Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 7. Mai 2013
Aktenzeichen: 4 U 192/12
(OLG Hamm: Urteil v. 07.05.2013, Az.: 4 U 192/12)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 05. September 2012 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert:
Die Klage entsprechend dem erstinstanzlichen Tenor zu a) wird abgewiesen. Ferner wird der ‑ nach der teilweisen Klagerücknahme verbleibende ‑ Zahlungsantrag abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A.
Bei der Beklagten zu 1. handelt es sich um eine anwaltliche Sozietät, deren Mitglieder die Beklagten zu 2. bis 10. sind. Diese sind bis auf den Beklagten zu 10. berechtigt, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen.
Im Kanzlei-Briefkopf der Beklagten wird in der Kopfzeile ihre Kurzbezeichnung "WALTER · BALDAUF · THEOBALD" und darunter der Zusatz "Rechtsanwälte" angegeben. Sodann finden sich am rechten Rand folgende Angaben:
Wegen der weiteren Einzelheiten des Briefkopfes wird auf den als Anlage FN2 zur Klageschrift vom 13.04.2012 (Bl. 26 d.A.) zu den Akten gereichten Schriftsatz der Beklagten Bezug genommen.
Die Klägerin mahnte die Beklagte (auch) wegen dieses Briefkopfes mit Schreiben vom 04.04.2012 (Anlage FN3/Bl. 28ff. d.A.) ab.
Schon mit Schreiben vom 04.11.2011 (Anlage FN6/Bl.40 d.A.) hatte die Klägerin die Beklagte zu 1. wegen des damaligen Kanzlei-Briefkopfes, in dem der Beklagte zu 10. sowie der Kanzleisitz in C noch nicht aufgeführt waren, erfolglos abgemahnt.
Auf die Anfrage der Beklagten zu 1. vom 29.11.2011 erklärte die Pfälzische Rechtsanwaltskammer Zweibrücken mit Schreiben vom 13.12.2011 (Anlage B5/ Bl. 180 d.A.), dass die Gestaltung dieses (vorherigen) Briefkopfes nicht gegen berufsrechtliche Vorschriften verstoße, jedoch darauf hingewiesen werde, dass die Prüfung zivil- und wettbewerbsrechtlicher Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliege.
Eine auf Antrag der Klägerin vom Landgericht Bochum unter dem Az. I-14 O 230/11 im Hinblick auf diesen (früheren) Briefkopf erlassene einstweilige Verfügung hob das Landgericht Frankenthal, an das der Rechtsstreit im Folgenden verwiesen wurde, mit Urteil vom 05.04.2012 (Az. 2 HK 26/12) auf. Die hiergegen gerichtete Berufung ist am Pfälzischen Oberlandesgericht unter dem Az. 4 U 67/12 anhängig.
Der von der Klägerin im Wege der Widerklage im Rechtsstreit mit dem Az. 2 HK O 162/11 sodann (in der Hauptsache) anhängig gemachte Unterlassungsantrag wurde vom Landgericht Frankenthal mit Urteil vom 12.01.2012 abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin wurde durch Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichtes 26.07.2012 (Az. 4 U 11/12) zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Revision der Klägerin steht beim BGH unter dem Az. I ZR 158/12 zur Entscheidung an.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien erster Instanz einschließlich der Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, es bei Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs u.a. den aus der Anl. FN 2 ersichtlichen Briefkopf zu verwenden und hierbei nicht deutlich zu machen, welchem Anwalt welche Fachanwaltschaft zuzuordnen ist, wie in der rechten Spalte des Briefkopfes Anl. FN 2 geschehen. Es hat die Beklagte zu 1. ferner verurteilt, an die Klägerin 1.479,40 € Aufwendungsersatz für die Abmahnung vom 04.04.2012 nebst Zinsen sowie 512,70 € Aufwendungsersatz für die Abmahnung vom 04.11.2011 nebst Zinsen zu zahlen.
Es hat dies wie folgt begründet:
Die Klage sei zulässig und überwiegend begründet.
Die örtliche Zuständigkeit sei gegeben.
Es stehe nicht der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegen.
Die Klage sei auch überwiegend begründet.
Die Parteien seien Mitbewerber, da sie bundesweit im Wettbewerbsrecht und auch im Bezirk des Landgerichts Bochum rechtsberatend tätig seien.
