Verwaltungsgericht München:
Urteil vom 19. Januar 2012
Aktenzeichen: M 17 K 11.2193

(VG München: Urteil v. 19.01.2012, Az.: M 17 K 11.2193)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Entgelts, das für die Teilnahme an Gewinnspielsendungen oder Gewinnspielen zulässig ist.

Die Klägerin betreibt aufgrund der Zulassung durch die Beklagte ein bundesweit ausgestrahltes TV-Sportprogramm, das auch in Österreich zu empfangen ist. Mit Schreiben vom ... 2010 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass nach Ausführungen einer Moderation in der Sendung vom 14. Dezember 2009 bei Anrufen aus Österreich 0,70 EUR als Entgelt für die Teilnahme an einem Gewinnspiel verlangt würden. Die Klägerin äußerte hierzu, es sei grundsätzlich möglich, mit sogenannten eventbasierten Rufnummern in Österreich einen Tarif von 0,50 EUR zu vereinbaren. Es sprächen jedoch viele Gründe dafür, die 0,70 EUR Tarifierung zu wählen. Auf diese Weise werde mit dem Telefonprovider in Österreich die vollumfängliche Technik für die Abwicklung der österreichischen Anrufe, insbesondere die Chancengleichheit zwischen den deutschen und österreichischen Anrufern sichergestellt. Für die Abwicklung würden höhere Kosten anfallen, die jedoch der österreichische Telefonprovider einbehalte. Der Sender ... erhalte keine höhere Beteiligung. Er verlange mithin nicht mehr als die zugelassenen 50 Cent, da der höhere Tarif in Österreich durch die höheren Kosten als Auslandstarif wieder €aufgefressen€ würden. Schließlich müsse ... für österreichische Gewinner auch höhere Kosten, z.B. bei der Überweisung der Geldgewinne aufwenden. Im Übrigen sei ein Tarif von 0,70 EUR für österreichische Gewinnspiele üblich. Die Regelung des § 8 a RStV könne sich nur auf Anrufer aus dem deutschen Festnetz beziehen. Der Stellungnahme war ein Gutachten der jetzigen Bevollmächtigten der Klägerin beigefügt.

Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) teilte der Klägerin unter dem ... 2011 mit, die Klägerin habe mit der Sendung vom ... 2009 gegen § 8 a Abs. 1 Satz 6 RStV verstoßen, indem für Anrufe aus dem österreichischen Festnetz ein Entgelt je Teilnahme von mehr als 0,50 EUR verlangt wurde. In der Beschlussvorlage zur Beratung für die 27. Sitzung der Kommission am ... 2011 wurde festgehalten: Die Argumentation der fehlenden Anwendbarkeit des Rundfunkstaatsvertrags aufgrund territorialer Grenzen gehe fehl. Der Rundfunkanbieter unterliege dem deutschen Recht, daran ändere die Empfangbarkeit der Programme in Österreich nichts. Nach der europäischen Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste vom 10. März 2010 (AVMD-Richtlinie) richte sich die Rechtslage nach dem nationalen Recht, in dessen Staat der Sender seinen Sitz habe. Es sei unzutreffend, dass nicht der Sender die erhöhten 0,70 EUR, sondern der österreichische Festnetzanbieter dieses Entgelt verlange. Das Amtsgericht München, das insoweit eine andere Auffassung vertrete, sei im Irrtum. Seit dem Entstehen von Gewinnspielen bezögen sich die Regulierungsansätze stets auf den den Teilnehmer treffenden Geldbetrag, ohne dass eine Differenzierung nach Transportelement und €Einsatz€ im engeren Sinn vorgenommen werde. Die Regelung des § 8 a RStV sei als Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit einzuordnen.

