Oberlandesgericht Hamburg:
Urteil vom 10. November 2005
Aktenzeichen: 3 U 103/05
(OLG Hamburg: Urteil v. 10.11.2005, Az.: 3 U 103/05)
1. Wird im Unterlassungsantrag eine Werbeaussage zitiert, aber auf den konkreten Beanstandungsfall (hier: eine Broschüre mit der Aussage) ausdrücklich nicht Bezug genommen, so ist der Verbotsgegenstand nur allgemein die Verwendung der Werbeaussage, nicht dagegen die der Werbebroschüre selbst mit deren Besonderheiten (z. B. Hervorhebungen oder eine isolierte Darstellung). Diese Besonderheiten können daher auch nicht zur Begründung des auf Irreführung gestützten Verbots herangezogen werden. 2. Die Aussage "Je weniger Wasseranteil eine Kontaktlinse besitzt, desto geringer ist ihr Feuchtigkeitsverlust auf dem Auge" bezieht der Durchschnittsverbraucher (nur innerhalb der Fachkreise der Augenoptiker) zutreffend nur auf die beiden genannten Parameter des Wasseranteils und des Feuchtigkeitsverlusts. Dass es auf andere Parameter (z. B. auf das Material der Kontaktlinse) nicht ankäme, wird nicht gesagt; ein solcher Eindruck wird durch die Aussage im normalen Äußerungsumfeld auch nicht erweckt. Entsprechendes gilt für die weitere Aussage: "Mit ihrem geringen Wasseranteil verringern die x-Kontaktlinsen auch nachhaltig den Feuchtigkeitsverlust".
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 19. April 2005 abgeändert.
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 7. Januar 2005 wird zu Ziffer I. 1. a) sowie im Kostenpunkt aufgehoben. Der in der Berufungsverhandlung gestellte Verfügungsantrag zu Ziffer 1. a) wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Erlassverfahrens tragen die Antragstellerin 5/8 und die Antragsgegnerin 3/8. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
A.
Die Parteien produzieren und vertreiben weiche Kontaktlinsen und stehen miteinander im Wettbewerb.
Die Antragsgegnerin hat für ihre "p_x..."-Kontaktlinsen mit der Broschüre "Kontaktlinsen p_x..." für Augenoptiker und Augenärzte geworben (Anlage ASt 1). Die Antragstellerin beanstandet die Werbung als wettbewerbswidrig und nimmt die Antragsgegnerin vorliegend im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung in Anspruch.
Im Berufungsverfahren geht es nur noch um Ziffer 1. lit. a. der unten wiedergegebenen Beschlussverfügung.
In der Broschüre der Antragsgegnerin ("Kontaktlinsen p_x...") heißt es auf den Doppelseiten 4-5 unter der Überschrift "p_x...-Kontaktlinsen und ihre Eigenschaften" auf der rechten Seite u. a.:
" p_x... - Kontaktlinsen mit Hydro-Effekt.
Je weniger Wasseranteil eine Kontaktlinse besitzt, desto geringer ist ihr Feuchtigkeitsverlust auf dem Auge. p_x... Kontaktlinsen mit einem Wasseranteil von nur 33 % reduzieren den Dehydratations-Effekt und sorgen so für einen lang anhaltend hohen Tragekomfort ..."
und unten in dem blauen Balken:
"p_x... bieten aufgrund ihres innovativen Kontaktlinsenmaterials nicht nur eine sehr hohe Sauerstoffdurchlässigkeit. Mit ihrem geringen Wasseranteil verringern sie auch nachhaltig den Feuchtigkeitsverlust. Das Ergebnis: ein hoher Tragekomfort selbst bei sehr langen Tragezeiten" (Anlage ASt 1).
Auf dem Markt der Kontaktlinsen gibt es - neben den Tageslinsen - solche, die mehrere Wochen, und zwar in der Regel zwischen zwei und vier Wochen getragen werden können. Zu diesem Marktsegment gehört die von der Antragsgegnerin beworbene "p_x..."-Kontaktlinse mit einem Wassergehalt von 33 %. Die Antragstellerin bietet neuerdings ihr Produkt g_c... (Tragezeit 2 Wochen) mit einem Wassergehalt von 47 % an.
