vorschaltgerät (38) für die Leuchtstoffröhre (16) im Schrankrohr untergebracht ist.

4. Schrankrohr nach einem der vorstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass es durch ein umgekehrt U-förmiges Hohlprofil (10) gebildet wird, das die mindestens eine Lichtquelle (16) aufnimmt.

5. Schrankrohr nach Anspruch 4, gekennzeichnet durch einen Reflektor (22) in der Form eines Profilelements, das in das Hohlprofil (10) eingeschoben oder eingeclipst ist.

6. Schrankrohr nach Anspruch 4 oder 5, gekennzeichnet, durch axial, vom offenem Ende her in das Hohlprofil (10) eingeschobene Fassungsträger (34), an denen jeweils eine Fassung (30) für ein Ende der Lichtquelle (16) angeordnet ist.

7. Schrankrohr nach Anspruch 6, dadurch, gekennzeichnet, dass die Fassung (30) eine Fassung für eine Kleinstleuchtstoffröhre ist und dass ein zugehöriges Vorschaltgeräte (38) innerhalb des Hohlprofils (10) an dem Fassungsträger (34) gehalten ist.

Die Antragstellerin hat am 10. Oktober 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt die vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt mit der Begründung, dass der unter Schutz gestellte Gegenstand nicht schutzfähig im Sinne des Gebrauchsmusterrechts sei.

Der Antragsgegner hat dem Löschungsantrag rechtzeitig teilweise widersprochen, d.h. in dem Umfang, in dem er sich gegen den eingetragenen, auf die eingetragenen Schutzansprüche 1 und 2 rückbezogenen Anspruch 3 und die von diesem abhängigen Ansprüche richtet.

In ihrer Zwischenverfügung vom 23. April 2003 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts die Rechtsbeständigkeit des Streitgebrauchsmusters mit einer Präzisierung des eingetragenen Schutzanspruchs 4 in Aussicht gestellt.

In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts am 16. September 2002 hat der Antragsgegner Ansprüche 1 bis 5 nach Hauptantrag und 1 bis 4 nach Hilfsantrag vorgelegt und erklärt, dass er das Gebrauchsmuster mit diesen Ansprüchen verteidige.

Die mit Hauptantrag verteidigten Schutzansprüche hatten folgenden Wortlaut:

1. Schrankrohr zum Aufhängen von Kleiderbügeln (14) in Kleiderschränken, mit mindestens einer in das Schrankrohr integrierten Lichtquelle (16) in der Form einer in Längsrichtung des Schrankrohres verlaufende Leuchtstoffröhre, dadurch gekennzeichnet, dass ein Vorschaltgerät (38) für die Leuchtstoffröhre (16) im Schrankrohr untergebracht ist.

2. Schrankrohr nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass es durch ein umgekehrt U-förmiges Hohlrohr (10) gebildet wird, das die mindestens eine Lichtquelle (16) aufnimmt.

3. Schrankrohr nach Anspruch 2, gekennzeichnet durch einen Reflektor (22) in der Form eines Profilelements, das in das Hohlprofil (10) eingeschoben oder eingeclipst ist.

4. Schrankrohr nach Anspruch 2 oder 3, gekennzeichnet durch axial, vom offenen Ende her in das Hohlprofil (10) eingeschobene Fassungsträger (34), an denen jeweils eine Fassung (30) für ein Ende der Lichtquelle (16) angeordnet ist.

5. Schrankrohr nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Fassung (30) eine Fassung für eine Kleinstleuchtstoffröhre ist und dass das Vorschaltgerät (38) innerhalb des Hohlprofils (10) an dem Fassungsträger (34) gehalten ist.

Die Gebrauschsmusterabteilung I hat durch Beschluss vom 16. September 2002 das Gebrauchsmuster in vollem Umfang gelöscht.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Er hat mit Schriftsatz vom 17. April 2003, eingegangen bei Gericht am 22. April 2003, neue Schutzansprüchen 1 und 2 eingereicht und erklärt, dass er das Gebrauchsmuster im Umfang dieser Ansprüche verteidige.

