Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 27. August 1999
Aktenzeichen: 6 U 105/97

(OLG Köln: Urteil v. 27.08.1999, Az.: 6 U 105/97)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. April 1997 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln -31 O 904/96- wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000.- DM ab-. wenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicheheit in derselben Höhe leistet. Die mit diesem Urteil für die Klägerin verbundene Beschwer wird auf 200.000.- DM festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist Herstellerin von Leuchten, die sie im In- und Ausland vertreibt. Auch die Beklagte produziert Leuchten und vertreibt diese - wie die Klägerin - vorzugsweise in Elekro- und Baumärkten sowie in Kaufhäusern.

Die Produktpaletten beider Parteien umfassen sogenannte Langfeldleuchten sowie daneben sogenannte Linien-Leuchten. Bei letzteren besteht das Leuchtmittel aus einer stabförmigen Glühlampe, wohingegen die Langfeldleuchten insoweit mit einer Leuchtstoffröhre ausgestattet sind.

Zum Programm der Beklagten zählten bis 1994 ausschließlich Langfeldleuchten, die sie ab 1984 mit runden Endkappen in der aus den Anlagen BE 1 (dort das mittlere Produktbeispiel in der unteren Reihe) und Bl. 74 f d.A. ersichtlichen Gestaltung u.a. unter den Produktnamen "Lampi Mini" und "Lampi Maxi" anbot.

Die Klägerin ging 1988 dazu über, die von ihr angebotenen Linien-Leuchten mit Rundkappen in der ebenfalls der Anlage BE 1 (dort das zweite Produktbeispiel von rechts in der unteren Reihe) sowie der Anlage BB 3 (Bl. 164 d.A.) zu entnehmenden Aufmachung herzustellen und unter der Bezeichnung "Softline" in den Verkehr zu bringen. Nachdem die Beklagte ihr Sortiment etwa im Jahre 1994 um eine stabförmige, unter der Bezeichnung "Lina" auf den Markt gebrachte Linien-Leuchte in der aus Bl. 44 d.A. ersichtlichen Form erweiterte, stellte sie im März 1996 eine solche Linien-Leuchte mit runden Endkappen in einer der bisherigen Aufmachung ihrer Langfeldleuchten entsprechenden Gestaltung vor, wie sie in der Anlage BE 1 - dort das rechte Produktbeispiel in der unteren Reihe - wiedergegeben ist. Die letztgenannte, unter der Bezeichnung "Lina-Plus" angebotene Gestaltungsform der Linien-Leuchte der Beklagten ist Gegenstand der im vorliegenden Verfahren unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung gemäß § 1 UWG geltend gemachten wettbewerblichen Beanstandung der Klägerin.

Die Klägerin hat hierzu behauptet, daß sie bis zum Marktzutritt der Beklagten mit dem beanstandeten Produkt "Lina-Plus" die einzige Anbieterin von Linien-Leuchten mit abgerundeten Endkappen in der für ihr Produkt "Softline" gewählten Gestaltung gewesen sei. Die dieser Leuchtenform beizumessende wettbewerbliche Eigenart sei dabei auch nicht durch die bereits seit 1984/1985 durch die Beklagte sowie andere Hersteller für Langfeldleuchten gewählten Gestaltungsformen mit runden Endkappen beinträchtigt. Denn die Linien-Leuchten einerseits sowie die Langfeldleuchten andererseits unterschieden sich grundsätzlich, sowohl was den technischen Aufbau, die Verbrauchs- und Herstellungskosten und die Wirkungsweise angehe, als auch hinsichtlich der Qualität bzw. des Farbtons des abgegebenen Lichts in ganz erheblicher Weise voneinander und befriedigten völlig verschiedene Bedürfnisse der jeweils angesprochenen Verbraucher. Glüh-

lampen- bzw. Linien-Leuchten seien bis zu der von ihr, der Klägerin, für ihre Leuchte "Softline" gewählten Aufmachung ausschließlich dergestalt auf den Markt gebracht worden, daß entweder eckige oder aber überhaupt keine Endstücke an den beiden Enden der stabförmigen Glühlampe angebracht gewesen seien. Der Umstand, daß die stabförmige Glühlampe an ihren beiden Enden mit "Endstücken" versehen sei, beruhe dabei - wie unstreitig ist - nicht auf technischen Anforderungen oder Notwendigkeiten, sondern stelle ein reines gestalterisches Stilmittel dar. Mit diesem habe sie, so hat die Klägerin weiter behauptet, seit 1988 auch ganz erhebliche Markterfolge erzielt. Die Beklagte müsse sich den Vorwurf einer wettbewerblich unlauteren Verhaltensweise entgegenhalten lassen, wenn sie in dieser Situation dazu übergehe, die runden Endkappen für die Gestaltung ihrer bisher in anderer Form angebotenen Linien-Leuchte zu übernehmen.