Mit Bescheid vom ... 2011 stellt die Beklagte fest und missbilligte, dass die ... in ihrer Sendung ... vom ... 2009 um ... Uhr gegen § 8 a Abs. 1 Satz 6 RStV verstoßen habe, indem für Anrufe aus dem österreichischen Festnetz ein Entgelt je Teilnahme von mehr als 0,50 EUR verlangt werde.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beanstandung beruhe auf § 38 Abs. 2 RStV, die Argumentation der fehlenden Anwendbarkeit des RStV aufgrund territorialer Grenzen gehe fehl. Der Rundfunkanbieter ... unterliege auch in seiner Eigenschaft als Gewinnspielanbieter dem deutschen Recht. Die Empfangbarkeit der Programme in Österreich ändere daran nichts. Es gelte das Sendestaatsprinzip. Die Argumentation, das Entgeltverlangen erhöhe nicht die Einnahmen des Senders, sondern sei durch die österreichischen Festnetzanbieter bedingt, sei unzutreffend. Der Gesetzeswortlaut sei eindeutig und lasse eine abweichende Interpretation nicht zu. § 8 a RStV stelle eine einfachgesetzliche Konkretisierung des verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmens der Rundfunksender in Deutschland dar. Die Beschränkung der Entgeltkosten sei nicht auf Anrufe aus Deutschland beschränkt. Rein technisch sei auch die Schaltung einer Mehrwerttelefonnummer mit der Kostenfolge von 0,50 EUR aus Österreich möglich.

Mit Schreiben vom ... 2011 erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag:

Der Bescheid der Beklagten vom ... 2011 wird aufgehoben.

In der nachfolgenden Klagebegründung führten die Bevollmächtigten der Klägerin aus, es liege kein Verstoß gegen § 8 a Abs. 1 Satz 6 RStV vor. Die Anwendung der Norm auf den vorliegenden Sachverhalt verstoße vielmehr gegen die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV (früher Art. 49 EG). Die in § 8 a Abs. 1 Satz 6 RStV genannte Höchstgrenze sei nur auf Anrufe anwendbar, die innerhalb Deutschlands getätigt würden. Als Rechtfertigung für die Anwendung des § 8 a Abs. 1 Satz 6 RStV auf österreichische Mehrwertdienstnummern komme allein der Schutz österreichischer Zuschauer in Betracht. Im Einzelnen gelte: Das Recht der Mitgliedstaaten müsse sich an den Maßstäben des Europarechts messen lassen. Für den vorliegenden Fall komme die Richtlinie 2010/13/EU über audiovisionelle Mediendienste vom 10. März 2010 in Betracht. Diese treffe keine Regelung zur Frage der Maximalentgelte bei Fernsehgewinnspielen. Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie könnten Mitgliedstaaten diejenigen Mediendienstanbieter, die ihrer Rechtshoheit unterworfen sind, auf strengere oder ausführlichere Bestimmungen verpflichten. Dies gelte allerdings nur, wenn die strengeren Regelungen im Einklang mit Unionsrecht stünden. Das grundsätzlich geltende Sendestaatsprinzip sei hier nicht einschlägig, da die Richtlinie die maximalen Entgelte für Gewinnspiele eben nicht regele. Der Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit sei hier eröffnet, da die Klägerin mit Sitz in Deutschland ihre Dienstleistung auch in anderen Mitgliedstaaten anbiete. Werde dieser Dienstleistungsexport erschwert, so liege ein Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit vor. Eine Rechtfertigung für die Beschränkung der Ausübung der Dienstleistungsfreiheit sei nicht gegeben, so lägen etwa keine zwingenden Gründe des Allgemeinwohls vor. Die Teilnahmemöglichkeit zu einem Tarif von 0,70 EUR ergebe sich aus technischen Gründen ausschließlich für österreichische Fernsehzuschauer. Sie sei bedingt durch die Schaltung einer sogenannten MABEZ-Nummer, die ausschließlich von österreichischen Zuschauern, nicht von deutschen Zuschauern eingewählt werden könne. Jedenfalls sei der Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit auch nicht verhältnismäßig. Zwar sehe Art. 4 Abs. 2 der o.g. Richtlinie vor, dass strengere nationale Regelungen vorgehen, sofern sie im Einklang mit dem Unionsrecht stehen. Mit der Vorschrift sollten Umgehungstatbestände ausgeschlossen werden. Hier gehe es aber darum, dass ein Mitgliedstaat strengere Bestimmungen auch auf eine von seinem Gebiet aus erbrachte Dienstleistungserbringung anwenden möchte, die ausschließlich Auswirkung im Bestimmungsstaat mit niederer Schutzwirkung zeitigen. Eine zwischenstaatliche Abstimmung mit Österreich habe nicht stattgefunden. Vor Erlass des Bescheides hätte die Beklagte prüfen müssen, ob nicht ein milderes Mittel zur Verfügung stehe. Das von Anrufern aus Österreich verlangte Entgelt in Höhe von 0,70 EUR stehe mit österreichischem Recht der Höhe nach in Einklang. Es sei dort üblich. Eine gesetzliche Begrenzung wie im deutschen Recht kenne das österreichische Recht nicht. Ergänzend wies der Bevollmächtigte auf die Gesetzeshistorie der entsprechenden Vorschrift hin. Vor Einführung des § 8 a RStV habe die Regelung gelautet: €Kosten in Höhe von 0,50 EUR pro Anruf aus dem deutschen Festnetz stellten derzeit den Höchstbetrag dar€. Der Bescheid gehe zudem rechtswidrig davon aus, dass die Klägerin bei Anrufen aus Österreich ein €Entgelt€ von mehr als 0,50 EUR erhalte. Dies sei trotz des höheren Telefontarifs von 0,70 EUR im Endergebnis nicht der Fall. Vielmehr entstünden aus technischen Gründen höhere Kosten als für die Abwicklung der Anrufe aus Deutschland. Auch eine Studie der Beklagten habe ergeben, dass den Rundfunkveranstaltern bei weitem nicht das gesamte Endkundenentgelt verbleibe, sondern der Telefonanbieter einen beachtlichen Teil des Entgelts einbehalte. Die Bevollmächtigten verwiesen auf eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 4. November 2011, wonach Transportkosten von Mobilfunk- und Satellitentelefonanbietern nicht dem Begriff des Entgelts im Sinn des § 8 a RStV zuzurechnen seien. Es könnten nur die Kosten maßgeblich sein, die letztlich dem Sender zufließen.