Die Klägerin könne von den Beklagten Unterlassung der Verwendung des beanstandeten Briefkopfes verlangen. Der Briefkopf sei wettbewerbsrechtlich zu beanstanden, da nicht klar und unmissverständlich angegeben sei, über welche beruflichen Qualifikationen das einzelne Sozietätsmitglied verfüge. Die rechte Seite des Briefkopfes enthalte eine Vielzahl von Informationen, die zum Teil in Fettdruck hervorgehoben seien. Die fett gedruckte Zeile "Fachanwälte" über der nachfolgenden Auflistung der einzelnen Rechtsgebiete sei geeignet, eine Täuschung der Leser herbeizuführen. Es bleibe unklar, welcher Rechtsanwalt Fachanwalt für welches Gebiet sei. Es werde der Eindruck erweckt, dass jeder der oben rechts abgedruckten Rechtsanwälte ein Fachanwalt sei, was unstreitig bei dem Beklagten zu 10. nicht der Fall sei. Es bestehe die naheliegende Möglichkeit, dass der Leser dem Briefkopf entnehme, dass alle dort genannten Anwälte berechtigt seien, den Fachanwaltstitel zu führen. Eine Aufklärung, welcher Anwalt berechtigt sei, den Fachanwaltstitel auf welchem Gebiet zu führen, erfolge nicht. Der bloße Hinweis auf die Internetseite genüge nicht, zumal der Leser diesen womöglich gar nicht wahrnehme, da er sich mehrere Zentimeter unter der fettgedruckten Bezeichnung "Fachanwälte" befinde. Die Beklagten würden sich hierdurch einen Wettbewerbsvorteil verschaffen. Für die Frage der Wettbewerbswidrigkeit sei ohne Belang, dass die zuständige Rechtsanwaltskammer den Briefkopf unter standesrechtlichen Aspekten nicht beanstandet habe.
Nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG könne die Klägerin von der Beklagten zu 1. die Kosten der Abmahnungen vom 04.11.2011 und 04.04.2012 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verlangen. Die Abmahnungen seien berechtigt gewesen. Für die Abmahnung vom 04.11.2011 könne die Klägerin jedoch lediglich eine Gebühr von 0,65 nach einem Streitwert von 30.000,00 € zzgl. Auslagen verlangen. Für die Abmahnung vom 04.04.2012 könne sie nur eine Gebühr von 1,3 nach einem Streitwert von 65.000,00 € zzgl. Auslagen verlangen.
Die Beklagte änderte inzwischen ihre Rechtsform. Sie handelt nun als Partnerschaftsgesellschaft, die aus den früheren Gesellschaftern der GbR besteht. Das Landgericht Düsseldorf untersagte dieser mit einstweiliger Verfügung vom 17.12.2012 (Az.: 38 O 125/12) die Nutzung des hier streitgegenständlichen Briefkopfes. Hiergegen legte die Partnerschaftsgesellschaft Widerspruch ein und stellte einen Antrag nach § 926 ZPO. Das Landgericht Düsseldorf hielt die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 08.03.2013 aufrecht.
Die Beklagten richten sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens mit der Berufung wie folgt gegen das Urteil des Landgerichts Bochum:
Von einem Wettbewerbsverhältnis der Parteien könne nicht ausgegangen werden. Ein Wettbewerbsverhältnis einer mittelständischen pfälzischen Anwaltskanzlei aus einer kleineren Stadt mit einer Düsseldorfer Anwaltskanzlei in C2 sei nur schwierig zu begründen. Soweit die Klägerin vortrage, die Beklagten seien bundesweit tätig, sei darauf hinzuweisen, dass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Rechtsanwälten nicht bereits durch den Umstand ihrer bundesweit unbeschränkten Vertretungsbefugnis begründet werde. Mit der als Anlage FN5 vorgelegten Antwort auf eine Mandatsanfrage vom 17.11.2011, der nicht entnommen werden könne, dass sie aus dem Landgerichtsbezirk Bochum stamme, lasse sich mangels Verwendung des beanstandeten Briefkopfes kein Wettbewerbsverhältnis begründen. Dass die Anfrage von einem Unternehmen stamme, werde bestritten.Schließlich bleibe unberücksichtigt, in welchem Wettbewerbsverhältnis die angestellten Anwälte der Beklagten zu 1. zur Klägerin stünden.
Der im Streit stehende Briefkopf sei nicht wettbewerbswidrig, da er nicht irreführend sei. Er sei auch vor dem Hintergrund, dass der Beklagte zu 10. als Einziger der aufgeführten Rechtsanwälte kein Fachanwalt sei, nicht zu beanstanden.
Er führe schon deshalb nicht in die Irre, weil nicht behauptet werde, dass jeder Rechtsanwalt über einen Fachanwaltstitel, und noch viel weniger, dass jeder Rechtsanwalt über alle Fachanwaltstitel verfüge. Dieser Eindruck werde nicht durch die Gestaltung des Briefkopfes geweckt und sei auch nicht beabsichtigt. Eine solche Interpretation des Briefkopfes sei schlichtweg lebensfremd. Der durchschnittlich aufgeklärte Verbraucher sei nicht dieser Auffassung.
Das Landgericht habe sich mit den Argumenten der Beklagten, nämlich dass die Pfälzische Rechtsanwaltskammer Zweibrücken den Briefkopf in der vorherigen Variante berufsrechtlich nicht beanstandet habe, dass der Briefkopf auf die Internetseite mit der eindeutigen Zuordnung verweise, berufsrechtlich erlaubte Handlungen eines Rechtsanwaltes grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig sein könnten und die bisher entschiedenen Fälle des BGH nicht einschlägig seien, nicht auseinandergesetzt.
Die Beklagten hätten vor allem die Entscheidung des BVerfG vom 01.06.2011 - 1 BvR 233/10 und 235/10, NJW 2011, 2636 zur berufsrechtlichen Vereinbarkeit der Werbung von Zahnärzten - und was bei Fachzahnärzten gelte, müsse erst recht bei Fachanwälten gelten - auf ihrer Seite.
