Landgericht Hamburg:
Urteil vom 28. Mai 2004
Aktenzeichen: 416 O 89/04

(LG Hamburg: Urteil v. 28.05.2004, Az.: 416 O 89/04)

Tenor

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 10. Mai 2004 € AZ. 416 O 89/04 € wird mit der Maßgabe bestätigt, daß die Worte €und das P-Programm nur gegen Zahlung eines gesonderten Entgelts empfangen werden kann.€ gestrichen werden.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin ¼ und die Antragsgegnerin ¾.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Antragstellerin darf die Vollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung von EUR 7500.- abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Antragstellerin verlegt eine 14tägige Programmzeitschrift mit dem Titel €Programmzeitschrift, die im I. Quartal 2004 mit einer durchschnittlichen Verkaufsauflage von knapp 2.000.000 Stück erschien (Anlage ASt 1). Die Antragsgegnerin verlegt ebenfalls Programmzeitschriften. Seit kurzem gehört zu ihrem Angebot eine 14tägige Programmzeitschrift mit dem Titel €Programmzeitschrift D€, die sowohl im Abonnement als auch im Einzelhandel zu einem gebundenen Preis von € 1,40 erhältlich ist (Anlage ASt 2). €Programmzeitschrift D€ ist der Nachfolgetitel der bis März 2004 vertriebenen Programmzeitschrift €Programmzeitschrift K.€, der von der 100%igen Tochtergesellschaft der P.... Fernsehen GmbH & Co. KG, der P. Verlag GmbH & Co. KG, verlegt wurde. Im Jahre 2003 wurden über 2.000.000 P.-Abonnenten mit zwei aufeinanderfolgenden Ausgaben der Zeitschrift zu Testzwecken beliefert. Wie aus einer Pressemeldung der Antragsgegnerin vom 01.03.2004 (Anlage ASt 3) verdeutlicht wird, verständigte sie sich mit der Antragsgegnerin auf eine Kooperation dahin, dass sie das eigene Programmmagazin €Programmzeitschrift K.€ einstellte und statt dessen den Abonnenten die neue 14tägige Programmzeitschrift €Programmzeitschrift Digital€ der Antragsgegnerin anbot. Die P.... Fernsehen GmbH & Co. KG betreibt derzeit als einziger Anbieter in Deutschland ein sog. Pay-TV, das nach dem Abonnementprinzip organisiert ist. Der P.-Abonnent bindet sich für eine bestimmte Zeit und bezahlt während dieser für bestimmte Programmkombinationen ein monatliches Entgelt. Insgesamt strahlt P. derzeit 28 Fernsehkanäle aus, die in Form von Programmpaketen vermarktet werden.

In einer Pressemeldung der Antragsgegnerin vom 24.03.2004 zum Start des ersten Heftes (Anlage ASt 9) weist die Antragsgegnerin auf ihren strategischen Partner P. hin und darauf, dass €Programmzeitschrift D€ gezielt den P.-Abonnenten angeboten werden soll.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, das Konzept von €Programmzeitschrift D€ sowie dessen konkrete redaktionelle Gestaltung, wie sie sich in den Heften 8 € 10/04 darstelle, sei unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen das journalistische Trennungsgebot wettbewerbswidrig. Die Antragsgegnerin verstoße gegen das Verbot redaktioneller Werbung. Die Antragsgegnerin fördere neben ihrem eigenen Wettbewerb auch den Wettbewerb der P.... Fernsehen GmbH & Co. KG und bezwecke dies offensichtlich. Sie berichte in €Programmzeitschrift D€ in kaum zu überbietender und die Marktverhältnisse von P. im Vergleich zum Free-TV verkennenderweise über das P.-Programm. Die Unausgewogenheit der €redaktionellen Berichte€ zu Lasten der Free-TV-Sender setze sich im Programmteil fort und betreffe insbesondere die Bereiche Film und Sport. Die Botschaft des Heftes an die Verbraucher, die keine P.-Abonnenten seien, sei klar: €P. bestellen, heiße das beste, aktuellste und unterhaltsamste Fernsehen zu sehen€.

