Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 3. Juni 2014
Aktenzeichen: 4c O 98/13
(LG Düsseldorf: Urteil v. 03.06.2014, Az.: 4c O 98/13)
Tenor
I. Die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Eur, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft der Beklagten zu 1) und 3) an ihren Geschäftsführern und der Beklagten zu 5) und 6) an den Geschäftsführern der A zu vollziehen ist, zu unterlassen
in der Bundesrepublik Deutschland
Werkzeuge, die geeignet sind mit einem Oszillationsantrieb verwendet zu werden,
der Oszillationsantrieb aufweisend eine Antriebswelle, die um ihre Längsachse drehoszillierend antreibbar ist und ein freies Ende aufweist, eine Aufnahme am freien Ende der Antriebswelle, die eine Anlagefläche zur Anlage des Werkzeugs aufweist, einen Befestigungsabschnitt an der Aufnahme, der gegenüber der Anlagefläche erhaben in Richtung der Längsachse nach außen hervorsteht und eine Mehrzahl von Vorsprüngen aufweist, die bezogen auf die Längsachse radial nach außen hervorstehen, welche zur formschlüssigen Verbindung mit einer Befestigungsöffnung des an der Anlagefläche anliegenden Werkzeugs ausgebildet sind, mit einem Befestigungsmittel zur Befestigung des Werkzeugs mit seiner Befestigungsöffnung an der Aufnahme, das Werkzeug aufweisend, eine Befestigungsöffnung, die so ausgestaltet ist, dass ein Formschluss zwischen dem Befestigungsabschnitt und der Befestigungsöffnung entsteht, wenn das Werkzeug an der Anlagefläche anliegt, wobei sich der Befestigungsabschnitt in einer Richtung von der Anlagefläche weg in zumindest einem Bereich verjüngt,
anzubieten und/oder zu liefern,
wenn im Angebot und/oder bei der Lieferung darauf hingewiesen wird, dass die Werkzeuge für den Einsatz auf Oszillationsantrieben der Klägerin der vorbeschriebenen Art, wie sie in dem Modell FEIN MULTIMASTER FMM250Q enthalten sind, geeignet sind, insbesondere wenn auf der Verpackung der Hinweis "Passend für Fein-Multimaster FMM250Q (...)" angebracht wird;
2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. Juli 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. Juli 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.
II. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I.1. beschriebenen und durch die Beklagten seit dem 19. Juli 2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- Eur vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind der Kammer aus dem Rechtsstreit gleichen Rubrums mit dem Aktenzeichen 4c O 65/13 bekannt.
Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagten wegen Verletzung des EP B (Anlage K 61, nachfolgend Klagepatent) in Anspruch.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 23. April 2007 unter Inanspruchnahme einer Priorität der DE C vom 4. Mai 2006 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 19. Juni 2013 veröffentlicht. Das Patent steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
Das Klagepatent hat einen Oszillationsantrieb zum Gegenstand. Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:
"Oszillationsantrieb (10) mit einem Werkzeug (22), wobei der Oszillationsantrieb aufweist:
€ eine Antriebswelle (12), die um ihre Längsachse (14) drehoszillierend antreibbar ist und ein freies Ende (16) aufweist,
€ eine Aufnahme (18) am freien Ende (16) der Antriebswelle (12), die eine Anlagefläche (20) zur Anlage eines Werkzeugs (22) aufweist,
€ einen Befestigungsabschnitt (24) an der Aufnahme (18), der gegenüber der Anlagefläche (20) erhaben in Richtung der Längsachse (14) nach außen hervorsteht und eine Mehrzahl von Vorsprüngen aufweist, die bezogen auf die Längsachse radial nach außen hervorstehen, welche zur formschlüssigen Verbindung mit einer Befestigungsöffnung (26) des an der Anlagefläche (20) anliegenden Werkzeugs (22) ausgebildet sind,
€ mit einem Befestigungsmittel (28) zur Befestigung des Werkzeugs (22) mit seiner Befestigungsöffnung (26) an der Aufnahme (18),
wobei das Werkzeug aufweist:
€ eine Befestigungsöffnung (26) die so ausgebildet ist, dass ein Formschluss zwischen dem Befestigungsabschnitt (24) und der Befestigungsöffnung (26) entsteht, wenn das Werkzeug (22) an der Anlagefläche (20) anliegt,
dadurch gekennzeichnet, dass sich der Befestigungsabschnitt (249 in einer Richtung erhaben von der Anlagefläche weg in zumindest einem Bereich verjüngt."
Wegen des Wortlauts der lediglich insbesondere geltend gemachten Patentansprüche 2 bis 7, 11, 14, 15, 12, 16, 18, 19, 20, 21 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen. Die Beklagte zu 3) hat gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes mit Schriftsatz vom 12. März 2014 (Anlage B 15) Einspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.
Nachfolgend wiedergegeben werden die Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift, welche in Figur 1a eine Aufnahme eines Oszillationsantriebs in einer Seitenansicht, in Figur 1b eine Vergrößerung der Aufnahme gemäß Figur 1a und in den Figuren 2 eine Aufnahme gemäß Figur 1a, aufweisend vier Vorsprünge in der Seitenansicht, und in Figur 2b in entsprechender Vergrößerung zeigen. Figur 3 zeigt eine Aufnahme gemäß Figur 1a mit einem angelegten Werkzeug.
Die Klägerin produziert unter der Marke MULTIMASTER eine elektrisch betriebene Handwerkzeugmaschine und zugehörige Wechselwerkzeuge. Einen Überblick über das Produktsortiment der Klägerin gibt der als Anlage K 1 vorgelegte Prospekt der Klägerin, worauf Bezug genommen wird. Der MULTIMASTER zeichnet sich durch seinen sogenannten Oszillationsantrieb aus. Das jeweilige Werkzeug wird nicht durch einen rotierenden Antrieb angetrieben, sondern das eingesetzte Werkzeug schwingt mit etwas mehr als 3 Grad hin und her. Durch diese Funktionsweise kann nahezu ohne Anpressdruck gearbeitet werden. Dieser Oszillationsantrieb wurde von der Klägerin erfunden. Die entsprechenden Grundlagenpatente sind inzwischen abgelaufen. Neben der Klägerin bieten auch die Wettbewerber D und E entsprechende Maschinen an.
Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, betreibt einen weltweiten Im- und Export für Werkzeuge und Kleineisenwaren aus Asien. Sie importiert insbesondere sogenannte "Multi-Werkzeug-Zubehör-Sets 9-tlg." aus Asien nach Deutschland und liefert sie an die Beklagte zu 3). Diese Sets (angegriffene Ausführungsformen) enthalten neun verschiedene Werkzeuge zum Sägen, Trennen, Schleifen und Raspeln, die mit Werkzeugmaschinen mit Oszillationsantrieb verbunden werden können, unter anderem mit dem "FEIN MULTIMASTER FMM 250Q" der Klägerin. Die Beklagte zu 3), deren Geschäftsführer wiederum der Beklagte zu 4) ist, vertreibt Werkzeugmaschinen, Werkzeuge sowie Zubehör. Sie wird von der Beklagten zu 1) unter anderem mit dem sogenannten "Multi-Werkzeug-Zubehör-Set 9-tlg." beliefert. Die Beklagte zu 5) betreibt deutschlandweit Baumärkte, unter anderem auch in Meerbusch, Nordrhein-Westfalen. Sie wird von der Beklagten zu 4) mit dem "Multi-Werkzeug-Zubehör-Set 9-tlg." beliefert und vertreibt dieses an Endabnehmer. Die Beklagte zu 6) betreibt mehrere Einkaufszentren, Großmärkte und Baumärkte in Nordthein-Westfalen, unter anderem in Ratingen. Sie wird von der Beklagten zu 4) mit dem "Multi-Werkzeug-Zubehör-Set 9-tlg." beliefert und vertreibt dieses an Endabnehmer.
Die Beklagten vertreiben entsprechend Werkzeuge, welche in die von der Klägerin vertriebene Handwerkzeugmaschine MULTIMASTER eingesetzt werden können. Dabei haben die Werkzeuge Veränderungen hinsichtlich der Ausgestaltung ihrer Aufnahme erfahren, wie die auf Bl. 18 GA wiedergegebenen Werkzeuge der "1. bis 3. Generation" zeigen. Das Werkzeug der "1. Generation" weist eine 8-fach Aufnahme auf, während das Werkzeug der "2. und 3. Generation" eine 4-fach-Aufnahme aufweist. Die Werkzeuge werden insgesamt mit dem Hinweis vertrieben "Passend für Fein-Multi-Master FMM250Q".
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen mittelbarer Verletzung des Klagepatentes in Anspruch.
Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausführungsformen würden von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 mittelbaren Gebrauch machen. Die angegriffenen Werkzeuge würden wesentliche Elemente der Erfindungen darstellen, da sie geeignet seien mit dem Oszillationsantrieb der Klägerin erfindungsgemäß zusammenzuwirken. Die Werkzeuge seien geeignet, für die unmittelbare Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Das Klagepatent setze nicht voraus, dass die Werkzeuge bei Belastung des Oszillationsantriebes in Bezug auf die Längsachse axial ausweichen und sich um einen gewissen Verdrehwinkel verdrehen könnten. Auf eine solche Wirkungsweise dürfte der weiter gefasste Patentanspruch nicht beschränkt werden. Der Einwand der Erschöpfung sei unbegründet, da die Erfindung ihre Wirkung gerade an den Werkzeugen aufweisen würde.
Die Klägerin beantragt, nachdem sie in der mündlichen Verhandlung die auf die Unteransprüche 8 und 9 gerichteten "insbesondere-Anträge" zurückgenommen hat,
im ganz wesentlichen zu erkennen, wie geschehen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise den Rechtsstreit auszusetzen bis zur Entscheidung über den gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes erhobenen Einspruch.
Die Beklagten sind der Ansicht, eine mittelbare Verletzung des Klageschutzrechtes durch die angegriffenen Ausführungsformen liege nicht vor. Das Klagepatent könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass es lediglich auf die Abschrägung der Vorsprünge des Befestigungsabschnitts ankomme. Hierbei handele es sich nicht um den Kern der Erfindung. Maßgeblich sei vielmehr die Wirkung, welche das Klagepatent den abgeschrägten Vorsprüngen zuschreibe, nämlich die Möglichkeit des axialen Ausweichens des Werkzeugs und der Verdrehung um einen Verdrehwinkel in Belastungssituationen. Eine axiale Auslenkung des Werkzeugs trete bei den angegriffenen Werkzeugen jedoch nicht auf.
Im Übrigen seien die Rechte aus den Klageschutzrechten erschöpft. Soweit die Klägerin den Fein Multimaster FMM250Q auch ohne Werkzeug verkaufe, sei es nahezu unmöglich einen solchen Oszillationsantrieb ohne Werkzeug zu erhalten. Im Übrigen gehe die Verkehrserwartung davon aus, Werkzeuge unterschiedlicher Hersteller verwenden zu können. Es handele sich bei einem Austausch der Werkzeuge nicht um eine Neuherstellung, da es sich bei den Werkzeugen um solche Teile handele, mit deren Austausch während der Lebensdauer der Vorrichtung üblicherweise zu rechnen sei. Die technischen Wirkungen der Erfindung würden sich auch nicht in den ausgetauschten Werkzeugen wiederspiegeln. Eine Lebensverlängerung der Werkzeuge trete durch die Erfindung nach dem Klagepatent nicht ein.
Letztlich werde sich das Klagepatent im Einspruchsverfahren auch nicht als rechtsbeständig erweisen.
Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Gründe
Die Klage ist zulässig und ganz überwiegend begründet.
Die Klägerin stehen gegen die Beklagten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Eine Erschöpfung der Rechte aus dem Klagepatent kann ebenso wenig festgestellt werden wie eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Klagepatentes im Einspruchsverfahren.
I.