Der Gleichlauf von Berufsrecht und Wettbewerbsrecht ergebe sich aus der Entscheidung des BGH vom 12.07.2012 - AnwZ (Brfg) 37/11 - AnwBl. 2012, 840.
Aus diesem Grunde sei die Stellungnahme der Pfälzischen Anwaltskammer für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung, auch wenn diese nicht den hier streitgegenständlichen Briefkopf betreffe.
Die vom Landgericht zitierte Entscheidung des BGH vom 05.05.1994 sei nicht einschlägig, zumal sie über 18 Jahre alt und nicht mehr den Stand der Zeit mit den entsprechenden Liberalisierungen des anwaltlichen Berufsrechts wiedergebe. Im Übrigen habe der BGH gerade nicht entschieden, dass bei jeder werblichen Verwendung einer beruflichen Qualifikation zur Vermeidung einer Irreführung einem Rechtsanwalt diese ausdrücklich zuzuordnen sei.
Da die Abmahnung vom 04.04.2012 hinsichtlich des Briefkopfes unberechtigt gewesen sei, hätten auch diese Abmahnkosten nicht zugesprochen werden dürfen.
Schon gar nicht habe das Erstgericht die Abmahnkosten in Höhe von 512,70 € vom 04.11.2011 ohne Begründung zusprechen dürfen. Denn hierbei habe es sich um den Fall gehandelt, der vom LG Frankenthal und im Folgenden auch vom Pfälzischen OLG eindeutig dahingehend beantwortet worden sei, dass der dort streitgegenständliche Briefkopf gerade nicht wettbewerbswidrig sei.
Das Urteil des Landgerichts sei aufzuheben, weil es nicht nur an erheblichen Mängeln der Begründung leide, sondern auch weil es die Berufsfreiheit der Beklagten (Art. 12 GG) verletze.
Der Beklagten beantragen deshalb,
das Urteil des Landgerichts Bochum vom 05.09.2012, Az. I-13 O 77/12 insoweit abzuändern, als die Beklagten zu 1 bis 10 verurteilt wurden
den aus der Anlage FN 2 ersichtlichen Briefkopf zu verwenden und hierbei nicht deutlich zu machen, welchem Anwalt welche Fachanwaltschaft zuzuordnen ist, wie in der rechten Spalte des Briefkopfes FN 2 geschehen,
und die Beklagte zu 1 verurteilt wurde, an die Klägerin 1.479,40 € Aufwendungsersatz für die Abmahnung vom 04.04.2012 zzgl. 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.04.2012 sowie 512,70 € Aufwendungsersatz für die Abmahnung vom 04.11.2012 zzgl. 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.04.2012 zu zahlen.
und die Klage insoweit abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor:
Das Wettbewerbsverhältnis sei bislang von allen Gerichten angenommen worden. Beide Parteien würden über das Internet akquirieren. Die Klägerin sei bundesweit tätig, und zwar keinesfalls allein im gewerblichen Rechtsschutz. Wie die vorgelegte Anfrage zeige, sei die Beklagte bundesweit und vor allem auch in C2 bereit, in Gebieten zu beraten, in denen die Klägerin tätig sei. Zudem seien die Parteien in C2 in einem Gerichtsverfahren für Parteien aufeinandergetroffen. Beide streitgegenständlichen Briefköpfe seien hierbei verwandt worden.
Die Klägerin habe die Klage erst auf die Mitglieder der Sozietät erweitert, als die Beklagte ihrerseits negative Feststellungsklage im Namen aller auf dem Briefkopf aufgeführten Rechtsanwälte erhoben habe.
Die Beklagten würden der Äußerung der Anwaltskammer zu Unrecht Bedeutung zumessen. Denn die Kammer habe festgestellt, die wettbewerbsrechtliche Ebene nicht überprüft zu haben.
Die zitierten standesrechtlichen Entscheidungen seien nicht einschlägig. Die Entscheidung des BVerfG betreffe die Werbung mit einem einzelnen Facharzttitel unter Nutzung eines räumlich begrenzten Werbemittels. Die Entscheidung des BGH sei rein berufsrechtlich zu verstehen und mache lediglich klar, dass das Berufsrecht keinen strengeren Maßstab anlege als das Wettbewerbsrecht.
Die streitgegenständlichen Sachlagen seien gänzlich andere. Die Briefkopfgestaltung der Beklagten spiele mit der Fantasie des Adressaten. Es werde der Anschein begründet, dass alle individuell genannten Anwälte Fachanwälte seien. Es entstehe der Eindruck, dass der einzelne Anwalt eine wesentlich höhere Kompetenz besitze, als er tatsächlich innehabe. Er nehme automatisch an, vom jeweiligen Fachanwalt angeschrieben zu werden, sofern eines der genannten Rechtsgebiete betroffen sei. Eine solche Irreführung sei wettbewerbsrechtlich relevant.
Die Erläuterung auf der Internetseite genüge nicht, um eine Irreführung auszuschließen. Denn damit werde ein Medienbruch vollzogen. Auch wenn eine Nachschau erfolge, sei die Irreführung schon eingetreten.
