Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 6. Oktober 2005
Aktenzeichen: I ZB 11/04
(BGH: Beschluss v. 06.10.2005, Az.: I ZB 11/04)
Tenor
Den Rechtsanwälten L. , B. platz , K. , wird Einsicht in die Akten des Bundesgerichtshofs -I ZB 11/04 -, des Bundespatentgerichts -32 W (pat) 309/02 und des Deutschen Patentund Markenamts -396 38 296 einschließlich des Löschungsverfahrens gewährt.
Die Zulässigkeit der Akteneinsicht richtet sich nach § 82 Abs. 3 i.V. mit § 62 Abs. 1 und 2 MarkenG. Diese Vorschrift findet auch auf das Rechtsbeschwerdeverfahren Anwendung (vgl. BGH, Beschl. v. 8.3.1983 -X ARZ 6/82, GRUR 1983, 365 zu § 99 PatG; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 82 Rdn. 10). § 299 ZPO ist nicht anwendbar. Nach § 82 Abs. 3 i.V. mit § 62 Abs. 2 MarkenG ist ohne weitere Voraussetzung Einsicht in Gerichtsakten von Verfahren zu gewähren, die eine eingetragene Markebetreffen. Dies sind unter anderem alle Löschungsbeschwerdeverfahren (vgl. Ingerl/Rohnke aaO § 82 Rdn. 7). Die von den Rechtsbeschwerdeführern gegen das Akteneinsichtsgesuch vorgebrachten Gründe waren daher nicht zu berücksichtigen.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Schaffert
BGH:
Beschluss v. 06.10.2005
Az: I ZB 11/04
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