Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 8. Juni 2009
Aktenzeichen: 18 W 119/09
(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 08.06.2009, Az.: 18 W 119/09)
Tenor
In der Beschwerdesache € wird die sofortige Beschwerde der Klägerin zu 2. vom 10.03.2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.03.2009 zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu 2. zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt € 486,-.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Nachdem die Prozessbevollmächtigte der Beklagten für diese auf Grund einer Vergütungsvereinbarung vorgerichtlich tätig geworden war, machte die Klägerin zu 2. mit Schriftsatz vom 19.09.2008 (Bl. 65 bis 69 d. A.) vor dem Landgericht Frankfurt am Main eine Anfechtungsklage im Sinne von § 246 Abs. 3 Satz 2 AktG gegen die Beklagte anhängig. Auch die Kläger zu 1., 3. und 4. haben mit Schriftsätzen vom 23.09.2008, 25.09.2008 und vom 25.09.2008 (Bl. 1 bis 9, 84 bis 90, 107 bis 114 d. A.) solche Klagen anhängig gemacht. Mit zwei Schreiben vom 30.09.2008 (Bl. 62, 63 und 144, 145 d. A.) meldete sich ein Sozius der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in den die Klagen des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 4. betreffenden Verfahren zu den Akten und bat um Akteneinsicht, die am 02.10.2008 gewährt wurde (Bl. 61R und 144 d. A.). Sodann verband das Landgericht mit Beschluss vom 21.10.2008 (Bl. 147, 148 d. A.) sämtliche Klagen gemäß § 246 Abs. 3 Satz 5 AktG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Nach mündlicher Verhandlung am 13.01.2009 (Bl. 272, 273) wies das Landgericht die Klagen mit Urteil vom 27.01.2009 (Bl. 275 bis 285 d. A.) ab und bestimmte unter anderem, dass die Klägerin zu 2. 18 Prozent der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen hat. In diesem Urteil bestimmte das Landgericht des Weiteren die Streitwerte für die Zeit bis zur Verbindung der Verfahren für die Klagen der Kläger zu 1., 2. und 3. auf jeweils € 100.000,- und für die Klage der Klägerin zu 4. auf € 250.000,-. Für die Zeit ab der Verbindung bestimmte das Landgericht den Streitwert des gesamten Verfahrens auf € 250.000,-.
Auf am 05.02.2009 bei Gericht eingegangenen Kostenfestsetzungsantrag vom 03.03.2009 (Bl. 292 bis 294 d. A.) hat das Landgericht mit Beschluss vom 06.03.2009 (Bl. 298, 299 d. A.) zu Gunsten der Beklagten unter anderem Kosten in Höhe von € 1.172,92 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.02.2009 gegen die Klägerin zu 2. festgesetzt. Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Klägerin zu 2. mit am 12.03.2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 10.03.2009 (Bl. 303, 304 d. A.) sofortige Beschwerde eingelegt und beanstandet, dass das Landgericht hinsichtlich jeder der Klagen eine gesonderte Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht hat. Die Beklagte hat mit Schriftsätzen vom 30.03.2009 (Bl. 310, 311 d. A.) und vom 09.04.2009 (Bl. 313, 314 d. A.) zur Beschwerde Stellung genommen. Die Klägerin zu 2. hat auf die dortigen Ausführungen der Beklagten mit Schriftsätzen vom 14.04.2009 (Bl. 323 d. A) und vom 21.04.2009 (Bl. 324, 325 d. A.) erwidert. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 329, 330 d. A.)
II.
1. Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die in § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierte Frist zu ihrer Einlegung gewahrt.
2. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht Kosten in Höhe von € 1.172,92 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.02.2009 gegen die Klägerin zu 2. zu Gunsten der Beklagten festgesetzt. Die Kosten, deren Erstattung die Beklagte gemäß der Kostengrundentscheidung im Urteil des Landgerichts vom 27.01.2009 beanspruchen kann, betragen sogar € 1.226,09. Indes kommt eine entsprechende Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht in Betracht, weil die die Beschwerde führende Klägerin zu 2. gemäß § 528 Satz 2 ZPO nicht schlechter gestellt werden darf (vgl. Heßler in Zöller, § 572 ZPO, Rdnr. 39) und die Beklagte trotz des richterlichen Hinweises vom 08.05.2009 (Bl. 332R d. A.) kein Rechtsmittel eingelegt hat.
a) Auf Grund der Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Verfahren ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nr. 3100 VV RVG und § 13 Abs. 1 RVG eine 1,3 Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von € 250.000,- in Höhe von € 2.667,60 entstanden.
b) Hierzu addiert sich eine weitere Verfahrensgebühr, die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nrn. 3100, 3101 VV RVG zu einem Satz von 0,8 in dem zunächst selbständigen, die Klage der Klägerin zu 4. betreffenden Verfahren entstanden ist. Dieses war bis zur Verbindung eine eigenständige Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 13.01.2009, Az.: 5 W 207/07, Magazindienst 2009, 425-427 € zitiert nach juris), auch wenn § 246 Abs. 3 Satz 5 AktG eine Verbindung mehrerer Anfechtungsprozesse zwingend vorschreibt. Gerade der Wortlaut dieser Regelung zeigt, dass die Verfahren bis zur Verbindung selbständig sind.
Mit Eingang des Schreibens vom 30.09.2006 (Bl. 144, 145 d. A.), mit welchem sich ein Sozius der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zur Akte gemeldet und dabei das Aktenzeichen genannt hat, unter dem das die Klage der Klägerin zu 4. betreffende Verfahren ursprünglich geführt wurde, ist in diesem Verfahren eine Verfahrensgebühr entstanden, bevor es mit Beschluss des Landgerichts vom 21.10.2008 zu den anderen Verfahren hinzuverbunden worden ist.
Der Entstehung der Verfahrensgebühr schon zu diesem Zeitpunkt steht nicht entgegen, dass die Klage der Klägerin zu 4. zu dieser Zeit noch nicht zugestellt war. Denn für das Entstehen der Verfahrensgebühr auf Seiten eines Beklagten ist der Zeitpunkt der Zustellung der Klage unerheblich. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Beklagte seinem Prozessbevollmächtigten bereits einen unbedingten Prozessauftrag erteilt und dieser zumindest schon prozessbezogene Informationen entgegen genommen hat (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Nr. 3100 VV RVG, Rdnrn. 36, 37). Dies war vorliegend spätestens am 30.09.2008 der Fall. Hätte die Beklagte ihre Prozessbevollmächtigte noch nicht damit beauftragt gehabt, sie im Verfahren zur Entscheidung über die Klage der Klägerin zu 4. zu vertreten, hätte der Sozius der Prozessbevollmächtigten der Beklagten das Schreiben vom 30.09.2008 nicht verfasst. Diese Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten durch die Beklagte war auch im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO notwendig, weil es die Beklagte als sachdienlich ansehen durfte, sich schon vor der Verbindung der Verfahren einer Rechtsanwältin zu bedienen, um sich gegen die Klage der Klägerin zu 4. zu verteidigen.
Diese Verfahrensgebühr ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nr. 3101 VV RVG lediglich zu einem Satz von 0,8 entstanden, weil das die Klage der Klägerin zu 4. betreffende Verfahren mit der Verbindung am 21.10.2008 endete, ohne dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zuvor einen Antrag gestellt oder angekündigt hatte. Da das die Klage der Klägerin zu 4. betreffende Verfahren gemäß der Streitwertfestsetzung im Urteil des Landgerichts vom 27.01.2009 schon vor Verbindung einen Streitwert von € 250.000,- hatte, beträgt die hier entstandene Verfahrensgebühr € 1.641,60, § 13 Abs. 1RVG.