Es liege auch keine doppelte Rechtshängigkeit vor. Die Briefköpfe zu den beiden Abmahnungen würden unterschiedliche Streitgegenstände darstellen. Das Verfahren vor dem OLG Zweibrücken sei ohne Relevanz für den hier anhängigen Unterlassungsanspruch. Über die hier anhängigen Abmahnkosten für den dortigen Unterlassungsanspruch sei gerade noch nicht entschieden worden.
Zudem werde einer Rubrumsberichtigung auf Beklagtenseite widersprochen. Bei der Beklagten zu 1) habe es sich im Außenverhältnis um eine Haftungsgemeinschaft aller neun auf dem Briefkopf genannten Anwälte gehandelt, auch wenn diese Haftung im Innenverhältnis nur von drei Partnern getragen worden sei. Diese Konstruktion sei ohne Rücksprache mit den Mandanten in eine Partnergesellschaft umgewandelt worden. Dass diese Rechtsnachfolgerin der GbR sei, treffe nicht zu. Denn die Rechtsnachfolge beziehe sich auf die 3-Mann-GbR der Partner, während das hiesige Unterlassungsverfahren sich gegen die 9-Personen-Gesamtheit im Briefkopf der Beklagtenseite (Scheinsozietät) beziehe. Es könne nicht sichergestellt werden, dass im Falle eines Rubrumswechsels die Restmandate der ehemaligen GbR nicht doch noch über den alten Briefkopf abgewickelt würden. Aus diesem Grunde sei ein getrenntes Vorgehen gegen die GbR und die PartnerschaftsAG erforderlich geworden.
Die Beklagten erwidern hierauf wie folgt:
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf sei wegen doppelter Rechtshängigkeit schlicht falsch. Die Walter, Baldauf, Theobald Partnerschaft sei mit der Walter, Baldauf, Theobald GbR identisch. Es habe lediglich ein identitätswahrender Rechtsformwechsel stattgefunden.
Die Klägerin hat im Senatstermin am 07.05.2013 den ursprünglichen Klageantrag zu 4., mit dem sie die Kosten der Abmahnung vom 04.11.2011 geltend gemacht hatte, zurückgenommen.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
B.
Auf die Berufung der Beklagten war das angefochtene Urteil teilweise abzuändern.
Hierbei war vorab das Rubrum hinsichtlich der Beklagten zu 1) dahin zu berichtigen, dass diese nunmehr als "Walter, Baldauf, Theobald, Rechtsanwälte Partnerschaft" firmiert. Denn die Identität der Beklagten zu 1) als Partei blieb trotz dieser Änderung gewahrt (vgl. Musielak-Werth, 10. Aufl., § 50 ZPO Rn. 9). Bei der Umwandlung der GbR in eine Partnergesellschaft handelt es sich nämlich nicht um eine Rechtsnachfolge - mit den damit ggf. verbundenen Problemen im Hinblick auf die Wiederholungsgefahr (vgl. hierzu BGH GRUR 2007 995 - Schuldnachfolge) -, sondern um einen identitätswahrenden Rechtsformwechsel (hierzu ausführlich OLG München BeckRS 2012, 09673 m.w.N.; Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 7 PartGG Anm. 13). Dem steht nicht entgegen, dass für die Verwendung des Briefkopfes die neun im Briefkopf genannten Rechtsanwälte im Außenverhältnis, wenn auch ggf. nur nach Rechtsscheingrundsätzen haftbar sein mögen - und dem hat die Klägerin mit der Inanspruchnahme der Beklagten zu 2) bis 10) Rechnung getragen. Denn bei der Beklagten zu 1) handelte es sich ohnehin "allein" um die (Außen-)GbR, die im Folgenden schon mangels Wechsels der beteiligten Gesellschafter (lediglich) einen Rechtsform-, jedoch keinen "Identitätswechsel" vollzogen hat.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Denn die Klageanträge, die nach der im Senatstermin am 07.05.2013 erklärten teilweisen Klagerücknahme noch Gegenstand der Berufung sind, sind unbegründet.
I.
Der zulässige (Unterlassungs-)Klageantrag zu 1. a) ist unbegründet.
1.
Der Klageantrag zu 1. a) ist zulässig.
a)
Dem Antrag steht nicht etwa im Hinblick auf den im Wege der Widerklage vor dem LG Frankenthal im Rechtsstreit mit dem Az. 2 HK O 162/11 erhobenen Unterlassungsantrag das von Amts wegen zu beachtende Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 S. 1 ZPO) entgegen.
Denn dies würde voraussetzen, dass mit dem dortigen (Wider-)Klageantrag derselbe Streitgegenstand verfolgt wird wie mit dem hiesigen Klageantrag zu 1.a).
Dies ist gerade nicht der Fall.
Der Streitgegenstand eines Unterlassungsverfahrens wird nicht nur durch das im Antrag umschriebene Klageziel begrenzt, sondern auch durch die konkrete(n) Verletzungshandlung(en), auf die der Antrag gestützt ist. Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Beim Unterlassungsantrag besteht die begehrte Rechtsfolge im Verbot eines bestimmten Verhaltens, das der Kläger im Klageantrag und der zur Auslegung heranzuziehenden Klagebegründung festgelegt hat (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 12 Rn. 2.23).