Die Klägerin hat beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es zwecks Vermeidung eines für jeden Fall der

Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes

bis zu 500.000.- DM, ersatzweise Ordnungshaft,

oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu

unterlassen,

eine Linien-Leuchte, 35 und 60 W mit stabförmiger

Glühlampe und einem Trägersockel aus Kunststoff

und abgerundeten Endkappen, wie aus dem nach-

folgenden - in schwarzweiß Kopie wiederge-

benen - Foto zusammengesetzt abgebildet

und in Einzelteile zerlegt, wie auf dem nachfolgenden

- in schwarzweiß Kopie abgebildeten - Foto wieder-

gegeben

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/

oder anbieten zu lassen, zu vertreiben und/oder

vertreiben zu lassen, auszustellen und/oder zu

bewerben;

II. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist,

ihr, der Klägerin, allen Schaden zu ersetzen, der

dieser aus den in Ziffer I.1. beschriebenen Hand-

lungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, sie sei - was runde Endkappen angehe - mit ihren Produkten schlichtweg der Inbegriff auf dem Markt. Dabei werde auch keine Unterscheidung zwischen einerseits dem Markt für Langfeldleuchten und andererseits demjenihen für Linien-Leuchten vorgenommen. Vielmehr stehe der Verbraucher nicht unterschiedlichen Märkten gegenüber, sondern einem einheitlichen Markt, wo sich Langfeldleuchten und Leuchten mit stabförmigen Glühlampen ergänzten. Da es sich aus der Sicht der Verbraucher bei den Leuchten um einen einheitlichen Produktbereich handele, schließe aber die Existenz zahlreicher mit dem Produkt der Klägerin verwechslungfähiger Leuchtstoff- bzw. Langfeldleuchten eine wettbewerbliche Eigenart der Linien-Leuchte der Klägerin in der hier fraglichen Gestaltung aus. Das ergebe sich ohne weiteres daraus, daß beide Leuchtenarten demselben Verwendungszweck dienten; sie seien funktional austauschbar und die Entscheidung für die eine oder andere Art werde allenfalls durch den Wunsch des Verbrauchers nach einem bestimmten Lichtton bestimmt. Die Klägerin ihrerseits müsse sich daher den Vorwurf gefallen lassen, daß sie die für ihre Softline-Leuchte gewählte Gestaltung von dem "Endkappenprogramm" ihrer, der Beklagten, Langfeldleuchten abgekupfert habe. Jedenfalls könne es vor diesem Hintergrund nicht als unlauter gelten, wenn sie ein Produkt aus ihrem eigenen Hause, nämlich die Linien-Leuchte "Lina", gestalterisch in ihren sonstigen Produktbereich einbeziehe, indem sie es mit runden Endkappen ausstatte, die für ihr - der Beklagten - Programm stünden.

Mit Urteil vom 22.04.1997, auf welches zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die von der Klägerin allein in Anspruch genommene Vorschrift des § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung, so hat das Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, stütze die Klagebegehren nicht. Die dafür vorauszusetzende Verwechslungsgefahr sei nicht zu erkennen. Der Leuchte "Softline" der Klägerin komme mit Blick auf die Gestaltungen des wettbewerblichen Produktumfelds - wenn überhaupt - nur eine denkbar geringe wettbewerbliche Eigenart zu, so daß der Schutzumfang eng sei und die bei der "Lina Plus"-Leuchte der Beklagten vorhandenen Abweichungen der Gestaltung ausreichten, um den erforderlichen Abstand zu schaffen und Fehlvorstellungen des Verkehrs über die betriebliche Herkunft zu vermeiden. Es sei dabei auch nicht gerechtfertigt, das Produktumfeld in einen "Langfeldleuchtenmarkt" und einen "Linien-Leuchtenmarkt" zu zergliedern. Unabhängig davon fehle im Streitfall aber auch das subjektive Unlauterkeitsmoment. Denn die beanstandete Leuchte der Beklagten schließe sich in der Formgebung bruchlos an das Design der von der Beklagten seit Jahren umfangreich vertriebenen Langfeldleuchten an; der Vertrieb dieser Leuchten stelle sich als naheliegende Fortentwicklung des eigenene Leuchtenprogramms dar, die unter keinem Gesichtspunkt mißbilligt werden könne. Wenn es trotz der Unterschiede zwischen den Leuchten der Parteien gleichwohl vereinzelt zu Verwechlungen kommen sollte, so liege das daran, daß sich die Klägerin ihrerseits bei der Gestaltung ihrer Leuchte "Softline" zu stark dem Leuchtenprogramm der Beklagten angenähert habe. Eine daraus resulierende Restverwechslungsgefahr habe sie als Folge ihres eigenen Wettbewerbsverhaltens hinzunehmen.