Der Bevollmächtigte der Beklagten erwiderte mit Schriftsatz vom ... 2011, die Klage sei unbegründet. Ein Verstoß gegen den Rundfunkstaatsvertrag liege vor, nachdem die Klägerin bei ihrem Gewinnspielangebot vom ... 2009 für Anrufe aus dem österreichischen Festnetz ein Entgelt je Teilnahme von 0,70 EUR verlangt habe. Die Entgeltgrenze des § 8 a RStV diene im besonderen Maße dem Teilnehmerschutz. Dies müsse bei der Auslegung sowie der Klärung der inhaltlichen Reichweite berücksichtigt werden. Der Entgeltbegriff sei aus Sicht des Gewinnspielteilnehmers auszulegen. Die Gewinnspielteilnehmer müssten vor einem von ihnen nicht beeinflussbaren Entgeltverlangen geschützt werden. Der Entgeltbegriff sei nicht durch den zu erzielenden Gewinn des Gewinnspielanbieters definiert. Es komme daher nicht darauf an, welcher Anteil des Entgelts beim Gewinnspielanbieter verbleibe. Es obliege dem Entscheidungsspektrum des Gewinnspielanbieters welche Modalitäten er beim Telekommunikationsanbieter bezüglich der Mehrwertnummern treffe. Wenn dem Teilnehmer etwa durch die Wahl seines Mobilfunkanbieters höhere Kosten entstehen, so habe dies seinen Ursprung in seiner autonomen Entscheidung. Ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit liege nicht vor. Aus § 8 a Abs. 1 Satz 6 RStV ergebe sich nicht, dass er nur für Anrufe innerhalb Deutschlands anwendbar sei. Eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie 2010/13/EU vom 10. März 2010 komme nicht in Betracht. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie ermögliche Bestimmungen in dem von der Richtlinie koordinierten Bereich. Es sei Mitgliedstaaten nicht verwehrt, strengeren nationalen Vorschriften zur Durchsetzung zu verhelfen. Da die Richtlinie keine Regelung zu Maximalentgelten für die Teilnahme an Gewinnspielen enthalte, sei sie nicht anwendbar. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass es nach Auskunft der österreichischen Telekommunikationsbehörde es durchaus möglich wäre, eine Mehrwertnummer für österreichische Teilnehmer zum Tarif von 0,50 EUR pro Anruf zu buchen. Im Übrigen gelte das Sendestaatsprinzip. So unterliege die Klägerin aufgrund ihres Sitzes in Deutschland in ihrer Eigenschaft als Gewinnspielanbieterin dem deutschen Recht. Daran mag auch die Empfangbarkeit der Programme der Klägerin in Österreich nichts zu ändern. § 8 a RStV stehe mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang. Eine Verhinderung oder Beeinträchtigung der Erbringung von Dienstleistungen im grenzüberschreitenden Verkehr sei nicht erkennbar. Es liege weder ein Eingriff noch eine versteckte Diskriminierung vor. Die Regelung gelte vielmehr unterschiedslos. Auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Oktober 2009, wonach der streitgegenständlichen Regelung keine Eingriffswirkung zukomme, werde verwiesen. Selbst wenn die Dienstleistungsfreiheit beschränkt würde, so wäre dies sachlich gerechtfertigt. Der Verbraucherschutz sei als zwingendes Erfordernis anerkannt. Ziel der Regelung sei, Gewinnspielteilnehmer vor einer unverhältnismäßigen finanziellen Belastung zu schützen. Dieses Schutzziel finde seine Grenze nicht an der Landesgrenze. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides lasse sich auch nicht über die Gesetzeshistorie begründen. Auf diese sei bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im genannten Urteil eingegangen. Der Gesetzgeber habe bewusst bei der Regelung nicht zwischen Inlands- und Auslandsanrufmöglichkeiten differenziert. Der Begriff des €Entgelts€ sei aus dem Schutzzweck des § 8 a Abs. 1 Satz 6 RStV auszulegen. Die Interpretation des Amtsgerichts München gehe fehl und werde dem Schutzzweck der Vorschrift nicht gerecht.