Die Erfindung nach dem Klagepatent betrifft einen Oszillationsantrieb mit
€ einer Antriebswelle, die um ihre Längsachse drehoszillierend antreibbar ist und ein freies Ende aufweist,
€ einer Aufnahme am freien Ende der Antriebswelle, die eine Anlagefläche zur Anlage eines Werkzeugs aufweist,
€ einem Befestigungsabschnitt an der Aufnahme, der gegenüber der Anlagefläche erhaben in Richtung der Längsachse nach außen hervorsteht und der zur formschlüssigen Verbindung mit einer Befestigungsöffnung eines an der Anlagefläche anliegenden Werkzeugs ausgebildet ist und
€ mit einem Befestigungsmittel zur Befestigung des Werkzeugs mit seiner Befestigungsöffnung an der Aufnahme.
Zum Hintergrund der Erfindung führt das Klagepatent aus, dass ein solcher Oszillationsantrieb aus der US F bekannt ist und erläutert weiter, dass unter einem Oszillationsantrieb ein Antrieb verstanden werden soll, dessen Abtriebswelle im Betrieb eine oszillierende Drehbewegung ausführt. Ein an der Abtriebswelle befestigtes Werkzeug kann so in vielfältiger Weise, etwa zum Sägen, Schneiden oder Schleifen, verwendet werden.
Zum technischen Hintergrund führt das Klagepatent weiter aus, dass zwei Arten bekannt sind, das Werkzeug mit der Abtriebswelle zu verbinden. Bei einer ersten Variante wird das Werkzeug mit einem Spannelement, beispielsweise mittels einer Spannschraube, gegen eine Aufnahme am freien Ende der Abtriebswelle gepresst, so dass eine hohe Reibungskraft zwischen dem Werkzeug und der Aufnahme entsteht. Eine solche Verbindung wird als reibschlüssig bezeichnet. Bei einer zweiten Variante weist die Aufnahme oder das Werkzeug einen Befestigungsabschnitt auf, der in eine entsprechend geformte Befestigungsöffnung am jeweils anderen Teil eingreifen kann. Die Übertragung des Drehmoments wird hier durch einen Formschluss zwischen Befestigungsabschnitt und Befestigungsöffnung erzielt. Eine formschlüssige Verbindung bietet gegenüber einer reibschlüssigen Verbindung den Vorteil, dass auch sehr hohe Drehmomente übertragen werden können.
Im Dauerbetrieb von Oszillationsantrieben haben sich gewissen Nachteile bei der Übertragung hoher Drehmomente auf die Werkzeuge gezeigt. So können die Befestigungsöffnungen teilweise aufgeweitet werden. Auch wurde nach längerem Betrieb eine Erwärmung der Werkzeuge durch den Oszillationsantrieb beobachtet.
Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent als eine Aufgabe der Erfindung, einen verbesserten Oszillationsantrieb aufzuzeigen, der die Nachteile einer formschlüssigen Drehmomentübertragung auf das Werkzeug verringert.
Hierzu schlägt das Klagepatent in seinem für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Patentanspruch eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
1. Oszillationsantrieb mit einem Werkzeug, wobei
1.1 der Oszillationsantrieb aufweist
1.1.1 eine Antriebswelle, die um ihre Längsachse drehoszillierend antreibbar ist und ein freies Ende aufweist,
1.1.2 eine Aufnahme am freien Ende der Antriebswelle, die eine Anlagefläche zur Anlage des Werkzeugs aufweist,
1.1.3 einen Befestigungsabschnitt an der Aufnahme, der gegenüber der Anlagefläche erhaben in Richtung der Längsachse nach außen hervorsteht und
1.1.3.1 eine Mehrzahl von Vorsprüngen.
1.1.3.2 Die Vorsprünge stehen bezogen auf die Längsachse radial nach außen hervor,
1.1.3.3 die Vorsprünge sind zur formschlüssigen Verbindung mit einer Befestigungsöffnung des an der Anlagefläche anliegenden Werkzeugs ausgebildet,
1.1.4 mit einem Befestigungsmittel zur Befestigung des Werkzeugs mit seiner Befestigungsöffnung an der Aufnahme,
1.2 das Werkzeug weist auf
1.2.1 eine Befestigungsöffnung,
1.2.2 die Befestigungsöffnung ist so ausgestaltet, dass ein Formschluss zwischen dem Befestigungsabschnitt und der Befestigungsöffnung entsteht, wenn das Werkzeug an der Anlagefläche anliegt, wobei
1.3 der Befestigungsabschnitt sich verjüngt in einer Richtung von der Anlagefläche weg in zumindest einem Bereich.
Unter Schutz gestellt wird hiernach eine Vorrichtung bestehend aus einem Oszillationsantrieb und einem Werkzeug. Die erfindungsgemäße Lehre zeichnet sich hierbei durch den Umstand aus, dass das Werkzeug in einem besonders gestalteten Befestigungsabschnitt des Oszillationsantriebs befestigt wird. Hinsichtlich des Werkzeugs selbst sieht das Klagepatent keine besondere Gestaltung vor. Dieses muss lediglich in der Weise ausgestaltet sein, dass es eine formschlüssige Verbindung mit der Befestigungsöffnung eingeht.
II.
Die von den Beklagten gelieferten Werkzeuge beziehen sich auf ein wesentliches Element der Erfindung. Denn sie sind selbst Bestandteil des erfindungsgemäßen Gegenstandes - Merkmalsgruppe 1.2 - und wirken mit der Befestigungsöffnung des Oszillationsantriebes bei der Verwirklichung des Erfindungsgedankens funktional zusammen (vgl. BGH, GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler). Oszillationsantrieb und Werkzeug sind derart aufeinander abgestimmt, dass - was von den Beklagten nicht in Abrede gestellt wird - eine formschlüssige Verbindung zwischen Oszillationsantrieb und Werkzeug hergestellt wird. Ob die angegriffenen Werkzeuge unter der Wirkung eines Drehmoments gegen eine Vorspannung axial nachgiebig aufgenommen sind und bei axialem Ausweichen des Werkzeugs eine Verdrehung um einen gewissen Verdrehwinkel erfolgt, wie dies die Frage im parallelen Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen 4c O 65/13 ist, ist vorliegend nicht streitentscheidend.
