Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 21. Dezember 2009
Aktenzeichen: 4 W 57/09
(OLG Hamm: Beschluss v. 21.12.2009, Az.: 4 W 57/09)
Tenor
wird auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 14.04.2009 gegen den Be-schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 25.03.2009 abändernd der Gegenstandswert für das Verfahren auf 4.000,- € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 5.850,- € (450,- € pro Auskunftsanspruch in Verbindung mit dem Erlass einer vorläufigen Anordnung) ist teilweise begründet und führt abändernd zur einer Festsetzung des Wertes auf insgesamt 4.000,- € gemäß §§ 30 I, II, 31 I KostO, 33 RVG.
Für das Antragsverfahren nach § 101 IX UrhG (Antrag zu Ziff. 1) ist mangels besonderer tatsächlicher Umstände, die Anhaltspunkte für einer höhere oder niedrigere Festsetzung geben, im Streitfall der in § 30 II KostO vorgesehene Regelwert von 3.000,- € zugrunde zu legen. Der Senat schließt sich dabei mit den Oberlandesgerichten Köln (Beschl. v. 09.10.2008, Az. 6 W 123/08, GRUR-RR 2009, 812) und Karlsruhe (Beschl. v. 12.02.2009, Az. 6 W 79/08) der Auffassung an, dass dieser regelmäßig anzunehmende, grundsätzlich für das gesamte Verfahren festzusetzende Wert in Bezug auf die Verbreitung desselben Werkes (hier: Musikalbum "X" von "X2") nicht davon abhängt, auf wie viele IP-Adressen und dementsprechend auf wie viele einzelne Auskünfte sich die erstrebte richterliche Anordnung bezieht. Denn es geht insoweit nur um die einheitliche Prüfung eines Lebenssachverhalts, auch wenn inhaltlich alsdann eine Mehrzahl von Auskünften begehrt wird. Ein einziges Tonträgeralbum ist betroffen. Die Parteien sind identisch. Es hat eine einheitliche Prüfung zu erfolgen. Die Auskünfte müssten alsdann auch entsprechend einheitlich erteilt werden. Dabei ist zum Zeitpunkt der Antragstellung oft auch noch nicht erkennbar, wie viele Verletzer sich tatsächlich hinter den vom Verletzten bereits ermittelten (dynamischen) IP-Adressen tatsächlich verbergen. Zum gleichen Ergebnis führt in diesem Zusammenhang die Betrachtung des § 101 I 2 UrhG, der das jeweilige urheberrechtlich geschützte Werk in den Vordergrund der Abwägung stellt. Danach ist für die Abwägung, ob die erstrebte Auskunft unter Verwendung sensibler Daten zugelassen werden soll, auf die Anzahl der Rechtsverletzungen und die Schwere der beim Rechtsinhaber eingetretenen einzelnen Rechtsverletzung abzustellen. Dies spricht dafür, für den Verfahrensgegenstand und seine Bewertung ebenfalls an das jeweilige Werk anzuknüpfen und Anträge nach § 101 IX UrhG, mit denen die Verletzung eines einzigen Werks geltend gemacht werden, einheitlich und insoweit unabhängig von der Zahl der mitgeteilten IP-Adressen zu bewerten (Köln a.a.O.; so auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.03.2009, Az. I-10 W 11/09, MMR 2009, 476; und OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.01.2009, Az. 6 W 4/09, MMR 2009, 263, betr. gerichtl. Festgebühr nach § 128 c I Nr. 4 KostO a.F. = 128 e I Nr. 4 n.F.). Eine Kumulierung der einzelnen Auskunftsadressen könnte im Übrigen auch zu möglicherweise unbilligen Gegenstandswerten führen, die einerseits eine berechtigte Rechtsdurchsetzung in nicht gerechtfertigter Weise erschweren und andererseits auch bei einer insgesamt einheitlichen Beurteilung nicht mehr sach- und interessengerecht erscheinen würden.
Im Streitfall ist bei der Bemessung des Gegenstandswerts weiter der gleichzeitige Sicherungsantrag zu Ziff. 2) zu berücksichtigen, mit dem im Wege der vorläufigen Anordnung dem drohenden Verlust der Daten vorgebeugt werden soll. Dieser bewirkt nicht nur einen technischen Mehraufwand auf Seiten der Beteiligten, sondern auch einen weiteren Eingriff in ihre wirtschaftliche Betätigungsfreiheit. In Bezug hierauf hält der Senat eine maßvolle Erhöhung des Geschäftswertes um 1.000,- € (auf dann 4.000,- €) für gerechtfertigt.
Eine geringere Bemessung in Höhe von insgesamt nur 200,- €, wie von der Antragstellerin begehrt, ist nicht gerechtfertigt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
OLG Hamm:
Beschluss v. 21.12.2009
Az: 4 W 57/09
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