Ergänzend wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Der Bescheid der Beklagten vom ... 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte ist nach § 38 Abs. 2 RStV für den Erlass einer Maßnahme gegenüber der Klägerin zuständig. Das Verhalten der Klägerin in der Sendung ... vom ... 2009 um ... Uhr, wonach für Anrufe aus dem österreichischen Festnetz ein Entgelt von 0,70 EUR verlangt wurde, verstößt gegen § 8a Abs. 1 Satz 6 RStV und konnte zurecht beanstandet werden.

Der von der Klägerin geforderte Betrag von 0,70 EUR je Teilnahme an einem Gewinnspiel stellt ein Entgelt im Sinne der genannten Vorschrift dar. Dies ergibt sich vor allem aus dem Schutzzweck der Vorschrift. Der Teilnehmer soll sich sicher sein können, dass ihm außerhalb seines Einflussbereichs keine weiteren Kosten entstehen. Welcher Anteil des Entgelts als Einnahme beim Sender verbleibt und welchen Anteil der Sender an den Telekommunikationsanbieter abzugeben hat, kann dabei keine Rolle spielen. Die diesbezügliche Aufteilung verbleibt im Organisationsbereich des Senders. Der Teilnehmer hat hierauf keinen Einfluss. Das Gericht teilt insoweit die Ausführungen des Amtsgerichts München im Beschluss vom 4. November 2010 (1125 OWi 250 J 6236035) nicht. Die vom Amtsgericht zitierte Kommentierung (Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, Rundfunkstaatsvertrag § 8 a RdNr. 5), wonach zusätzliche Transportkosten etwa von Mobilfunk- und Satellitentelefonanbietern nicht dem Entgelt zuzurechnen sind, ist so zu verstehen, dass es sich um Kosten des Gewinnspielteilnehmers und nicht um solche des Gewinnspielanbieters handelt. In RdNr. 10 der Kommentierung ist dargelegt, dass Beträge, die über die Begrenzung des 0,50 EUR-Betrages hinausgehen, zu einer dritten Kategorie, nämlich zum Glückspiel führen können. Damit ist klargestellt, dass mit dem Betrag von 0,50 EUR dasjenige Entgelt gemeint ist, das der Teilnehmer dem Sender zu entrichten hat, und nicht der Betrag, der beim Sender als Einnahme etwa nach Abzug der Kosten für den Telefonprovider oder sonstige Verwaltungskosten verbleibt. Eine anderweitige Auslegung des Entgeltbegriffs kann nicht mit der Gesetzeshistorie begründet werden. Aus den Gesetzesmaterialien erschließt sich nicht, weshalb von der früheren Regelung €50 Cent aus dem deutschen Festnetz€ abgegangen wurde. Ob die Begrenzung des Entgelts auf 0,50 EUR eine Abgrenzung zwischen Gewinnspiel und Glücksspiel beinhaltet, oder ob die Abgrenzung unabhängig von der Höhe des Entgelts darin liegt, dass beim Gewinnspiel Kenntnisse, Fähigkeiten oder ein bestimmter Grad an Aufmerksamkeit beim Spiel verlangt werden, während die wesentliche Eigenschaft des Glückspiels der Zufall d.h. der Mangel an Einfluss des Spielteilnehmers ist, kann dahingestellt bleiben (s. VG Ansbach vom 15.6.2010 AN 4 S 10.00573 juris, BayVGH vom 19.7.2011 10 CS 10.1928, anders wohl BayVGH vom 28.10.2009 7 N 09.1377).

§ 8a Abs. 1 Satz 6 RStV ist von der Klägerin auch dann zu beachten, wenn und soweit sie Zuschauern aus Österreich die Teilnahme am Gewinnspiel ermöglicht. Auch in diesen Fällen unterliegt sie der Aufsicht der Beklagten als zuständiger Landesmedienanstalt. Aus der Richtlinie 2010/13/EU vom 10. März 2010 (AVMD-Richtlinie) ergibt sich nichts anderes. Die genannte Richtlinie enthält keine Regelung über die Entgelthöhe bei Gewinnspielen. So kommt Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie, der es Mitgliedstaaten ermöglicht, strengere Bestimmungen zu treffen, nicht direkt zur Anwendung. Damit lässt sich auch das in Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie genannte Sendestaatsprinzip nicht direkt anwenden. Allerdings gilt der Grundsatz, wonach der Staat, auf dessen Hoheitsgebiet ein Rechtssubjekt seinen Sitz hat, für dieses Regelungen treffen kann, schon unmittelbar aus dem Völkerrecht (Territorialitätsprinzip). Demnach ist die Klägerin an die Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags gebunden. Dies gilt auch dann, wenn Teilnehmer von außerhalb Deutschlands die Leistungen der Klägerin in Anspruch nehmen. Veranstaltet wird das Gewinnspiel am Sitz der Klägerin. Von dort geht das Angebot zur Teilnahme aus.

Andere Sonderregelungen für die Rundfunkordnung bestehen nicht. Die EU-Verträge enthalten keine Kompetenzen für umfassende Regelungen in diesem Bereich (s. Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht 5. Aufl., § 34 RdNr. 50). Die Freiheit der grenzüberschreitenden Rundfunkübertragung ist an Art. 56 ff. AEUV zu messen. Grundsätzlich bleibt es das Recht der Mitgliedsstaaten, in nicht diskriminierender Weise das Recht der Rundfunkordnung zu regeln (Oppermann, a.a.O. RdNr. 54).

