Landgericht Dortmund:
Beschluss vom 19. August 2003
Aktenzeichen: 16 O 107/03
(LG Dortmund: Beschluss v. 19.08.2003, Az.: 16 O 107/03)
Tenor
wird, weil dringlich, ohne vorherige mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzen-
den allein gem. §§ 1, 13, 25 UWG, §§ 937 II, 944 ZPO - in Ansehung der Schutzschrift
vom 14.08.2003 - angeordnet:
Den Antragsgegnern wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeld bis 250.000 &.8364;, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
insgesamt jedoch auf Grund dieser Verfügung höchstens 2 Jahre untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Werbeankündigungen
oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen zu werben mit den Angaben:
&.8222;Wir kaufen Ihre defekte Scheibe bei Einbau einer neuen
Windschutzscheibe für EUR 160,-&.8222;
sowie
&.8222;Wir kaufen Ihre defekte Windschutzscheibe für: 160,00 EUR
wenn sie bei uns gegen eine neue ausgetauscht wird"
und/oder
entsprechend diesen Ankündigung zu verfahren.
Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 15.000 &.8364; festgesetzt.
Mit der Ausfertigung dieses Beschlusses ist die beglaubigte Abschrift der Antrags-
schrift mit Anlagen zuzustellen.
LG Dortmund:
Beschluss v. 19.08.2003
Az: 16 O 107/03
Link zum Urteil:
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