Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. Juli 2011
Aktenzeichen: 9 W (pat) 320/06

(BPatG: Beschluss v. 05.07.2011, Az.: 9 W (pat) 320/06)

Tenor

Die Einsprüche werden als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Gegen das Patent 39 43 860 mit der Bezeichnung "Einrichtung und Verfahren zur Regelung einer Fahrzeugbewegung", dessen Erteilung am 15. September 2005 veröffentlicht wurde, haben die Einsprechende zu 1. am 1. Dezember 2005 und die Einsprechende zu 2. am 5. Dezember 2005, jeweils schriftlich mit Begründung, Einspruch erhoben.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2009 hat das Deutsche Patentund Markenamt mitgeteilt, dass das Patent wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen ist.

Der Senat hat dies den Einsprechenden mit Schriftsatz vom 10. Juli 2009 mitgeteilt und ihnen Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ein eigenes rechtliches Interesse am rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu machen. Ein solches Interesse hat die Einsprechende zu 1. mit Schreiben vom 20. Juli 2009 geltend gemacht und einem durch die zwischenzeitliche Übertragung des Patents veranlassten Beteiligtenwechsel nicht zugestimmt. Auf Senatsanfrage vom 19. August 2009 hat der Vertreter der Patentinhaberin mit Schreiben vom 16. März 2011 und 18. Mai 2011 schließlich erklärt, dass namens und im Auftrag sowohl der früheren als auch der jetzigen Patentinhaberin verbindlich auf alle Ansprüche aus dem Streitpatent 39 43 860 verzichtet werde. Diese Schreiben sind den Einsprechenden vom Senat mit Schriftsätzen vom 18. März 2011 und 20. Mai 2011 übersandt worden. Seitdem sind seitens der Einsprechenden keine Erklärungen zu den Akten gelangt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Einsprüche waren mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zu verwerfen.

Für die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens nach dem Erlöschen des Patents ist ein besonderes, eigenes Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden am rückwirkenden Widerruf des Patents erforderlich. Denn das Interesse der Allgemeinheit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte ist nicht mehr berührt, wenn das Patent erloschen ist (BGH GRUR 2008, 279 -Kornfeinung; 1997, 615 -Vornapf). Das Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden nach Erlöschen des Patents ist ein Zulässigkeitserfordernis, das zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einspruch vorliegen muss; andernfalls ist der Einspruch unzulässig. Das Rechtsschutzinteresse kann darin begründet sein, dass wegen der exnunc-Wirkung des Verzichts der Einsprechende noch Ansprüchen des Patentinhabers für die Vergangenheit ausgesetzt sein kann. Hat jedoch der Patentinhaber zusätzlich auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Einsprechenden für die Vergangenheit verzichtet, so ist kein Rechtsschutzbedürfnis mehr ersichtlich.

Dieser Fall liegt hier vor: das Patent ist gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG wegen Nichtzahlung der letzten Jahresgebühr erloschen, und der Vertreter der alten wie auch der neuen Patentinhaberin hat in beider Namen ausdrücklich auf alle Ansprüche aus dem Patent, also auch für die Vergangenheit, verzichtet, was zwangsläufig auch gegenüber den Einsprechenden zu 1. und 2. gilt. Ein weitergehendes Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens haben die Einsprechenden auch nicht geltend gemacht, so dass die Einsprüche unzulässig geworden sind.

Pontzen Bork Paetzold Reinhardt Ko






BPatG:
Beschluss v. 05.07.2011
Az: 9 W (pat) 320/06


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