Für den Verkehr sei nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin in der redaktionellen Berichterstattung deshalb ein Übergewicht auf die P.-Programme lege, weil sie mit der P.... Fernsehen GmbH & Co. KG in einer strategischen Kooperation verbunden sei. Die Antragsgegnerin kündige €Programmzeitschrift D€ als eine Programmzeitschrift an, in der sowohl das Free-TV als auch das digitale Fernsehen behandelt werde. Aus der gegenwärtigen Gewichtung zwischen Free-TV und P.-Sendungen in den redaktionellen Beiträgen müsse der Verkehr irrig annehmen, dass die P.-Sender deshalb eine so prominente Behandlung erführen, weil die Redaktion von €Programmzeitschrift D€ die P.-Sendungen aus objektiven Erwägungen in den Vordergrund stelle. Tatsächlich sei dies jedoch nicht der Fall. Um eine Irreführung des Verkehrs auszuschließen, sei die Kooperation zwischen der Antragsgegnerin und der P.... Fernsehen GmbH & Co. KG ausdrücklich und unübersehbar hinzuweisen, ebenso wie auf den Umstand, dass die P.-Sender nur gegen ein gesondertes Entgelt empfangen werden könnten.

Die Antragstellerin hat zunächst beantragt,

der Antragsgegnerin bei Meidung gesetzlicher Ordnungsmittel zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der Zeitschrift €Programmzeitschrift D€ mit redaktionellen Beiträgen für die Programme des Pay-TV-Senders P. zu werben wie aus den Heften

Nr. 8/04, S. 14, 24, 37 € 40, 42, 44 € 46, 48 € 50 (Anlagen A 1 € A 13)

Nr. 9/04, S. 16 € 18, 39 € 42, 44 € 49, 50 € 52 (Anlagen B 1 € B 14)

Nr. 10/04, S. 37 € 40, 42, 44 € 46, 48 € 50 (Anlagen C 1 € C 11)

ersichtlich,

und/oder

€Programmzeitschrift D€ mit derart redaktionell gestalteter Werbung zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen.

Nach gerichtlichem Hinweis beantragte die Antragstellerin,

der Antragsgegnerin bei Meidung gesetzlicher Ordnungsmittel zu vermieten

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs eine als Programmzeitschrift für analoges und digitales Fernsehen angekündigte und/oder beworbene Zeitschrift zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen, sofern darin in redaktionellen Beiträgen das Programm des Fernsehsenders P. im Vergleich zu den Free-TV-Programmen (digital oder analog, einschließlich öffentlich-rechtlicher Programme) gleichrangig und/oder stärker hervorgehoben dargestellt wird, ohne dass zugleich darauf hingewiesen wird, dass zwischen der Antragsgegnerin und der P.... Fernsehen GmbH & Co. KG eine Kooperation praktiziert wird und das P.-Programm nur gegen Zahlung eines gesonderten Entgelts empfangen werden kann.

Die Antragstellerin erwirkte die einstweilige Verfügung des erkennenden Gerichts vom 10. Mai 2004 € Az. 416 O 89/04 €, in der der Antragsgegnerin verboten wurde,

der Antragsgegnerin bei Meidung gesetzlicher Ordnungsmittel zu vermieten

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs eine als Programmzeitschrift für analoges und digitales Fernsehen angekündigte und/oder beworbene Zeitschrift zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen, sofern darin in redaktionellen Beiträgen das Programm des Fernsehsenders P. im Vergleich zu den Free-TV-Programmen (digital oder analog, einschließlich öffentlich-rechtlicher Programme) gleichrangig und/oder stärker hervorgehoben dargestellt wird, ohne dass zugleich darauf hingewiesen wird, dass zwischen der Antragsgegnerin und der P.... Fernsehen GmbH & Co. KG eine Kooperation praktiziert wird und das P.-Programm nur gegen Zahlung eines gesonderten Entgelts empfangen werden kann.

Gegen diese einstweilige Verfügung legt die Antragsgegnerin Widerspruch ein. Tatsächlich habe die Antragsgegnerin von P.... Fernsehen GmbH & Co. KG bzw. ihrem Tochterunternehmen, der P. Verlag GmbH, den Abonnentenstamm der von letzterer herausgegebenen, mittlerweile eingestellten Programmzeitschrift €Programmzeitschrift K.€ erworben. Dieser Erwerb sei im Hinblick auf § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB ordnungsgemäß beim Bundeskartellamt angemeldet und freigegeben worden (Anlage AG 1). Die Zusammenarbeit zwischen der Antragsgegnerin und der P.... Fernsehen GmbH & Co. KG bzw. des P. Verlages erschöpfe sich in der Erfüllung der Lieferverpflichtung gegenüber den Abonnenten der früheren Zeitschrift €Programmzeitschrift K.€. Die Antragsgegnerin erhalte für die redaktionelle Gestaltung ihrer Zeitschrift keinerlei Gegenleistung und habe auch keinen Vorteil davon.

