Finanzgericht Nürnberg:
Urteil vom 12. Juni 2013
Aktenzeichen: 5 K 1552/11
(FG Nürnberg: Urteil v. 12.06.2013, Az.: 5 K 1552/11)
Tenor
1. Unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides vom 15.04.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.10.2011 wird die Einkommensteuer für 2008 in Höhe von 0 € festgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Übertragung von Aktien einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft, die aufgrund einer Unternehmensumgliederung aus dem bisherigen Aktienbestand abgespalten wurden (€spin-off€), für den inländischen Kapitalanleger zu Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG führt.
Der Kläger ist Pensionist, die Klägerin ist Rentnerin; sie sind miteinander verheiratet. Beide beziehen Alterseinkünfte und verfügen über inländisches und ausländisches Kapitalvermögen.
Die Klägerin erwarb am 06.02.2006 bei der B 500 Stück Aktien (WKN xxx) der T (USA) zu einem Kurs von 59,75 € (Kurswert insgesamt 29.875 €), die in ihrem Girosammeldepot verwahrt wurden. Der Kurs stand zum 31.12.2007 bei 51,90 € je Aktie somit bei einem Kurswert von insgesamt 25.950 €.
Der US-amerikanische Konzern M änderte seinen Namen im Jahr 2003 in T. Zu dem Konzern gehörten eine Vielzahl von US-amerikanischen und 1en Unternehmen, u.a. die Firma M 1, eine Tochterfirma im Alleineigentum der T.
Aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsrats (Board of Directors) vom 30.01.2008 löste T das Kapital von M 1 zu 100 % aus ihrem Unternehmen heraus, um in diesem Unternehmen das internationale Geschäft selbständig zu führen. Die Ausgliederung (spin-off) erfolgte zum Stichtag (Record Date) 19.03.2008 im Benehmen mit den US-amerikanischen Behörden dort steuerfrei. Mit Zuteilung vom 28.03.2008 (Distribution Date) erhielt als Ergebnis des spin-off jeder Anteilseigner der T je Aktie eine Aktie der M 1. Die Ausgliederung führte laut Konzernsaktionärsbrief zu einem Verbrauch an Eigenkapital (Stockholder`s Equity) der T um 14,375 Billion US-Dollar.
Die Aufgliederung der Bilanz-Summen der T stellte sich wie folgt dar:
Stichtage31.12.200731.12.2008WährungUS-$ billionUS-$ billionSumme Aktiva(Total Assets) 57,746 27,215Summe Passiva(Total Liabilities) 38,844 24,387Die Aufgliederung des Eigenkapitals der T ist aus folgender Aufstellung ersichtlich:
Stichtage31.12.200731.12.2008WährungUS-$ billionUS-$ billionStockholders`Equity: Stammaktien mit einem Nennwert von$ 0,33 1/3 pro Stück bei 2.805.961.317 ausgegebenen Aktien(Common stock, par value $ 0,331/3 per share, 2,805,961,317 shares issued) 935 935Zusätzlich eingezahltes Kapital(Additional paid-in capital) 6,884 6,350im Unternehmen reinvestiertes Ergebnis(Earnings reinvested in the business) 34,426 22,131Kumulierte übrige (Verluste) Gewinne(Accumulated other comprehensive (looses) earnings) 111 2,181Kosten für erworbene Aktien(Cost of repurchased stock) 23,454 24,407Summe Eigenkapital(total stockholders€ equity) 18,902 2,828 Summe Passiva und Eigenkapital(Total Liabilities and total stockholders€ equity) 57,746 27,215Für die Klägerin nahm die B zum 31.03.2008 die Einbuchung von 500 Stück Aktien M 1 Inc. (WKN yyy) zu einem Kurswert von 0 € vor.
Eine Aktie der T verlor den Kurswert auf 14,39 € zum 31.03.2008 gegenüber dem Vortag von 47,22 €. Eine Aktie der M 1 wurde zum 01.04.2008 mit 31,95 € gehandelt gegenüber dem Vortag von 0 €. Die B bewertete die Einbuchung der 500 Aktien der M 1 der Klägerin zum 31.03.2008 mit einem Kurs von 31,30 € und wies einen unbaren Kapitalertrag aus spin-off in Höhe von 15.650 € aus.
Zum 31.07.2008 erwarb die Klägerin weitere 500 Stück Aktien der T bei der B zu einem Kurs von 13,89 € je Aktie mit einem Kurswert von insgesamt 6.945 €.
Zum 31.12.2008 wiesen die nun im Depot befindlichen 1.000 Stück Aktien der T einen Kurswert von 10.680 € (10,68 € je Aktie) und die 500 Stück Aktien M 1 einen Kurswert von 15.165 € (Kurs je Aktie 30,33 €) aus.
Die Kläger reichten ihre Steuererklärung für das Streitjahr am 31.03.2009 bei dem beklagten Finanzamt ein. Darin gaben sie zu den Kapitaleinkünften sowohl inländische als auch ausländische Kapitalerträge an und fügten detaillierte Aufstellungen über die Dividendenzuflüsse und die entsprechenden Bankunterlagen bei. Den in der Bescheinigung der B ausgewiesen unbaren Kapitalertrag aus Spin-off in Höhe von 15.650 € erfassten sie in der Anlage Kap nicht.
Das Finanzamt übernahm in dem Einkommensteuerbescheid vom 15.04.2009 die Besteuerungsgrundlagen im Wesentlichen wie erklärt. Jedoch erfasste es auch den unbaren Kapitalertrag aus spin-off im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens als Einnahmen aus Kapitalvermögen der Klägerin.
Gegen den Einkommensteuerbescheid, in dem die Einkommensteuer in Höhe von 1.261 € festgesetzt wurde, legten die Kläger fristgerecht Einspruch ein und trugen vor, aus der Teilung der Aktien der T sei kein Gewinn erzielt worden. Die 500 Aktien (WKN xxx) zu einem Gesamtwert von 23.650 € (47,30 € je Aktie) vor der Entflechtung hätten danach keine Wertsteigerung erfahren. Die 500 Aktien der T hätten nach der Entflechtung einen Wert von 8.000 € und die 500 Aktien M 1 einen Wert von 15.650 €, also wiederum einen Gesamtwert von 23.650 € gehabt.
