Oberlandesgericht Stuttgart:
Beschluss vom 21. März 2014
Aktenzeichen: 20 U 8/13

(OLG Stuttgart: Beschluss v. 21.03.2014, Az.: 20 U 8/13)

1. Das Fehlen der nach § 130 Abs. 1 AktG nötigen Unterschrift des Notars bzw. des Aufsichtsratsvorsitzenden führt - auch bei der "Ein-Mann-AG" - zur Nichtigkeit nach § 241 Nr. 2 AktG.

2. An dieser Nichtigkeit ändert sich nichts durch die Nachholung einer solchen Unterschrift, wenn zuvor monate- oder gar jahrelang von dem Notar bzw. dem Aufsichtsratsvorsitzenden die Unterzeichnung bewusst unterlassen worden ist und sich die Erstellung der Niederschrift und deren Unterzeichnung dementsprechend nicht mehr innerhalb eines einheitlichen Beurkundungsvorgangs halten.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ellwangen vom 15.07.2013 - 10 O 79/12 - wird einstimmig

zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das mit der Berufung angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 87.018,00 EUR

Gründe

A.

Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil des Landgerichts, das der Klage in vollem Umfang stattgegeben hat.

Der Senat hat mit Beschluss vom 10.01.2014 (Bl. 186 ff. d. A.) die Parteien nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hingewiesen und der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme bis 12.02.2014 gegeben. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21.01.2014 (Bl. 203 ff. d. A.) zu dem Hinweisbeschluss des Senats Stellung genommen.

Der Senat verweist zur Sachdarstellung, insbesondere zu den im Berufungsverfahren gestellten Anträgen, in vollem Umfang auf den erwähnten Hinweisbeschluss vom 10.01.2014 mit der Maßgabe, dass als Leiter der Hauptversammlungen vom 28.08.2007 und vom 26.11.2008 nicht - wie es in dem Hinweisbeschluss des Senats unter A der Gründe versehentlich heißt - der Aufsichtsratsvorsitzende der Beklagten fungierte, sondern der Aufsichtsratsvorsitzende der Schuldnerin, also der E ... AG.B.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat weist die Berufung - wie im Hinweisbeschluss vom 10.01.2014 mit eingehender Begründung angekündigt - nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurück, weil auch die weiteren dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.I.

Der Senat nimmt zur Begründung seiner Entscheidung in vollem Umfang auf die Darlegungen in dem genannten Hinweisbeschluss Bezug. Ergänzend ist zu dem Vorbringen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 21.01.2014 (Bl. 203 ff. d. A.), aufgrund dessen der Senat seine Rechtsansicht nochmals überprüft hat, auszuführen:

1. Der für den Senat entscheidende Gesichtspunkt, dass die €fehlende Unterschrift€ nicht als Instrument eingesetzt werden darf, die Wirksamkeit erst nachträglich eintreten zu lassen, und die Beteiligten im vorliegenden Fall nicht die Möglichkeit hatten, die Wirksamkeit der in Frage stehenden Hauptversammlungsbeschlüsse bewusst in der Schwebe zu halten (s. dazu im Einzelnen unter B I 1 der Gründe des Hinweisbeschlusses), gilt seiner Ansicht nach in der hier gegebenen Fallgestaltung nicht anders als bei der Beurkundung von Willenserklärungen nach § 13 BeurkG. Die Unterschiede zwischen den Konstellationen mögen verschiedentlich Differenzierungen in der jeweiligen rechtlichen Beurteilung gebieten (vgl. BGHZ 180, 9 - Tz. 11). Es ist nach Auffassung des Senats aber kein Grund ersichtlich, warum in der hier in Rede stehenden, zu verneinenden Frage - ob die Möglichkeit besteht, die Wirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses durch monate- bzw. jahrelange bewusste Unterlassung der Unterzeichnung aufzuschieben - eine derartige Differenzierung geboten sei. Sollte sich im Hinblick auf die Beurkundung von Willenserklärungen nach § 13 BeurkG aus dem Begriff der €Verhandlung€ in § 8 BeurkG ergeben, dass eine solche Möglichkeit nicht besteht (vgl. etwa Winkler, Beurkundungsgesetz, 17. Aufl., § 13 Rn. 86; von Schuckmann/Renner, in: Huhn/von Schuckmann, Beurkundungsgesetz, 4. Aufl., § 13 Rn. 60), ergäbe sich auch daraus nichts anderes, schon weil § 130 Abs. 1 Satz 1 AktG diesen Begriff ebenfalls enthält.