Es sei eins der vornehmsten und verfassungsrechtlich garantierten Rechte des Verlegers, über den Inhalt seines Blattes, dessen Gewichtung und Tendenz zu entscheiden. Die besondere Betonung des digitalen Fernsehens sei natürlich kein Zufall, es sei schlicht und ergreifend elementarer Bestandteil des redaktionellen Konzepts der Zeitschrift. Die Antragsgegnerin wolle einen ganz speziellen Kundenkreis ansprechen. Es gehe darum, durch die publizistische Aufgabenstellung P.-Abonnenten und andere speziell an digitalen bzw. Pay-TV-Programmen Interessierten eine ihren Bedürfnissen angepasste Fernsehzeitschrift zur Verfügung zu stellen. Der Schutz der Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit gebiete eine zurückhaltende Beurteilung der Frage, ob ein Presseunternehmen in Wettbewerbsförderungsabsicht handele. Eine solche Absicht liege nicht vor.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 10. Mai 2004 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Die Antragstellerin verteidigt die einstweilige Verfügung mit dem Vortrag, der zu ihrem Erlass führte, und trägt weiter vor, die Kooperation der Antragsgegnerin mit P. gehe weit über das Zugestandene hinaus, wie sich bereits aus den eigenen Presseerklärungen ergebe. Nicht umsonst sichere P. der Antragsgegnerin die exklusive Vermarktung von €Programmzeitschrift D€ gegenüber dem P.-Abonnenten für einen Zeitraum von fünf Jahren. Dass es zwischen der Antragsgegnerin und P. keine Absprachen des Inhalts gebe, den gegenseitigen Wettbewerb zu fördern, bestreite sie mit Nichtwissen. Der Vortrag, P. trete im Rahmen eines Gesamtangebots nur als Vermittler für das Zeitschriftenabonnement auf, entspreche nicht der tatsächlichen Situation. Es handle sich bei dem Gesamtangebot entgegen den Behauptungen der Antragsgegnerin um eine handfeste Kopplung des kompletten P.-Angebots mit dem Bezug der Zeitschrift, und zwar zum Preis von 45,-- € pro Monat bei einjähriger Bindung. Vor Abschluss der Kooperationsvereinbarung mit der Antragsgegnerin sei eine von P. selbst als Kriterienkatalog bezeichnete Aufstellung mit Punkten hergestellt und dem Bundeskartellamt vorgelegt worden (Anlage ASt 25). Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass eine Kooperation vereinbart worden sei, deren Zweck es ist, die Verbraucher eines ganzen Marktes, nämlich des Marktes für Pay-TV, für die nächsten fünf Jahre dem Wettbewerb um Programmzeitschriften zu entziehen und diese gezielt an die Antragsgegnerin zu führen.

Für den Parteivortrag im übrigen wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze und die eingereichten Anlagen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung ist nach Verhandlung über den Widerspruch wie aus dem Tenor ersichtlich zu bestätigen. Der Antragstellerin steht gegenüber der Antragsgegnerin ein Unterlassungsanspruch nach §§ 1 und 3 UWG wegen Irreführung über den Charakter der angebotenen Zeitschrift zu. Im einzelnen:

Auch unter Berücksichtigung der Pressefreiheit, die eine ungehinderte inhaltliche Gestaltung einer Zeitschrift gestattet, hat sich die Antragsgegnerin an das dieses Grundrecht sichernde Trennungsgebot zu halten. Danach sind redaktionelle Beiträge als Werbung unlauter, wenn sie in Wettbewerbsförderungsabsicht Unternehmen, Marken und Produkte über das durch eine sachliche Information Gebotene hinausgehen. Der Verkehr legt einem journalistischen Beitrag größeres Gewicht bei als der Werbung und gewährt ihm größeres Vertrauen in seine Objektivität als dies bei solchen Publikationen ist, die ohne weiteres als Werbung erkennbar sind. Ein wesentlicher Grund für die Förderung des Trennungsgebotes ist darüber hinaus die Sicherung der Unabhängigkeit der Medien und der ungehinderten Erfüllung ihrer publizistischen Aufgaben. So ist z.B. die Gewährung von geldwerten Vorteilen geeignet, die unternehmerische Entscheidung der Medien und ihre inhaltliche Gestaltung zu beeinflussen.

Maßgebend für die Bewertung sind Inhalt und Aufmachung, Art und Maß der Herausstellung, publizistischer Anlass, das Informationsbedürfnis und anerkennenswerte Gründe für die Darstellung. Hierbei spricht es für die Unzulässigkeit, wenn Entgelt gezahlt wird oder sonstige wirtschaftliche Vorteile gewährt oder versprochen werden. Hierbei sind Kooperationsvereinbarungen zwischen Medien und werbetreibenden Unternehmen von indizieller Bedeutung für getarnte Werbung (vgl. BGH €Werbung im Programm€ GRUR 1990, 610).

