Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Mai 2002
Aktenzeichen: 27 W (pat) 300/00
(BPatG: Beschluss v. 14.05.2002, Az.: 27 W (pat) 300/00)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Zur Eintragung als Wortmarke u. a. für "Datenverarbeitungsgeräte, Computer; Datenverarbeitungsgeräte und deren Teile, insbesondere Notebooks, Mikrocomputer, Personal-Computer, Minicomputer, Laptops und Großrechner; Peripheriegeräte für Datenverarbeitungsgeräte und deren Teile, nämlich Drucker, Monitore, Tastaturen, Dateneingabe- und -ausgabegeräte; Plattenlaufwerke, Plattenspeicher, optische Laufwerke; Warenausgabeterminals, Datenstationen, Modems, Datenverarbeitungsprogramme aller Art; mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art; Bücher, Handbücher und sonstige Druckschriften, insbesondere solche über Datenverarbeitungsgeräte und sonstige elektrische und elektronische Geräte sowie über Datenverarbeitungsprogramme; Unterstützung, Unterrichtung und Schulung für den Einsatz von Programmen für die Datenverarbeitung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" angemeldet ist die Buchstabenfolge IPC.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung hinsichtlich der vorgenannten Waren und Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Bei der Buchstabenfolge IPC handele es sich um eine im Bereich der industriellen Fertigung häufig verwendete und lexikalisch nachweisbare Abkürzung des Begriffs "Industrial Process Control". Die angesprochenen Verkehrskreise würden die Kennzeichnung der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen mit IPC daher dahingehend verstehen, dass diese für die industrielle Prozesssteuerung bestimmt seien oder sich hiermit befassten. Auch weitere mögliche Bedeutungen der Buchstabenfolge IPC, die jeweils in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu setzen seien, wie zB "Internet Personal Computer", verliehen dem Zeichen keine phantasievolle Eigenart, die ihm einen betriebskennzeichnenden Charakter verleihe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen stünden nicht in Zusammenhang mit industrieller Prozesssteuerung. Die Buchstabenfolge IPC werde als Abkürzung für eine Vielzahl von Begriffen verwendet, von denen keiner im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehe. Die angemeldete Buchstabenfolge sei daher nicht freihaltebedürftig. Im Hinblick darauf seien auch die Anforderungen an die Unterscheidungskraft nicht zu hoch anzusetzen. Das hiernach erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft weise die Buchstabenfolge IPC auf.
Darauf hingewiesen, dass nach den Ermittlungen des Senats für die angemeldete Bezeichnung im Zusammenhang mit Computern und Zubehör die Bedeutung "Industrial Personal Computer" im Vordergrund steht, hat die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung ihre Ausführungen zur Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung vertieft und unter Vorlage des Ergebnisses einer eigenen Internet-Recherche darauf hingewiesen, dass die Buchstabenfolge IPC mehrdeutig sei, weil sie als Abkürzung für eine Vielzahl verschiedenster Bedeutungen stehe, von denen ein großer Teil einen Zusammenhang mit den beanspruchten Waren aufweise.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet, weil die angemeldete Bezeichnung im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der Beschwerde sind, als beschreibende Angabe freihaltebedürftig und nicht unterscheidungskräftig ist und die Markenstelle sie daher zu Recht von der Eintragung zurückgewiesen hat (§§ 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 37 MarkenG). Denn die angemeldete Buchstabenfolge stellt die übliche Abkürzung des Begriffs "Industrial Personal Computer" dar und ist für die angesprochenen Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit dieser Bedeutung ohne weiteres verständlich.