Im Hinblick auf das beim BFH anhängige vorgreifliche Verfahren (Aktenzeichen I R 117/08) ruhte einvernehmlich das Einspruchsverfahren.
Mit dem Schreiben vom 04.05.2011 beantragten die Kläger wegen der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des BFH die Fortführung des Einspruchsverfahrens. Der BFH habe in seinem Urteil dargelegt, ein spin-off-Verfahren würde grundsätzlich nur zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften führen, wenn der Vorgang nachweislich mit einer Gewinnausschüttung verbunden sei. Bei der Aufspaltung des Unternehmens T und M 1 sei ihnen kein Kapitalertrag zugeflossen. Die Einbuchung der M 1-Anteile durch die Bank nach der Unternehmensaufteilung könne nur deklaratorische, aber keine ertragsteuerrelevante Bedeutung haben. Dies würden offenbar auch die US-amerikanischen Finanzbehörden so sehen, denn die normalerweise bei Gewinnausschüttungen üblichen 15 % ausländischen Quellensteuern seien nicht berechnet worden.
Zur Aufklärung des Sachverhalts reichten die Kläger weitere Bankunterlagen zu dem Vorgang ein.
Den Antrag der Kläger auf weiteres Ruhen bis zum Ergehen finanzgerichtlicher Entscheidungen in der Folge des maßgeblichen BFH-Urteils lehnte das beklagte Finanzamt im Schreiben vom 25.08.2011 ab.
Die Kläger fassten mit Schreiben vom 10.09.2011 die tatsächlichen Umstände des spin-off und ihre Rechtsauffassung zusammen. Durch den Aufspaltungsvorgang habe sich die T als zuvor weltweit agierendes Unternehmen in einen nationalen in den USA agierenden und einen internationalen Teil rechtlich getrennt. Nach der Unternehmenstrennung sei das bisherige T-Grundkapital zu 30,5 % auf die T Gruppe und zu 69,5 % auf M 1 entfallen. Daher sei der Kurswert der T-Aktien am Tag des spin-off exakt um den Wert der neu gehandelten M 1-Aktien gefallen. Somit sei ihnen als Aktionäre nichts übereignet worden, was sie nicht bereits beim Kauf der T-Aktien erworben und bezahlt hätten. Es habe sich weder aus Firmengewinnen erwirtschaftete steuerpflichtige Sachdividenden noch um sogenannte Bonusaktien gehandelt. Da es somit an einem Kapitalertrag fehle, müsste die hierauf festgesetzte Steuer aus der Substanz bezahlt werden. Für eine mögliche Ermittlung eines Ertrags oder Gewinns habe der Nennwert der Aktien keine Rolle gespielt, da es sich um nennwertlose Stückaktien gehandelt habe. Für die Entscheidung des hier streitigen Sachverhalts sei das Urteil des BFH vom 20.10.2010 (Aktenzeichen I R 117/08) von grundsätzlicher Bedeutung. Zur Beurteilung des spin-off-Vorgangs sei auf eine Stellungnahme der T vom 07. März 2008 an ihre Aktionäre verwiesen.
Mit der Entscheidung vom 19.10.2011 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Darin führt es u.a. folgende Gesichtspunkte an:
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG (in der im Streitjahr geltenden Fassung) gehörten zu den Einkünften aus Kapitalvermögen u.a. Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehörten gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in § 20 Abs. 1 und 2 EStG bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt würden. Diese Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG stelle klar, dass unter die sonstigen € d.h. nicht als Gewinnanteil (Dividende) ausgekehrten € Bezüge alle Zuwendungen in Geld oder in Geldeswert (§ 8 Abs. 1 EStG) zu erfassen seien, die dem Gesellschafter entweder von der Kapitalgesellschaft selbst oder von einem Dritten zuflössen, soweit die Vorteilszuwendung nicht als Kapitalrückzahlung zu werten sei. Unerheblich sei hiernach insbesondere, ob die Bezüge zu Lasten des Gewinns oder zu Lasten der Vermögenssubstanz der Gesellschaft geleistet würden und in welcher Form die Vorteilszuwendung ausgestaltet sei (vgl. BFH-Urteil vom 07.12.2004 VIII R 70/02, BStBl II 2005, 468). Es sei für die Besteuerung unerheblich, ob es sich bei der ausschüttenden Gesellschaft um eine in- oder um eine ausländische Kapitalgesellschaft handele (vgl. BFH-Urteil vom 20.08.2008 I R 34/08, BStBl II 2009, 263). Es würden auch ausländische Rechtsgebilde erfasst, die ihrer inneren Struktur nach einer nach deutschem Aktienrecht errichteten Aktiengesellschaft im Wesentlichen entsprächen (vgl. BFH-Urteil vom 14.03.2007 XI R 15/05, BStBl II 2007, 924).
Danach führe, vorbehaltlich der Regelung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln, grundsätzlich jede Vermögensübertragung einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft auf ihren Gesellschafter zu Kapitaleinnahmen. Von der Besteuerung ausgenommen seien jedoch Kapitalrückzahlungen aufgrund einer handelsrechtlich wirksamen Kapitalherabsetzung in den Grenzen des § 20 Abs. 1 Nr. 2 ESt und € im EU-Fall € Bezüge, für die Eigenkapital i.S. des § 27 KStG als verwendet gelten würde (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Danach stellten Kapitalrückzahlungen aufgrund einer handelsrechtlich wirksamen Kapitalherabsetzung auch einer ausländischen Kapitalgesellschaft in Höhe des Betrags der Nennkapitalherabsetzung rechtlich und wirtschaftlich keinen Ertrag dar.
Die Klägerin habe im Streitjahr von der T kostenlos zu ihren T -Aktien zusätzlich 500 M 1-Aktien erhalten. Dies stelle einen Sachbezug dar, und sei nach den vorgenannten Grundsätzen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Eine Nennkapitalherabsetzung habe nicht stattgefunden. Unerheblich sei, dass es sich bei den neuen hinzugekommenen M 1-Aktien um nennwertlose Aktien gehandelt habe.
