Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. Februar 2002
Aktenzeichen: 8 W (pat) 34/01

(BPatG: Beschluss v. 07.02.2002, Az.: 8 W (pat) 34/01)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Für das patentamtliche Erteilungsverfahren für die Patentanmeldung 196 15 045.0- 25 mit der Bezeichnung "Verfahren zum Errichten von Gebäuden und Bauwerken sowie Einrichtung zur Verwirklichung desselben" war dem Anmelder mit Beschluß der Patentabteilung 11 des Patentamts vom 8. August 1996 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ein Vertreter beigeordnet worden.

Die Anmeldung führte jedoch nicht zum Patent, sondern wurde mit Beschluß der Prüfungsstelle für die Klasse E 04 B des Patentamts vom 23. Mai 2001 zurückgewiesen, weil das Verfahren nach dem Anspruch 1 und der Gegenstand nach dem Anspruch 2 nach dem Haupt- wie nach dem Hilfsantrag gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik nach DE 27 00 445 A1 (E1) nicht neu seien.

Im Prüfungsverfahren sind außerdem noch die Druckschriften DE 40 12 532 A1 (E2) DE 44 21 839 C1 (E3) DE 195 18 777 A1 (E4) DE 24 06 852 A1 (E5) DE GM 1 939 814 (E6) sowie die Literaturstelle: Buchenau/Thiele, Stahlhochbau 1, Verlag Teubner, Stuttgart 1986, S. 136 bis 139 (E 7)

in Betracht gezogen worden.

Gegen den Zurückweisungsbeschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.

Der Anmelder beantragt, den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 04 B des Patentamts vom 23. Mai 2001 aufzuheben und ein Patent auf der Basis der mit der Eingabe vom 18. Februar 1999 eingereichten Patentansprüche 1 bis 4 zu erteilen.

Ferner wird angeregt, in einem Zwischenbescheid die vorläufige Auffassung des Senats zur Patentfähigkeit der Patentansprüche zu übermitteln.

Außerdem wird beantragt, für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu gewähren und die Beschwerdegebühr in die Verfahrenskostenhilfe einzubeziehen.

Das Beschwerdeverfahren soll antragsgemäß ausschließlich schriftlich durchgeführt werden.

Zum Nachweis seiner Bedürftigkeit hat der Anmelder neue Belege eingereicht.

Die geltenden Patentansprüche 1 und 2 haben folgenden Wortlaut:

"1. Verfahren zum Errichten von Gebäuden und Bauwerken mittels Ortbetons, eines Fassadensystems und eines Innenausstattungssystems, dadurch gekennzeichnet, daß ein hohles Röhrenskelett mit dem Fassadensystem als nicht abnehmbarer Außenschalung und dem Innenausstattungssystem als nicht abnehmbarer Innenschalung zu einem selbsttragenden Stahlbetonschalungsskelett verbunden und dieses anschließend mit Ortbeton verfüllt wird.

2. Selbsttragendes Stahlbetonschaltungsskelett zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das hohle Röhrenskelett aus Röhren besteht, die untereinander sowie mit dem Fassadensystem und dem Innenausstattungssystem durch Konsolen, Klemmen sowie Befestigungselementen zu einem einheitlichen Ganzen verbunden sind."

Hinsichtlich des Wortlauts der geltenden Patentansprüche 3 und 4 wird auf die Akten Bezug genommen.

II.

Zunächst ist über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenkostenhilfe zu entscheiden. Die Bewilligung der für das Beschwerdeverfahren beantragten Verfahrenskostenhilfe hängt nämlich davon ab, ob das Beschwerdeverfahren aussichtsreich erscheint; vgl. Schulte, PatG 6. Aufl, § 130, Rdn 44. Diese Erfolgsaussicht fehlt, wenn die angefochtene Entscheidung im Ergebnis zutreffend war; vgl. Schulte aaO, Rdn 45. Im Bewilligungsverfahren hat insoweit eine summarische Prüfung dahingehend zu erfolgen, ob hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht (§130 Abs.1 PatG).