Gegen dieses, ihr am 16.05.1997 zugestellte Urteil hat die Klägerin, eingehend am 16.06.1997, Berufung eingelegt, die sie - nach entsprechend gewährter Fristverlängerung - mittels eines am 15.09.1997 eingereichten Schriftsatzes fristwahrend begründet hat.

Die ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholende und vertiefende Klägerin hält ihre in erster Instanz geltend gemachten und mit der Berufung weiterverfolgten Klagebegehren entgegen der Würdigung des Landgerichts für begründet. Die Gestaltung der Linien-Leuchte "Lina-Plus" der Beklagten stelle sich als eine wettbewerblich unlautere Nachahmung ihrer Linien-Leuchte "Softline" dar und sei daher zu verbieten. Der historische Hintergrund, vor dem die Beklagte die Leuchte "Lina-Plus" in der beanstandeten Gestaltung auf den Markt gebracht habe, mache deutlich, daß die Beklagte bei ihr abgekupfert habe. Sie, die Klägerin, habe als erste und einzige Linien-Leuchten mit abgerundeten Kappenenden bereits 1988 auf den Markt gebracht. Ihrer Linien-Leuchte "Softline" könne dabei auch die wettbewerbliche Eigenart nicht abgesprochen werden. Im Hinblick auf den unstreitigen Umstand, daß Endstücke bei Linien-Leuchten technisch nicht erforderlich seien, handele es sich bei der Gestaltung ihrer abgerundete Endkappen aufweisenden "Softline"-Leuchte um einen "klassischen Fall des sog. `ästhetischen` Überschusses", die einzigartig und deshalb geeignet sei, auf die betriebliche

Herkunft hinzuweisen. Dem könnten auch die von verschiedenen Anbietern auf den Markt gebrachten Leuchtstofflampen mit abgerundeten Kappenenden nicht entgegengehalten werden. Diese Einwendungsbeispiele seien nicht demselben Markt zuzurechnen wie ihre, der Klägerin, Linien-Leuchte. Aufgrund der Verschiedenartigkeit des abgegebenen Lichts seien die Anwendungsbereiche einerseits von Linien-Leuchten sowie andererseits von Leuchtstoff- bzw. Langfeldleuchten verschieden. Eben weil gerade kein einheitlicher Markt bestehe, habe sich die Beklagte auch veranlaßt gesehen, beide Märkte mit unterschiedlichen Lampen bzw. Leuchten zu bedienen. Die Beklagte habe ihr wettbewerblich eigenartiges Produkt "Softline" mit der Gestaltung der "Lina-Plus"-Leuchte auch nachschaffend übernommen. Die bei dem genannten Produkt der Beklagten vorhandenen Gestaltungsabweichungen seien nur geringfügig und fielen für den ästhetischen Gesamteindruck nicht in´s Gewicht. Der Beklagten müsse es dabei auch im Sinne des für den Tatbestand der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung vorauszusetzenden subjektiven Unlauterkeitsvorwurfs angelastet werden, nicht den erforderlichen und als zumutbar einzuordnenden gestalterischen Abstand eingehalten zu haben, um sich in ausreichendem Maße vom Klagemodell "Softline" abzusetzen.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil des Landgerichts abzuändern