Dementsprechend unterscheidet sich der Streitgegenstand des hiesigen Klageantrags zu 1.a) schon im Hinblick auf die maßgebliche Verletzungshandlung grundlegend von demjenigen des vor dem LG Frankenthal erhobenen Widerklageantrages. Denn die Briefköpfe, auf die die in Rede stehenden Anträge als jeweils konkrete Verletzungshandlung ausdrücklich Bezug nehmen, sind nicht identisch. Vielmehr stellt der vorliegend streitgegenständliche Briefkopf eine insoweit abgewandelte Version des noch mit der Widerklage angegriffenen Briefkopfes dar, als er auch den Namen des Beklagten zu 10. sowie die näheren Daten der Kanzlei der Beklagten in C beinhaltet.
b)
Ob das Landgericht Bochum für die Entscheidung des Rechtsstreits örtlich zuständig war, ist ohne Belang. Denn die Berufung kann hierauf gemäß § 513 Abs. 2 ZPO ohnehin nicht gestützt werden.
c)
Der Unterlassungsantrag entspricht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO an die erforderliche Bestimmtheit.
d)
Die Klägerin ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG klagebefugt.
Denn die Parteien stehen, und zwar nicht allein aufgrund ihrer bundesweiten Zulassung (allein hierzu LG Hamburg GRUR 2001, 95) in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zueinander.
Das nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG hierfür erforderliche konkrete Wettbewerbsverhältnis setzt voraus, das sich die beteiligten Parteien beim Anbieten oder Nachfragen gleichartiger oder austauschbarer Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises beeinträchtigen, also im Absatz behindern oder stören können, mithin auf demselben sachlichen und räumlichen Markt tätig sind (hierzu BGH GRUR 2002, 828, 829 - Lottoschein; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 2 Rn. 106a; Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 13 Rn. 5). Insoweit sind im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH GRUR 2004, 877, 878 - Werbeblocker).
Danach lag hier ein solchermaßen konkretes Wettbewerbsverhältnis vor (vgl. zu vergleichbaren Fallkonstellationen unter Beteiligung der Klägerin u.a. Senat BeckRS 2011, 24107; OLG Bremen, Urt. v. 27.07.2012 - 2 U 27/12).
aa)
Die Parteien sind zweifellos auf demselben sachlich relevanten Markt tätig.
Ein Wettbewerb auf dem sachlichen Markt findet statt, wenn sich das beiderseitige Angebot nach Eigenschaft und bestimmungsgemäßem Zweck so nahe steht, dass die Parteien sich - aus der Sicht des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers - im Absatz behindern können und deshalb austauschbar erscheinen (Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 2 Rn. 55).
Dies ist hier schon deshalb der Fall, weil sowohl die Klägerin als auch die Beklagten, und zwar sowohl die Beklagte zu 1) als auch die Beklagten zu 2) bis 10) anwaltliche Leistungen, mithin vor allem die Beratung und Vertretung von Mandanten in Rechtsangelegenheiten anbieten. Insoweit genügt es nämlich schon, dass die Parteien potentielle Mitbewerber auf diesem Markt sind (vgl. Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 2 Rn. 54).
bb)
Die Parteien sind auch auf demselben räumlichen Markt tätig.
Für die räumliche Marktabgrenzung ist von der Geschäftstätigkeit des werbenden Unternehmens auszugehen und zu fragen, ob dessen Werbemaßnahme sich zumindest auf den tatsächlichen oder potenziellen Kundenkreis des Wettbewerbers auswirken kann. Es kommt also darauf an, ob sich die Gebiete decken oder überschneiden, in denen die Beteiligten Kunden haben oder zu gewinnen suchen. Ob mit einiger Wahrscheinlichkeit eine Auswirkung der Wettbewerbsmaßnahme auf einen anderen Unternehmer gegeben oder zu befürchten ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Letztlich kommt es darauf an, ob trotz der räumlichen Entfernung des Kunden zum Anbieter noch ein Vertragsschluss möglich erscheint (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 2 Rn. 106b).
Dies ist hier der Fall.
(1)
Hierbei kann dahinstehen, ob die Beklagten ihre anwaltliche Tätigkeit "einer mittelständischen pfälzischen Anwaltskanzlei aus einer kleineren Stadt" mit dem hier in Rede stehenden Briefkopf - und auf diese konkrete geschäftliche Handlung kommt es an (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 2 Rn. 94) - nur gegenüber einem regional begrenzten Kreis von tatsächlichen oder potentiellen Mandanten anbieten.
Allerdings ist schon dies sehr zweifelhaft.
Der von der Klägerin vorgelegten E-Mail vom 18.11.2011 (Anlage FN5/Bl. 39 d.A.) auf die (Test-) Mandatsanfrage eines Unternehmens aus dem Ruhrgebiet lässt sich jedenfalls entnehmen, dass die Beklagten durchaus bereit wären, auch Mandanten aus anderen Regionen zu betreuen. Denn unstreitig ergab sich aus der Mandatsanfrage, dass es sich bei dem anfragenden Unternehmen um ein solches handelte. Dass die Beklagten solchen Unternehmen gegenüber einen anderen als den hier streitgegenständlichen Briefkopf verwenden würden, ist kaum vorstellbar.
