Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. April 2002
Aktenzeichen: 7 W (pat) 35/98

(BPatG: Beschluss v. 24.04.2002, Az.: 7 W (pat) 35/98)

Tenor

Die Beschwerde der Einsprechenden II wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Die Einsprechende II hat gegen den Beschluß der Patentabteilung 25 vom 21. Januar 1998, mit dem das Patent der Patentinhaberin beschränkt aufrechterhalten wurde, Beschwerde erhoben. Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2002 hat die Beschwerdeführerin ihren Einspruch zurückgenommen.

Die Beschwerde der Einsprechenden war als unzulässig zu verwerfen. Mit der Rücknahme des Einspruchs endet die Verfahrensbeteiligung der Einsprechenden, da hierfür das Vorliegen eines wirksamen Einspruchs unverzichtbare Verfahrensvoraussetzung ist. Die Beendigung der Verfahrensbeteiligung der Einsprechenden macht nach ständiger Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (Schulte PatG 6. Aufl § 73 Rdn 213; BPatGE 29, 92, 234) ihre Beschwerde unzulässig.

Köhn Eberhard Hochmuth Frühauf Hu






BPatG:
Beschluss v. 24.04.2002
Az: 7 W (pat) 35/98


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