Im Erlassverfahren hatte die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von bestimmten Ordnungsmitteln zu verbieten,
für die Kontaktlinsen p_x... TM mit der Angabe zu werben,
1. dass der Feuchtigkeitsverlust einer Kontaktlinse auf dem Auge desto geringer sei, je geringer ihr Wasseranteil ist, insbesondere mit
a) der Aussage "Je weniger Wasseranteil eine Kontaktlinse besitzt, desto geringer ist ihr Feuchtigkeitsverlust auf dem Auge" und/oder
"mit ihrem geringen Wasseranteil verringern sie (die p_x... TM -Kontaktlinsen) auch nachhaltig den Feuchtigkeitsverlust";
und/oder
b) der nachfolgend wiedergegebenen Illustration (es folgen vier Vergleichs-Abbildungen von Kontaktlinsen);
und/oder
2. sie seien "die hoch sauerstoffdurchlässige Innovation im Monatslinsensegment";
und/oder
3. sie wiesen eine "sehr hohe Sauerstoffdurchlässigkeit" auf und ermöglichten dadurch eine "hervorragende Sauerstoffversorgung des Auges".
Mit seinem Beschluss vom 7. Januar 2005 hatte das Landgericht die einstweilige Verfügung hinsichtlich der Anträge zu Ziffer 1.) und 2.) antragsgemäß erlassen, im Übrigen hat es den Verfügungsantrag zurückgewiesen. Die Beschlussverfügung hat das Landgericht durch Urteil vom 19. April 2005 bestätigt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Antragsgegnerin mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, und zwar (wegen der ursprünglich angekündigten Antragsfassung: Bl. 146), hinsichtlich der Bestätigung der Beschlussverfügung zu Ziffer I. 1. lit. a. Insoweit beantragt die Antragsgegnerin,
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beschlussverfügung aufzuheben und den Verfügungsantrag insoweit zurückzuweisen.
Die Antragstellerin bittet um Zurückweisung der Berufung, und zwar - wegen der inzwischen von der Antragsgegnerin durchgeführten Umbenennung ihrer "p_x..."-Kontaktlinsen in "o_y..." - mit der Maßgabe,
dass im Verbotstenor jeweils nach der Nennung der Kontaktlinsen "p_x..." in Klammern hinzugefügt wird "(jetzt: o_y...)".
Gründe
B.
Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache Erfolg. Das landgerichtliche Urteil ist demgemäß mit der aus dem Ausspruch des Senatsurteils ersichtlichen Maßgabe abzuändern.
I.
1.) Die Berufung der Antragsgegnerin richtet sich - wie sie in ihrem Schriftsatz vom 15. August 2005 hat klarstellen lassen - gegen die im landgerichtlichen Urteil bestätigte Beschlussverfügung zu Ziffer I. 1. lit. a insgesamt , und nicht etwa nur im Umfang des "insbesondere"-Teils dieser Ziffer. Das hat die Antragsgegnerin in der Berufungsverhandlung ausdrücklich nochmals vortragen lassen.
Das Verbot in Ziffer 1.) lit. a. der durch das landgerichtliche Urteil bestätigten Beschlussverfügung lautet, wie ausgeführt,
für die Kontaktlinsen p_x... mit der Angabe zu werben, dass der Feuchtigkeitsverlust einer Kontaktlinse auf dem Auge desto geringer sei, je geringer ihr Wasseranteil ist,
insbesondere mit der Aussage:
"Je weniger Wasseranteil eine Kontaktlinse besitzt, desto geringer ist ihr Feuchtigkeitsverlust auf dem Auge"
und/oder
"mit ihrem geringen Wasseranteil verringern sie (die p_x...-Kontaktlinsen) auch nachhaltig den Feuchtigkeitsverlust".