Zudem verfügt die Sozietät der Beklagten ausweislich des Briefkopfes über eine eigene Homepage. Die Werbung der Sozietät erfolgt damit prinzipiell bundesweit. Dass der Adressatenkreis des streitgegenständlichen Briefkopfes sich dennoch allein auf einen regional begrenzten Kreis tatsächlicher oder potentieller Mandanten beschränkt haben soll, ist fernliegend. Dies würde nicht nur voraussetzen, dass die Beklagten nur über Mandanten in dieser Region verfügen, sondern dass der Schriftverkehr für diese Mandanten sich ausschließlich an Adressaten aus dieser Gegend richtet. Beides ist mehr als unwahrscheinlich.
(2)
Aber selbst wenn dies der Fall wäre, würden die Gebiete, in denen die Parteien Mandanten zu gewinnen suchen, sich jedenfalls dort überschneiden. Denn die Klägerin wirbt bundesweit über ihre Homepage *Internetadresse*. Sie ist zudem unstreitig bundesweit tätig. Das heißt, sie vertritt Mandanten aus dem ganzen Bundesgebiet, und zwar unwidersprochen nicht nur im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. Damit ist es möglich, dass auch Mandanten aus der Region der Beklagten sich an die Klägerin wenden, z.B. wenn es sich um die Vertretung vor Gerichten in NRW handelt. Dass die Klägerin tatsächlich Mandanten aus und in der Region der Beklagten vertritt, hat sie im Übrigen durch die nunmehr vorgelegten Anlagen FN B3 und B4 (Bl. 406ff. d.A.) anschaulich dargetan.
2.
Der (Unterlassungs-)Klageantrag zu 1.a) ist jedoch unbegründet.
Denn der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG - und allein hierauf stützt die Klägerin ihr Begehren - zu.
Die Verwendung des in Rede stehenden Briefkopfes - und dies ist der Streitgegenstand, dessen rechtliche Würdigung dem Senat obliegt (vgl. BGH, Urt. v. 13.09.2012 - I ZR 230/11 - Biomineralwasser) - stellt zwar eine geschäftliche Handlung der Beklagten i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Denn der Briefkopf dient jedenfalls auch der Akquise neuer Mandate für die genannten Fachgebiete.
Diese geschäftliche Handlung ist jedoch nicht unlauter i.S.d. §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1 UWG. Denn die streitgegenständlichen Angaben erfüllen in ihrer konkret angegriffenen Verwendung nicht den Tatbestand des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG - und der Schwerpunkt liegt nach der Klagebegründung vorrangig auf einer konkludenten Irreführung und nicht auf einer irreführenden Unterlassung nach § 5a Abs. 2 UWG.
Eine Werbung ist nämlich nur dann irreführend i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG, wenn durch sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen ein unrichtiger, da von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichender Eindruck über die Eigenschaften des hiermit Werbenden vermittelt wird (vgl. u.a. Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 5 Rn. 107 m.w.N.). Gerade dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Allerdings steht hierbei die Stellungnahme der Pfälzischen Rechtsanwaltskammer Zweibrücken vom 13.12.2011 (Anlage B5/Bl. 180 d.A.) dem von der Klägerin erhobenen Irreführungsvorwurf nicht schon per se entgegen. Denn zum einen war Gegenstand dieser Stellungnahme der vormals von den Beklagten verwandte Briefkopf und damit gerade nicht die hier streitgegenständliche Version. Zum anderen wäre die Einschätzung der Rechtsanwaltskammer für den Senat ohnehin nicht bindend.
a)
Wie eine Werbung verstanden wird, hängt maßgeblich von der Auffassung des Personenkreises ab, an den sie sich richtet.
Die in Rede stehende Werbung richtet sich an jeden potentiellen Adressaten eines mit dem streitgegenständlichen Briefkopf versehenen Schreibens, der an der Beratung und/oder Vertretung in einer Rechtsangelegenheit interessiert ist, auch wenn er womöglich bereits Mandant der Beklagten ist.
Ihr Adressat ist damit das allgemeine Publikum, mithin im Prinzip jedermann - und dessen Verkehrsauffassung können die Mitglieder des erkennenden Senates aufgrund eigener Sachkunde beurteilen, ohne dass es hierfür besonderer Sachkunde bedürfen würde (vgl. hierzu Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 5 Rn. 2.77; 3.11f.).
Maßgeblich ist sodann, wie ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher, der Dienstleistungen eines Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen will und deshalb den Briefkopf der Beklagten nicht nur flüchtig wahrnimmt, sondern ihm die der Situation angemessene, zumindest normale Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH WM 2007, 1628 - Fachanwälte), die hier in Rede stehende Angaben auffasst.
b)
Ein solchermaßen interessierter und aufmerksamer Verbraucher wird durch die Aufzählung der genannten Fachanwaltsqualifikationen nicht den Eindruck gewinnen, dass sämtliche der genannten Rechtsanwälte über zumindest eine der aufgeführten Fachanwaltsqualifikationen verfügen oder gar der ihn anschreibende Anwalt in der jeweiligen Materie des Schreibens über eine Fachanwaltsqualifikation verfügt.