2. Nach Ansicht des Senats beruft sich die Beklagte nach wie vor zu Unrecht auf BGHZ 180, 9 - Tz. 14.

a) Es heißt dort zwar, selbst die für die Beurkundung einer Willenserklärung gemäß § 13 BeurkG erforderliche Unterschrift des Notars könne unbefristet nachgeholt werden. Der Bundesgerichtshof verweist hierfür jedoch auf Winkler, Beurkundungsgesetz, 16. Aufl., § 13 Rn. 88 und dort heißt es ausdrücklich, die genannte Regel gelte für die €versehentlich unterbliebene Unterschrift€; unverändert ist die Kommentierung bei Winkler, Beurkundungsgesetz, 17. Aufl., § 13 Rn. 88. Dass für das bewusste Aufschieben der Unterschriftsleistung Anderes gilt, ergibt sich ausdrücklich etwa aus der Kommentierung bei Winkler, Beurkundungsgesetz, 17. Aufl., § 13 Rn. 86 (entsprechend übrigens etwa von Schuckmann/Renner, in: Huhn/von Schuckmann, Beurkundungsgesetz, 4. Aufl., § 13 Rn. 60 ff.); dass es - wie es in dem Schriftsatz der Beklagten vom 21.01.2014 heißt - diese von dem Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss zitierte Randnummer nicht gebe, trifft nicht zu.

b) Eine monate- oder jahrelange bewusste Unterlassung der Unterzeichnung eines Hauptversammlungsprotokolls war nicht Gegenstand der erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Vielmehr war dort über einen Vorgang zu befinden, der gängiger Praxis bei der Protokollierung zumeist komplexer Hauptversammlungen insbesondere börsennotierter Aktiengesellschaften entsprach, bei denen es dem beurkundenden Notar oftmals nicht möglich ist, ein inhaltlich richtiges und vollständiges Protokoll sofort nach dem Ende der Hauptversammlung fertigzustellen (vgl. hierzu nur Roeckl-Schmidt/Stoll, AG 2012, 225). Die spätere Fertigstellung ist unter solchen Umständen regelmäßig der Komplexität solcher Hauptversammlungen und einem daraus resultierenden praktischen Bedürfnis geschuldet, sie ist nicht die Folge einer aus freien Stücken von der beurkundenden Person bewirkten Verzögerung der Unterschriftsleistung, schon gar nicht einer monate- oder jahrelangen. Die von BGHZ 180, 9 entschiedene Fallgestaltung hat nach allem in diesen Punkten mit dem Streitfall nichts gemein, Rückschlüsse verbieten sich insofern.

c) Schon hieraus ergibt sich im Übrigen, dass sich die Beklagte nicht auf BGHZ 180, 9 - Tz. 14 berufen kann, sollte sie nunmehr geltend machen wollen, sie sei einem unverschuldeten Rechtsirrtum erlegen; eine Basis für eine solche Beurteilung ist nach Ansicht des Senats auch sonst nicht ersichtlich, so dass es auch insoweit bei dem im Hinweisbeschluss Ausgeführten verbleibt.

3. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte für die von ihr verfochtene Wirksamkeit der im Streit stehenden Beschlüsse auf einen Umkehrschluss aus §§ 241 Nr. 2, 130 Abs. 5 AktG. Wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss unter B I 1 c der Gründe dargelegt hat, folgt die Nichtigkeit der Beschlüsse im Streitfall nicht aus einem Verstoß gegen § 130 Abs. 5 AktG, sondern aus der Verletzung der in § 130 Abs. 1 AktG enthaltenen Vorgaben, die allerdings auch unter Berücksichtigung von § 130 Abs. 5 AktG zu konkretisieren sind (s. hierzu bereits unter B I 1 b der Gründe des Hinweisbeschlusses unter Verweis auf Wicke, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 130 Rn. 23; Werner, in: Großkommentar zum AktG, 4. Aufl., § 130 Rn. 45; Kubis, in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 130 Rn. 19; Hüffer, in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 241 Rn. 43; Roeckl-Schmidt/Stoll, AG 2012, 225, 230). Aus BGHZ 180, 9 - Tz. 14 ergibt sich nichts Anderes. Die Nichtigkeit der Beschlüsse resultiert weder aus einer etwa fehlenden Angabe des Datums der Fertigstellung des Protokolls noch allein daraus, dass dieses nicht €unverzüglich€ erstellt und zum Handelsregister eingereicht worden ist. Zudem teilt auch der Senat die Auffassung, die versehentlich unterbliebene Unterschrift könne grundsätzlich unbefristet nachgeholt werden (s. unter B I 1 b der Gründe des Hinweisbeschlusses).

4. Der Senat teilt nicht die von der Beklagten nun erneut vorgebrachte Auffassung, in der Unterzeichnung vom 20./22.05.2009 liege eine nachholende neue Beschlussfassung über die Gewinnverwendung. Eine solche würde zwar nicht bereits daran scheitern, dass die in § 175 Abs. 1 AktG bestimmte Frist nicht eingehalten wäre (vgl. Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 175 Rn. 4). Der durch Auslegung zu ermittelnde Erklärungswert dieses Verhaltens geht jedoch nicht dahin, dass ein neuer Beschluss gefasst wurde; es handelte sich allein darum, dass das Protokoll der seinerzeit - also am 28.08.2007 (vgl. Anlage B 2) bzw. am 26.11.2008 (vgl. Anlage B 3) - gefassten Beschlüsse durch Leistung der Unterschrift fertig gestellt wurde. Abgesehen davon wäre - unterstellt man dem entgegen doch eine Neubeschlussfassung - ein neu gefasster Beschluss jedenfalls nicht nach § 130 Abs. 1 AktG wirksam beurkundet, weil die erwähnten Beschlüsse protokolliert sind, nicht etwa ein am 20./22.05.2009 gefasster.II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.






OLG Stuttgart:
Beschluss v. 21.03.2014
Az: 20 U 8/13


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