Denn Patentanspruch 1 setzt eine entsprechende Wirkung - axiales Ausweichen und Verdrehung um einen gewissen Verdrehwinkel - nicht voraus.
Patentanspruch 1 gibt eine klare räumlichkörperliche Vorgabe, wie denn der Oszillationsantrieb ausgestaltet sein soll. Dieser weist - neben anderen nicht erfindungsrelevanten Bestandteilen - eine Antriebswelle sowie eine Aufnahme mit einem Befestigungsabschnitt auf. Der Befestigungsabschnitt wiederum ist durch eine Mehrzahl von Vorsprüngen gekennzeichnet, die bezogen auf die Längsachse radial nach außen vorstehen und eine formschlüssige Verbindung mit einer entsprechend ausgestalteten Befestigungsöffnung des an der Anlagefläche anliegenden Werkzeugs ausbilden. Überdies sieht der Patentanspruch 1 im Merkmal 1.3 vor, dass sich der Befestigungsabschnitt in einer Richtung von der Anlagefläche weg in zumindest einem Bereich verjüngt. Weitere Ausgestaltungen oder Wirkungen werden im Patentanspruch 1 nicht beschrieben.
In der allgemeinen Beschreibung der Erfindung wird zwar erläutert, Abs. [0017 ff.], dass bei Belastung des Oszillationsantriebes der erfindungsgemäße Oszillationsantrieb ein gewisses axiales Ausweichen des Werkzeugs in Bezug auf die Längsachse der Abtriebswelle erlaube. Durch das axiale Ausweichen des Werkzeugs bewege sich das Werkzeug in einen Bereich des Befestigungsabschnitts, der eine Verdrehung des Werkzeugs um einen gewissen Verdrehwinkel zulasse.
Die mit einer solchen räumlichkörperlichen Ausgestaltung möglicherweise beabsichtigte Wirkung hat indes keinen Eingang in den Patentanspruch 1 gefunden, so dass die Ausführungen in der Beschreibung nicht zu einer Beschränkung des Schutzumfangs führen dürfen. Denn für die Beurteilung des Schutzgegenstandes eines Patents steht der Patentanspruch im Vordergrund, der angibt, was als patentfähig unter Schutz gestellt ist, Art. 69 Abs. 1 Satz 1 EPÜ. Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents gehört, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat. Herkömmlich wird darin, nicht aber in der Beschreibung oder in der Zeichnung, die unter Schutz gestellte Erfindung mit ihren technischen Eigenheiten (Merkmalen) umschrieben. Soweit in der Beschreibung ein Ausführungsbeispiel der im Patentanspruch angegebenen Erfindung dargestellt ist, beschränkt das den Schutz eines weitergefassten Patentanspruchs nicht. Dasselbe gilt für eine in der Beschreibung dargestellte Betriebsweise einer im Patentanspruch umschriebenen Vorrichtung. Auch diese ist nur beispielhaft zu verstehen und nicht als Beschränkung einer im Patentanspruch weiter gefassten Lehre zu werten. Gibt der Anmelder in der Patentbeschreibung eine Deutung der Ursachen für das Funktionieren der im Patent unter Schutz gestellten Lehre (Vorrichtung), so kann daraus keine Beschränkung des Schutzes auf eine Betriebsweise der Vorrichtung hergeleitet werden, die dieser Deutung gerecht wird (BGH, GRUR 1985, 967, 68 - Zuckerzentrifuge; BGH, GRUR 2004, 1023, 1024 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).
Für ein solches Verständnis spricht auch, dass erst in den Unteransprüchen 8 und 9 ein axiales Ausweichen und eine Verdrehung ausdrücklich unter Schutz gestellt wird. Bekanntermaßen erlauben Ausführungsbeispiele regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, a.a.O. - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Der Verweis der Beklagten, dass der in der Klagepatentschrift beschriebene Effekt in den Unteransprüchen lediglich wörtlich beschrieben werde, was der Fachmann auch erkenne, führt zu keiner anderen Sichtweise. Denn die in den Unteransprüchen 8 und 9 beschriebene Wirkung stellt nicht zwingend die einzige Wirkung dar, mit welcher die erfindungsgemäße Aufgabe, einen verbesserten Oszillationsantrieb zu schaffen, der die Nachteile einer formschlüssigen Drehmomentübertragung auf das Werkzeug verringert, gelöst wird. Die Klägerin hat insoweit aufgeführt, dass durch die Erfindung radial wirkende Kräfte teilweise in axiale Komponenten umgewandelt werden würden, wodurch sich die auf die Aufnahme wirkende Kraft - radial - verringern würde. Ein Abheben durch axiales Ausweichen könne auch erst bei höherer Kraft mit entsprechend hoher axialer Komponente erfolgen. Ein axiales Ausweichen und eine mögliche Verdrehung des Werkzeugs sei daher nicht der einzige Effekt, der mit der erfindungsgemäßen Ausgestaltung erzielt werde. Soweit die Beklagten hiergegen eingewandt haben, dass entscheidend nicht die Kraft, sondern der Druck als Kraft pro Fläche sei und bei punktförmiger Auflage ein größerer Druck wirken würde, so dass mit der erfindungsgemäßen Ausgestaltung ein schnellerer Verschleiß auftreten dürfte, überzeugt dies nicht, da die Betrachtungsweise die von der Klägerin geschilderte Umwandlung der radial wirkenden Kräfte in axiale Kräfte außer Acht lässt und lediglich die Druckverhältnisse berücksichtigt.
