Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 30. März 2005
Aktenzeichen: 2a O 10/05
(LG Düsseldorf: Urteil v. 30.03.2005, Az.: 2a O 10/05)
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat die 2 a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Ver-handlung vom 9.3.2005
für Recht erkannt :
Die einstweilige Verfügung vom 19.1.2005 wird aufrecht-erhalten.
Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt der Verfü-gungsbeklagte.
Tatbestand
Der Verfügungskläger ist als selbständiger Unternehmer speziell im Bereich der privaten Krankenversicherung als Versicherungsmakler tätig und bietet einen Langzeitvergleich aller Tarife der Krankenversicherungen an. Er präsentiert seine Leistungen unter den Domains www.aladon.de, www.peterzinke.de und weiteren Domains. Fast 100 % der Anfragen erreichen ihn über das Internet. In den letzten drei Jahren erzielte der Verfügungskläger einen Jahresumsatz von ca. 100.000,00 . Der Verfügungskläger ist Inhaber der deutschen Wort-/Bildmarke "ALADON Peter Zinke", wie aus Seite 6 des Schriftsatzes vom 23.2.2005 im Einzelnen ersichtlich, für Beratung und Vermittlung von privaten Krankenversicherungen auf der Grundlage des genetischen Codes der privaten Krankenversicherungen als Wertungssystem.
Der Verfügungsbeklagte ist Betreiber der Domain www.dasweb.net. Unter dieser Domain ist die streitgegenständliche Unterseite veröffentlicht, hinsichtlich deren genaue Gestaltung auf den Antrag der Antragsschrift verwiesen wird. Sowohl oben als auch unten auf der Seite erscheint auffällig die Bezeichnung "Aladon, Inh. Peter Zinke" in einem schwarzen Balken. Darunter sind in kleineren Buchstaben die Branche, in der der Verfügungskläger tätig ist, nämlich "Vermittlung von Privaten Krankenversicherungen", sowie der Geschäftssitz bezeichnet. Weiter darunter ist in noch kleineren Buchstaben zu lesen "Besuchen Sie dieses Angebot / Seite Beenden". In der Mitte der Seite sind vier Google-Anzeigen von Konkurrenten des Verfügungsklägers geschaltet. Diese Anzeigen sind mit den jeweiligen Internetangeboten der Konkurrenzanbieter verlinkt. Die Angebote werden direkt durch einen Klick auf die Wettbewerber des Verfügungsklägers erreicht. Die Werbeeinnahmen erzielt der Verfügungsbeklagte dadurch, dass durch die Internetnutzer ein Klick auf diese Angebote erfolgt.
Von der Gestaltung der Seite hat der Verfügungskläger am 7.12.2004 Kenntnis erlangt.
Der Verfügungskläger beanstandet die Nutzung der Begriffe "Aladon" und "Peter Zinke" auf dieser Internetseite. Er ist der Ansicht, der Verfügungsbeklagte mache sich in unlauterer Weise seinen Bekanntheitsgrad im Bereich der privaten Krankenversicherung für sein eigenes Erwerbsgeschäft zunutze, indem er die Begriffe "Aladon" und "Peter Zinke" mit Werbeanzeigen für seine Konkurrenten verknüpfe. Er behauptet, eine Kontaktaufnahme zu ihm selbst werde dagegen nicht ermöglicht.
Durch Beschluss vom 19.1.2005 hat die Kammer dem Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Begriff "ALADON" und/oder den bürgerlichen Namen des Verfügungsklägers im Zusammenhang mit Werbeanzeigen für Vergleiche im Bereich der privaten Krankenversicherung Dritter im Internet unter www.dasweb.net zu verwenden, wie in dem aus dem Beschluss ersichtlichen Internetseitenauszug ersichtlich. Hiergegen hat der Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt.
Der Verfügungskläger beantragt,
den Beschluss vom 19.1.2005 zu bestätigen.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung den Antrag des Verfügungsklägers zurückzuweisen.
Er behauptet, eine Kontaktaufnahme zu dem Verfügungskläger mittels Link werde auf seiner Seite sehr wohl ermöglicht. Bei einem Klick auf den Link "Besuchen Sie dieses Angebot" werde automatisch die Seite des Verfügungsklägers aufgerufen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Gründe
Die einstweilige Verfügung war aufrechtzuerhalten, da sie zu Recht ergangen ist.