Die Hinzuverbindung des die Klage der Klägerin zu 4. betreffenden Verfahrens zu den anderen Klagen hat nicht zu einem Wegfall der in diesem Verfahren bereits entstandenen Verfahrensgebühr geführt. Dies folgt aus der Regelung des § 15 Abs. 4, 1. Alt. RVG, die bestimmt, dass es € sofern sich aus dem RVG nichts anderes ergibt € auf bereits entstandene Gebühren ohne Einfluss ist, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt. Deshalb bleiben im Falle der Verbindung von Verfahren, die zunächst selbständig waren, einmal entstandene Gebühren aus den getrennten Verfahren bestehen (KG Berlin a. a. O., Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Nr. 3100 VV RVG, Rdnr. 81. Soweit Müller-Rabe a. a. O. von einem Wahlrecht des Rechtsanwalts ausgeht, betrifft dies Konstellationen, in denen es sich bei dem Einzelverfahren und dem aus Verbindung entstandenen Verfahren um dieselbe Angelegenheit handelt. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil die Beklagte in dem verbundenen Verfahren auch gegen die anderen Kläger vertreten wurde).
12c) Die vorliegend angefallenen Verfahrensgebühren sind nicht gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG anteilig vermindert. Dies wäre nur der Fall, wenn wegen der verfahrensgegenständlich gewesenen Streitigkeiten Geschäftsgebühren nach den Nummern 2300 bis 2303 entstanden wären. Solche Gebühren gelangten vorliegend jedoch nicht zur Entstehung. Denn die Vergütung, die die Prozessbevollmächtigte der Beklagten für ihre vorgerichtliche Tätigkeit beanspruchen kann, findet ihre Rechtsgrundlage in der Vergütungsvereinbarung, die sie mit der Beklagten getroffen hat, und nicht in den Vorschriften des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Das in einer Vergütungsvereinbarung vereinbarte Honorar ist keine Geschäftsgebühr (vgl. Gerold / Schmidt € Madert, 2300, 2301 VV RVG, Rdnr. 39 a. E.).
Dass in Fällen, in denen ein späterer Prozessbevollmächtigter auf Grund einer Vergütungsvereinbarung vorgerichtlich tätig geworden ist, eine Anrechung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG in Höhe einer Geschäftsgebühr vorzunehmen ist, ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dessen Beschluss vom 22.01.2008, VIII ZB 57/07 (NJW 2008, 1323-1325 € zitiert nach juris), denen zufolge es für die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehene Anrechnung ohne Bedeutung ist, ob die Geschäftsgebühr auf materiellrechtlicher Grundlage zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder sogar beglichen ist. Aus dieser Feststellung kann nicht geschlossen werden, auch im Falle einer Gebührenvereinbarung, auf Grund derer die gesetzliche Gebührenregelung im Verhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt nicht anwendbar ist, habe eine Anrechnung stattzufinden. Denn die mit der Feststellung des Bundesgerichtshofs angesprochenen Fälle betreffen sämtlich die Durchsetzung der auf der schon entstandenen Geschäftsgebühr basierenden Forderung und nicht die hier einzig maßgebliche Frage der Entstehung der Geschäftsgebühr. So heißt es in der oben genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs dann auch weiter:
€ Für die Anrechnung und damit die von selbst einsetzende Kürzung ist nach dieser Vorschrift vielmehr entscheidend, ob und in welcher Höhe eine Geschäftsgebühr bei vorausgesetzter Identität des Streitgegenstandes entstanden ist,€€ € (Rdnr. 10).
Wie schon dargelegt, entsteht die Geschäftsgebühr in einem Fall wie dem vorliegenden gerade nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart. Dieses hat seine frühere, noch in dem von der Klägerin zu 2. zitierten Beschluss vom 03.09.2008 (Az.: 8 W 348/08, AGS 2008, 511-512 € zitiert nach juris) vertretene Auffassung, die zur Anrechnung einer fiktiven Geschäftsgebühr führte, mittlerweile aufgegeben und sich ausdrücklich der Rechtsprechung des hier erkennenden Senats angeschlossen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.04.2009, Az.: 8 WF 32/09).