Zwar habe der BFH (Urteil vom 20.10.2010 I R 117/08, BFH/NV 2011, 669) entschieden, dass auch Kapitalrückzahlungen außerhalb der Herabsetzung von Nennkapital bei ausländischen Kapitalgesellschaften nicht zu besteuern seien, sofern unter Heranziehung des einschlägigen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrechts von einer Rückzahlung aus einer Kapitalrücklage auszugehen sei. Das Urteil sei jedoch zum EStG 2007 ergangen und für das Streitjahr nicht anwendbar. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG (n.F.) gehörten Bezüge nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammten, für die Beiträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG als verwendet gelten würden. Dies habe nach § 27 Abs. 8 KStG aber nur für inländische Körperschaften und Körperschaften in EU-Mitgliedstaaten rechtliche Bedeutung. Anteilseigner einer ausländischen Kapitalgesellschaft könnten die Steuerfreistellung der Einlagerückgewähr nicht in Anspruch nehmen, weil Kapitalgesellschaften in Drittstaaten in § 27 Abs. 8 KStG nicht ausdrücklich aufgeführt seien.
Unabhängig davon ergäben sich aus den vorliegenden Jahresabschlüssen der T auch keine Kapital- oder Einlagenrückzahlung bzw. Aktienrückkäufe. Die Entwicklung der Kurswerte für die Aktien sei für die Frage, ob eine Kapitalrückzahlung vorliege, unerheblich. Für die Frage, ob eine Kapitalrückzahlung oder eine Ausschüttung vorliege, sei allein maßgebend, ob die Kapitalgesellschaft, deren Anteile gehalten werden, Gewinne freigebe, die noch nicht versteuert worden seien. Solche Gewinne könnten auch in der Vermögenssubstanz der Kapitalgesellschaft vorhanden sein. Die Nichterhebung von Quellensteuer in den USA bzw. eine Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbefreiung der Vorgänge in den USA schließe eine Steuerpflicht im Inland nicht aus. Das US-Steuerrecht und das deutsche Steuerrecht seien nicht identisch.
Wegen der Argumentation im Einzelnen wird auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 19.10.2011 verwiesen.
Die Kläger haben fristgerecht Klage erhoben und beantragen, den Einkommensteuerbescheid vom 15.04.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.10.2011 dahin zu ändern, dass die sog. spin-off-Dividende in Höhe von 15.650 € nicht als Einnahmen aus Kapitalvermögen angesetzt wird.
Zur Begründung tragen die Kläger im Wesentliches folgendes vor:
Sie seien Eigentümer von 500 Stück Aktien der T gewesen. Von ihrer Depotbank seien sie darüber informiert worden, dass auf Grund einer Unternehmensaufspaltung der T nun 500 Stück M1-Aktien zum Stückwert von 31,30 € (insgesamt 15.650 €) eingebucht worden seien. Der Vorgang habe zur Folge gehabt, dass der Gesamtwert des T-Konzern durch die Abspaltung des internationalen Geschäftsbereichs um den Wert des M1-Unternehmens gesunken sei. Dies habe sich in den Kursen widergespiegelt, denn der T-Kurs sei am Tage dieses spin-off um den Kurswert der M1-Aktie (31,30 €) von 47,30 € auf 16 € gefallen. Aufgrund der Unternehmensaufspaltung seien sie, die Kläger, zu Anteilseignern beider Firmen geworden, ohne dass für sie hierbei eine Wahlmöglichkeit bestanden hätte. M1 sei bei Erwerb ihrer Aktien kein Tochterunternehmen der T gewesen, sondern voll integrierter Teil des Unternehmens. Durch die Aufteilung hätten sich die erworbenen Beteiligungsrechte sowohl am nationalen als auch am internationalen Geschäftsbereich nicht geändert.
Bei der Übertragung der M1-Aktien habe es sich nicht um eine Gewinnausschüttung gehandelt, denn es erscheine unrealistisch, dass ein Unternehmen über 66 % seines eigenen Gesamtwertes als Gewinn an seine Anteilseigner ausschütte. Aus einer Mitteilung des Unternehmens an ihre Anteilseigner gehe hervor, dass das Verfahren für die Anteilseigner in den USA steuerfrei gewesen sei. Ein Indiz hierfür sei, dass die normalerweise erhobene ausländische Quellensteuer auf Gewinnausschüttungen in diesem Fall nicht abgezogen worden sei. Es spreche somit alles dafür, dass es sich nach US-Recht bei dem spin-off-Verfahren um eine Kapitalrückzahlung und keinesfalls um eine Gewinnausschüttung gehandelt habe. Im Rahmen der Ausgliederung sei die Bilanz der T um die auf das internationale Geschäft entfallenden Vermögens- und Firmenwerte unter sachgerechter Bewertung korrigiert worden. Zeitgleich seien die ausgegliederten Werte in die Eröffnungsbilanz der M 1 aufgenommen worden. Die Gewinn- und Verlustkonten seien von der finanztechnischen Ausgliederung nicht betroffen gewesen; dies weise darauf hin, dass tatsächlich keine Gewinn- bzw. Sachausschüttung vorgelegen habe. Reinvestierte Gewinne seien nach der Aufspaltung im Unternehmen M1 bilanziert.
Aus der Grundsatzentscheidung des BFH vom 20.10.2010 (I R 117/08) ergebe sich, dass die Zuteilung sogenannter spin-off-Aktien durch eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft bei einem inländischen Anteilseigner nur dann zu einem steuerpflichtigen Kapitalertrag führe, wenn sich die Zuteilung nach US-amerikanischen Handels- und Gesellschaftsrecht als Gewinnverteilung und nicht als Kapitalrückzahlung darstelle. Die Anwendung dieser Grundsätze führe im Ergebnis dazu, dass auch im Streitfall die Zuteilung der Philip-Morris-Aktien steuerfrei bleiben müsse. Das Finanzamt habe in seiner Einspruchsentscheidung das BFH-Urteil nicht ausreichend gewürdigt, sondern habe sich auf ältere BFH-Rechtsprechung berufen.
