Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Januar 2003
Aktenzeichen: 28 W (pat) 52/02
(BPatG: Beschluss v. 29.01.2003, Az.: 28 W (pat) 52/02)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge SMART PROTECTION für die Waren der Klasse 13
"Granaten, Gefechtsköpfe, Geschosse, Raketen, Wurfkörper und sonstige militärische Geräte zum Tarnen und Schützen vor und zum Täuschen, Stören und Abwehren von mit Infrarot- und/oder Radar- oder sonstigen Sicherungssystemen ausgerüsteten Flugkörpern unter Einschluss von Nebelwurfkörpern"
Die Markenstelle hat die Anmeldung durch einen Beamten des gehobenen Dienstes zurückgewiesen mit der Begründung, ihr fehle bereits die erforderliche Unterscheidungskraft. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die Marke ohne weiteres als Sachhinweis auf wesentliche Eigenschaften der Ware iS von "intelligentem Schutz" verstehen, ihr aber keinerlei kennzeichnende Funktion beimessen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die zunächst das Warenverzeichnis wie folgt beschränkt :
"Granaten, Gefechtsköpfe, Geschosse, Raketen, Wurfkörper und sonstige militärische Geräte zum Tarnen vor und zum Täuschen und Stören von mit Infrarot- und/oder Radar- oder sonstigen Sicherungssystemen ausgerüsteten Flugkörpern unter Einschluss von Nebelwurfkörpern", hilfsweise auf "Scheinziel- und Tarnmunition".
Zur Begründung führt sie aus, dass dem fremdsprachigen Markenwort lediglich eine unscharfe Bedeutung ohne präzise Zuordnung zu einem einzigen Sinngehalt zukomme und es daher an einer unmittelbaren und konkreten Beschreibung der beanspruchten Waren fehle, zumal in der militärischen Fachsprache die Wirkungsweise der Waren unter den Begriff "camouflage" gefasst würde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt sowie auf die dem Anmelder zur Kenntnis gebrachten Rechercheergebnisse des Senats Bezug genommen.
II.
Die nach § 165 Abs 4 MarkenG zulässige Beschwerde des Anmelders ist nicht begründet.
Nach Ansicht des Senats unterliegt die angemeldete Wortfolge zumindest dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, denn es handelt sich, wie der Senat festgestellt hat, um eine beschreibende Angabe, die für die beanspruchten Waren zugunsten der Mitbewerber des Anmelders freigehalten werden muss.
Die Wortfolge "Smart Protection" stellt sich für den Senat als bloßer Sachhinweis in der deutschen Bedeutung von "intelligenter Schutz" dar. Das wird auch von den beteiligten Verkehrskreisen ohne weiteres erkannt, da auf dem Warengebiet von Waffen und Munition Englisch die dominante Fachsprache ist. Ein solches Verständnis liegt aber auch schon deshalb nahe, weil Fachbegriffe wie "smart ammunition", "smart projectiles", "smart weapons" usw. auf dem beanspruchten Warengebiet gängige Praxis sind und nichts anderes zum Ausdruck bringen, als dass diese Waren über gerätetechnische Intelligenz verfügen. In einem Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 16.April1999 über Rüstungsfirmen ist beispielsweise auch von "Smart-Bomben" die Rede. Im übrigen handelt es sich bei "smart protection" oder dem deutschen Pendant um eine gängige Wortkombination, wenn die besondere Eigenschaft hervorgehoben werden soll, dass eine Ware in ihrer Verwendung "intelligenten Schutz" bietet. So wird etwa von der Flugsicherungsbehörde auf Sicherheitsgurte für Kleinflugzeuge mit dem Hinweis "Smart protection in small airplanes" geworben (www.cami.jccb.gov/AAM-400A/Brochures/sbelts.html). Die Fa. E... bietet elektronische Module unter dem Hinweis "current sense module provides smart protection" an (www.einsite.net/ecnmag/index.asp€layout). Im Bereich der Computer- und EDV-Technik spricht man ständig vom "intelligenten Schutz" für Systemdateien oder Netzwerke und für das Automodell "Lexus" wird ein "intelligenter Schutz" in Form moderner Elektronik angeboten (www.lexus.de). Bezeichnenderweise wird in einem Zeitungsartikel über die Anmelderin und ihre Produkte davon gesprochen, dass "smart protection systems for land, sea and air have long been the speciality of the Buck New Technology" (//dsei.janes.com/show_daily/news10Sep2001_232815.shtml).
Wenn die Anmelderin demgegenüber einwendet, die vorliegend beanspruchten Waren dienten allein der Täuschung oder Tarnung, da es sich zB um Störmunition handele, mit der feindliche Flugkörper abgelenkt werden sollen, oder um Nebel- oder (elektronische) Blendgranaten, so verkennt sie, dass Verwendungszweck und Wirkungsweise auch dieser Waren letztlich der Schutz vor einem Angriff ist, was auch in der militärischen Fachsprache mit dem englischen Wort "protection" zum Ausdruck gebracht wird (vgl. Militärisches Studienglossar Englisch des Bundessprachenamtes), und zwar auch in Wortverbindungen wie "chemical protection, selfprotection, protection force, area protection" usw., wobei der Begriff "Blendschutz" (man denke an die Blendgranaten der Anmeldung) sogar mit "protection against dazzle" bzw. "flashblindness protection" wiedergebeben wird. In diese Beispielsfälle reiht sich die beanspruchte Wortfolge nahtlos ein, und zwar nicht nur rein sprachlich, sondern auch von ihrem unzweideutigen und klaren Aussagehalt her, dass die Waren über "gerätetechnische Intelligenz" verfügen und dem "Schutz" des Verwenders dienen. Auf einen solchen Sachverhalt hinzuweisen, muss aber jedem Hersteller solcher Waren unbenommen von Monopolrechten Dritter möglich sein, was markenregisterrechtlich die Feststellung eines aktuellen Freihaltungsbedürfnisses in sich trägt.
Ob der angemeldeten Marke darüber hinaus auch das Eintragungshindernis der mangelnden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht, worauf die Markenstelle allein abgestellt hat, lässt der Senat dahingestellt.
Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Bb
BPatG:
Beschluss v. 29.01.2003
Az: 28 W (pat) 52/02
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