Infolge der vorstehenden Auslegung des Patentanspruchs 1 kommt es vorliegend auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob es bei Verwendung der angegriffenen Ausführungsform im Betrieb zu einem axialen Ausweichen und Verdrehen um einen gewissen Verdrehwinkel erfolgt, nicht an. Zwischen den Parteien unstreitig weisen die angegriffenen Werkzeuge eine Befestigungsöffnung auf, mit welcher ein Formschluss zwischen dem Befestigungsabschnitt und der Befestigungsöffnung entsteht, wenn das Werkzeug an der Anlagefläche anliegt, so dass es sich bei den Werkzeugen um wesentliche Mittel der Erfindung handelt.
Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei den Werkzeugen auch um wesentliche Mittel der Erfindung. Denn am Werkzeug werden - wie das Klagepatent deutlich macht - auch die Vorteile der Erfindung verwirklicht, da die Vorteile der Erfindung als erhöhte Lebensdauer des Werkzeugs an diesem zutage treten soll. Das Werkzeug ist daher nicht nur auf Grund seiner auf den Oszillationsantrieb abgestimmten Formgebung für die patentgemäßen Vorteile maßgeblich. Vielmehr sollen die Wirkungen der Erfindung gerade den Werkzeugen zugutekommen.
III.
Der Einwand der Erschöpfung ist unbegründet.
Erschöpfung setzt voraus, dass das patentgemäße Erzeugnis oder das unmittelbare Erzeugnis eines Verfahrens in einem der Vertragsstaaten der EU mit Billigung des Berechtigten willentlich in den Verkehr gebracht worden ist. Der Umfang der Erschöpfung richtet sich dann nach dem Umfang des Inverkehrbringens, denn dem Patentinhaber steht die Entscheidung zu, ob und in welchem Umfang er von seinem Schutzrecht Gebrauch machen will. Nur in diesem Umfang tritt Erschöpfung ein. Der Eintritt der Erschöpfung ist streng objektbezogen, zeitigt also immer nur für denjenigen konkreten Gegenstand Wirkung, der tatsächlich mit Billigung des Patentinhabers in Verkehr gebracht worden ist. Das Recht zur Neuherstellung verbleibt bei dem Patentinhaber. Daher fallen alle Verwendungen der patentfrei gewordenen Sache, die auf eine Neuherstellung hinauslaufen, unter das Patent.
Grundsätzlich setzt der Einwand der Erschöpfung voraus, dass der gesamte patentgeschützte Gegenstand in Verkehr gebracht worden ist. Es reicht also regelmäßig nicht aus, dass lediglich Teile eines Gesamtgegenstandes in den Verkehr gelangt sind (BGH, GRUR 2004, 758, 761 - Flügelradzähler; BGH, GRUR 2000, 299 - Karate). Von einer erweiterten Erschöpfung wird man bei einem Kombinations-/Systempatent unter Berücksichtigung der ratio, dass der Patentinhaber seine Verbietungsrechte nur in dem Umfang verliert, in welchem er die ihm gebührenden wirtschaftlichen Vorteile aus der Erfindung gezogen hat, nur dann ausgehen können, wenn die betreffende Erfindung mit dem in Verkehr gebrachten Teil praktisch vollständig verwirklicht ist. Stellt der nicht in Verkehr gebrachte Teil für den Erfindungsgedanken lediglich noch eine nebensächliche Allerweltszutat dar, die der Belieferte bereits in seinem Besitz hat oder die er sich unschwer beschaffen kann und mit Gewissheit vorher beschaffen wird, um sie mit dem in Verkehr gebrachten Teil zu kombinieren, tritt Erschöpfung hinsichtlich des vollständigen patentgeschützten Gegenstandes ein (zur unmittelbaren Patenverletzung: BGH, GRUR 1977, 250, 252 - Kunststoffhohlprofil, zum PatG 1968; BGH, GRUR 1082, 165, 166 - Rigg, zum PatG 1968; OLG Düsseldorf, Urt. v. 24. April 2011, Az. I-2 U 122/09; Schulte-Rinken/Kühnen, PatG, 9. Aufl. § 9 Rdnr. 22). Wesentlich ist, dass in der zum PatG 1968 ergangenen Rechtsprechung des BGH diese nur für solche Zutaten anwendbar war, die für die unter Schutz gestellte technische Lehre unbedeutend waren, weil sich in ihnen die eigentliche Erfindung nicht verkörpert hat.
Weiter gilt, dass nach ständiger Rechtsprechung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines patentgeschützten Erzeugnisses auch die Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit gehört, wenn die Funktions- oder Leistungsfähigkeit des konkreten Erzeugnisses ganz oder teilweise durch Verschleiß, Beschädigung oder aus anderen Gründen beeinträchtigt oder aufgehoben ist. Von der Wiederherstellung einer aufgehobenen oder beeinträchtigten Gebrauchstauglichkeit eines mit Zustimmung des Patentinhabers in den Verkehr gelangten Erzeugnisses kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Maßnahmen darauf hinauslaufen, tatsächlich das patentgemäße Erzeugnis erneut herzustellen. Für die Abgrenzung zwischen (zulässiger) Reparatur und (unzulässiger) Neuherstellung ist danach maßgeblich, ob die getroffenen Maßnahmen noch die Identität des bereits in den Verkehr gebrachten konkreten patentgeschützten Erzeugnisses wahren oder der Schaffung eines neuen erfindungsgemäßen Erzeugnisses anderer Identität gleichkommen (BGH GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837, 838 - Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 - Pipettensystem). Zur Beurteilung dieser Frage bedarf es einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und den berechtigten Belangen des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits, die grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ist (BGH GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837, 838 - Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 - Pipettensystem; GRUR 2012, 1118, 1120 - Palettenbehälter II).
