Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 18. Januar 2014
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 53/13
(BGH: Beschluss v. 18.01.2014, Az.: AnwZ (Brfg) 53/13)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 26. Juni 2013 zugestellte Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Kläger ist seit 1998 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 21. Mai 2012 ergingen gegen ihn zwei Haftbefehle zur Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung. Nachdem ein Gläubiger Insolvenzantrag gestellt hatte, ordnete das Insolvenzgericht am 8. Oktober 2012 die 1 vorläufige Verwaltung des Vermögens des Klägers an und bestellte einen Insolvenzverwalter. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2012 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Am 4. März 2013 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet worden. Der Verwalter hat die selbständige Tätigkeit des Klägers mit Wirkung zum 1. Mai 2013 freigegeben.
Die Klage des Klägers gegen den Widerrufsbescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
a) Im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, NZI 2012, 106 Rn. 7) befand sich der Kläger in Vermögensverfall (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Vermögensverfall wurde vermutet, weil der Kläger aufgrund der Haftbefehle im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO a.F.) eingetragen war. Tatsachen, welche geeignet sind, die gesetzliche Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu widerlegen, hat der Kläger nicht dargetan. 2 b) Wie dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO hinreichend deutlich zu entnehmen ist, geht die Bundesrechtsanwaltsordnung im Grundsatz von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, ZVI 2007, 618 Rn. 8; vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 8). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung im Fall des Klägers ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Gegenteil hat sich die Gefahr in einem Fall bereits verwirklicht. Auf ein Verschulden des Klägers kommt es nicht an. Der Vortrag des Klägers in den nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangenen Schriftsätzen vom 5. September 2013 und vom 11. September 2013 zu den Maßnahmen, die er ergriffen habe, um den Eingang von Fremdgeld auf seinen Konten zu verhindern, ist unerheblich. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt (BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 55/09, HFR 2010, 1351 Rn. 12; vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, Rn. 10), nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen.
2. Der Kläger hat auch keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Er beanstandet zwar, dass sein Antrag auf Terminverlegung abgelehnt worden sei, obwohl er, der Kläger, erst kurz vor dem Termin von der Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit erfahren habe; seiner Ansicht nach hätte ihm Gelegenheit gegeben werden müssen zu prüfen, ob sich dieser Vorgang auf den Widerruf der Zulassung auswirke. Der Kläger legt je-6 doch nicht dar, was er vorgetragen hätte, wenn ihm mehr Zeit zur Verfügung gestanden hätte.
Die Rechtmäßigkeit des Widerrufs ist im Übrigen nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens zu beurteilen; weder die spätere Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch die sich anschließende Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Klägers konnte daher entscheidungserheblich werden. Die Freigabe beseitigt nicht die Insolvenz und damit nicht den Vermögensverfall. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Vermögensverhältnisse erst dann wieder geordnet, wenn dem Schuldner durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011, aaO Rn. 8).
3. Die Ausführungen des Klägers dazu, dass der Ausschluss des Widerspruchsverfahrens im Land Hessen (§ 16a Abs. 1 HessAGVwGO mit Nr. 10.4 der Anlage zu dieser Vorschrift) gegen Art. 14 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 GG verstoße, geben dem Senat keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (Art. 100 Abs. 1 GG). Der Senat hält die landesrechtlichen Regelungen über einen Ausschluss des Vorverfahrens (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO) in ständiger Rechtsprechung für unbedenklich (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 9; vom 24. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 40/11, Rn. 4; vom 21. November 2012 - AnwZ (Brfg) 55/12, Rn. 4; vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 34/13, Rn. 4).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
IV.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).
Tolksdorf Lohmann Fetzer Martini Quaas Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 26.06.2013 - 2 AGH 24/12 - 10
BGH:
Beschluss v. 18.01.2014
Az: AnwZ (Brfg) 53/13
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