Etwas anderes könnte nur gelten, wenn durch die Regelung des Art. 8 a Abs. 1 Satz 6 RStV die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV (früher Art. 49 EGV) beschränkt würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Angebot zur Teilnahme an einem Gewinnspiel stellt zweifellos eine Dienstleistung im Sinne des Art. 56 AEUV dar. Es liegt der Sonderfall vor, dass sowohl der Dienstleistungsempfänger als auch der Er-bringer der Dienstleistung ihren Aufenthaltsort beibehalten, und nur die Dienstleistung als solche die Grenze überschreitet (s. Oppermann/Classen/Nettesheim, a.a.O. § 25 RdNr. 10, Geiger/Khan/Kotzur, EUV/AEUV, 5. Aufl. Art. 56 AUEV RdNr. 4). Feststeht ferner, dass die Dienstleistungsfreiheit auch dann tangiert ist, wenn kein Verbot der grenzüberschreitenden Dienstleistung vorliegt, sondern eine Beschränkung in dem Sinn, dass diese Dienstleistung weniger attraktiv gemacht wird (s. Oppermann, a.a.O., RdNr. 14 unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Juli 1991, RS C-67/90 €Säger-Dannemeier€). Die Dienstleistungsfreiheit soll letztlich der Vollendung des Binnenmarkts dienen (Geiger, a.a.O. Art. 56 RdNr. 8). Die Dienstleistungsfreiheit ist insoweit auch eine Ausprägung des Diskriminierungsverbots im Sinne des Art. 18 AEUV. An der Dienstleistungsfreiheit sind sowohl Maßnahmen des Bestimmungslandes als auch solche des Herkunftsstaates zu messen (Oppermann, a.a.O., RdNr. 16, EUGH RS C-384/93 €Alpine Investment BV€). Nach Auffassung des Gerichts verstößt die Anwendung des § 8 a Abs. 1 Satz 6 RStV auf den vorliegenden Sachverhalt nicht gegen die so verstandene Dienstleistungsfreiheit. Mit der Neufassung der Regelung wurde gerade die Beschränkung der Entgeltregelung auf Anrufer aus dem deutschen Festnetz aufgehoben und so eine Gleichbehandlung für alle Teilnehmer, auch aus anderen EU-Mitgliedstaaten, erreicht. Von der Klägerseite wird demgegenüber gerade eine Ungleichbehandlung der Teilnehmer an Gewinnspielen verlangt. Dadurch, dass sie daran gehindert ist, von Teilnehmern aus dem österreichischen Festnetz ein höheres Entgelt zu verlangen, liegt keine weitergehende Beschränkung ihrer Möglichkeit, die Dienstleistung Gewinnspiel grenzüberschreitend anzubieten, als sie im inländischen Bereich besteht. Mit der Regelung der Entgeltbegrenzung wird nicht in die Handlungsfreiheit der Rundfunkunternehmer eingegriffen. Vielmehr sollen sie an sich nicht zulässige Gewinnspiele in gewissem Umfang veranstalten können, wenn sie bestimmte Voraussetzungen berücksichtigen. So hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof (vom 28.10.2009, BayVBl. 2010, 466) ausgeführt, dass die in § 8 a Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 2 RStV niedergelegten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Durchführung von Gewinnspielsendungen und Gewinnspielen aus grundrechtssystematischer Sicht als gesetzliche Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und nicht als Eingriffsgesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG anzusehen sind. Sie normieren keine rechtlich eigenständigen, programmunabhängigen Verhaltenspflichten der Veranstalter, sondern definieren den Rahmen, innerhalb dessen der Normgeber Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele auch im Interesse der Veranstalter ermöglichen will. Die Regelung ermöglicht es Rundfunkveranstaltern, Gewinnspiele ohne behördliche Erlaubnis durchzuführen, so dass entsprechende straf- oder bußgeldrechtliche Vorschriften keine Anwendung finden können.