Die Beschwerde wird voraussichtlich zurückgewiesen werden.

Dem Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 am nächsten kommt das Verfahren nach der E1.

Nach diesem bekannten Verfahren werden Gebäude und Bauwerke mittels Ortbetons, eines Fassadensystems - z.B. Paneel 10 in Fig. 1 oben - und eines Innenausstattungssystems - Schalung auf der Gebäudeinnenseite - errichtet. Insbes. nach Fig. 1 und der zugehörenden Beschreibung S. 5, Abs. 2 wird ein hohles Röhrensystem, zumindest für die Stützen, mit dem Fassadensystem (Paneel 10 bzw. Außenstützen) und dem Innenausstattungssystem (Innenstützen, Decken) zu einem selbsttragenden Schalungsskelett verbunden, das anschließend mit Ortbeton verfüllt wird. Die Stützenschalungen bilden dabei ein Röhrenskelett im Sinne der Anmeldung.

Von diesem bekannten Verfahren unterscheidet sich das Verfahren nach dem Anspruch 1 dadurch, dass das Schalungsskelett aus Stahlbeton besteht.

Diesem Unterschied kann jedoch keine patentbegründende Bedeutung beigemessen werden, da es bereits bekannt ist, bleibende Schalungen aus Betonfertigteilen herzustellen; vgl. DE 44 21 839 C1 (E3) oder DE 195 18 777 A1 (E4). Zudem kann das Röhrenskelett beim angemeldeten Verfahren auch aus Kunststoff bestehen, wie aus der Beschreibung Sp. 3, Z. 5 ff hervorgeht.

Die E1 zeigt auch, insbes. Fig. 1, ein Schalungsskelett, das aus Röhren (geschlossenen Caissons nach Anspruch 12) besteht, die untereinander sowie mit dem Fassaden- und dem Innenausstattungssystem (Innenwände, Außenwände 10) zu einem einheitlichen Ganzen verbunden sind.

Die Verwendung von Konsolen, Klemmen sowie anderen Befestigungselementen sind im Fertigteilbau übliche Maßnahmen, um einzelne Elemente miteinander zu einem Ganzen zu verbinden.

Den Ausführungen des Anmelders in seiner Erwiderung auf S. 2, Abs. 1 und 2, dass beim Verfahren nach der E1 größere Abmessungen erforderlich seien, weil die Konstruktionselemente und -knoten stabil sein müssten, kann nicht zugestimmt werden. Die Abmessungen beim Anmeldungsgegenstand wie beim Stand der Technik richten sich nämlich nach den statischen Erfordernissen für den Bau- wie für den Endzustand.

Auch die Bemerkungen, die Konstruktionselemente gemäß der E1 müssten zuvor zusammengefügt worden sein, um Herstellungsfehler und spätere Pannen auf der Baustelle auszuschließen, treffen nicht zu. Normalerweise wird nach Plänen gefertigt und montiert, und ein probeweises Zusammenfügen der Bauelemente ist unüblich.

Das Verfahren nach dem Anspruch 1 sowie der Gegenstand nach dem Anspruch 2 beruhen somit gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, und die Ansprüche sind daher nicht gewährbar. Auch in den übrigen Anmeldungsunterlagen ist nach Auffassung des Senats nichts enthalten, was die Erteilung eines Patents begründen könnte.

Die nach § 130 PatG geforderte hinreichende Aussicht auf Erteilung des nachgesuchten Patents besteht somit nicht, so dass die beantragte Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht gewährt werden kann.

Zum Absetzen eines Zwischenbescheids hat der Senat keine Veranlassung gesehen, da der der Entscheidung zugrunde liegende technische Sachverhalt klar ist und im Verfahren vor dem Patentamt bereits ausführlich erörtert worden war.

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BPatG:
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Az: 8 W (pat) 34/01


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