Offenbar habe auch der Gesetzgeber erkannt, dass die Zuteilung von Aktien auf Grund einer Unternehmensaufspaltung bei dem Anteilseigner in aller Regel keinen steuerpflichtigen Ertrag zur Folge habe. Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2013 sehe wohl in Art. 2 Ziff. 10 eine Änderung des § 20 Abs. 4a EStG vor. Insbesondere solle die willkürliche und sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Anteilseigner von EU- und Nicht-EU-Aktiengesellschaften beseitigt werden.
Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Klageschrift vom 12.11.2011, die Schriftsätze vom 10.01.2012, vom 01.03.2013, vom 30.03.20013 und auf die im außergerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen verwiesen.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Es verweist zur Begründung auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend in den Stellungnahmen vom 06.12.2011 und vom 18.02.2013 im Wesentlichen Folgendes vor:
In der Einspruchsentscheidung habe es das BFH-Urteil vom 20.10.2010 (I R 117/08, BFH/NV 2011, 669) berücksichtigt. Der BFH stelle in seiner Entscheidung nicht darauf ab, wie der Vorgang nach ausländischem Steuerrecht zu behandeln sei, sondern wie er handels- und gesellschaftsrechtlich einzustufen sei. Im Streitfall habe eine Ausschüttung vorgelegen. Der Spin-off sei ein nach US-Recht gesetzlich geregelter Sonderfall der Sachdividende. Eine Kapitalgesellschaft schütte hierbei die Anteile an einer beherrschten Tochtergesellschaft an ihre Gesellschafter aus. Dadurch würden Mutter- und Tochtergesellschaft zu beteiligungsidentischen Schwestergesellschaften. Weil sich aus der Perspektive der Gesellschafter lediglich die Form der Beteiligung ändere, in dem die indirekte Beteiligung durch eine direkte Beteiligung ersetzt werde, sei die Übertragung der Anteile nach dem US-Steuerrecht grundsätzlich steuerfrei.
Gleichwohl handele es sich um eine Dividende, also Ausschüttung und nicht um eine Kapitalrückzahlung. Dies ergebe sich auch aus der vorliegenden Bilanz (Consolidated Balance Sheets) der T, nach der die Ausschüttung für den spin-off nicht aus dem Nennkapital, sondern aus reinvestierten Gewinnen der Gesellschaft entnommen worden sei.
Der Nennwert für die Stammaktien sei zum 31.12.2008, nach dem spin-off vom 28.03.2008, unverändert bestehen geblieben. Dies ergebe sich auch aus den Jahresdepotauszügen der B, in der die T -Aktien mit T registered shares DL €-,333€ aufgeführt seien.
Im Konzern-Aktionärsbrief (Consolidated Statements of Stockholders€ Equity) sei der Verbrauch des Eigenkapitals für die Ausübung von Aktienoptionen und die Ausgabe von andere Aktienzusagen (Exercise of stock options and issuance of other stock awards) aufgeschlüsselt. Danach seien für die Abspaltung der M 1 (spin-Off of M 1 ) 14.375 Mrd $ verbraucht worden. Davon stammten 13.720 Mrd $ aus €Ergebnis im Unternehmen reinvestiert (Earnings reinvested in the Business)€ und 655 Mrd $ aus €Kumulierte übrige (Verluste) Gewinne (Accumulated other Comprehensive Earning/Looses)€. Reinvestitionen in den eigenen Betrieb bzw. nicht ausgeschüttete Gewinne seien vom Aktionär nicht zu versteuern und könnten deshalb im Streitfall noch nicht versteuert worden sein.
Im Streitfall liege eine Sachdividende (dividend in kind, property dividend) vor. Eine solche sei gegeben, wenn eine Aktiengesellschaft die Dividende an den Anteilseigner nicht in Geld ausschütte, sondern in Form von Wirtschaftsgütern. Praktisch geschehe dies heute in der Regel dadurch, dass Aktien von Tochtergesellschaften übertragen würden (vgl. Das Aktien- und Finanzlexikon von Aktien Prognose, Professor Dr. Gerhard Merk, Universität Singen).
Auch nach US-amerikanischen Recht liege eine Dividende vor. Dividende seien alle Ausschüttungen in Geld oder anderen Wirtschaftsgütern aus vorhandenen € laufenden oder in früheren Jahren angesammelten € Jahresüberschüssen der Gesellschaft (earnings and profits). Dividenden seien bei einem Anteilseigner auch Ausschüttungen aus vor seinem Anteilserwerb entstandenen €earnings and profits€. Soweit eine Ausschüttung die €earnings and profits€ übersteige, werde sie bis zur Höhe der Anschaffungskosten der Anteile des Gesellschafters € nicht etwa der Höhe des Kapitals der Gesellschaft € beim Anteilseigner als (nicht steuerbare) Kapitalrückzahlung behandelt (Wassermeyer, Doppelbesteuerung, DBA USA Art. 10, Rz. 121). Gesetzliche Vorschriften wie § 58 AktG i.V.m. § 174 AktG bzw. § 233 AktG existierten in den USA nicht. Die in Deutschland überwiegend dem Gläubigerschutz dienenden gesetzlichen Höchstausschüttungsregelungen seien in den USA nur wenig bedeutend.
Im Streitfall seien die Mittel für die Ausgabe der M1-Aktien mit den aufgelaufenen Gewinnen (earnings) finanziert worden. US-handelsrechtliche Vorschriften, die von einer Kapitalrückzahlung ausgehen würden, seien nicht vorhanden.
Im Übrigen handele es sich im Streitfall um Einkünfte aus einer in den USA ansässigen Gesellschaft. Wann eine Person Dividenden beziehe bzw. erziele, richte sich nach dem innerstaatlichen Steuerrecht (vgl. Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Musterabkommen, vor Art. 6 € 22, Rz. 15).
Eine Einschränkung der europarechtlich verbürgten Kapitalverkehrsfreiheit zugunsten in Drittstaaten ansässiger Unternehmen liege nicht vor. Die Einkünfte würden so besteuert, wie sie im Fall eines im Inland ansässigen Unternehmens besteuert werden würden.