Für die Abgrenzung ist von Bedeutung, ob es sich bei den betreffenden Teilen um solche handelt, mit deren Austausch während der Lebensdauer der Vorrichtung üblicherweise zu rechnen ist. Ist das der Fall, liegt in dem Austausch regelmäßig keine Neuherstellung. Eine solche ist nur ausnahmsweise gegeben, und zwar dann, wenn sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln und deshalb durch den Austausch dieser Teile der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird (BGH, GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837, 838 - Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 - Pipettensystem; GRUR 2012, 1118, 1120 - Palettenbehälter II). Die technischen Wirkungen der Erfindung treten in dem ausgetauschten Teil in Erscheinung, entweder wenn das Teil selbst wesentliche Elemente des Erfindungsgedankens verkörpert, indem speziell dieses Teil auf Grund seiner Sacheigenschaften oder seiner Funktionsweise für die patentgemäßen Vorteile maßgeblich (mit-)verantwortlich ist, mithin einen entscheidenden Lösungsbeitrag für den Erfindungserfolg liefert (BGH, GRUR 2007, 769, 772 f. - Pipettensystem; vgl. auch BGH, GRUR 2006, 837, 839 - Laufkranz), oder wenn gerade an oder in dem Austauschteil die Vorteile der erfindungsgemäßen Lösung verwirklicht werden, mithin sich die Vorteile der Erfindung speziell im ausgetauschten Teil niederschlagen, etwa weil die Erfindung die Funktionsweise oder die Lebensdauer des Austauschteils beeinflusst (BGH, GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; GRUR 2007, 769, 772 f. - Pipettensystem). Denn die Abgrenzung zwischen identitätswahrender Reparatur und Neuherstellung kann sachgerecht nicht ohne Berücksichtigung der spezifischen Eigenschaften, Wirkungen und Vorteile der Erfindung erfolgen, die aus patentrechtlicher Sicht einerseits die Identität des Erzeugnisses prägen und andererseits Anhaltspunkte dafür liefern, inwieweit bei diesem Erzeugnis die einander widerstreitenden Interessen der Betroffenen schutzbedürftig sind (BGH, GRUR 2006, 837, 838 - Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 - Pipettensystem).
Für den besagten Ausnahmetatbestand ist noch nicht ausreichend, dass zwischen den Teilen einer Gesamtvorrichtung (hier: Oszillationsantrieb und Werkzeug) ein funktionaler Zusammenhang besteht (BGH, GRUR 2006, 837, 838 - Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 - Pipettensystem; GRUR 2012, 1118, 1121 - Palettenbehälter II). Bei jeder Erfindung werden regelmäßig mehrere Bauteile miteinander zusammenwirken, was selbstverständlich verlangt, dass ihre Dimensionen aufeinander abgestimmt und die Teile darüber hinaus so ausgestaltet sind, dass sich der den erfindungsgemäßen Gesamterfolg herbeiführende technische Effekt einstellen kann. In diesem Sinne leistet letztlich jedes einzelne im Patentanspruch angegebene Bauteil seinen Beitrag zur Gesamtlösung, womit sich keinerlei Abgrenzungskriterium mehr für eine Unterscheidung zwischen bloßem Gebrauch und verbotener Neuherstellung finden ließe. Über das gewöhnliche Zusammenwirken mit anderen Elementen des Erfindungsgegenstandes hinaus ist deshalb zusätzlich erforderlich, dass gerade in dem ausgetauschten Teil (Werkzeug) die technischen Wirkungen der Erfindung in Erscheinung treten, so dass davon gesprochen werden kann, dass durch den Austausch dieses Teils der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird. Der BGH hat in Anwendung dieser Grundsätze eine Neuherstellung wiederholt verneint (vgl. BGH, GRUR 2006, 837 - Laufkranz; GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II).
2.
Hiervon ausgehend scheidet Erschöpfung aus.
a)
Nach dem unbestrittenen Klägervorbringen hat diese in der Variante Multimaster FMM250Q Basic zwischen 2009 und 2013 in einer Stückzahl von 18.525 einen Oszillationsantrieb ohne Werkzeug vertrieben. Dass es sich hierbei um eine lediglich geringfügige Anzahl von Antrieben handelt, die im Vergleich zu den als Set vertriebenen Oszillationsantrieben nicht ins Gewicht fallen, haben auch die Beklagten nicht vorgetragen. Eine Erschöpfung mit Inverkehrbringen dieser Oszillationsgeräte käme daher nur in Betracht, wenn es sich bei den Werkzeugen um Allerweltszutaten handeln würde. Die Werkzeuge selbst mögen, wie die Beklagten vorgetragen haben, seit vielen Jahren im Verkehr sein und sich hinsichtlich ihrer Ausgestaltung lediglich im Hinblick auf die Ausgestaltung der Öffnungen unterscheiden, welche für unterschiedliche Oszillationsantriebe angepasst werden. Dass es sich hierbei indes um für den Erfindungsgedanken nebensächliche Zutat handelt, ist jedoch nicht zu erkennen.
Ob der Erwerb eines Basic-Set, wie die Beklagten vorgetragen haben, wirtschaftlich keinen Sinn macht, hat bei der Betrachtung des Erschöpfungseinwandes außer Acht zu bleiben, denn der Vertrieb erfolgte jedenfalls in einem nicht unerheblichen Umfang. Überdies hängt die Wirtschaftlichkeit von der Preisgestaltung des jeweiligen Händlers als auch von den spezifischen Anforderungen des jeweiligen Kunden ab.
Hinzukommt, dass gerade die erfindungsgemäßen Wirkungen den Werkzeugen zu gute kommen sollen.
Für die Frage, worin die spezifischen Eigenschaften, Wirkungen und Vorteile der Erfindung bestehen und wie diese erzielt werden, ist der Gegenstand des Klagepatentes maßgeblich. Dieser ist im Rahmen der Auslegung zu klären. Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob diese Eigenschaften, Wirkungen oder Vorteile jedenfalls teilweise auch in dem ausgetauschten Teil der tatsächlich in Verkehr gebrachten Vorrichtung in Erscheinung treten. Denn das wirtschaftliche Interesse an der Verwertung der Erfindung ist nur insoweit schutzwürdig, als durch den Austausch des Teils vom wesentlichen Erfindungsgedanken tatsächlich Gebrauch gemacht wird, mithin aus der Erfindung die Wirkungen und Vorteile gezogen werden, deren Nutzen dem Patentinhaber zusteht. Dieser erhält mit der Erteilung des Patents den Lohn für die Offenbarung seiner Erfindung, die somit Anlass und zugleich Grenze für die dem Patentinhaber zustehende wirtschaftliche Entlohnung ist. Andernfalls könnte der Patentinhaber den Austausch einzelner Teile einer erfindungsgemäßen Vorrichtung verbieten und den wirtschaftlichen Nutzen daraus ziehen, ohne dass sich die Erfindung in irgendeiner Weise auf diese Teile auswirkte (vgl. BGH, GRUR 2007, 769, 773 - Pipettensystem).