und die Beklagte gemäß den vorstehend dargestellten

erstinstanzlichen Klageanträgen zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte behauptet in Verteidigung des angefochtenen Urteils, daß nicht sie der Nachahmungsvorwurf treffe, vielmehr stelle sich umgekehrt die klägerische "Softline"-Leuchte letztlich als eine Übernahme der Leuchtengestaltung ihres, der Beklagten, schon vorher auf dem Markt befindlichen Programms dar. Der Einsatz abgerundeter Kappen bei Leuchten mit stabförmigen Leuchtkörpern sei ihre Entwicklung, der sich die Klägerin erst viel später angeschlossen habe. Sie habe mit ihrem von der Klägerin angegriffenen Produkt allein und ausschließlich ihre eigenen erfolgreichen Produkte weiterentwickelt und die abgerundeten Kappen, die zu den einheitlichen Merkmalen ihres Leuchtensortiments mit stabförmigem Leuchtkörper gehörten, konsequent und folgerichitg auch für die Leuchte "Lina Plus" eingesetzt. Es gehe nicht an, daß die Klägerin ein erfolgreiches und durchgängig eingesetztes Gestaltungselement übernehme und sich diesem Programm mit ihren Leuchten in bedenklicher Weise nähere, um dann denjenigen, der im Rahmen der Fortentwicklung und Komplettierung des eigenen Programms sein typisches Gestaltungsmerkmal auf ein neues Teil seines Sortiments übertrage, dem Vorwurf der unlauteren Nachahmung auszusetzen. Sollte es in dieser Situation zu Verwechslungen kommen, beruhe das nicht darauf, daß sie - die Beklagte - die Gestaltung der klägerischen "Softline"-Leuchte nachgeahmt habe, sondern daß umgekehrt die Klägerin ihr Produkt dem Markt in einer Gestaltungsform präsentiere, die sich möglichst nahe ihrem, der Beklagten, Leuchtenprogramm genähert habe, in das sich die "Lina Plus"-Leuchte nahtlos einfüge.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf ihre in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst den dazu jeweils überreichten Anlagen Bezug genommen.

Die Akte 31 O 323/94 des Landgerichts Köln (= 6 U 26/95 OLG Köln) lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache erfolglos.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage in dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Der Klägerin sind die damit verfolgten Begehren auf Unterlassung, Auskunft und Festellung der Schadensersatzpflicht auch unter Berücksichtigung ihres Berufungsvorbringens nicht zuzusprechen. Der von ihr geltend gemachte und nach dem Sachverhalt allein in Betracht zu ziehende, dem wettbewerblichen Unlauterkeitstatbestand des § 1 UWG unterfallende Aspekt der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung trägt diese Klagebegehren im Streitfall nicht.

Unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung unlauter verhält sich derjenige, der ein Produkt in den Verkehr bringt, das Merkmale eines fremden Erzeugnisses aufweist, mit denen der Verkehr eine betriebliche Herkunftsvorstellung verbindet, und der nicht alles Erforderliche im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren getan hat, um eine Irreführung des Verkehrs möglichst auszuschließen (vgl. BGH GRUR 1981, 517/519 -"Rollhocker"; Baumbach/Hefermehl, Wettbewrebsrecht, 20. Auflage, § 1 UWG Rdn. 450 - jeweils m.w.N.). Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, daß die den vorliegenden Fall kennzeichnenden Besonderheiten das beanstandte Verhalten der Beklagten nicht unter diesen Unlauterkeitstatbestand subsumieren lassen.

Dabei trifft es im Ausgangspunkt allerdings zu, daß dem Klagemodell "Softline" die für den klägerseits beanspruchten wettbewerblichen Leistungsschutz vorauszusetzende wettbewerblicheEigenart nicht abgesprochen werden kann.

Wettbewerbliche Eigenart weist ein Erzeugnis auf, dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH GRUR 1985, 876/877 -"Tchibo/Rolex I"-; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rdn. 451 m.w.N.). Der konkreten Gestaltung der Linienleuchte "Softline" der Klägerin kommt in diesem Sinne wettbewerbliche Eigenart zu, denn sie weist eine Kombination von Merkmalen auf, die in ihrer Gesamtwirkung dem Produkt gegenüber vergleichbaren Konkurrenzprodukten eine einprägsame Individualität verleihen und herkunftshinweisend wirken.

Das Erscheinungsbild von "Softline" wird zwar, was die Klägerin zutreffend hervorhebt, maßgeblich geprägt durch die abgerundeten Kappenenden. Auch wenn es sich bei diesem gestalterischen Mittel der "abgerundeten Endkappen" zweifellos um das die optische Gesamtwirkung des Klagemodells "Softline" vordergründig bestimmende Merkmal handelt, erschöpft sich dessen gestalterische Besonderheit darin nicht vollständig. Denn ein weiteres, den ästhetischen Auftritt des Klagemodells mitbeeinflussendes Merkmal stellen darüber hinaus die beiden "Schattenfugen" dar, die sich daraus ergeben, daß die beiden Endkappen nicht unmittelbar an die seitlichen Enden der stabförmigen Glühlampen herangeführt sind, sondern jeweils ein schmaler Abstand zwischen der Glühlampe und den Endkappen verblieben ist. Hinzu kommt weiter die Verwendung gerade von poliertem, den optischen Effekt einer Lackierung hervorrufendem Kunststoff für das Material des Haltekörpers, aus dem sich die abgerundeten Endkappen nahtlos herausformen. Im Zusammenwirken mit dem weiteren gestalterischen Umstand, daß die Rundung der Kappen selbst ebenfalls glatt und ohne weitere stilistische Dekorationselemente ausgeführt ist, vermitteln die vorbeschriebenen Elemente in ihrer Kombination der Klageleuchte "Softline" insgesamt den Eindruck einer glatten und organischen, aus einem Guß gefertigten funktionellen Form, die als solche geeignet ist, die Aufmerksamkeit des Verkehrs zu erwecken und sich als Hinweis auf das Produkt und dessen Herkunft von einem bestimmten Hersteller einzuprägen.