Die aufgrund des spin-off ausgeschütteten Gewinne seien bisher nicht versteuert worden. Eine andere Sachbehandlung würde dazu führen, dass die Gewinne unversteuert blieben. Die Höhe des Kurswertes für die Frage, ob eine Ausschüttung vorliege, sei unerheblich. Dieser ergäbe sich aus dem Angebot und der Nachfrage einer Aktie. Unerheblich sei auch, dass die Kläger im Glauben gewesen seien, den Vorgang nicht versteuern zu müssen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 90 Abs. 2 FGO).
Gründe
Die Klage hat Erfolg.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 S. 1 FGO). Der Bescheid ist dahin zu ändern, dass die Einkommensteuer in Höhe von 0 € festgesetzt wird (§ 100 Abs. 2 S. 1 FGO).
Zu Unrecht hat das Finanzamt angenommen, dass den Klägern Einkünfte aus Kapitalvermögen auf Grund der Zuweisung der Aktien im Streitjahr zugeflossen sind.
1.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom 01.06.2006 (DBA-USA 2006) im Streitjahr Anwendung findet und der Besteuerung in Deutschland nach Art. 10 Abs. 1 DBA-USA 2006 nicht entgegensteht, da es sich bei den aufgrund des spin-off zugewiesenen Aktien nach Auffassung des Beklagten um Dividenden, also um Einkünfte aus Aktien (Art. 10 Nr. 1 und Nr. 4 DBA-USA 2006) handeln würde.Weiter ist anzumerken, dass Einkünfte nach § 17 EStG im Streitfall nicht vorliegen, weil die Kläger offensichtlich zu weniger als 1% am Kapital der T beteiligt waren. Da die Anschaffung der ersten 500 T-Anteile nach den vorliegenden Bankunterlagen bereits am 06.02.2006 erfolgt war (entgegen dem Vortrag der Kläger), kommt auch eine Erfassung der Umstrukturierungsvorgänge im März 2008 als privates Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht in Betracht.
2.Die Klägerin hat aufgrund der Umstrukturierungsvorgänge im März 2008 (spin-off) keine Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielt.Hierzu war in § 20 EStG (in der für das Streitjahr gültigen Fassung) folgendes bestimmt:
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören1. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie an bergbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben. 2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen. 3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten. 4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die an Stelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 2a bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden. (2) 1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch 1. besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden. (2a) 1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 erzielt der Anteilseigner. 2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind. 3Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner. Einkünfte aus privatem Kapitalvermögen nach § 20 EStG entstanden bis zum Veranlagungszeitraum 2008 (Streitjahr) mit dem Zufluss von Erträgen aus der Nutzung privaten Geldvermögens, nicht aus dessen Wertsteigerung, wie etwa bei einer Veräußerung der Kapitalanlage; insoweit sind die Regelungen in § 17 bzw. § 23 EStG vorrangig (vgl. § 20 Abs. 8, § 23 Abs. 2 EStG). Wertveränderungen des Kapitalvermögens einschließlich der Vermögensverluste wurden daher bis 2008 nicht in § 20 EStG erfasst (vgl. Weber-Grellet in Schmidt, EStG-Kommentar, 32. Aufl. 2013, § 20 Rz. 5).
Nach den Umständen des Streitfalls wurden den Klägern aufgrund der Umstrukturierungsmaßnahmen keine Gewinne oder Gewinnanteile im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zugewiesen. Der Beschluss des Verwaltungsrats (Board of Directors) vom 30.01.2008 kann nicht als ein insoweit maßgeblicher Ausschüttungsbeschluss gewertet werden. Weder hat der Verwaltungsrat der T eine Gewinnverteilungsmaßnahme vornehmen wollen noch ist die Umstrukturierung als eine Maßnahme zur Gewinnverteilung von den US-Steuerbehörden behandelt worden. Soweit sich aufgrund des spin-off im Aktienbestand der Kläger die Gesamtwerte der Anteile verändert haben, sind diese Änderungen der im Streitjahr nicht steuerbaren Vermögenssphäre der Kläger zuzuweisen.
3.Die Zuteilung der 500 neuen Aktien an der M 1 infolge der Umstrukturierung kann auch nicht als besonderes Entgelt oder als Vorteil im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG angesehen werden.§ 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG (in der für das Streitjahr gültigen Fassung) enthielt keinen selbständigen Besteuerungstatbestand. Die Regelung stellte klar, dass jede ins Gewicht fallende zugeflossene Gegenleistung für die Überlassung der Kapitalanlage erfasst wird, nicht aber Kapitalrückzahlungen oder Zuwächse im Vermögensstamm (Schmidt, EStG-Kommentar, 26. Aufl. 2008, § 20 Rz. 2, 169; Weber-Grellet in Schmidt, 32. Aufl. 2013, § 20 Rz. 3, 156). Insbesondere die Rückgewähr von Einlagen, also die Rückzahlung von Leistungen zur Erlangung der Kapitalanlage, führten und führen nicht zu steuerbaren Einnahmen (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG, § 27 KStG; Weber-Grellet in Schmidt, 32. Aufl. 2013, § 20 Rz. 66). Ebenso liegt ein steuerpflichtiger Kapitalertrag bei Maßnahmen der Unternehmensumstrukturierung, etwa bei Abspaltungen oder Entflechtungen, dann nicht vor, wenn keine bereits bestehenden Gesellschaftsanteile durch eine Sachausschüttung ausgegeben werden, sondern sich die Entflechtung im Wege einer Anteilsaufteilung vollzieht (vgl. von Beckerath in Kirchhof, EStG-Kommentar, 12. Aufl. 2013, § 20 Rz. 163; Henrichs, Die kapitalertragsteuerliche Behandlung von Unternehmensentflechtungen, in: Betriebs-Berater 2011, 2529; Steinlein, Abgeltungssteuer und Kapitalmaßnahmen: Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2009, in: DStR 2009, 509).
