Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 18. Oktober 2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 45/03
(BGH: Beschluss v. 18.10.2004, Az.: AnwZ (B) 45/03)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 6. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1974 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und den Landgerichten I und II M. zugelassen worden. 1985 erhielt er außerdem die Zulassung bei dem Oberlandesgericht M. . Mit Bescheid vom 2. Oktober 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht (§ 26 Abs. 2 InsO) oder vom Vollstreckungsgericht (§ 915 ZPO) zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; Senatsbeschluß vom 25. März 1991 -AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083 unter I 1 m. Nachw.).
Diese Voraussetzungen lagen bei Erlaß der Widerrufsverfügung vor. Der Antragsteller hatte am 23. April 2001 in 15 Verfahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben. In der Widerrufsverfügung sind darüber hinaus weitere im einzelnen aufgelistete Verbindlichkeiten angegeben, die zu Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn geführt haben. Insgesamt beliefen sich seine Verbindlichkeiten -wie der Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt hat -auf 2.358.880,65 DM. Die danach bestehende Vermutung des Vermögensverfalls hat der Antragsteller nicht widerlegt. Soweit er im Widerrufsverfahren geltend gemacht hat, ihm stünden erhebliche Honoraransprüche zu, die er im Vermögensverzeichnis im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit 1.234.000 DM nebst Nebenforderungen angegeben hat, blieben diese Forderungen -abgesehen davon, daß ihre Realisierung fraglich erscheint -weit hinter den festgestellten Verbindlichkeiten zurück.
Daß der Widerrufsgrund nachträglich entfallen ist, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat zwar im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof vorgetragen, daß ihm neben den bereits im Widerrufsverfahren angegebenen Forderungen, die sich sämtlich gegen den T. Konzern richteten, mit denen er einen -nach seiner Auffassung rechtswidrig gekündigten -Beratungsvertrag abgeschlossen hatte, noch ein weiterer Honorarbetrag in Höhe von 1.560.790 DM zustände. Diese Forderungen habe er rechtshängig gemacht, es würden jedoch Verhandlungen mit dem Bundesfinanzministerium geführt, bei denen es unter anderem auch um die Regelung seiner Ansprüche gehe. Der Anwaltsgerichtshof hat daraufhin mit seiner Entscheidung zugewartet, und nach der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2002 und einer ersten Fristsetzung bis zum 31. Januar 2003 am 6. Mai 2003 entschieden. Eine außergerichtliche Einigung war bis zu diesem Zeitpunkt und ist, soweit ersichtlich, auch danach nicht zustande gekommen. Auch im übrigen hat der Antragsteller weder im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof, wie dieser zutreffend dargelegt hat, noch im Beschwerdeverfahren nachgewiesen, daß der Vermögensverfall nachträglich entfallen ist.
Anhaltspunkte dafür, daß die Interessen des Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind nicht gegeben.
Deppert Ganter Otten Ernemann Salditt Kieserling Kappelhoff
BGH:
Beschluss v. 18.10.2004
Az: AnwZ (B) 45/03
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