An Abkürzungen beschreibender Angaben besteht nur dann ein Freihaltebedürfnis, wenn die Buchstabenfolge als Abkürzung für einen bestimmten Begriff im Verkehr gebräuchlich ist. Zutreffend ist, dass die angemeldete Buchstabenfolge IPC als Abkürzung für eine Vielzahl von Begriffen verwendet wird oder jedenfalls lexikalisch nachweisbar ist. In einem solchen Fall eignet sich die Abkürzung nur dann zur beschreibenden Verwendung, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen im wesentlichen nur eine dieser Bedeutungen ernstlich als Sachangabe in Betracht kommt (BPatG GRUR 1999, 330 - CT; BPatGE 38, 182 - MAC). Denn Abkürzungen stellen von Haus aus ein nur der Vereinfachung dienendes sprachliches Hilfsmittel dar und haben insoweit bei der Beschreibung von Waren und Dienstleistungen nicht dieselbe Bedeutung wie die korrekte vollständige Wiedergabe des betreffenden Fachausdrucks. Die für das Freihaltebedürfnis maßgeblichen Kreise sind grundsätzlich an einer unzweideutigen Bezeichnungsweise für beschreibende Angaben interessiert und werden deshalb umso weniger eine Abkürzung zur Beschreibung ihrer Waren und Dienstleistungen wählen, je vielfältiger und damit undeutlicher deren Aussagegehalt ist. In der Regel sind daher nur eindeutige und unmissverständliche Angaben zur Bezeichnung geeignet und werden insoweit benötigt. Anders kann es sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass im wesentlichen nur eine der genannten Bedeutungen für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen in Betracht kommt.
Unter Beachtung dieser Grundsätze steht für die der Beschwerde zugrundeliegenden Waren und Dienstleistungen einer Eintragung der Buchstabenfolge IPC ein Freihaltebedürfnis entgegen. Denn im Zusammenhang mit diesen Waren und Dienstleistungen steht nach dem der Anmelderin mit der Ladung mitgeteilten und in der mündlichen Verhandlung erörterten Ergebnis der Internet-Recherche des Senats eindeutig eine Verwendung dieser Buchstabenfolge als gängige Abkürzung für den Gattungsbegriff "Industrial Personal Computer" im Vordergrund (vgl insbesondere die Internet-Seiten http://www.koma.de/heller/IPCs/ipc_main.htm; http://www.bendrich.com/framenavigation.html und http://www.bendrich.com/ unsere_ipcs.html sowie http://www.ipc2u.de/). Gerade auf dem EDV-Sektor zeigt eine Internet-Recherche nach den Erfahrungen des Senats am besten an, welche Begriffe und welche Abkürzungen gerade gebräuchlich sind, denn das Internet stellt insoweit die Situation am Markt erheblich aktueller dar als Lexika oder Fachbücher. Dagegen sind die in den Beschlüssen der Markenstelle genannten Bedeutungen "Industrial Process Control" und "Internet Personal Computer" zwar lexikalisch nachweisbar, werden aber nach dem Ergebnis der Recherche am Markt offenbar nicht oder jedenfalls derzeit nicht benutzt; sie stehen daher im Hintergrund und sind nicht geeignet, die Beurteilung als eindeutig verständliche Abkürzung in Frage zustellen.
In der eindeutig im Vordergrund stehenden Bedeutung "Industrial Personal Computer" ist die angemeldete Bezeichnung IPC im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen geeignet, deren Beschaffenheit bzw. Bestimmung unmittelbar zu beschreiben, denn von den beanspruchten Computern sind auch Industrie-PCs erfaßt, das Zubehör und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen können für derartige PCs bzw. die Arbeit mit derartigen PCs bestimmt sein. Die Buchstabenfolge IPC ist daher in Bezug auf die der Beschwerde zugrundeliegenden Waren und Dienstleistungen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung als Marke ausgeschlossen.
Darüber hinaus werden, wenn IPC im Zusammenhang mit derartigen Computern oder damit zusammenhängenden Waren und Dienstleistungen benutzt wird, wegen der insoweit im Vordergrund stehenden vorgenannten Bedeutung dieser Buchstabenfolge für diese die angesprochenen Verkehrskreise darin keinen Hinweis auf ein ganz bestimmtes Unternehmen sehen, sondern immer nur einen Hinweis auf eine ganz bestimmte Kategorie von Computern, so dass insoweit der angemeldeten Buchstabenfolge auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Dr. Schermer Schwarz Friehe-Wich Ko
BPatG:
Beschluss v. 14.05.2002
Az: 27 W (pat) 300/00
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