Denn der Briefkopf der Beklagten lässt in seiner streitgegenständlichen Fassung keine solchen Missverständnisse hinsichtlich der Qualifikation der einzelnen Rechtsanwälte aufkommen.
Nur dahingehende Zweifel müssten jedoch den Beklagten Anlass geben, zur Vermeidung einer Irreführung jedem Sozietätsmitglied jeweils konkret und eindeutig seine berufliche Qualifikation zuzuordnen (vgl. hierzu BGH GRUR 1994, 736 - Intraurbane Sozietät; GRUR 2007, 807 - Fachanwälte).
Die Verpflichtung einer solchen Zuordnung erfüllt hierbei keinen Selbstzweck, sondern dient der Vermeidung einer Irreführung nach § 5 UWG. Nur wenn bereits aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Briefkopfes Missverständnisse hinsichtlich der Qualifikation der Rechtsanwälte aufkommen könnten, bestünde eine Pflicht zur Zuordnung der jeweiligen Qualifikation, und zwar schon unmittelbar dort, wo die Mitglieder der Sozietät auf dem Briefkopf aufgeführt sind.
Derlei Zweifel, die zu einer solchen Handhabung Anlass gäben, werden durch den hier maßgeblichen Briefkopf jedoch gerade nicht begründet (so auch OLG Zweibrücken, Urt. v. 28.06.2012 - 4 U 11/12).
aa)
Dem Verbraucher wird beim Betrachten eines mit dem streitgegenständlichen Briefkopf versehenen Schreibens nämlich ohnehin zuerst die - mit der vergleichsweise großen Schriftgröße und dem Fettdruck - blickfangartig herausgestellte Kurzbezeichnung "WALTER · BALDAUF · THEOBALD" in der Kopfzeile ins Auge fallen. Diese Kurzbezeichnung macht mit dem (alleinigen) Zusatz "Rechtsanwälte" - im Gegensatz zum Sachverhalt der Entscheidung des BGH GRUR 1994, 736 - Intraurbane Sozietät - unmissverständlich klar, dass es sich bei der Sozietät zunächst einmal "lediglich" um einen Zusammenschluss von Rechtsanwälten handelt.
Um wen es sich bei diesen Rechtsanwälten im Einzelnen handelt, ergibt sich sodann aus der sich anschließenden blickfangmäßig herausgestellten, wenn auch nun in einer kleineren Schriftgröße gehaltenen Liste der untereinander aufgezählten Beklagten zu 2. bis 10. am rechten Rand im oberen Drittel des Briefkopfes.
Dieser Auflistung en bloc schließt sich nicht etwa nahtlos oder durch einen einfachen Absatz getrennt die hier streitgegenständliche mit "Fachanwälte für .." eingeleitete Passage an. Im Gegenteil wird die Aufzählung der Rechtsanwälte mit einem vergleichsweise großen Absatz vom übrigen Text des Briefkopfes und damit auch dessen Inhalten optisch deutlich getrennt. Sodann schließt sich zunächst ein eigener Absatz mit den näheren Angaben zum Kanzleisitz der Beklagten in Frankenthal an.
Wenn erst dann, und zwar wiederum durch einen deutlichen Absatz vom vorherigen Text getrennt, die Angaben zu den Fachanwaltsqualifikationen folgen, stellen diese bereits aufgrund der übersichtlichen drucktechnischen Gestaltung des Briefkopfes offensichtlich keine gleichsam nachgestellte, den gemeinsamen Nenner der anfänglichen Auflistung benennende Apposition mehr dar - und hierin liegt ein maßgeblicher Unterschied zu dem vom OLG Köln GRUR-RR 2012, 288 entschiedenen Fall. Vielmehr wird dem Betrachter schon aufgrund der gewählten Formatierung mit dem sodann auch nachfolgend, und zwar erst nach der Angabe der Internetadresse, deutlichen Absatz klar, dass es sich um einen gesonderten, in sich abgeschlossenen Abschnitt handelt. Dies wird nicht zuletzt dadurch verstärkt, dass mit dem fett und im Vergleich zum übrigen Text des Abschnittes größer gedruckten Begriff "Fachanwälte" in der ersten Zeile und der gleichermaßen formatierten Angabe der Internetpräsenz "www.anwaeltewalter.de" in der letzten Zeile der Anfang und das Ende des Absatzes blickfangmäßig herausgestellt werden.
