Landgericht Wuppertal:
Urteil vom 19. Juli 2011
Aktenzeichen: 11 O 51/11

(LG Wuppertal: Urteil v. 19.07.2011, Az.: 11 O 51/11)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt, es dem Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung zu verbieten, für das Anwesen unter der Anschrift "Haus Grünewald 1" in Solingen Gräfrath unter der Bezeichnung "Schloss" Grünewald zu werben.

Der Kläger ist ein "traditioneller" Wettbewerbsverein. Mitglied des Klägers ist u.a. der Bund der Selbständigen, Gewerbeverband Bayern, dem auch rund 200 Hotels/Pensionen und ca. 350 Restaurants/ Gaststätten angehören. Diese haben ihre Betriebsstätte -wie es der Name des Verbandes nahelegt- aber mit einer Ausnahme nicht in Nordrhein-Westfalen. Bei der Ausnahme handelt es sich um einen Eiscafebetreiber aus P.

Der Beklagte bietet auf einem Anwesen in Solingen Gräfrath unter der Bezeichnung "Event-Forum De Leuw" die Möglichkeit zu Firmenveranstaltungen, (Familien-) Festen und Hochzeiten. Die Referenzliste des Beklagten weist zu über 90% Firmenanschriften aus dem Umland auf.

Bei dem Veranstaltungsort handelt es sich um ein altes, mittelalterlich anmutendes Herrenhaus und Fachwerkgehöft, das mit Türmchen versehen ist und an den Stil der englischen Schlossarchitektur angelehnt ist. Es verfügt über eine Kapelle und Nebengebäude und liegt am Ende einer Allee allein in einem Landschaftspark umgeben von Bäumen und Wiesen. Übernachtungsmöglichkeiten gibt es für die Besucher auf dem Anwesen nicht.

Der Beklagte bewirbt seinen Veranstaltungsort im Internet unter "Schloss Grünewald".

Ob der Erbauer des Anwesens, der Augenarzt Hofrat Friederich-Hermann de Leuw, aus einem flämischen Adelsgeschlecht stammt und wegen seiner medizinischen Verdienste zum Ehrenritter geschlagen wurde, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger behauptet,

die Bezeichnung "Schloss Grünewald" sei ein Werbetrick des Beklagten. Tatsächlich erfülle das Anwesen nicht die Merkmale, die ein Schloss ausmachten, nämlich dass der Erbauer Adeliger gewesen sei und dass das Gebäude von Beginn an die Bezeichnung Schloss getragen habe.

Der Kläger meint,

der Beklagte verstoße gegen das Irreführungsverbot im Wettbewerbsrecht. Dies dürfe er, der Kläger, geltend machen, auch wenn seine mittelbaren Mitglieder mit Ausnahme eines Eiscafebetreibers unstreitig nicht aus Nordrhein-Westfalen, sondern aus Süddeutschland stammten. Es sei nämlich ein weiter Marktbegriff zugrunde zu legen.

Der Kläger beantragt sinngemäß:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,

v e r b o t e n ,

im Wettbewerb für Veranstaltungen das Gebäude unter der Adresse Haus Grünewald 1, 42653 Solingen-Gräfrath, mit der Angabe "Schloss Grünewald" anzubieten und zu bewerben.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

die Klage abzuweisen.

Er meint,

Die Klage sei unzulässig, da es dem Kläger an der Prozessführungsbefugnis fehle.

Jedenfalls sei die Klage unbegründet.

Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und behauptet,

das Anwesen erfülle unter architektonischen Aspekten die Kriterien eines Schlosses. Der Erbauer, Hofrat de Leuw, sei Adeliger gewesen. Zudem sei der Begriff "Schloss Grünewald" für das Anwesen im Umkreis ein gewachsener Begriff.

Gründe

Die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist bereits unzulässig; jedenfalls aber unbegründet.

1. Die Klage ist schon gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG mangels Prozessführungsbefugnis des Klägers unzulässig, da der Kläger nicht über eine erhebliche Anzahl (mittelbarer) Mitglieder verfügt, die ähnliche Dienstleistungen wie der Beklagte auf demselben Markt anbieten.

Zwar fördert der Kläger vermittelt über den Bund der Selbständigen die beruflichen Interessen zahlreiche Restaurants- und Hotelbesitzer. Diese sind aber nicht auf "demselben Markt" i.S. des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG wie der Beklagte tätig.

Hinsichtlich des Eiscafebesitzers aus P besteht schon keine sachliche Vergleichbarkeit der angebotenen Dienstleistungen.

Die übrigen Restaurant- und Hotelbetreiber sind nicht auf demselben räumlich relevanten Markt wie der Beklagte tätig.

Ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den (mittelbaren) Mitgliedern des Klägers und dem Beklagten besteht nicht. Es ist schon aufgrund der Entfernung von mehreren hundert Kilometern nicht zu befürchten, dass die süddeutschen Mitglieder des Klägers durch ein wettbewerbswidriges Handeln des Beklagten in mehr als nur unbedeutender Weise beeinträchtigt werden können.

Maßgeblich ist nämlich für den gemeinsamen räumlichen Markt nicht der Umstand, dass die Werbung des Beklagten im Internet (zwangsläufig) auch in Süddeutschland wahrgenommen werden kann.

Der räumlich relevante Markt kann nämlich auch dann regional begrenzt sein, wenn die Werbung bundesweit stattfindet (vgl. Köhler/Bornkamm, 29. Aufl., § 8, Rn. 3.40 ff.). Entscheidend ist vielmehr, ob trotz der räumlichen Entfernung ein Vertragsschluss zwischen Kunde und Werbenden noch möglich erscheint.

Dies ist vorliegend jedenfalls -abgesehen von Einzelfällen- wegen der starken Ortsbezogenheit der Dienstleistung des Beklagten nicht anzunehmen.

Wie die Referenzliste zeigt, nutzen nahezu ausschließlich Firmen, die ihren Sitz im Umkreis haben, das Angebot des Beklagten. Bzgl. der wenigen auswertigen Firmenanschriften verwies der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf, dass eine Veranstaltung zwar von den zentralen Abteilungen für Veranstaltungsorganisation gebucht worden seien, jedoch lediglich für Mitarbeiter aus der hiesigen Region, für die ein heimatnaher Veranstaltungsort gesucht worden sei.

Bzgl. der im Übrigen angebotenen Familien- und Hochzeitsfeiern gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Auch diese sind traditionell stark an den Wohnsitz des Brautpaares, des Jubilars und der Familie gekoppelt. Es ist nicht zu befürchten, dass ein Brautpaar aus Bayern, das ursprünglich in Süddeutschland feiern wollte, allein zur Hochzeitsfeier mit allen Gästen ins Bergische Land reist, um auf "Schloss" Grünewald zu feiern, zumal auf dem Anwesen keine Übernachtungsmöglichkeiten für die Besucher angeboten werden.

2. Aber selbst, wenn man die Klage für zulässig hielte, weil man mit dem Kläger von einem weiten Markbegriff ausgeht, so kann der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung dennoch keine Aussicht auf Erfolg haben. Die Klage wäre nämlich jedenfalls mangels Verfügungsanspruchs unbegründet.

Der Kläger kann nämlich die Unterlassung der Bezeichnung "Schloss" Grünewald nicht gem. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 5 UWG verlangen, weil die Bezeichnung "Schloss" Grünewald jedenfalls nicht irreführend ist.

Dabei kommt es nicht darauf an, welche architektonischen und historischen Kriterien an ein Schloss zu stellen sind und ob der Erbauer des "Schlosses" Grünewald ein Adeliger war. Letztlich ist nämlich bei der Frage, ob eine Angabe zur Irreführung geeignet ist, maßgeblich auf die Auffassung der Verkehrskreise abzustellen, an die die Werbung gerichtet ist und weniger auf den Wortsinn (Köhler/ Bornkamm, a.a.O., § 5, Rn. 2.67 ff).

Hier ist die Werbung an Brautpaare, Ausrichter von Firmenveranstaltungen und von Familienfesten gerichtet. Für diese ist nicht entscheidend (anders als für einen Historiker, Adelsforscher oder Adeligen), ob das Gebäude von einem (weitgehend unbekannten Adeligen) erbaut wurde, sondern dass die Feier in einem festlichen Rahmen in schlossähnlicher Architektur und großzügiger Umgebung abgehalten werden kann. Das ist bei dem Anwesen des Beklagten der Fall.

Zudem sind bei der Frage, ob die Verkehrskreise durch eine Werbeaussage irregeführt werden können, auch regionale Unterschiede zu berücksichtigen.

Die Werbung des Beklagten richtet sich trotz Internetauftritts, wie oben ausgeführt, weitüberwiegend an Interessenten aus der Umgebung.

"Schloss" Grünewald ist, worauf in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde, gerichtsbekannt im Umkreis im "Volksmund" ein feststehender Begriff. Es ist als Veranstaltungsort eines Weihnachtsmarktes - dem Gegenstück zum Weihnachtsmarkt in "Schloss Lüntenbeck" - unter diesem Namen im Bergischen Land bekannt und auch in Reiseführern o.ä. über die Region aufgeführt. Selbst die Stadt Solingen bietet auf ihrer offiziellen Internetseite standesamtliche Trauungen auf "Schloss Grünewald" an.

Die Nebenentscheidungen basieren auf den §§ 91, 708 Nr. 6 ZPO.

Streitwert: 25.000 Euro






LG Wuppertal:
Urteil v. 19.07.2011
Az: 11 O 51/11


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