Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. Januar 2002
Aktenzeichen: 5 W (pat) 13/01

(BPatG: Beschluss v. 30.01.2002, Az.: 5 W (pat) 13/01)

Tenor

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts- Gebrauchsmusterstelle - vom 29. März 2001 gilt als nicht erhoben.

Gründe

I Der Anmelder hat am 27. Juli 2000 eine Gebrauchsmusteranmeldung für ein "Wasserkraftwerk" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht und im Wege der Abzweigung hierfür den Zeitrang der am 7. April 1995 eingereichten Patentanmeldung 195 13 118.5 in Anspruch genommen. Diese Gebrauchsmusteranmeldung 295 22 230.1 ist durch Beschluß der Gebrauchsmusterstelle vom 29. März 2001 mit der Begründung zurückgewiesen worden, daß ihm das Recht zur Abzweigung nicht mehr zugestanden habe. Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde.

Die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluß, der ihm nach seinen eigenen Angaben am 5. April 2001 zugestellt worden ist, hat er mit Schriftsatz vom 5. April 2001 (eingegangen am 9. April 2001) erhoben, jedoch ist keine Beschwerdegebühr eingegangen. Auf gerichtliche Anfrage, ob die Gebühr entrichtet oder eine Verrechnung mit einer anderweitigen Zahlung vorgenommen worden sei, hat er mit Schriftsatz vom 11. Juli 2001 erklärt, daß die von ihm in einer anderen Beschwerdesache (betr. einen Zurückweisungsbeschluß vom 14. März 2000 in Sachen der Patentanmeldung 195 13 118.5) am 29. März 2000 geleistete Zahlung einer Beschwerdegebühr in Höhe von 345,00 DM jetzt die Gebühr "für die bei Ihnen am 09. 04. 2001 eingegangene Beschwerde" sein solle. Auf den gerichtlichen Hinweis, die jetzt erklärte Verrechnung mit jener Gebührenzahlung sei verspätet, hat er geltend gemacht, bereits mit der Beschwerdeschrift vom 5. April 2001 Kopien der früheren Beschwerdeschrift in der Patentsache und des Zahlungsbelegs in jener Sache vom 29. März 2000 vorgelegt zu haben.

Er beantragt (sinngemäß), den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Gebrauchsmuster für das "Wasserkraftwerk" einzutragen.

II Die Feststellung, daß die Beschwerde gegen den Beschluß vom 29. März 2001 als nicht erhoben gilt, ist gemäß § 18 Abs 3 Satz 1 GebrMG iVm § 73 Abs 3 PatG zu treffen, weil es an der fristgerechten Zahlung der Beschwerdegebühr fehlt und der Anmelder trotz Hinweis hierauf an seiner Beschwerde festhält.

Der Anmelder, der unstreitig keine Gebührenzahlung für diese Beschwerde vorgenommen hat, kann sich nicht darauf berufen, daß die Gebühr durch Verrechnung mit einer von ihm in Sachen der Patentanmeldung 195 13 118.5 eingezahlten Beschwerdegebühr entrichtet worden sei. Ob in Sachen jener Patentanmeldung tatsächlich eine Beschwerdegebühr gezahlt worden ist - die nicht verfallen und damit nicht "verbraucht" ist, so daß für eine Verrechnung mit einer anderen fälligen Gebühr zur Verfügung steht -, ist zweifelhaft, kann aber offenbleiben. Denn die Entrichtung einer fristgebundenen Gebühr im Wege der Verrechnung mit einem (durch Überzahlung oder anderweitig nicht "verbrauchte" Zahlung an das Patentamt entstandenen) Guthaben ist nur möglich, wenn die Verrechnungserklärung innerhalb der Frist für die Entrichtung der Gebühr beim Patentamt eingeht; eine "automatische" Verrechnung mit Guthaben beim Patentamt ist im Gesetz nicht vorgesehen und würde auch dem für das Gebrauchsmustereintragungsverfahren wie auch das sich hieran gegebenenfalls anschließende Beschwerdeverfahren geltenden Verfügungsgrundsatz (Dispositionsmaxime) zuwiderlaufen.

Die Monatsfrist für die Erhebung der Beschwerde und damit die Frist für die Entrichtung der Beschwerdegebühr (§ 73 Abs 2 Satz 1, Abs 3 PatG) ist im Hinblick auf die am 5. April 2001 erfolgte Zustellung der Beschwerde am 7. Mai 2001 (einem Montag) abgelaufen. Damit hat die mit Schriftsatz vom 11. Juli 2001 erklärte Verrechnung diese Frist nicht gewahrt. Die zuvor erfolgte bloße Vorlage des Zahlungsbelegs, der sich auf ein anderes Beschwerdeverfahren bezieht, kann mangels entsprechender begleitender Erklärungen nicht als Verrechnung ausgelegt werden.

Soweit der Anmelder darüber hinaus noch geltend macht, die Beschwerde in der Patentsache sei nicht sachgerecht bearbeitet worden, kann ihm dies in der vorliegenden Gebrauchsmustersache nicht weiterhelfen. Zwar betreffen diese und weitere Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen ein bestimmtes technisches Konzept, das er in den letzten Jahren fortentwickelt hat. Jede seiner hierauf als Zusatz- oder abgezweigte Schutzrechte gerichteten Anmeldungen ist aber formal ein selbständiges Verfahren; die in einem dieser Verfahren geleistete Gebührenzahlung kann nicht ohne weiteres auch die für fällige Gebühren in den anderen Verfahren benötigte Zahlung ersetzen.

Goebel Werner Bülskämper Be






BPatG:
Beschluss v. 30.01.2002
Az: 5 W (pat) 13/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/f0a0d6c809ac/BPatG_Beschluss_vom_30-Januar-2002_Az_5-W-pat-13-01




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share