Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Dezember 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 43/01

(BPatG: Beschluss v. 19.12.2001, Az.: 32 W (pat) 43/01)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 1. November 2000 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Anmeldung der Wortmarkeintelligent viewsvom 2. Mai 2000 für die Waren und Dienstleistungen Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Datenträger; betriebswirtschaftliche Beratung bei dem Aufbau von Wissensnetzen; Ausbildungsberatung und Schulung bei der Einführung und Anwendung von Programmen der Datenverarbeitung; technische Beratung bei der Einführung und Anwendung von Programmen der Datenverarbeitung; technische Beratung bei dem Aufbau von Wissensnetzen; Erstellen von Programmen der Datenverarbeitunghat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 1. November 2000 zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es, "intelligent" sei im Deutschen und Englischen übereinstimmend und werde auch für Dinge beschreibend verwendet; es gäbe intelligente Prozessoren und dergleichen. "view" gehöre zum englischen Grundwortschatz. Das angemeldete Zeichen besage damit, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf klugen Auffassungen beruhten, und sei nicht unterscheidungskräftig.

Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, "intelligent views" beschreibe keine Merkmale der Waren und Dienstleistungen. Der Bestandteil "views" führe von der technischen Angabe eines "intelligenten Geräts" weg. Es handle sich auch um keine werbliche Anpreisung.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben unddie Anmeldemarke einzutragen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft noch das gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer aufgefasst zu werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache 12/6581, S. 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 64; vgl. BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the Best). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (BGH GRUR 2000, 722 - LOGO).

Eine Verwendung von "intelligent views" als im Vordergrund stehende Sachangabe für die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ist nicht feststellbar.

Das Adjektiv "intelligent" kann zwar auch Maschinen, Geräte etc im Hinblick auf ihre Fähigkeit, auf wechselnde Zustände oä zu reagieren beschreiben, oder einfach dahingehend, dass das Gerät mit einem Mikroprozessor ausgestattet ist. Das hier neben "intelligent" zu berücksichtigende Wort "views" bezeichnet jedoch keine Geräte, keine Systeme sowie keine Vorrichtungen und ebenso keine Eigenschaften solcher Geräte, wie dies etwa "gear" oder "infrastructure" tut (vgl. HABM vom 20. Juni 2000, R0202/98-2 - INTELLIGENT CONTROL GEAR; vom 3. April 2001, R0250/00-3 - INTELLIGENT CONTROL INFRASTRUCTURE).

Der Gesamtbegriff "intelligent views" ist im Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig. Natürlich sollten Waren und Dienstleistungen immer von Anbietern mit Intelligenz und Überblick stammen. Eine solch beschreibende Deutung von "intelligent views" erfordert aber einige Gedankenschritte. "intelligent views" ist damit zu unbestimmt und nicht eindeutig beschreibend. Dies gilt erst recht für ein Verständnis als Beschreibung des Ziels der beratenden Dienstleistungen sowie der Schulung.

Dass "view" auch "Ansicht, Anzeige von Daten" bedeuten kann, könnte zwar in Alleinstellung und Einzahl für Geräte zur Wiedergabe von Bild eine beschreibende Bedeutung haben. Es ist jedoch fernliegend, dies mit der Pluralform "views" in der Kombination "intelligent views" zu beschreiben.

Ohne eine im Vordergrund stehende beschreibende Bedeutung fällt die angemeldete Marke auch nicht unter § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, der nur Zeichen von der Eintragung ausschließt, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, wörtlich aus Art 3 Abs 1 lit c MarkenRL übernommen, gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist - aber eine solche Verwendung jederzeit erfolgen kann (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 726 Tz. 37 - Chiemsee; BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt). Sichere Anhaltspunkte für eine künftige Entwicklung, die eine Freihaltung der angemeldeten Bezeichnung erforderten sind hier jedoch nicht ersichtlich.

Winkler Klante Dr. Albrecht Fa






BPatG:
Beschluss v. 19.12.2001
Az: 32 W (pat) 43/01


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