Im Streitfall erfolgte die Entflechtung der Unternehmensteile T (USA) und M 1 aufgrund des Vorstandsbeschlusses vom 30.01.2008 in der Weise, dass neue, bisher nicht an der Börse gehandelte Anteile des Tochterunternehmens M 1 mit einem anteiligen Wert im Verhältnis 1:1 an die Anteilseigner des Unternehmens T (USA) ausgereicht werden sollten. Stichtag ("record date") für die Entflechtung war der 19.03.2008, Ausgabetag der neuen Anteile war der 28.03.2008. Ein freier Verkauf der Anteile fand zunächst nicht statt. Die Kläger erhielten daher zum 31.03.2008 mit Einbuchung bei der B 500 Aktien der M 1 zu einem Kurswert von 0 €. Die Umstrukturierung stellte sich somit im Ergebnis als eine Neuverteilung der bereits in den alten Aktien enthaltenen Vermögenswerte dar (vgl. Steinlein, Abgeltungssteuer und Kapitalmaßnahmen, a.a.O.). Der Vorgang kann mit dem Wechseln eines 100 €-Geldscheines in zwei 50 €-Scheine verglichen werden.
Der Vorstandsbeschluss vom 30.01.2008 hatte nicht die Ausschüttung von Gewinnen zum Gegenstand, sondern die Umverteilung von Unternehmensvermögen. Danach ergab sich aufgrund der Entflechtungsmaßnahmen der Rückgang des Eigenkapitals der T (USA) um ca. 14 Billion-US$. Entgegen der Auffassung des FA erfolgte durch den spin-off im Streitfall keine Ausschüttung bisher unversteuerter Gewinne, sondern eine steuerneutrale Rückzahlung von Kapitalrücklagen (vgl. Graf, Zu den Auswirkungen ausländischen Gesellschaftsrechts auf das deutsche Steuerrecht, in: Neue Zeitung für Gesellschaftsrecht -NZG- 2011, 361). Die Besteuerung der in den neuen Aktien der M 1 enthaltenen Werte wird erst bei Gewinnausschüttungen ab 2008 bzw. der Veräußerung der neuen Aktien durch die Kläger im Rahmen der §§ 20 bzw. 23 EStG vorgenommen. Die Anschaffungskosten der neuen Aktien für M 1 haben die Kläger zum Zeitpunkt 31.03.2008 mit einem Wert von 0 € anzusetzen (vgl. Steinlein, Abgeltungssteuer und Kapitalmaßnahmen, a.a.O.); daher liegt kein Werte-Zufluss im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 EStG vor.
Aus der Entwicklung des Eigenkapitals der M 1 vom Stichtag 31.12.2007 (15,595 billion US$) zum Stichtag 31.12.2008 (12,654 billion US$ einschließlich eigener Anteile) ist ersichtlich, dass die Umstrukturierung (spin-off) in 2008 nicht zu einer Umschichtung bisher nicht versteuerter Vermögenswerte in Eigenkapital geführt hatte (vgl. homepage M1 2008 annual report).
4.Die Erfassung eines unternehmerischen Umstrukturierungsvorganges, wie er im Streitfall zu beurteilen ist, als steuerpflichtige Einkünfte würde zu einer Grundrechtsverletzung der Kläger führen.Da die Kläger, obgleich Anteilseigner an der T, auf die vom Vorstand beschlossene Ausgliederung des internationalen Geschäftsbereiches keinen entscheidenden Einfluss nehmen konnten, wäre die Konsequenz der (von der Finanzverwaltung angenommenen) Einkommensteuerpflicht wohl nur dadurch vermeidbar gewesen, wenn die Kläger ihre seit 06.02.2006 gehaltenen 500 T-Anteile nach dem Vorstandsbeschluss ab 07.02.2008 bis spätestens 18.03.2008 (Record Date 19.03.2008) verkauft hätten. Ein Ankauf von nun 500 Aktien T (USA) und 500 Aktien M 1 ab 01.04.2008 hätte bei den Klägern dann weder eine Vermögensveränderung bewirkt noch zu Einkünften aus Kapitalvermögen geführt. Ein solches, nur der Steuervermeidung geschuldetes Verhalten, kann unter der Maßgabe freier Entscheidungsfindung und unter Gleichbehandlungserwägungen (Art. 2, 3 GG) vom Steuerbürger nicht erwartet werden (vgl. Paul Kirchhof, Der sanfte Verlust der Freiheit, Carl Hanser Verlag München Wien 2004, S. 16 ff "Steuergestaltung schafft Ungleichheit").
Zudem wäre in der Erfassung steuerpflichtiger Kapitalerträge im zu beurteilenden Umstrukturierungsfall nach dem im Streitjahr noch geltenden System der Kapitaleinkünfte eine Besteuerung des Kapitalstockes erfolgt. Diese Substanzbesteuerung hätte einen enteignenden Charakter und wäre mit der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG nicht vereinbar. Die Annahme Einkommensteuer pflichtiger Kapitalerträge € wie vom Finanzamt vorgenommen € hätte somit im Streitfall erhebliche verfassungsrechtliche Verwerfungen zur Folge (vgl. Henrichs, a.a.O und Spilker/Peschke, Erfordernis der Steuerneutralität der Einlagenrückgewähr aus ausländischen Gesellschaften, in: DStR 2001, 385).
5.Schließlich sind im Streitfall auch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgrund von fingierten Gewinnausschüttungen nach § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG anzusetzen.Zwar haben die Kläger einen Feststellungsbescheid über eine Einlagenrückgewähr im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG in Verbindung mit § 27 KStG nicht beigebracht. Gleichwohl haben die Kläger im Rahmen ihrer steuerlichen Mitwirkungspflichten in zumutbarer Weise belegt, dass die Ausgliederung der M 1 aus dem Unternehmensvermögen der T nicht als Gewinnausschüttung konzipiert und durchgeführt worden ist. Die Anforderungen der Finanzverwaltung, von Anteilseignern ausländischer Kapitalgesellschaften aus Drittstaaten (wie im Streitfall den USA) Nachweise zu führen, dass Umstrukturierungsmaßnahmen aus einem steuerlichen Einlagekonto finanziert worden seien, würde zu einer nicht gerechtfertigten Beschränkung der den Klägern europarechtlich garantierten Kapitalverkehrsfreiheit führen (vgl. Graf, a.a.O.; Spilker/Peschke, a.a.O.; Pinkernell, Aktuelle Rechtsprechung zum DBA-USA, in: IStR 2011, 717). Kleinanleger wie die Kläger hätten wohl kaum die Möglichkeit von Konzerngesellschaften wie der T eine dem deutschen Steuerrecht folgende Steuerbescheinigung über eine Einlagenrückgewähr zu erhalten. Ein in dieser Weise geforderter Mitwirkungsaufwand stünde außer Verhältnis zum steuerpflichtigen Ertrag aus Anteilen an Kapitalgesellschaften in Drittstaaten (vgl. Paul Kirchhof, a.a.O., S. 169 f, "Das Besteuerungsverfahren darf nicht überfordern").