Die nunmehr verteidigten Schutzansprüche 1 und 2 lauten:

1. Schrankrohr zum Aufhängen von Kleiderbügeln (14) in Kleiderschränken, mit mindestens einer in das Schrankrohr integrierten Lichtquelle (16) in der Form einer in Längsrichtung des Schrankrohres verlaufenden Leuchtstoffröhre, dadurch gekennzeichnet, dass das Schrankrohr durch ein umgekehrt U-förmiges Hohlprofil (10) gebildet wird, das die Leuchtstoffröhre (16) und ein Vorschaltgerät (38) für die Leuchtstoffröhre aufnimmt und an dessen vertikalen Schenkeln nach innen vorspringende Rippen (24, 32) angeformt sind, und dass ein Reflektor (22) und/oder Fassungsträger (34), an denen jeweils eine Fassung (30) für ein Ende der Leuchtstoffröhre (16) angeordnet ist, an den Rippen (24, 32) gehalten sind.

2. Schrankrohr nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Fassung (30) eine Fassung für eine Kleinstleuchtstoffröhre ist und dass das Vorschaltgerät (38) innerhalb des Hohlprofils (10) an dem Fassungsträger (34) gehalten ist.

Von der Antragsstellerin sind zum Stand der Technik folgende Druckschriften genannt worden:

D 1: DE 78 35 495 U1 D 2: DE 196 10 409 A1 D 3: Prospekt "Lichtideen 98/99" der Fa. OSRAM D 4: Prospekt "Das Mini-Lichtsystem OSRAM FM" der Fa. OSRAM D 5: US-PS 2 357 309 D 6: US-PS 3 458 051 D 7: US-PS 3 563 182 D 8: GB 2 213 704 A D 9: DE 43 16 273 C2 D10: DE 40 16 454 A1 D 11: DE 79 16 803 U1 D 12: DE 25 56 813 B2 D 13: US-PS 3 872 973 D 14: US-PS 3 370 715 In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht am 11. Dezember 2003 haben sich die Verfahrensbeteiligten in erster Linie mit den Entgegenhaltungen D 1, D 2 und D 10 auseinandergesetzt.

Der Antragsgegner hat geltend gemacht, dass der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters gegenüber dem Stand der Technik neu sei und auf einem erfinderischen Schritt beruhe.

Er beantragt, den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. September 2002 aufzuheben und den Löschungsantrag der Antragstellerin im Umfang derjenigen Schutzansprüche zurückzuweisen, die der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 17. April 2003 eingereicht hat.

Die Antragsstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, aber nicht begründet; denn der Gegenstand des Gebrauchsmusters in seiner jetzt verteidigten Fassung beruht nicht auf einem erfinderischen Schritt und ist deswegen nicht schutzfähig iSv §§ 1 bis 3 GebrMG.

1.) Die verteidigten Schutzansprüche 1 und 2 vom 22. April 2003 sind zulässig. Der Anspruch 1 geht auf die Merkmale der eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 4 zurück und auf die Beschreibung Seite 2, Zeilen 28 bis 31 (Reflektor und seine Halterung) und Seite 3, Zeilen 24 bis 26 (Fassungsträger und seine Halterung).

Der Anspruch 2 entspricht sachlich dem eingetragenen Anspruch 7.

Der Gegenstand der verteidigten Schutzansprüche 1 und 2 geht auch nicht über den Gegenstand der Schutzansprüche 1 bis 5 hinaus, wie sie der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung I am 16. September 2003 nach Hauptantrag verteidigt hat.

2.) Als Fachmann ist ein Elektromeister oder Elektrotechniker anzusehen, der mit einem Meister oder Techniker auf dem Gebiet des Möbelbaus zusammenarbeitet, um elektrische Bauelemente fachgerecht in den Möbeln anzuordnen.

3.) Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 ist zweifellos gewerblich anwendbar. Das Schrankrohr zum Aufhängen von Kleiderbügeln in Kleiderschränken mit mindestens einer in das Schrankrohr integrierten Lichtquelle nach verteidigtem Schutzanspruch 1 ist möglicherweise auch neu. Doch gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik beruht die Lehre nach dem Anspruch 1 nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Die deutsche Offenlegungsschrift 196 10 409 (D2) zeigt und beschreibt ein Tragelement für Schrankwände, das an beiden Endbereichen gehalten ist, wobei es entweder auf Auflagern aufliegt oder beidseitig an Schrankwänden befestigt ist. An diesem Tragelement können Lasten aufgehängt sein (vgl Sp 1 Z 3 bis 7 der D2). Dieses Tragelement (auch Träger genannt) weist ein langgestrecktes, teilweise nach außen offenes Hohlprofil auf, in das die elektrischen Zubehörteile und Halterungen für eine Leuchtstoffröhre eingebaut sind (vgl Sp 2 Z 15 bis 19 der D2). Die Leuchtstoffröhre kann sich nahezu über die gesamte Länge des Tragelements erstrecken, wobei ein Abschnitt zur Aufnahme des Vorschaltgerätes vorgesehen ist. Das Hohlprofil kann u.a. eine ovale Querschnittsform mit einem weggeschnittenen Umfangsabschnitt aufweisen, der sich bevorzugt etwa über 120¡ erstreckt (vgl Sp 2, Z 30 bis 39 der D2). Als ovales Profil ist, nach übereinstimmender Meinung, auch ein solches Profil anzusehen, dass zwei einander gegenüberliegende kreisförmige und parallel zueinander angeordnete ebene Flächen-Bereiche aufweist.

