Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Januar 2006
Aktenzeichen: 24 W (pat) 3/04
(BPatG: Beschluss v. 24.01.2006, Az.: 24 W (pat) 3/04)
Tenor
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Oktober 2003 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 399 17 282 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 097 756 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluss vom 1. Oktober 2003 hat die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 399 17 282 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 097 756 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch BPatGE 43, 96, 97).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.
BPatG:
Beschluss v. 24.01.2006
Az: 24 W (pat) 3/04
Link zum Urteil:
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