Kammergericht:
Beschluss vom 28. September 2006
Aktenzeichen: 1 W 154/06

(KG: Beschluss v. 28.09.2006, Az.: 1 W 154/06)

1. Für die Mitwirkung des Verkehrsanwalts am Zustandekommen eines Vergleichs im Revisionsverfahren kann für diesen eine Vergleichsgebühr - neben derjenigen des Revisionsanwalts - entstehen.


2. Eine solche zweite Vergleichsgebühr ist von der Regelung über die Erstattung der Kosten "dieses Vergleichs" in der Regel nicht erfasst.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt bis 1.200,-- EUR.

Gründe

Das Rechtsmittel ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG in Verbindung mit § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die Ansetzung einer Prozessgebühr gem. §§ 52 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO für die Einschaltung des Instanzanwaltes als Verkehrsanwalt des Klägers im Revisionsverfahren, hilfsweise der fiktiven Reisekosten der Partei zur mündlichen Informationserteilung an den Revisionsanwalt, sowie der Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO für die Mitwirkung des Verkehrsanwalts am Zustandekommen des Vergleichs in der Revisionsinstanz abgelehnt.

a) Die Prozessgebühr des Verkehrsanwalts ist im Revisionsverfahren nicht erstattungsfähig, da eine Informationsvermittlung in diesem Verfahren nicht stattfindet. Aus diesem Grunde scheidet die Erstattung fiktiver Reisekosten der Partei zur mündlichen Informationserteilung ebenfalls aus.

3b) Die Entstehung der Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BRAGO - auch - für den die Zustimmung des Klägers vermittelnden Verkehrsanwalts hat der Kläger durch Vorlage der von diesem geführten Korrespondenz glaubhaft gemacht. Diese Gebühr zählt jedoch nicht - neben der geltend gemachten Vergleichsgebühr des Revisionsanwalts - zu den nach Ziff. 2 des Vergleichs vom 29.9.2005 erstattungsfähigen Kosten €dieses Vergleichs€. Denn bei der Auslegung dieser Kostenregelung ist der Grundsatz zu beachten, dass die Kosten für die Zuziehung mehrerer Rechtsanwälte in der Regel nur insoweit zu erstatten sind, als sie die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht übersteigen, § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO (vgl. Brandenburg, OLG, MDR 99, 1349). Gesichtspunkte, die ausnahmsweise für eine andere Auslegung des Vergleichs sprechen könnten (vgl. OLG Koblenz, JurBüro 2000, 476), sind nicht ersichtlich, worauf im gerichtlichen Schreiben vom 3.8.2006 hingewiesen wurde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.






KG:
Beschluss v. 28.09.2006
Az: 1 W 154/06


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