Somit sind durch dieses bekannte Tragelement neben allen Merkmalen des Oberbegriffs des Schutzanspruchs 1 auch die Merkmale des Kennzeichens bekannt, die die Ausbildung des Schrankrohres durch ein umgekehrt U-förmiges Hohlprofil und die Aufnahme einer Leuchtstoffröhre und eines Vorschaltgerätes im Schrankrohr betreffen.

Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 noch durch die Merkmale, dass an den vertikalen Schenkeln des Hohlprofils nach innen vorspringende Rippen angeformt sind, an welchen Rippen ein Reflektor und oder Fassungsträger mit jeweils einer Fassung für ein Ende der Leuchtstoffröhre gehalten sind.

Diese Art der Befestigung von Fassungsträger und/oder Reflektor an vorspringenden Rippen ist bei Beleuchtungsröhren bekannt.

So zeigt und beschreibt die deutsche Offenlegungsschrift 4 016 454 (D10) eine Beleuchtungsröhre (dort Beleuchtungsblende genannt), deren Gehäuse einen annähernd U-förmigen Querschnitt aufweist. An den Schenkeln sind vorspringende Rippen (dort Halterungen mit Nuten genannt) angeordnet, welche einerseits einen Reflektor 16 (vgl Fig 3 in D10) andererseits den Zwischenschaltkasten 12 aufnehmen, der seinerseits mit Lampenfassungen 15 versehen ist (vgl Sp 3, Z 8 bis 24 iVm Fig 2 und 3 der D10). Derartige vorspringende Rippen auch bei einem aus der D2 bekannten U-förmigen Querschnittprofil vorzusehen und daran die elektrischen Bauteile zu halten übersteigt nicht die übliche Tätigkeit eines Fachmanns zur Optimierung einer vorgegebenen Konstruktion.

Diese Maßnahme stellt also noch keinen erfinderischen Schritt dar. Der Beschwerdeführer und Antragsgegner hat dagegen geltend gemacht, dass ein erfinderischer Schritt durch die Ausbildung der Rippen und ihre Anordnung im Schrankrohr begründet werde. Dadurch werde die mechanische Festigkeit des Schrankrohrs gegen Durchbiegen wesentlich verbessert.

Eine derartige Funktion der Rippen findet jedoch keine Stütze in der ursprünglich und jetzt noch gültigen Beschreibung des Streitgebrauchsmusters. Zu den Rippen ist nur ihre Haltefunktion beschrieben, jedoch ist nichts über ihre Lage und Ausgestaltung ausgesagt. Der Aspekt, dass die Rippen auch zur Verbesserung der Biegesteifigkeit des Schrankrohres genutzt werden können, kann deshalb bei der Beurteilung des erfinderischen Schrittes nicht berücksichtigt werden. Im übrigen tritt bei der gebräuchlichen Verwendung von Rippen als Halteelemente zwangsläufig eine das Profil versteifende Wirkung ein.

4.) Auch verteidigter Schutzanspruch 2 ist nicht schutzfähig iSv §§ 1 bis 3 GebrMG, weil sein Gegenstand auf keinem erfinderischen Schritt beruht. Schutzanspruch 2 ist ein unselbständiger Unteranspruch zu Schutzanspruch 1). Der Antragsgegner hat nicht geltend gemacht, dass die kennzeichnenden Merkmale von Schutzanspruch 2 - für sich genommen - auf einem erfinderischen Schritt beruhten. Das ist auch sonst nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 18 Abs 2 Satz 2 GebrMG iVm §§ 84 Abs 2 PatG, 97 Abs 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheindung (vgl § 84 Abs 2 Satz 2 PatG).

Werner Köhn Frühauf






BPatG:
Beschluss v. 11.12.2003
Az: 5 W (pat) 409/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/ef0dc6106f4d/BPatG_Beschluss_vom_11-Dezember-2003_Az_5-W-pat-409-03




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share