Die dem Klagemodell "Softline" mithin von Hause aus beizumessende, als durchschnittlich einzuordnende wettbewerbliche Eigenart ist indessen erheblich beeinträchtigt durch das Produktumfeld, auf welches sich die Beklagte zur Abwehr der Klagebegeren der Klägerin beruft.

Bei der Prüfung der Frage, welche Dritterzeugnisse als relevantes Umfeld zu berücksichtigen sind, ist beim Tatbestand der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung auf den Zeitpunkt der ersten Verletzungshandlung, somit auf den Zeitpunkt des Marktzutritts der Beklagten mit der im Streitfall beanstandeten Linien-Leuchte "Lina Plus" im Frühjahr 1996 abzustellen ( vgl. BGH GRUR 1985, 876/878 -"Tchibo/Rolex I"; BGH WRP 1976, 377 -"Ovalpuderdose"- ). Zu dieser Zeit waren unstreitig seit langem aber nicht nur schon die Langfeldleuchten der Beklagten "Lampi Mini" und "Lampi Maxi" in eben der Gestaltungsform auf dem Markt, welche die Klägerin in bezug auf die Linien-Leuchte "Lina Plus" als eine mit ihrer eigenen Form verwechslungsfähige Nachahmung beanstandet. Es befand sich zu diesem Zeitpunkt darüber hinaus auch schon das Lumilux-Leuchtenprogramm der Firma O. im Verkehr, das ebenfalls Leuchtstoffröhren mit abgerundeten Endkappen aufweist (vgl. S. 41 f des als Anlage BB 5 zum Schriftsatz der Klägerin vom 06.01.1998 vorgelegten Katalogs ). Die Präsenz der genannten Langfeldleuchten im Verkehr führt dabei auch eine erhebliche Schwächung der dem Klagemodell beizumessenden wettbewerblichen Eigenart herbei. Denn sie weisen mit

der dort gewählten Gestaltung gerade der abgerundeten Kappenenden das die optische Gesamtwirkung der klägerischen "Softline-Leuchte" erheblich mitprägende Gestaltungselement auf. Begegnet dem Verkehr aber gerade dieses Gestaltungsmerkmal bereits seit langem im hier betroffenen Markt bei anderen Leuchten anderer Hersteller und hat er sich deshalb daran als ein typisches Formelement von Leuchten der hier in Rede stehenden Art gewöhnt, so ist dessen Eignung und Funktion, die Aufmerksamkeit des Verkehrs zu erwecken und sich als Hinweis auf die Herkunft des Produkts aus einem bestimmten Unternehmen einzuprägen, nachhaltig beeinträchtigt und abgenutzt.

Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die vorbezeichneten Langfeldleuchten dabei auch nicht etwa deshalb außer Acht zu lassen, weil sie nicht dem hier relevanten wettbewerblichen Produktumfeld der klägerischen Linien-Leuchte zuzurechnen wären. Vielmehr gehören sie dem nämlichen Markt wie die streitgegenständliche Linien-Leuchte der Klägerin an. Soweit letztere auf Unterschiede des technischen Aufbaus, der Verbrauchs- und Herstellungskosten sowie der Wirkungsweise der beiden Leuchtentypen abstellt, vermag das keine abweichende Würdigung zu rechtfertigen. Zu beachten ist dabei von vornherein, daß dem Verkehr, auf dessen Sicht hier maßgeblich abzustellen ist, innerhalb ein und desselben Marktsegments verschiedene technische und gestalterische Varianten eines Produkttyps in unterschiedlichen Preisfeldern begegnen. Ergeben sich in dieser Hinsicht Unterschiede, so führt das allein daher nicht dazu, die Produkte verschiedenen Märkten zuzuweisen. Eine solche segregierende Zuordnung greift vielmehr nur und erst dann, wenn die Produkte einen derartigen qualitativen und funktionalen Abstand aufweisen, daß sie sich von ihrem Verwendungsbereich her nicht als Alternativen innerhalb eines Produktbereichs, sondern als Erzeugnisse anbieten, mit denen der angesprochene Verkehr selbständig nebeneinander bestehende Bedürfnisse zu befriedigen trachtet oder von denen völlig verschiedene Adressatenkreise angesprochen werden. Daß die im gegebenen Beurteilungszusammenhang von der Klägerin angeführten Unterschiede des technischen Aufbaus, des Herstellungsprozesses, der Wirkungsweise, der Verbrauchs- und Herstellungskosten sowie schließlich der Helligkeit und des Farbtons des abgegebenen Lichts einen derartigen funktionalen und qualitativen Abstand der Linien-Leuchten und der Langfeldleuchten begründen, daß diese Leuchtenarten nicht mehr als Varianten ein und desselben Produkttyps im vorstehenden Sinne an das Vorstellungsbild der angesprochenen Verbraucher appellieren, ist indesssen nicht ersichtlich. Dabei mag es zutreffen, daß die Leuchten infolge der verschiedenen Intensität und des Farbtons des von ihnen jeweils abgegebenen Lichts vom Verkehr auch in entsprechend unterschiedliche Beleuchtungsverhältnisse erfordernden Einsatzbereichen Verwendung finden sollen und finden. Jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs, dem die Mitglieder des erkennenden Senats als potentielle Erwerber der hier in Frage stehenden Produkte ebenso wie diejenigen der erstinstanzlich entscheidenden Kammer angehören, wird jedoch die beiden Leuchtentypen für den nämlichen Einsatzbereich in Erwägung ziehen und auch tatsächlich einsetzen. Dafür spricht zum einen der bereits erwähnte Katalog der Firma O. "Lichtideen 1995/1996", in dem die Langfeldleuchten Lumilux Combi-F/D ebenso wie die Linien-Leuchte Lumilux Opal gleichermaßen als Spielgelbeleuchutng angeboten werden (vgl.S. 52 und 61 des genannten Katalogs). Hinzu kommt, daß nach den von der Klägerin als Anlagen zum Schriftsatz vom 17.11.1998 vorgelegten Abbildungen Langfeldleuchten und Linien-Leuchten gemeinsam in einem Verkaufsdisplay angeboten werden, was deren Zuordnung zum selben Marktsegment indiziert (vgl. Abbildungen OBI B.). Darüber hinaus hat selbst die Klägerin eingeräumt, daß Leuchstoff- bzw. Langfeldleuchten in verschiedenen, darunter "wärmeren" Lichttönen existieren, wenngleich letztere den Kaufpreis der Leuchte wesentlich verteuerten (vgl. Schriftsatz vom 17.11.1998, dort S. 23/4 = Bl. 243/244 d.A.). Auch nach dem Vortrag der Klägerin existieren daher Langfeldleuchten auf dem Markt, die einen den Linien-Leuchten zumindest nahekommenden oder vergleichbaren "warmen" Lichtton erzeugen, und die daher die nämlichen Beleuchtungsbedürfnisse der angesprochenen Verbraucher ansprechen. Daß die genannten, einen "warmen" Lichtton absondernden Langfeldleuchten zu einem gegenüber den Linien-Leuchten wesentlich teureren Preis angeboten werden, ändert nichts daran, daß sie aus der Sicht des Verkehrs als eine funktionale und gestalterische Alternative der Linien-Leuchten in Betracht gezogen und daher als eine Variante ein und desselben Produkttyps innerhalb des nämlichen Marktsegments begriffen werden.

Der Senat sah dabei auch keinen Anlaß für die Einholung des von der Klägerin zu ihrer Behauptung, die angesprochenen Verkehrskreise unterschieden die Märkte einerseits für Linien-Leuchten und andererseits für Langfeldleuchten, angebotenen demoskopischen Sachverständigengutachtens. Denn mit Blick auf den Umstand, daß - was die Mitglieder des erkennenden Senats als mitangesprochene Adressaten der streitbefangenen Produkte aus eigener Lebenserfahrung und Sachkunde beurteilen können - ein zumindest nicht unerheblicher Teil des Verkehrs die beiden Leuchtenarten dem nämlichen Marktbereich zuordnet, hätte es der näheren Darlegung bedurft, daß und weshalb es sich bei diesem Adressatenkreis gleichwohl nur um einen unmaßgeblichen Teil der angesprochenen Adressaten handeln soll, der für die wettbewerbliche Beurteilung daher zu vernachlässigen sei. Ohne Darlegung derartiger Anhaltspunkte ist der eine Aufspaltung des Leuchtenmarktes in zwei selbständig nebeneinander stehende Märkte behauptende Vortrag der Klägerin unsubstantiiert und daher unbeachtlich.

