Kammergericht:
Beschluss vom 22. Mai 2007
Aktenzeichen: 21 U 216/05
(KG: Beschluss v. 22.05.2007, Az.: 21 U 216/05)
Beschluss gem. § 522,2 ZPO - Zurückweisung
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. September 2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 28 des Landgerichts Berlin - 28 O 109/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Wert für den Berufungsrechtszug wird auf 11.861,97 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung ist offensichtlich unbegründet. Da weder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, weist der Senat die Berufung nach Anhörung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurück.
Zur Begründung wird auf die Verfügung des Senats vom 20. März 2007 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die von der Klägerin im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Mai 2007 hiergegen erhobenen Einwände sowie die darin in Bezug genommenen schriftlichen Ausführungen des Zedenten vom 25. April 2007 führen zu keiner anderen Würdigung.
Mit dem in erster Instanz vorgebrachten, in der Berufungsbegründung indes fallen gelassenen Argument, dass der Beklagte seine Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht nicht ordnungsgemäß erfasst und abgerechnet habe, ist der Beklagte gemäß §§ 296 Abs. 1, 530 ZPO ausgeschlossen.
Auch zur Frage des unangemessen hohen Honorars im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 BRAGO trägt die Klägerin keine Gründe vor, die eine andere Entscheidung als die vom Landgericht getroffene rechtfertigen würden. Auch wenn die Klägerin Umfang und Schwierigkeit der Sache anders beurteilt als das Landgericht, sind dies nicht die einzigen Kriterien für die Angemessenheit des Rechtsanwaltshonorars, worauf der Senat bereits hingewiesen hat. Insbesondere der lange Zeitraum, über den sich die anwaltliche Tätigkeit des Beklagten erstreckte, die Bedeutung der Sache für den Zedenten im Hinblick auf seine damalige Anwalts- und Notarzulassung und der mit der anwaltlichen Tätigkeit des Beklagten erzielte Erfolg, rechtfertigen eine Überschreitung der Gebühren über das 5-fache der gesetzlichen Gebühren hinaus.
Der Vorwurf der Klägerin, das Pauschalhonorar sei rechtsgrundlos geleistet worden, weil der Beklagte hierfür keine Gegenleistung erbracht habe, geht ins Leere, denn nach der Honorarvereinbarung vom 19. August 1997 setzte sich das vereinbarte Honorar in der Strafsache gegen den Zedenten aus einem pauschalen Grundhonorar in Höhe von 5.000,00 DM sowie aus einem Zeithonorar zusammen. Dass sich der Rechtsanwalt in einer Angelegenheit ein Honorar versprechen lässt, das aus verschiedenen Komponenten besteht, begegnet keinen Bedenken und widerspricht auch nicht dem anwaltlichen Gebührenrecht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
KG:
Beschluss v. 22.05.2007
Az: 21 U 216/05
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