Zu Recht konstatiert die Beklagte, dass sich die Klägerin hinsichtlich der grundsätzlichen Zulässigkeit von Gewinnspielen auf § 8 a RStV beruft, andererseits die Geltung der Regelung für all ihre Mitspieler nicht akzeptieren möchte. Die zulässige Begrenzung des Entgelts für alle Teilnehmer, auch solche aus dem Ausland, kann nicht als Beschränkung des Dienstleistungsexports angesehen werden. Eine Beschränkung im rechtlichen Sinn liegt nicht vor. Nach ihrem Sachvortrag kann die Klägerin wegen der Vertragsgestaltung mit dem österreichischen Telefonprovider bei Anrufen aus Österreich nur einen geringeren Anteil des Entgelts erlangen als bei Anrufern aus dem deutschen Festnetz. Dies kann jedoch nicht als rechtliche Beeinträchtigung, sondern allenfalls als Verminderung von Gewinnchancen angesehen werden. Die Klägerin ist nicht daran gehindert, Gewinnspiele für Teilnehmer aus Österreich zu 0,50 EUR anzubieten. Dies ist rechtlich wie technisch möglich. Ob sie dies tun will, obliegt allein ihrer unternehmerischen Entscheidung. Die Dienstleistungsfreiheit gebietet die rechtliche Eröffnung der Möglichkeiten des Dienstleistungsexports. Sie kann jedoch nicht dafür herangezogen werden, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für den Export zu verbessern. Wenn sich der Dienstleistungsexport nicht rechnet, so ist nicht der Gesetzgeber des Herkunftslandes verpflichtet, die Bedingungen für den Exporteur zu erleichtern.

Im vorliegenden Fall drängt sich der Eindruck auf, dass die Klägerin die tatsächlichen und wohl auch rechtlichen Möglichkeiten in Österreich, für über Fernsehen veranstaltete Gewinnspiele ein Entgelt von 0,70 EUR verlangen zu können, für sich nützen möchte, ohne sich an die für das Inland akzeptierte Beschränkung des Entgelts auf 0,50 EUR zu halten. Eine echte Beschränkung oder Beeinträchtigung würde dann vorliegen, wenn der deutsche Gesetzgeber für den Export der Dienstleistung eine andere Entgeltregelung als für die im Inland erbrachte Dienstleistung aufstellen würde. Dies ist gerade nicht der Fall. Eine wie auch immer geregelte Diskriminierung, die der Dienstleistungsfreiheit entgegensteht, findet durch § 8 a Abs. 1 Satz 6 RStV bzw. durch dessen Anwendung gegenüber der Klägerin nicht statt. Die Klägerin wird für den Dienstleistungsexport nicht schlechter gestellt als für die Dienstleistung im Inland. Die genannte Regelung enthält keine Differenzierung für die Dienstleistungserbringung. Auch der Bescheid vom 13. April 2011 beinhaltet keine Differenzierung. Vielmehr wird mit der Feststellung und Missbilligung, die sich auf Anrufe aus dem österreichischen Festnetz bezieht, die Einhaltung der Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags eingefordert und damit die faktische Schlechterstellung der Anrufer über das österreichische Festnetz verhindert. Das Gericht kann mithin keinen Eingriff erkennen.

Mangels Eingriffsqualität ist für die Maßnahme der Beklagten das Vorliegen eines hinreichenden Rechtfertigungsgrundes nicht erforderlich. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Beklagte zum Schutz österreichischer Verbraucher aufgerufen ist. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die Regelung in § 8 a Abs. 1 Satz 6 RStV dem Verbraucherschutz dient. Die Klägerin hat sich an diese Schutzvorschrift zu halten unabhängig davon, wem sie die Teilnahme an Gewinnspielen anbietet. Dass in Österreich andere Regelungen gelten, enthebt die Klägerin nicht, sich an die für sie gültigen Vorschriften des deutschen Rechts zu halten.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung war nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).






VG München:
Urteil v. 19.01.2012
Az: M 17 K 11.2193


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/ef1a5e7b8934/VG-Muenchen_Urteil_vom_19-Januar-2012_Az_M-17-K-112193




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share