Das Klagepatent befasst sich nur ganz rudimentär mit der räumlichkörperlichen Gestaltung der Werkzeuge. Das Klagepatent macht zur Ausgestaltung der Werkzeuge lediglich dergestalt Angaben, dass diese eine Befestigungsöffnung aufweisen müssen, mit welcher ein Formschluss zwischen dem Befestigungsabschnitt und der Befestigungsöffnung bewerkstelligt werden kann. Im Übrigen wird hinsichtlich der Werkzeuge auf die im Stand der Technik insoweit bekannten Werkzeuge Bezug genommen. Weitergehende Voraussetzungen hinsichtlich der räumlichkörperlichen Ausgestaltung des Werkzeugs schreibt das Klagepatent dem Werkzeug nicht zu.
Hinsichtlich der im Stand der Technik bekannten Oszillationsantriebe wird im Klagepatent in Absatz [0006] beschrieben, dass sich im Dauerbetrieb von Oszillationsantrieben gewisse Nachteile bei der Übertragung hoher Drehmomente auf die Werkzeuge gezeigt haben. So können die Befestigungsöffnungen teilweise aufgeweitet werden und bei längerem Betrieb wurde eine Erwärmung der Werkzeuge durch den Oszillationsantrieb beobachtet. Diese Nachteile will die Erfindung nach dem Klagepatent vermeiden (vgl. Abs. [0007]). Die Wirkungen der erfindungsgemäßen Ausgestaltung des Oszillationsantriebes sollen dementsprechend den Werkzeugen, insbesondere deren Lebensdauer zu gute kommen, indem die Befestigungsöffnungen nicht oder weniger aufgeweitet werden und eine Erwärmung vermieden wird. Die Werkzeuge sollen mithin verbessert werden, indem deren Einsatzzeit verlängert wird, so dass die Erfindung gerade den Werkzeugen zu gute kommen soll.
Dass dies bei den von der Klägerin in Verkehr gebrachten Werkzeugen nicht der Fall ist, die Werkzeuge tatsächlich nicht länger benutzt werden können als dies bei Verwendung herkömmlicher Oszillationsgeräte der Fall ist, wird von den Parteien unterschiedlich beurteilt. Die Klägerin bejaht die erfindungsgemäßen Wirkungen, die Beklagten stellen dies in Abrede. Die für die Frage der Erschöpfung und damit auch den Nichteintritt der erfindungsgemäßen Wirkungen darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten haben keine konkreten Angaben etwa in Form von Ergebnissen von Untersuchungen gemacht, dass die Erfindung nach dem Klagepatent nicht zu einer Lebensverlängerung der von der Klägerin in Verkehr gebrachten Werkzeuge führt. Sie haben vorgetragen, dass auf Grund des Umstandes, dass der Befestigungsabschnitt sich in einer Richtung von der Anlagefläche weg in zumindest einem Bereich verjüngt, ein schnellerer Verschleiß eintreten würde, da bei einer punktuellen bzw. linienförmigen Anlage der Werkzeuge eine größerer Druck auf diese wirke, mit der Folge einer schnelleren Verschleißes. Dem steht jedoch das Vorbringen der Klägerin gegenüber, dass die Verjüngung des Befestigungsabschnittes zu einer Reduktion der Kräfte auf die Befestigungsöffnung führe, da die radialen Kräfte in einen axialen Anteil aufgespalten werden, so dass weniger Kräfte auf die Befestigungsöffnung wirken und diese schwächen können. Der Durchführung einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es vorliegend nicht, da mangels konkreter, dem Beweis zugänglicher Tatsachen eine Beweisaufnahme auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen würde.
Mangels Erkenntnissen zum Nichteintritt der erfindungsgemäßen Vorteile auf die Werkzeuge scheidet eine Erschöpfung auch in Bezug auf den Austausch von Werkzeugen hinsichtlich unterschiedlicher Anwendungen (Schleifen, Sägen, Spachteln u.ä.) und bei Verschleiß aus. Ob insoweit eine Verbraucherwartung dahingehend besteht, dass der Verbraucher davon ausgehe, er könne sämtliche auf dem Markt erhältliche und passende Werkzeuge aller Hersteller verwenden, hat für die Frage der Erschöpfung außer Acht zu bleiben. Denn für die Abgrenzung zwischen (zulässiger) Reparatur und (unzulässiger) Neuherstellung ist maßgeblich, ob die getroffenen Maßnahmen noch die Identität des bereits in den Verkehr gebrachten konkreten patentgeschützten Erzeugnisses wahren oder der Schaffung eines neuen erfindungsgemäßen Erzeugnisses anderer Identität gleichkommen. Zur Beurteilung dieser Frage bedarf es eben einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und den berechtigten Belangen des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits. Für diese Betrachtung ist die Verkehrserwartung jedoch ohne Relevanz.
V.
Da die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet. Soweit die Klägerin beantragt hat, dass ein Anbieten und/oder Liefern nicht erfolgen dürfe, wenn im Angebot und/oder bei der Lieferung darauf hingewiesen wird, dass die Werkzeuge für den Einsatz auf Oszillationsantrieben der Klägerin der vorbeschriebenen Art, wie sie in dem Modell FEIN MULTIMASTER FMM250Q enthalten sind, geeignet sind, insbesondere wenn auf der Verpackung der Hinweis "Passend für Fein-Multimaster FMM250Q sowie für D PMF180E!!!" angebracht ist, war über den Zusatz "sowie für D PMF180E" nicht zu entscheiden, da die Klägerin keine Tatsachen vorgetragen hat, dass es sich bei dem Oszillationsantrieb von D um einen solchen handelt, welcher Gegenstand der Erfindung nach dem Klagepatent ist. Insoweit vermochte die Kammer nicht zu beurteilen, ob auch hinsichtlich des Oszillationsantriebes von D mit den angegriffenen Ausführungsformen eine mittelbare Patentverletzung in Betracht kommt. In diesem Umfang musste daher eine Klageabweisung erfolgen.