§ 27 KStG (in der für das Streitjahr gültigen Fassung) bestimmt:
(1) 1Die unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft hat die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss jedes Wirtschaftsjahrs auf einem besonderen Konto (steuerliches Einlagekonto) auszuweisen. 2Das steuerliche Einlagekonto ist ausgehend von dem Bestand am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs um die jeweiligen Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahrs fortzuschreiben. 3Leistungen der Kapitalgesellschaft mit Ausnahme der Rückzahlung von Nennkapital im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 mindern das steuerliche Einlagekonto unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung nur, soweit sie den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigen (Einlagenrückgewähr). 4Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos kann durch Leistungen nicht negativ werden; Absatz 6 bleibt unberührt. 5Als ausschüttbarer Gewinn gilt das um das gezeichnete Kapital geminderte in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos. 6Ist für die Leistung der Kapitalgesellschaft die Minderung des Einlagekontos bescheinigt worden, bleibt die der Bescheinigung zugrunde gelegte Verwendung unverändert.
(8) 1Eine Einlagenrückgewähr können auch Körperschaften oder Personenvereinigungen erbringen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, wenn sie Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 des Einkommensteuergesetzes gewähren können. 2Die Einlagenrückgewähr ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 6 und der §§ 28 und 29 zu ermitteln. 3Der als Leistung im Sinne des Satzes 1 zu berücksichtigende Betrag wird auf Antrag der Körperschaft oder Personenvereinigung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum gesondert festgestellt. 4Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ende des Kalenderjahrs zu stellen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Leistung erfolgt ist. 5Zuständig für die gesonderte Feststellung ist die Finanzbehörde, die im Zeitpunkt der Abgabe des Antrags nach § 20 der Abgabenordnung für die Besteuerung nach dem Einkommen örtlich zuständig ist. 6Bei Körperschaften oder Personenvereinigungen, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 20 der Abgabenordnung keine Finanzbehörde zuständig ist, ist abweichend von Satz 5 das Bundeszentralamt für Steuern zuständig. 7Im Antrag sind die für die Berechnung der Einlagenrückgewähr erforderlichen Umstände darzulegen. 8In die Bescheinigung nach Absatz 3 ist das Aktenzeichen der nach Satz 5 oder 6 zuständigen Behörde aufzunehmen. 9Soweit Leistungen nach Satz 1 nicht gesondert festgestellt worden sind, gelten sie als Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 des Einkommensteuergesetzes führen.
Die Finanzverwaltung vertritt zu den Folgen einer Anteilsübertragung, wie sie dem Streitfall vergleichbar ist, folgende Auffassung (vgl. BMF-Schreiben vom 22.12.2009 bzw. vom 16.11.2010, BStBl. I 2010, 94, 1305; ESt Handbuch 2010 Anh 19 II):
Rz. 113Überträgt eine Körperschaft in ihrem Besitz befindliche Anteile an einer weiteren Körperschaft ohne Kapitalherabsetzung ohne zusätzliches Entgelt auf ihre Anteilseigner, ist diese Übertragung als Sachausschüttung an die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft zu beurteilen. Die Sachausschüttung führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG. Entsprechendes gilt bei einer Abspaltung, wenn die übertragende und die übernehmende Körperschaft weder Sitz noch Ort der Geschäftsleitung im Inland haben.Zu den einkommensteuerlichen Rechtsfolgen von Umstrukturierungsmaßnahmen US-amerikanischer Kapitalgesellschaften für unbeschränkt steuerpflichtige Privatanleger hat die Rechtsprechung des BFH bisher folgende Rechtsgrundsätze entwickelt (BFH-Urteil vom 20.10.2010 I R 117/08, BFHE 232, 15, BFH/NV 2011, 669 mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung):
Rz.13 a) Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 der im Streitjahr geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes (EStG 1997) gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen u.a. Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG 1997 auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in § 20 Abs. 1 und 2 EStG 1997 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden. Diese Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG 1997 stellt klar, dass unter die sonstigen -d.h. nicht als Gewinnanteil (Dividende) ausgekehrten- Bezüge alle Zuwendungen in Geld oder Geldeswert (§ 8 Abs. 1 EStG 1997) zu fassen sind, die dem Gesellschafter entweder von der Kapitalgesellschaft selbst oder von einem Dritten zufließen, soweit die Vorteilszuwendung nicht als Kapitalrückzahlung zu werten ist. Unerheblich ist hiernach insbesondere, ob die Bezüge zu Lasten des Gewinns oder zu Lasten der Vermögenssubstanz der Gesellschaft geleistet werden und in welcher Form die Vorteilszuwendung ausgestaltet ist (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 2004 VIII R 70/02, BFHE 208, 546, BStBl II 2005, 468, m.w.N.). Ebenso ist es für die Besteuerung unerheblich, ob es sich bei der ausschüttenden Gesellschaft um eine in- oder eine ausländische Kapitalgesellschaft handelt (vgl. Senatsurteil vom 20. August 2008 I R 34/08, BFHE 222, 521, BStBl II 2009, 263). Auch wenn das Gesetz nur den Begriff "Aktie" erwähnt, fallen unter den Begriff "Aktiengesellschaft" nicht nur solche, die nach deutschem Aktiengesetz errichtet wurden. Vielmehr werden von ihm auch ausländische Rechtsgebilde erfasst, die ihrer inneren Struktur nach einer nach deutschem Aktienrecht errichteten Aktiengesellschaft im Wesentlichen entsprechen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 1992 I R 32/92, BFHE 170, 354, BStBl II 1993, 399; zur einhelligen Meinung auch BFH-Urteil vom 14. März 2007 XI R 15/05, BFHE 217, 438, BStBl II 2007, 924, m.w.N.). Rz.14 b) Danach führt -vorbehaltlich der Regelungen des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln- grundsätzlich