Die Wettbewerbsförderung zugunsten eines Dritten ist im Verlagsbereich positiv festzustellen und wird nicht vermutet (vgl. Köhler/Pieper Rn. 51 zu § 1 UWG). Eine Wettbewerbsförderungsabsicht ist vorliegend zu bejahen. Aus dem Abschluss des Kooperationsvertrages ergibt sich, dass die Antragsgegnerin und die P.-Gruppe sich von der Zusammenarbeit deutliche Vorteile versprechen, woraus sich ergibt, dass die Antragsgegnerin unmittelbar den Wettbewerb P.s fördert. Dies folgt auch aus der eigenen Presseerklärung der Antragsgegnerin (Anlage ASt 4), in der sie von €strategischer Partnerschaft€ spricht. Diese ist im Unternehmensbereich stets zielgerichtet, wobei das Ziel nur die Verbesserung der Wettbewerbssituation sein kann.

Die Wettbewerbsförderungsabsicht ergibt sich auch aus der tatsächlichen Handhabung der Überleitung des Abonnements, die mit der kostenlosen Lieferung der ersten Ausgabe €Programmzeitschrift D€ verbunden war (Anlage ASt 27). Sie wird auch deutlich aus dem Kopplungsangebot des Abonnements für P. mit Einschluss der Zeitschrift €Programmzeitschrift D€.

Diese Förderung wirkt sich auf die inhaltliche Gestaltung der Zeitschrift €Programmzeitschrift D€ aus. Zwar ist die Nennung, auch die häufige Nennung von P. und ihren Programmpunkten nicht vermeidbar, weil redaktioneller Schwerpunkt der Zeitschrift und damit das Ergebnis verlegerischer Entscheidung, das digitale Fernsehen ist, das derzeit überwiegend von P. geliefert wird. Allerdings verletzt die Antragsgegnerin den Bereich sachlicher Unterrichtung, weil eine übermäßige Herausstellung dieses Programmes erfolgt, wie sich an der Häufung von P.-Programmpunkten, Redakteuren und Logos zeigt.

Das Gericht beabsichtigt nicht, in die redaktionelle Gestaltung dieser Zeitschrift einzugreifen, was auch aufgrund der Grenzen des Art. 5 Grundgesetz unzulässig wäre. Der Antrag der Antragstellerin ist deswegen nur insoweit begründet, als es um die Irreführung durch das Verschweigen der geschilderten Hintergründe geht und dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen die irrige Vorstellung erweckt wird, sie lese ein redaktionell unabhängiges Blatt, das allein aufgrund objektiver Qualitätskriterien oder des vermuteten Interesses des Verkehrs seine Inhalte gestaltet. Diese Kooperationsvereinbarung wird den Käufern verschwiegen, was bedeutet, dass sie von dieser objektiv nach Qualitätskriterien rezensierten Programmzeitschrift ausgehen. Tatsächlich geht es €Programmzeitschrift D€ jedoch nicht um den eigenen Wettbewerb, sondern um den des Unternehmens der P.-Gruppe. Die angesprochenen Verkehrskreise werden über die objektive redaktionelle Neutralität der Zeitschrift getäuscht.

Soweit die Antragstellerin beantragt hat, es müsse auch darauf hingewiesen werden, dass €Programmzeitschrift D€ nicht kostenfrei zu empfangen sei, wie die Free-TV-Sender, so geht dieser Antrag zu weit. Insoweit war die einstweilige Verfügung aufzuheben. Zum einen ist es dem durchschnittlichen Fernsehnutzer vertraut, dass die P.-Programme nur gegen Bezahlung empfangen werden können, hierauf bedarf es keines weiteren Hinweises. Zum anderen ist es nicht Aufgabe einer Programmzeitschrift, darauf hinzuweisen, welche technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen geschaffen werden müssen, um ein bestimmtes Programm, dessen Inhalte in der Zeitschrift beschrieben werden, empfangen zu können. Dies ist Angelegenheit des Nutzers selbst, der dies für sich in der vorgefundenen Weise eingerichtet hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nur insoweit, als der Antragstellerin die Kosten auferlegt worden sind, diese Entscheidung ergeht nach §§ 708 Ziff. 6, 711 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 28.05.2004
Az: 416 O 89/04


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