Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Januar 2003
Aktenzeichen: 3 Ni 51/01
(BPatG: Beschluss v. 29.01.2003, Az.: 3 Ni 51/01)
Tenor
Das Urteil vom 21. Januar 2003 wird wegen einer offenbaren Unrichtigkeit (§ 95 Abs 1 PatG) dahin berichtigt, dass in dem unter Punkt c) des Tenors enthaltenen Ausspruch das Wort "nicht" gestrichen wird, so dass Punkt c) wie folgt lautet:
"c) der Patentansprüche 5 und 8, soweit diese auf gemäß a) und b) für nichtig erklärte Patentansprüche zurückbezogen sind."
Es ist offenbar unrichtig, dass die Patentansprüche 5 und 8 im Urteil vom 21. Januar 2003 unter Punkt c) des Tenors in ihrer Rückbeziehung auf für rechtsbeständig erklärte Patentansprüche für nichtig erklärt, in ihrer Rückbeziehung auf für nichtig erklärte Ansprüche jedoch aufrecht erhalten wurden. Dies steht in offensichtlichem Widerspruch zu der vom Senat erkennbar gewollten Entscheidung, wie dies auch in der mündlichen Begründung durch den Vorsitzenden Richter nach Verkündung der Entscheidung unmissverständlich zum Ausdruck gekommen ist.
Hellebrand Dr. Pösentrup Brandt Frühauf Schmitz Ko
BPatG:
Beschluss v. 29.01.2003
Az: 3 Ni 51/01
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