2.) Der Gegenstand des mit dem Verfügungsantrag gemäß der Beschlussverfügung zu Ziffer I. 1. lit. a geltend gemachten Unterlassungsanspruchs - mit der beantragten Maßgabe, im Verbot jeweils nach der Nennung der Kontaktlinsen von "p_x..." den Klammerzusatz ("jetzt: o_y...)" einzufügen - besteht nach seinem Aufbau aus einem verallgemeinerten Antrag und einem "insbesondere"-Antrag, wobei der "insbesondere"-Antrag seinerseits die zwei zitierten Äußerungen betrifft.
Demgemäß geht es um das Werben für die "p_x..."-Kontaktlinsen mit den drei zitierten Aussagen, und zwar nicht , auch nicht hilfsweise, in der konkreten Beanstandungsform auf den Doppelseiten 4-5 der Broschüre der Antragsgegnerin (Anlage ASt 1), sondern unabhängig davon.
Der Senat hat in der Berufungsverhandlung mit den Parteien ausführlich den Streitgegenstand erörtert und mehrfach darauf hingewiesen, dass etwaige besondere Umstände aus der Werbebroschüre (Anlage ASt 1) zur Begründung des Verbots nicht herangezogen werden könnten, denn deren Verwendung sei nach dem Verständnis des Senats nicht Streitgegenstand. Dem hat die Antragstellerin nicht widersprechen lassen.
Zu der 2. Aussage im "insbesondere"-Teil des Verbots ("mit ihrem geringen Wasseranteil ... ") hat die Antragstellerin in der Berufungsverhandlung noch erklären lassen, der Satz solle auf den Feuchtigkeitsverlust der Linse und nicht auf den Feuchtigkeitsverlust auf dem Auge bezogen sein; nur bei diesem Verständnis treffe die gewählte Verallgemeinerung das Charakteristische der Verletzungsform.
II.
Der mit dem Verfügungsantrag zu Ziffer 1.) lit. a., " insbesondere "-Teil, dort 1. Aussage geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nach Auffassung des Senats nicht begründet (§§ 3, 8, § 5 Abs. 1 UWG).
Der Unterlassungsanspruch wäre nur dann begründet, wenn die werbliche Verwendung dieser Aussage ("Je weniger Wasseranteil eine Kontaktlinse besitzt, desto geringer ist ihr Feuchtigkeitsverlust auf dem Auge") in jedem Falle irreführend wäre, d. h. wenn die angesprochenen Verkehrskreise - Augenoptiker und Augenärzte - diese Aussage in jedem werblichen Umfeld in einer den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechenden Weise verstehen würden. Davon kann nicht ausgegangen werden.
1.) Das Landgericht hat ausgeführt, der Verkehr verstehe die Aussage dahingehend, der Feuchtigkeitsverlust einer Kontaktlinse hänge allein von deren Wassergehalt ab. Es mag Fallgestaltungen geben, in denen die angesprochenen Fachkreise zu einer solchen Schlussfolgerung kommen können, so etwa bei einer besonders hervorgehobenen Darstellung dieses Satzes und dabei ohne nähere Erläuterung. Solche zusätzlichen Sachverhaltsumstände sind aber nicht Streitgegenstand. Vielmehr ist für das Verkehrsverständnis auf diese Aussage unabhängig von einem bestimmten Äußerungszusammenhang abzustellen.
2.) Vom Wortsinn der Aussage - und von diesem ist grundsätzlich für § 5 UWG auszugehen - hat der Verkehr keinen Anhalt für das vom Landgericht angenommene, so gleichsam eingeschränkte Verständnis.
Dass der Feuchtigkeitsverlust einer Kontaktlinse nicht nur von deren Wassergehalt, sondern maßgeblich auch vom Material und Aufbau (bzw. auch von der Struktur des Materials) der Kontaktlinse abhängt, leuchtet schon nach der Lebenserfahrung unmittelbar ein. Es spricht aber diese Lebenserfahrung auch nur dafür, dass die angesprochenen Fachkreise das ebenso verstehen werden.