Wird das Interesse des angesprochenen Adressaten solchermaßen auf den in Rede stehenden Abschnitt, und zwar nicht nur auf dessen Einleitung, sondern auch auf dessen Abschluss fokussiert, erschließt sich ihm aus dem Zusammenhang die darin enthaltene Aussage, dass er die für die Sozietät tätigen Rechtsanwälte zwar schon auf dem Briefkopf selbst gefunden hat, die jeweilige Zuordnung der Fachanwaltschaften jedoch (erst) auf der genannten Internetseite finden wird. Er kann damit bis dahin allenfalls davon ausgehen, dass in der Sozietät der Beklagten jedenfalls Fachanwälte für die aufgeführten Fachgebiete tätig sind. Die Angabe beinhaltet damit lediglich eine Aussage zur Bandbreite der Qualifikation der Sozietät als solcher. Sie gibt für sich genommen keinen Anlass zu der Annahme, dass jeder der genannten Rechtsanwälte über eine der aufgeführten Fachanwaltsqualifikationen verfügt. Damit erweckt sie erst recht nicht den Eindruck, dass jedenfalls der unterzeichnende Rechtsanwalt über die dem Inhalt des jeweiligen Schreibens entsprechende Fachanwaltsqualifikation verfügt, zumal dies voraussetzen würde, dass jedes Sozietätsmitglied ausschließlich in seinem Fachanwaltsbereich tätig ist und dies ist schon in Anbetracht der vielfältigen Überschneidungen unterschiedlicher Rechtsgebiete fernliegend.
bb)
Zwar bleibt damit offen, welches Sozietätsmitglied über welchen konkreten Fachanwaltstitel verfügt. Soweit die Angaben der Beklagten nur unklar bleiben, ohne missverständlich zu sein, genügt dies für sich genommen jedoch nicht, um den Irreführungsvorwurf zu begründen (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 5 Rn. 2.112).
Dies gilt umso mehr, als der angesprochene Verkehr hiermit keineswegs - so wie die Klägerin argumentiert - erraten muss, welchem Rechtsanwalt welche Fachanwaltsbezeichnung zugeordnet werden kann. Vielmehr macht der Briefkopf mit einem klaren Hinweis gleichsam einem Link deutlich, dass sich eine Antwort hierauf auf der Internetseite der Beklagten findet - und dies ist tatsächlich auch der Fall.
cc)
Auf die - vom BVerfG NJW 2011, 2636 (Anlage B8/Bl. 314ff. d.A.) für den dort zur Entscheidung stehenden Sachverhalt entscheidungserhebliche - Frage der Verhältnismäßigkeit des von der Klägerin geforderten Verbots im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit der Beklagten nach Art. 12 Abs. 1 GG kommt es hiernach nicht mehr an (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 5 Rn. 2.11 zur Funktion des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Tatbestand der Irreführung).
II.
Der (Zahlungs-)Klageantrag zu 4. ist zulässig, selbst wenn die Beklagten insoweit negative Feststellungsklage erhoben haben sollten. Denn dem Antrag steht wegen seines als Leistungsantrag weitergehenden Rechtsschutzzieles damit nicht das von Amts wegen zu beachtende Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 S. 1 ZPO) entgegen (vgl. Zöller-Greger, § 256 ZPO Rn. 16).
Der Klageantrag ist jedoch unbegründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Aufwendungserstattungsanspruch hinsichtlich der von ihr selbst ausgesprochenen Abmahnung vom 04.04.2012 (Anlage FN3/Bl. 28ff. d.A.) aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zu, auch wenn die Abmahnung teilweise, und zwar hinsichtlich der beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten aus den Gründen des in dieser Hinsicht nicht angegriffenen und insoweit rechtkräftigen Urteils des Landgerichts berechtigt gewesen sein mag.
Denn die beanspruchten Aufwendungen waren nicht erforderlich.
Ob Aufwendungen erforderlich sind, bestimmt sich nach den Verhältnissen des jeweiligen Gläubigers. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht ist demnach dann nicht notwendig, wenn der Abmahnende selbst über eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoßes verfügt (BGH GRUR 2004, 789 - Selbstauftrag; GRUR 2007, 620 - Immobilienwertgutachten).
Schon bei Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, die in der Lage sind, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße ohne anwaltlichen Rat zu erkennen, ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Abmahnung eines solchen Verstoßes damit nicht erforderlich (BGH GRUR 1984, 691, 692 - Anwaltsabmahnung). Dementsprechend muss erst recht ein Rechtsanwalt im Falle der eigenen Betroffenheit seine Sachkunde bei der Abmahnung eines Wettbewerbsverstoßes einsetzen. Die Zuziehung eines weiteren Rechtsanwaltes ist deshalb bei typischen, unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen nicht notwendig. Allein die zeitliche Beanspruchung für die Rechtsverfolgung reicht nicht aus, um die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten zu begründen (BGH GRUR 2004, 789 - Selbstauftrag; GRUR 2007, 620 - Immobilienwertgutachten; Fezer-Büscher, § 12 UWG Rdnr. 68f; Köhler/Bornkamm, 31. Aufl., § 12 UWG Rdnr. 1.93).
Daran gemessen ist der Klägerin ein Erstattungsanspruch zu versagen. Als Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz verfügte sie über die notwendige Sachkunde zu der von ihr selbst verfassten wettbewerblichen Abmahnung der Beklagten hinsichtlich der von dieser verwandten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
C.
Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war gemäß § 543 Abs.2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, da die Entscheidung des Revisionsgerichts sowohl zur Fortbildung des Rechts als auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
OLG Hamm:
Urteil v. 07.05.2013
Az: 4 U 192/12
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/f0b2217c86a2/OLG-Hamm_Urteil_vom_7-Mai-2013_Az_4-U-192-12