Ob eine Partei, die mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine Vergütungsvereinbarung gerade zu dem Zweck abschließt, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr zu vermeiden, rechtsmissbräuchlich handelt, so dass die Verfahrensgebühr analog Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zu vermindern ist, kann dahinstehen. Es sind keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, dass vorliegend ein solcher Fall gegeben sein könnte.
d) Da die Pauschale für Entgelte für Post und Telekommunikations-dienstleistungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG, Nr. 7002 VV RVG für jede Angelegenheit geltend gemacht werden kann (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Nrn. 7001, 7002 VV RVG, Rdnr. 18), hat die Beklagte ihrer Prozessbevollmächtigten wegen deren Tätigkeit im die Klage der Klägerin zu 4. betreffenden Verfahren vor dessen Hinzuverbindung zu den anderen Verfahren einen weiteren Betrag von € 20,- zu zahlen, dessen anteilige Erstattung sie gemäß der Kostengrundentscheidung im Urteil vom 27.01.2009 von der Klägerin zu 2. ebenfalls beanspruchen kann.
e) Des Weiteren ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nr. 3104 VV RVG und § 13 Abs. 1 RVG eine 1,2 Terminsgebühr aus einem Streitwert von € 250.000,- in Höhe von € 2.462,40 angefallen, weil die Prozessbevollmächtigte der Beklagten den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 13.01.2009 wahrgenommen hat.
f) Darüber hinaus hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten gegen diese gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG, Nr. 7002 VV RVG Anspruch auf die Zahlung einer Pauschale für Entgelte für Post und Telekommunikationsdienstleistungen im sämtliche Klagen betreffenden Verfahren in Höhe von € 20,-.
g) Damit belaufen sich die außergerichtlichen Kosten der Beklagten auf € 6.811,60. Von diesem Betrag hat die Klägerin zu 2. der Beklagten gemäß der Kostengrundentscheidung im Urteil des Landgerichts vom 27.01.2009 18 Prozent zu erstatten, so dass die Beklagte die Festsetzung von € 1.226,09 gegen die Klägerin zu 2. beanspruchen kann und die Festsetzung von € 1.172,92 nicht zu beanstanden ist.
h) Diesen Betrag hat die Klägerin zu 2. € wie festgesetzt € ab dem 05.02.2009 mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen, weil der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten an diesem Tag bei Gericht eingegangen ist, § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
3. Auf Grund der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde fällt zu Lasten der Klägerin zu 2. eine Gerichtsgebühr nach Nr. 1812 KV GKG an. Die Klägerin zu 2. hat auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat, § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Beschwerdewert bemisst sich nach den Kosten, hinsichtlich derer die Klägerin zu 2. mit ihrem Rechtsmittel eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses erstrebt hat, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Da sich das Oberlandesgericht Stuttgart der Rechtsprechung des Senats zur Frage der Anwendbarkeit von Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf Fälle, in denen der spätere Prozessbevollmächtigte auf Grund einer Vergütungsvereinbarung vorgerichtlich tätig geworden ist, angeschlossen hat (siehe oben II. 2. c)), ist die Rechtsbeschwerde zwar nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 574 Abs. 2 Ziff. 2, Abs. 3 ZPO). Jedoch ist dies gemäß § 574 Abs. 2 Ziff. 1, Abs. 3 ZPO erforderlich, weil die Frage, ob die Rechtsverteidigung gegenüber Anfechtungsklagen mehrerer Kläger mehrere Verfahrensgebühren auslöst und ob diese von den Klägern im Unterliegensfall zu erstatten sind, immer wieder auftritt und nicht in gesicherter Weise obergerichtlich geklärt ist (vgl. KG Berlin a. a. O.).
OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 08.06.2009
Az: 18 W 119/09
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