Die Beklagten trifft ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Die Beklagten zu 1), 3), 5) und 6) als Fachunternehmen und die Beklagten zu 2) und 4) als Geschäftsführer hätten bei Anwendung der von ihnen im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Für die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schulden die Beklagten daher Ersatz des Schadens, welcher der Klägerin entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzhöhe sowie die Höhe der angemessenen Entschädigung derzeit noch nicht feststehen, die Klägerin nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat sie ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatz- und Entschädigungspflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz und die ihr zustehende angemessene Entschädigung zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfange über ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gemäß § 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht haben die Beklagten außerdem die betreffenden Belege zu überlassen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 5, 249 - Faltenbalg). Der Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehaltes hinsichtlich der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger bedurfte es nicht, da die Klägerin lediglich Auskünfte über gewerbliche Abnehmer und gewerbliche Angebotsempfänger beantragt hat.
VI.
Im Hinblick auf den gegen das Klagepatent eingelegten Einspruch besteht keine Veranlassung zur Aussetzung gemäß § 148 ZPO.
Nach der Auffassung der Kammer (Mitt. 1988, 91 - Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 - Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 - Flachdachabläufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug) vertreten wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine dem Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen.
Die Aussetzung kommt danach in Betracht, wenn entweder das prozessuale Verhalten der Klägerin eindeutig ihre Interessen hinter die der Beklagten zurücktreten lässt und/oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Letzteres wiederum kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.
Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Grundsätze kommt eine Aussetzung vorliegend nicht in Betracht.
Die als neuheitsschädlich entgegengehaltene DE G (Anlage B 4 = D 3) nimmt den Gegenstand der Erfindung nach dem Klagepatent nicht neuheitsschädlich vorweg. Ungeachtet der Frage, ob auch die weiteren im Streit stehenden Merkmale offenbart werden, offenbart die Druckschrift jedenfalls die Merkmale 1, 1.1 und 1.1.1 nicht.
Die Druckschrift offenbart einen Exzenterschleifer. Ein Exzenterschleifer ist kein Oszillationsantrieb und mit diesem auch nicht vergleichbar. In Absatz [0003] der Klagepatentschrift wird ein Oszillationsantrieb dahingehend definiert, dass es sich um einen Antrieb handelt, dessen Antriebswelle im Betrieb eine oszillierende Drehbewegung ausführt. Ein an der Abtriebswelle befestigtes Werkzeug kann so in vielfältiger Weise verwendet werden. Drehoszillierend bedeutet, dass die Welle eine hin- und hergehende Drehbewegung ausführt, d.h. von einer Mittelstellung ausgehend sich erst nach rechts dreht und eine bestimmte Gradzahl und dann die Bewegungsrichtung umkehr, sich bis zu anderen Endposition links von der Mittelstellung, um eine gewisse Gradzahl dreht. Dadurch wird erreicht, dass das Werkzeug gegenüber dem Gehäuse des Oszillationsantriebs eine Drehbewegung ausführt, wodurch Sägen mit gerader oder gekrümmter Sägekante als Werkzeuge verwendet werden können.
Bei einem Exzenterschleifer ist dies nicht der Fall. Hier ist der Schleifteller exzentrisch zur Antriebsachse gelagert. Die Antriebsachse greift mit einem Exzenter, der einen Abstand zur Drehachse aufweist in ein Kugellager ein. Im Betrieb dreht sich die Antriebsachse immer nur in einer Richtung, führt also keine Änderung der Drehrichtung und somit auch keine Oszillation aus, was die Kammer auch auf Grund der Vorführung eines Exzenterschleifers durch die Beklagten in der mündlichen Verhandlung selbst wahrnehmen konnte. Auf Grund der exzentrischen Lagerung bewegt sich die Mitte des Schleiftellers in einer Kreisbahn mit einem bestimmten Radius um die Antriebsachse, was zu einer entsprechenden Schleifbewegung des Schleiftellers führt.
Die Kammer vermag daher nicht festzustellen, dass das Klagepatent mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Grund der Voroffenbarung durch die DE G vernichtet werden wird.
Ebenso wenig vermag die Kammer zu erkennen, dass die genannte Entgegenhaltung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Vernichtung des Klagepatentes mangels Erfindungshöhe führt. Dass ein Fachmann ausgehend von der Offenbarung der DE G zu einem Oszillationsantrieb mit den in der Merkmalsgliederung genannten Merkmalen gelangt wäre, ist nicht festzustellen. Denn die Probleme, mit welchen sich das Klagepatent befasst und wie in Absatz [0006] beschrieben sind, sind diejenigen, welche im Dauerbetrieb eines Oszillationsgerätes auftreten, nämlich die Probleme bei der Übertragung der hohen Drehmomente auf die Werkzeuge. Diese Nachteile ergeben sich durch die fortlaufende Drehrichtungsänderung, mit der Folge der Aufweitung der Befestigungsöffnung der Werkzeuge. Dass auch bei einem Exzenterantrieb, bei welchem der Antrieb nur in einer Richtung erfolgt, also ohne Änderung der Drehrichtung, vergleichbare Probleme auftreten können, ist weder zu erkennen noch von den Beklagten dargetan worden. Entsprechend ist nicht zu ersehen, dass ein Fachmann Veranlassung hatte, die Lehre der DE G auf einen Oszillationsantrieb zu übertragen.
Die nicht nachgelassen Schriftsätze vom 30. April 2014 und 9. Mai 2014 sind verspätet und führen zu keiner anderen Sichtweise.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.
Streitwert: 500.000,00 EUR
LG Düsseldorf:
Urteil v. 03.06.2014
Az: 4c O 98/13
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