Der Verfügungskläger hat gegenüber dem Verfügungsbeklagten einen Anspruch darauf, dass dieser es unterlässt, die Bezeichnungen "Aladon" und "Peter Zinke" im Zusammenhang mit Werbeanzeigen für Vergleiche im Bereich der privaten Krankenversicherung Dritter im Internet zu verwenden. Der Anspruch ergibt sich aus § 15 Abs. 2, 4 MarkenG. Danach ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Der Verfügungskläger handelt seit mehreren Jahren im geschäftlichen Verkehr als Versicherungsmakler im Bereich der privaten Krankenversicherung sowohl unter seinem bürgerlichen Namen als auch unter der geschäftlichen Bezeichnung "Aladon". Der Verfügungsbeklagte nutzt dieselben Bezeichnungen, indem er die beiden Begriffe sowohl im oberen als auch im unteren Bereich einer Unterseite seiner Website unter Hervorhebung durch schwarze Balken nennt.
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG, die unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen ist, besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens des Verfügungsklägers und dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsbereiche der Parteien.
Bei den Klagezeichen "Aladon" und "Peter Zinke" ist von normaler Kennzeichnungskraft auszugehen. Für eine nur schwache Kennzeichnungskraft hat der Verfügungsbeklagte nichts vorgetragen. Die sich gegenüberstehenden Zeichen sind identisch. Hinsichtlich der von beiden Parteien angebotenen Dienstleistungen besteht hochgradige Ähnlichkeit, so dass insgesamt von Verwechslungsgefahr auszugehen ist.
Der Verfügungskläger betätigt sich nämlich als Versicherungsmakler im Bereich der privaten Krankenversicherung und bietet insbesondere einen Langzeitvergleich aller Tarife der Versicherungen an. Im Internet präsentiert er seine Leistungen u.a. unter den Domains www.aladon.de und www.peterzinke.de. Die Tätigkeit des Verfügungsbeklagten erstreckt sich darauf, dass er unter einer Plattform im Internet Informationen u.a. über Krankenversicherungen sammelt, diese systematisiert und anderen Internetnutzern zugänglich macht. Die Tätigkeit beider Parteien erstreckt sich damit u.a. auf Erteilung von Informationen über private Krankenversicherungen. Der Verfügungskläger vergleicht die Tarife der verschiedenen Versicherungen und vermittelt Kunden an diese, der Verfügungsbeklagte betätigt sich zwar nicht selbst als Versicherungsmakler, informiert aber in einer Datenbank über diese. Dadurch wenden sich beide Parteien an denselben Kundenkreis, nämlich an Verbraucher, die an Informationen über die unterschiedlichen Tarife der verschiedenen Versicherer interessiert sind. Damit besteht zwischen den Parteien Branchennähe (vgl. dazu BGH WRP 2002, 537, 541 Bank 24: Branchennähe zwischen Finanzdienstleistungen und Immobiliendatenbank).
Der Verfügungsbeklagte nutzt die Bezeichnungen "Aladon" und "Peter Zinke" auf der streitgegenständlichen Unterseite seiner Website auch kennzeichenmäßig. Er benutzt die geschäftlichen Bezeichnungen des Verfügungsklägers als betriebliche Herkunftszeichen. Zwar verwendet der Verfügungsbeklagte die Unternehmenszeichen des Verfügungsklägers nicht zur Kennzeichnung seiner eigenen Dienstleistungen, sondern offen zur Bezeichnung der vom Verfügungskläger selbst angebotenen Dienstleistungen. Dennoch handelt es sich um eine rechtsverletzende Benutzung. Es handelt sich nämlich bei der durch den Verfügungsbeklagten erfolgten Form der Benutzung nicht um die bloße Erwähnung der geschäftlichen Bezeichnungen des Verfügungsklägers zu redaktionellen Zwecken (vgl. dazu Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 15 Rdn. 30, § 14. Rdn. 83 ff.; v.Schultz, MarkenG § 15 Rdn. 11,, § 14 Rdn. 12 ff., 16). Um eine bloße Nennung der geschäftlichen Bezeichnungen wie in einem Telefon- oder Branchenbuch würde es sich nämlich nur dann handeln, wenn die verschiedenen Anbieter privater Krankenversicherungsvergleiche in der Datenbank in einer bestimmten Reihenfolge geordnet nacheinander gleichwertig aufgeführt würden. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall.