jede Vermögensübertragung einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft auf ihren Gesellschafter zu Kapitaleinnahmen. Von der Besteuerung ausgenommen sind jedoch Kapitalrückzahlungen aufgrund einer handelsrechtlich wirksamen Kapitalherabsetzung in den Grenzen des § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1997 und -im Inlandsfall- Bezüge, für die Eigenkapital i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes a.F. als verwendet gilt (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 1997). Rz.15 Dieser Systematik folgend stellen einerseits Kapitalrückzahlungen aufgrund einer handelsrechtlich wirksamen Kapitalherabsetzung auch einer ausländischen Kapitalgesellschaft in Höhe des Betrags der Nennkapitalherabsetzung rechtlich und wirtschaftlich keinen Ertrag dar (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 1992 I R 1/91, BFHE 169, 213, BStBl II 1993, 189). Andererseits sind, nach der Rechtslage im Streitjahr und über den Wortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 1997 hinaus, auch Kapitalrückzahlungen außerhalb der Herabsetzung von Nennkapital bei ausländischen Kapitalgesellschaften nicht zu besteuern, sofern unter Heranziehung des einschlägigen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrechts von einer Rückzahlung aus einer Kapitalrücklage auszugehen ist (vgl. auch BRDrucks 542/1/06 vom 11. September 2006, unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 27. April 2000 I R 58/99, BFHE 192, 428, BStBl II 2001, 168; Rödder/Schumacher, Deutsches Steuerrecht 2003, 909, 910; zur fehlenden Steuerpflicht der Ausgabe von Gratisaktien zu Lasten der Agiorücklage einer japanischen Kapitalgesellschaft Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 15. Februar 1982, Der Betrieb 1982, 1842). Angesichts dessen führen Sachausschüttungen auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 15 des Umwandlungssteuergesetzes nicht stets zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1997 (anders wohl Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 25. Oktober 2004, BStBl I 2004, 1034, Tz. 34).Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und der für das Streitjahr maßgeblichen gesetzlichen Regelungen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass § 27 Abs. 1 KStG Bestimmungen für unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften trifft, die nach § 27 Abs. 8 KStG auf Gesellschaften Anwendung finden, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Eine vergleichbare gesetzliche Norm für Kapitalgesellschaften in Drittstaaten, wie im Streitfall die US-amerikanische T, findet sich für das Streitjahr im nationalen Steuerrecht nicht.
Sollte der Gesetzgeber einen Regelungsbedarf im Hinblick auf die europarechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit auch zugunsten von Drittstaaten-Gesellschaften nicht erkannt haben (vgl. Lornsen-Veit in Erle/Sauter, KStG-Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 27 Rz. 131; Streck/Binneweis, KStG-Kommentar, 7. Aufl. 2008, § 27 Rz. 83), kommt eine entsprechende Anwendung von § 27 Abs. 8 KStG auf Drittstaaten-Gesellschaften im Sinne der Ausfüllung einer planwidrigen Regelungslücke (vgl. Englisch in Tipke/Lang, Steuerrecht, 21. Aufl. 2012, § 5 Rz. 81 ff) gleichwohl nicht in Betracht, weil eine solche analoge Anwendung dem eindeutigen Normtext der Vorschrift widerspräche (vgl. Eduard Picker, Richterrecht und Rechtsdogmatik, in Bumke, Herausgeber, Richterrecht zwischen Gesetzesrecht und Rechtsgestaltung, Mohr Siebeck-Verlag Tübingen 2012, dort insb. S. 86 ff, und S. 108 ff). Es verbleibt für den Streitfall daher bei den Regelungen in §§ 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Andererseits kann aus dem Fehlen einer eindeutigen Regelung für Drittstaatengesellschaften nicht geschlossen werden, dass eine steuerneutrale Leistung einer in einem Drittstaat ansässigen Gesellschaft an ihre inländischen Anteilseigner aufgrund der Neuregelung in § 27 Abs. 8 KStG nicht mehr möglich sein solle (vgl. Sievert u.a., Steuerneutrale Kapitalrückzahlungen von in Drittstaaten ansässigen Kapitalgesellschaften an inländische Anteilseigner, in: DB 2011, 1606 mit Nachweisen). Denn eine dieser Auffassung entsprechende Regelungsabsicht des Gesetzgebers ist gerade nicht erkennbar. Vielmehr ist auch für das Streitjahr den Rechtsgrundsätzen zu folgen, die die Rechtsprechung des BFH zu den ertragsteuerlichen Folgen eines ausländischen "spin-off" für den inländischen Privatanleger gefunden hat (vgl. BFH-Urteil vom 20.10.2010 I R 117/08, a.a.O., dort insb. Gründe II. 2. b mit weiteren Nachweisen). Danach sind über den Wortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG hinaus auch Kapitalrückzahlungen außerhalb der Herabsetzung von Nennkapital bei ausländischen Kapitalgesellschaften nicht als einkommensteuerpflichtige Kapitalerträge zu behandeln, wenn unter Berücksichtigung des maßgeblichen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrechts von einer Rückzahlung aus einer Kapitalrücklage auszugehen ist.
Auf den Streitfall bezogen folgt hieraus, dass die den Klägern aufgrund der Unternehmensumstrukturierung der T zugewiesenen 500 Anteile der M 1 nicht als Einkünfte im Sinne von § 20 EStG zu erfassen sind, wie oben bereits unter Nr. 2 und Nr. 3 ausgeführt wurde. Die Zuteilung der Aktien erfolgte nicht aufgrund eines Gewinnverteilungsbeschlusses im Sinne von § 20 Abs. 2a Satz 2 EStG, denn der Beschluss des Verwaltungsrats (Board of Directors) vom 30.01.2008 kann nicht als ein insoweit maßgeblicher Ausschüttungsbeschluss gewertet werden. Aus den Darstellungen des Eigenkapitals (Stockholders`Equity) der Unternehmen folgt ebenso, dass insoweit keine Gewinnausschüttung vorgenommen, sondern der "spin-off" aus Kapitalrücklagen finanziert wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, weil das Finanzamt im Klageverfahren unterlegen ist.
Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO).
FG Nürnberg:
Urteil v. 12.06.2013
Az: 5 K 1552/11
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