Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. März 2003
Aktenzeichen: 32 W (pat) 7/02

(BPatG: Beschluss v. 19.03.2003, Az.: 32 W (pat) 7/02)

Tenor

1. Der Beschluss vom 19. März 2003 wird in Ziffer I. der Gründe auf S. 3 dahingehend berichtigt, dass es anstatttwin startwin gourmettwin sharptwintwinltwinlissytwin starpocketrichtig lautet:

TWINSTAR TWIN Gourmet TWINSHARP TWIN TWIN-L TWIN-Lissi TWINSTAR Pocket.

2. Der Beschluss vom 19. März 2003 wird in Ziffer II. der Gründe auf S. 6 dahingehend berichtigt, dass es anstatt

"Aus der eidesstattlichen Versicherung einer Sachbearbeiterin der Rechtsabteilung der Widersprechenden ergibt sich, dass in den Jahren 1998 bis 1999, die beide Benutzungszeiträume abdekken, mit TWIN Küchenscheren, Hobbyscheren, Büroscheren und Küchenscheren und Taschenmesser, in Produktkatalogen gekennzeichnet waren."

richtig lautet:

"Aus der eidesstattlichen Versicherung einer Sachbearbeiterin der Rechtsabteilung der Widersprechenden ergibt sich, dass in den Jahren 1998 bis 1999, die beide Benutzungszeiträume abdekken, mit TWIN Küchenscheren, Hobbyscheren, Büroscheren und Taschenmesser, in Produktkatalogen gekennzeichnet waren."

Gründe

Es handelt sich jeweils um einen Schreibfehler, der nach § 80 Abs. 1 MarkenG zu berichtigen ist.

Winkler Viereck Sekretaruk Fa






BPatG:
Beschluss v. 19.03.2003
Az: 32 W (pat) 7/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/f01aca18413d/BPatG_Beschluss_vom_19-Maerz-2003_Az_32-W-pat-7-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share