Oberlandesgericht Celle:
Beschluss vom 14. April 2000
Aktenzeichen: 18 WF 90/00
(OLG Celle: Beschluss v. 14.04.2000, Az.: 18 WF 90/00)
Tenor
Die Beschwerden der Prozessbevollmächtigt beider Parteien werden zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässigen Beschwerden, mit der sich die beiden Prozessbevollmächtigten der Parteien dagegen wenden, dass das Amtsgericht sie jeweils nur zu den beschränkten Bedingungen eines in Zeven ansässigen Rechtsanwalt beigeordnet hat, sind unbegründet.
Zwar ist zum 1. Januar 2000 die Vorschrift des bisherigen § 78 Abs. 2 ZPO aufgehoben worden, wonach insbesondere in Scheidungsverfahren nur ein bei dem Prozessgericht zugelassener Anwalt auftreten konnte. Nach dem neuen § 78 Abs. 2 ZPO können jetzt auch in Familiensachen alle bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Anwälte auftreten. An der örtlichen Beschränkung der Anwaltszulassung gemäß § 18 BRAO (Lokalisierung) hat sich jedoch nichts geändert. Keine Änderung haben auch die Kostenvorschriften erfahren. Nach § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO kann der Anwalt keine Fahrtkosten zu dem Gericht abrechnen, bei dem er zugelassen ist.
Die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten richtet sich weiterhin nach § 121 ZPO. Die bisherige Vorschrift des § 121 Abs. 2 S. 2 ZPO, nach der im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung nur ein auswärtiger Anwalt beigeordnet werden konnte, wenn Mehrkosten dadurch nicht verursacht werden, galt nur für Parteiprozesse. Dieses ergab sich aus der Stellung der Vorschrift im Abs. 2 von § 121 ZPO. Durch die nunmehr erfolgte gesetzliche Neuregelung, wonach der bisherige Satz 2 aus § 121 Abs. 2 ZPO herausgenommen und zu einem eigenständigen Abs. 3 gemacht wurde, hat der Gesetzgeber klargestellt, dass diese Regelung jetzt für alle Verfahren, also auch für Anwaltsprozesse gilt (vgl. Bundestagsdrucksache 93/93 S. 132).
Die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts darf nach neuer Rechtslage in allen Prozessen also immer nur dann erfolgen, wenn dadurch keine Mehrkosten entstehen.
Im vorliegenden Verfahren sind die Prozessbevollmächtigten beider Parteien nicht beim Prozessgericht, dem Amtsgericht Zeven, zugelassen. Im Hinblick darauf, dass die Prozessbevollmächtigten beide als auswärtige Anwälte grundsätzlich Fahrtkosten zum Gericht geltend machen könnten (§ 126 Abs. S. 2 2.Hs BRAGO), was nach der neuen Vorschrift des § 121 Abs. 3 ZPO aber nicht zulässig ist, hat das Amtsgericht die Beiordnung auf die Bedingungen eines beim Amtsgericht Zeven zugelassenen Anwalts beschränkt. Dieses ist nicht zu beanstanden.
Zwar vertreten Stimmen in der Rechtsprechung und Literatur die Auffassung, dass eine Beschränkung der Beiordnung auf die Bedingungen eines am Gerichtsort zugelassenen Anwalts nur mit vorheriger Zustimmung des beigeordneten Anwalts zulässig sei (vgl. Philippi in Zöller, ZPO, 21. Aufl., § 121 Rdnr. 12 m. w. N.; OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 348; OLG Oldenburg, Beschluss vom 9. März 2000 in Sachen 3 WF 37/00)).
Dieser Auffassung schließt sich der Senat jedoch ausdrücklich nicht an (so auch bereits: OLG Celle FamRZ 1991, 962). Dabei ist zu beachten, dass eine Beiordnung immer nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, die der Rechtsanwalt kennen muss, zulässig ist. Solange nur der Antrag auf Beiordnung ohne sonstige Erweiterung gestellt wird, ist er auch immer nur auf das gesetzlich zulässige Maß (also im Rahmen des § 121 ZPO), nicht jedoch auf mehr gerichtet. Einer gesonderten Einwilligung des Rechtsanwalts dahingehend, dass eine Beiordnung nur zu den Bedingungen eines beim Prozessgericht zugelassenen Anwalts erfolgen soll, bedarf es deshalb nach Ansicht des Senats nicht. Spricht das Gericht die Beschränkung aus, die Beiordnung erfolge nur zu den Bedingungen eines beim Prozessgericht zugelassenen Anwalts, so stellt es damit die ohnedies bestehende
Rechtslage dar, was nicht zu beanstanden ist, sondern vielmehr der Rechtssicherheit dient.
OLG Celle:
Beschluss v. 14.04.2000
Az: 18 WF 90/00
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