Ist nach alledem die für die Langfeldleuchten "Lampi Mini" und "Lampi Maxi" der Beklagten gewählte Gestaltungsform in das für die Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart der Linien-Leuchte "Softline" der Klägerin heranzuziehende wettbewerbliche Umfeld miteinzubeziehen, so beeinträchtigt das bei diesen Produktbeispielen im hier fraglichen Kollisionszeitpunkt bereits seit langem verwendete Formelement der runden Endkappen nach den vorstehenden Maßstäben die Eignung eben dieses das Erscheinungsbild des Klagemodells maßgeblich mitbestimmenden Gestaltungsmerkmals. Die Verwendung eben dieses Gestaltungsmerkmals für andere Leuchten anderer Hersteller vermag allerdings nicht den völligen Wegfall der wettbewerblichen Eigenart des Klagemodells, sondern lediglich deren Schwächung zu begründen. Denn auch im hier fraglichen Kontext ist auf die Gesamtwirkung sowohl der Gestaltung der klägerischen Leuchte als auch derjenigen des in Frage kommenden wettbewerblichen Produktumfelds abzustellen. Auch wenn danach allein die Verwendung abgerundeter Endkappen als solcher ein wenig individuelles oder sogar abgegriffenes Gestaltungsmerkmal des Designs einer Leuchte darstellt, ist doch die konkrete Ausgestaltung der abgerundeten Endkappen in Verbindung mit den sonstigen, vorstehend beschriebenen Merkmalen der Gestaltung der Linien-Leuchte "Softline" der Klägerin durch die Gestaltung der Langfeldleuchten "Lampi Mini" und "Lampi Maxi", wie sie sich in ihrer optischen Gesamtwirkung präsentieren, nicht geeignet, die Individualität der Gestaltung des Klagemodells und damit dessen wettbewerbliche Eigenart im Wegfall zu bringen. Denn die Gestattung dieser Einwendungsbeispiele weicht in diesen Formelementen deutlich von der Gestaltung des Klagemodells ab. So weisen insbesondere die runden Endkappen der genannten Langfeldleuchten nicht nur eine deutlich sichtbare Schattennut auf, sondern es fehlen auch die bei der "Softline"-Leuchte der Klägerin auf beiden Seiten des stabförmigen Leuchtköpers vorhandenen Abstände bzw. Fugen zu den Endkappen. Dies sowie den weiteren Umstand würdigend, daß das bei den Langfeldleuchten der Beklagten verwendete Kunststoffmaterial eine matte, körnige Oberfläche aufweist, entsteht so trotz gewisser Ähnlichkeiten und Gemeinsamkeiten mit der Ausgestaltung des Klagemodells auch bei flüchtiger Betrachtung und Beurteilung allein vom Erinnerungsbild her ein unterschiedlicher Gesamteindruck. Daher ist die der streitgegenständlichen Linien-Leuchte "Softline" der Klägerin von Hause aus zukommende wettbewerbliche Eigenart aufgrund der vorbezeichneten, dem wettbewerblichen Umfeld zuzurechnenden Gestaltungen der Langfeldleuchten zwar deutlich gemindert, jedoch nicht - wie dies die Beklagte indessen vertritt - vollständig in Wegfall gebracht.

Gleichwohl kann die Klägerin aus ihrem Modell nicht mit Erfolg gegen die angegriffene Gestaltung der Linien-Leuchte "Lina Plus" der Beklagten vorgehen. Denn vor dem Hintergrund der geschwächten wettbewerblichen Eignart der Linien-Leuchte "Softline" der Klägerin und dem damit korrespondierenden verhältnismäßig "engen" Bereich des Schutzes vor ähnlichen Gestalungsformen kann nicht davon ausgegangen werden, daß durch die Gestaltung wiederum des beanstandeten Modells der Beklagten die für den Unlauterkeitstatbestand der vermeidbaren betrieblchen Herkunftstäuchung aber vorauszusetzende Gefahr der Verwechslungen der betrieblichen Herkunft der Produkte begründet wird.

Die im Streitfall zur Unterlassung verlangte Linien-Leuchte "Lina Plus" der Beklagten weicht im maßgeblichen Gesamteindruck augenfällig von fast allen, die wettbewerbliche Eigenart des Klageprodukts "Softline" begründenden Gestaltungsmerkmalen bzw. dem durch deren Zusammenwirken hervorgerufenen optischen Gesamtbild ab. Dies gilt zum einen für die Ausprägung der das optische Erscheinungsbild beider Produkte erheblich mitbestimmenden, an den Enden der stabförmigen Leuchtkörper angebrachten Rundkappen. Wahrend die Klägerin für ihre Rundkappen eine glatte Ausformung gewählt hat, wird die Rundkappe bei der Linien-Leuchte der Beklagten durch eine stark ausgeprägte Nut gespalten, die vom optischen Effekt her den Eindruck einer in zwei Hälten geteilten Rundung bewirkt. Bei der Leuchte der Beklagten, deren Leuchtkörper ansatzlos in die beiden vorbeschriebenen Rundkappen einmündet, fehlen die beim Klagemodell zwischen Leuchtkörper und Endkappen vorhandenen Schattenfugen. Auch sind