Die Aussage benennt einen bestimmten Abhängigkeitszusammenhang zwischen zwei Parametern, damit wird im Ausgangspunkt jedenfalls nicht behauptet, auf die Veränderung bzw. Unterschiede bei einem anderen Parameter, etwa wenn man verschiedene Kontaktlinsen aus anderem Material oder mit unterschiedlicher Struktur in Beziehung setzen würde, käme es nicht an. Solche schon auf den ersten Blick falschen Rückschlüsse wird das angesprochene Fachpublikum auch nicht ziehen, zumal ihm - hiervon ist mangels gegenteiligen Vorbringens auszugehen - der Umstand geläufig ist, dass es Kontaktlinsen mit unterschiedlichen Qualitäten nicht nur im Wassergehalt, sondern gerade auch im Material und im strukturellen Aufbau gibt.
Die Antragstellerin selbst hat schon in der Antragsschrift vorgetragen, wie viel Feuchtigkeit eine Kontaktlinse beim Tragen verliere, hänge nicht nur vom Wassergehalt ab, sondern ganz wesentlich von der Beschaffenheit des Kontaktlinsen-Materials (Seite 4), diese Behauptung hat sie zudem glaubhaft gemacht (Anlage ASt 4). Damit ist aber nach ihrem eigenen Vorbringen davon auszugehen, dass der Wassergehalt der Linse für den Feuchtigkeitsverlust jedenfalls auch von Bedeutung ist.
Legt man diese Bedeutung des Wassergehalts einer Kontaktlinse für den Feuchtigkeitsverlust zugrunde, dann ist nicht erkennbar, dass die beanstandete Werbeaussage die angesprochenen Verkehrskreise irreführt. Die Aussage ist als solche zutreffend, bei identischem Material hängen Wassergehalt der Linse und Feuchtigkeitsverlust in der beschriebenen Weise zusammen (vgl. dazu Anlage ASt 4).
Es ist eine Vielzahl von Gestaltungen der werblichen Verwendung der Aussage denkbar, in denen der beschriebene Zusammenhang nicht betont wird und nur zu einer Erläuterung sonst hervorgehobener Eigenschaften der Kontaktlinse der Antragsgegnerin dient. Die Aussage für sich leugnet nicht die Existenz anderer wichtiger Merkmale einer Kontaktlinse. Nur unter besonderen Umständen der Darstellung mag es so sein, dass das von der Antragstellerin herangezogene schiefe Bild entsteht, nicht aber in jedem Falle.
Dieses weite und insoweit auch variable Umfeld des Äußerungszusammenhangs ist in die wettbewerbsrechtliche Beurteilung einzubeziehen, denn die Antragstellerin hat, wie ausgeführt, nicht eine bestimmte Verwendungsform - etwa als unerläuterten Blickfang - zum Gegenstand des Antrages gemacht.
3.) In der Berufungsverhandlung hat die Antragstellerin - in Abänderung ihres zudem glaubhaft gemachten Vorbringens - noch behauptet, die Aussage sehr deswegen irreführend, weil dem Wassergehalt der Kontaktlinse für den Feuchtigkeitsverlust überhaupt keine Bedeutung zukomme. Dieses Argument greift jedenfalls im Ergebnis nicht durch.
Es kann offen bleiben, ob die Antragstellerin insoweit den Streitgegenstand gewechselt hat oder nur die Begründung für die behauptete Irreführung des Verkehrs. Jedenfalls hat die Antragstellerin diese Behauptung nicht glaubhaft gemacht. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin ihr gegenteiliges Vorbringen glaubhaft gemacht; nach der eidesstattlichen Versicherung Sickenberger (Anlage AG 4) hat der Wassergehalt sogar den "größten Einfluss auf den Feuchtigkeitsverlust einer Linse auf dem Auge".