Zwar gelangt man zu den von dem Verfügungsbeklagten in die Datenbank aufgenommenen Anbietern von Vergleichen im Hinblick auf private Krankenversicherungen gleichermaßen dadurch, dass man die neben den blickfangmäßig hervorgehobenen geschäftlichen Bezeichnungen des Verfügungsklägers geschalteten Links "zurück" bzw. "weiter" anklickt. Allein deshalb kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um die bloße Wiedergabe der Kennzeichen wie in einem Telefon- oder Branchenbuch handelt. Denn auf der streitgegenständlichen Seite sind Google-Anzeigen für Konkurrenten des Verfügungsklägers geschaltet, zu denen der Internetnutzer problemlos Kontakt aufnehmen kann, während dies im Hinblick auf den Verfügungskläger nur eingeschränkt der Fall ist. Dadurch besteht die Möglichkeit, dass Interessenten, die aufgrund der Auflistung des Verfügungsklägers in der Datenbank des Verfügungsbeklagten Kontakt zu diesem aufnehmen wollen, aufgrund der damit verbundenen Schwierigkeiten zu den Konkurrenten gelenkt werden. Denn zu den eigenen Webseiten der in den Google-Anzeigen aufgeführten Konkurrenten gelangt man dadurch, dass man auf die unterstrichene Kopfzeile klickt. Anders als bei diesen Anzeigen gelangt man zu der Webseite des Verfügungsklägers allerdings nicht schon dadurch, dass man auf die geschäftliche Bezeichnung klickt. Dies ist auch nicht dadurch der Fall, dass der Klick auf die das Tätigkeitsfeld des Verfügungsklägers erläuternde und seinen Sitz aufführende Zeile "Vermittlung von privaten Krankenversicherungen (D-26676 Barßel)" erfolgt. Vielmehr befindet sich der Link auf die Webseite des Verfügungsklägers auf der noch ein Stück darunter befindlichen Zeile "Besuchen Sie dieses Angebot". Insbesondere weil die geschäftlichen Bezeichnungen des Verfügungsklägers sowohl oben als auch unten auf der Seite blickfangmäßig hervorgehoben sind, steht diese überdies sehr klein geschriebene Zeile nicht mehr mit ihnen in Zusammenhang, so dass der Internetnutzer nicht ohne weiteres hier den Link auf die Webseite des Verfügungsklägers vermutet. Dies gilt umso mehr deshalb, weil vor dieser Zeile ein schwarzer Strich die Webseite horizontal trennt, so dass nicht angenommen werden kann, die Informationen unterhalb des Querstriches bezögen sich auf den Verfügungskläger.
Die unterschiedliche Möglichkeit der Kontaktaufnahme zu dem Verfügungskläger einerseits und seinen aus den Google-Anzeigen ersichtlichen Konkurrenten andererseits dient letztlich dazu, dem Verfügungsbeklagten Einnahmen zu verschaffen, da er Werbeeinnahmen aus den von ihm geschalteten Google-Anzeigen, wie in der mündlichen Verhandlung unbestritten vorgetragen worden ist, nur dann erhält, wenn Interessenten auf die Anzeigen klicken. Es handelt sich damit nicht mehr um eine neutrale Aufführung der geschäftlichen Bezeichnungen wie in einem Telefon- oder Branchenbuch, sondern um kennzeichenmäßige Benutzung.
Der für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund ist ebenfalls gegeben. Der Verfügungskläger hat durch eidesstattliche Versicherung seines Informanten I.I. glaubhaft gemacht, von diesem am 7.12.2004 über die Gestaltung der Webseite des Verfügungsbeklagten informiert worden zu sein. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist am 11.1.2005 bei Gericht eingegangen, so dass die Eilbedürftigkeit zu bejahen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Streitwert: 50.000,00
LG Düsseldorf:
Urteil v. 30.03.2005
Az: 2a O 10/05
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/ef1f05201d3f/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_30-Maerz-2005_Az_2a-O-10-05