die Rundkappen nicht - wie beim Modell der Klägerin - organisch und ansatzlos aus dem Lampenkörper herausgeformt, sondern diesem Körper an den Enden jeweils aufgesetzt, wobei dieser Ansatz auch deutlich zu erkennen ist. Den weiteren Unterschied der Oberflächengestaltung des bei beiden Leuchten verwendeten Kunststoffmaterials würdigend, das bei der Leuchte der Beklagten im Gegensatz zu der polierten, lackartigen Oberfläche des Klagemodells matt gehalten ist, vermittelt das Zusammenwirken der vorbeschriebenen Gestaltungsmerkmale bei der Leuchte der Beklagten gerade nicht den für das Klagemodell typischen Eindruck einer aus einem Guß gehalten, glatten Form, sondern erweckt es in seiner Gesamtanmutung den Eindruck einer die einzelnen Konstruktionsbestandteile erkennbar machenden und diese bewußt hervorhebenden soliden Gebrauchsform. Insgesamt weicht die "Lina Plus"-Leuchte der Beklagten daher nicht nur in den Einzelheiten der jeweils verwendeten Gestaltungslemente, sondern vor allem auch im durch deren Zusammenwirken hervorgerufenen Gesamteindruck deutlich von dem "Softline"-Modell der Klägerin ab. Selbst bei Zugrundelegen der klägerseits behaupteten Umsatzzahlen sowie des von ihr betriebenen Werbeaufwands, mit dem sie ihr Produkt in der streitegegenständlichen Gestaltungsform in den Markt eingeführt und dort bekannt gemacht haben will, sowie unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, daß der Verkehr sein Augenmerk mehr auf die übereinstimmenden als auf die abweichenden Merkmale richtet und seine Beurteilung in aller Regel nur aus dem Erinnerungsbild trifft (vgl. OLG Köln GRUR 1983, 456/457 -"Spülmittelflache"-) liegt es danach bei der Schwäche der wettbewerblichen Eigenart der Gestaltung des

Produkts der Klägerin aber fern, daß ein mehr als nur unbeachtlicher Teil des angesprochenen Verkehrs auf zumindest wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den Herkunftsstätten der abweichend gestalteten Produkte beider Parteien schließt.

In dieser Situation wäre es Sache der Klägerin gewesen, näher darzulegen, aufgrund welcher konkreten tatsächlichen Umstände jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Adressaten trotz der abweichenden Gestaltungen der hier fraglichen Leuchten gleichwohl auf zumindest wirtschaftliche und/oder organisatorische Verbindungen der Herkunftsstätten dieser Produkte schließen könnte. Ohne einen derartigen Vortrag reicht die bloße Behauptung der Klägerin, daß die Gefahr einer betrieblichen Herkunftsverwechslung bestehe ( Bl. 159 d.A.), nicht aus, um die Einholung des insoweit zu Beweiszwecken beantragten demoskopischen Sachverständigengutachtens zu rechtfertigen.

Jedenfalls aber kann der Beklagten vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nach alledem schließlich nicht der für den Tatbestand der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung in subjektiver Hinsicht zu fordernde Unlauterkeitsvorwurf gemacht werden. Denn im Hinblick auf die - wenn überhaupt - außerordentlich geringe Ähnlichkeit der Linien-Leuchte "Lina Plus" der Beklagten, kann es der Beklagten nicht als ein Unterlassen der für eine Abgrenzung der Produkte möglichen und zumutbaren Maßnhamen angelastet werden, wenn sie damit an eine bereits vor dem erstmaligen Inverkehrbringen des Klagemodells auf dem Markt plazierte und dort unstreitig in nicht nur unerheblichem Umfang vertriebene typische Gestaltung ihres dem nämlichen Markt zugehörigen Sortiments der Langfeldleuchten anknüpft und diese in nahezu identischer Aufmachung auf die Leuchtenart der Linien-Leuchten überträgt, um damit ein einheitliches, für das Aussehen ihrer Produkte typisches Design fortzuschreiben, das überdies einen deutlichen Abstand zu der Gestaltung des konkurrierenden Klagemodells aufweist.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert sich am Wert der Klagebegehren, mit denen die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit unterlegen ist.






OLG Köln:
Urteil v. 27.08.1999
Az: 6 U 105/97


Link zum Urteil:
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