4.) Es kann dahingestellt bleiben, ob die konkrete Verwendung der angegriffenen Werbeaussage in der Werbebroschüre (Anlage ASt 1) als irreführend zu beanstanden wäre. Diese ist, wie ausgeführt und anders als es das Landgericht in der Beschlussverfügung angemerkt hat, gerade nicht Streitgegenstand.
III.
Der mit dem Verfügungsantrag zu Ziffer 1.) lit. a., " insbesondere "-Teil, dort 2. Aussage geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nach Auffassung des Senats nicht begründet (§§ 3, 8, § 5 Abs. 1 UWG).
Der Unterlassungsanspruch wäre nur dann begründet, wenn die werbliche Verwendung dieser Aussage ("mit ihrem geringen Wasseranteil verringern sie auch nachhaltig den Feuchtigkeitsverlust") in jeder Form irreführend wäre, d. h. wenn die angesprochenen Verkehrskreise - Augenoptiker und Augenärzte - diese Aussage in jedem werblichen Umfeld in einer den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechenden Weise verstehen würden. Davon kann nicht ausgegangen werden.
1.) Es ist nicht erkennbar, dass das Verständnis des Verkehrs von dieser Aussage, dass die Kontaktlinsen nachhaltig den Feuchtigkeitsverlust verringern, den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Es wird mit dem Satz nicht behauptet, dass die Kontaktlinsen besser als andere den Feuchtigkeitsverlust auffangen. Demgemäß wird der Verkehr diese Aussage als allgemeine Anpreisung verstehen. Dass sie sonst unzutreffend ist, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.
2.) Es ist auch nicht erkennbar, dass die Aussage etwa den Eindruck erweckt, auf Unterschiede der Kontaktlinsen im Material oder Aufbau käme es nicht an. Greifbare Anhaltspunkte für ein solches, eher um "die Ecke gedachtes" Verkehrsverständnis sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.
Vielmehr zeigt der - wie ausgeführt, nicht streitgegenständliche - konkrete Verletzungsfall der Werbebroschüre der Antragsgegnerin (Anlage ASt 1), dass es Verwendungsformen gibt, in denen das Kontaktlinsenmaterial ausdrücklich diskutiert wird und der Verkehr dann um so weniger Anlass für die Gewinnung der Vorstellung haben kann, es käme nur auf den Wassergehalt an.
3.) Im Übrigen hat die Antragsgegnerin glaubhaft gemacht, dass der unstreitig verhältnismäßig geringe Wassergehalt (33 %) der Linse der Antragsgegnerin durchaus für den Feuchtigkeitsverlust mit von Bedeutung ist; auf die obigen Ausführungen wird entsprechend Bezug genommen.
IV.
Der mit dem Verfügungsantrag zu Ziffer 1.) lit. a., " verallgemeinerter "-Teil, geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nach Auffassung des Senats jedenfalls nicht begründet (§§ 3, 8, § 5 Abs. 1 UWG).
1.) Die Fassung des Antrages tendiert in Richtung eines "Eindruck-Erwecken"-Verbots. Denn die Aussage im verallgemeinerten Antragsteil stimmt inhaltlich mit der 1. Aussage des "insbesondere"-Teils überein, von diesem weicht aber die 2. Aussage inhaltlich deutlich ab. Das spräche für die Annahme, dass mit dem verallgemeinerten Antrag wörtlich auch ganz andere Formulierungen mit verboten sein sollen, die in Richtung des von der Antragstellerin beanstandeten Eindrucks gingen. Ein solcher Antrag wäre zu unbestimmt und deswegen unzulässig.
2.) Jedenfalls ist der Unterlassungsantrag unbegründet. Auf die obigen Ausführungen unter Ziffer II. wird entsprechend Bezug genommen.
V.
Nach alledem hatte die Berufung der Antragsgegnerin Erfolg. Das landgerichtliche Urteil war abzuändern, wie aus dem Urteilsausspruch des Senats ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO.
OLG Hamburg:
Urteil v. 10.11.2005
Az: 3 U 103/05
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