Brandenburgisches Oberlandesgericht:
Urteil vom 25. August 2011
Aktenzeichen: 12 U 39/11
(Brandenburgisches OLG: Urteil v. 25.08.2011, Az.: 12 U 39/11)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22. Dezember 2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 190/09, teilweise abgeändert und es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Sanierung, Planung, Bauüberwachung und Modernisierung des Verwaltungsgebäudes in 2007 und 2008 entstanden sind und noch entstehen werden. Im Übrigen wird die Klage, soweit sie Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 2. zum Gegenstand hat, abgewiesen und die weitergehende Berufung insoweit zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte zu 2. Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten im Wesentlichen die Rückzahlung geleisteter Zahlungen im Hinblick auf einen zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. geschlossenen Architektenvertrag betreffend die Sanierung und Modernisierung des Verwaltungsgebäudes der Klägerin und begehrt die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten. Die Klägerin leitet ihre Rückforderungsansprüche aus einer nach ihrer Ansicht bestehenden Nichtigkeit des Vertrages ab und macht in diesem Zusammenhang auch Schadensersatz geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt erster Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 192.630,87 € zu zahlen und hat im Übrigen die Klage abgewiesen und hat dies damit begründet, dass sich in tenoriertem Umfang ein Rückforderungsanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 631 BGB a. F., 11 Abs. 2 GmbHG ergebe, weil insoweit entsprechend dem Auswertungsbericht des Landeskriminalamtes, den sich die Klägerin zu Eigen gemacht habe, eine Überzahlung vorliege. Weitergehende Ansprüche in Höhe sämtlicher geleisteten Zahlungen in Höhe von 343.100,88 € bestünden demgegenüber nicht. Die Architektenverträge seien nicht nichtig. Eine Nichtigkeit ergebe sich nicht aus § 134 BGB i.V.m. dem Landesarchitektengesetz von Berlin bzw. Brandenburg, da dieses kein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB darstelle und auch der Hinweis der Klägerin auf § 138 BGB bzw. ein kollusives Zusammenwirken gehe fehl, denn für einen Eingehungsbetrug fehle es an konkretem Tatsachenvortrag. Aus dem insoweit in Bezug genommenen Auswertungsbericht des LKA sowie der Beschuldigtenvernehmungen ergäben sich gerade keine Anhaltspunkte für eine von Anfang geplante Täuschung der Klägerin in Bezug auf die Architekteneigenschaft des Beklagten zu 1. bzw. eine Bestechungsabrede. Hinsichtlich einer etwaigen Offenbarungspflicht betreffend die fehlende Architektenbefähigung des Beklagten zu 1. ergäben sich auch keine Ansprüche aus §§ 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB bzw. 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB. Zwar müsse eine beauftragte Einzelperson bei fehlender Architekteneigenschaft ungefragt auf diesen Umstand hinweisen. Eine solche Offenbarungspflicht bestehe aber nicht, wenn bei einer beauftragten GmbH zwar der Geschäftsführer selbst kein Architekt sei, jedoch ein Architekt in Diensten der GmbH steht und dies sei nach dem Inhalt der Zeugenvernehmung von Frau N€ im Ermittlungsverfahren der Fall gewesen. Es genüge insoweit nicht, dass die Klägerin die Befähigung von Frau N€ bestreite.
Hinsichtlich der weitergehenden Forderung in Höhe von 105.155,20 € habe die Klägerin einen Schaden im Rahmen eines Schadensersatzanspruches aus § 635 BGB a. F. nicht schlüssig dargelegt. Der Feststellungsantrag sei zwar zulässig, jedoch unbegründet.
Gegen das der Klägerin am 27.01.2011 zugestellte Urteil hat sie mit einem am 15.02.2011 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 16.03.2011 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Sie ist der Meinung, hinreichend zu einem kollusiven Zusammenwirken zwischen dem Beklagten zu 1. und Frau W€ vorgetragen zu haben und es sei zu unterstellen, dass sie mit Nichtarchitekten keinen Vertrag geschlossen hätte. Soweit das Landgericht meine, es komme nicht auf die Befähigung als Architekt an, sei dies unverständlich. Das Landgericht habe nicht erkannt, dass der Architektenvertrag gem. §§ 138, 134 BGB nichtig sei, wobei insoweit auf den erstinstanzlichen Vortrag verwiesen werde. Als besondere Umstände, die die Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts begründen würden, seien die fortgesetzten und massiven gemeinschaftlichen Manipulationen bei der Anbahnung und Durchführung des Vertrages zu berücksichtigen. Jedenfalls sei der Vertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung über die Architekteneigenschaft angefochten worden. Das Landgericht habe insoweit den Nichtigkeitsgrund mit dem Anfechtungsgrund unzutreffend gleichgesetzt. Mit der Rechtsprechung hierzu habe sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Nicht nachvollziehbar sei, dass das Landgericht nicht einmal aus schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten einen umfassenden Rückzahlungsanspruch zugebilligt habe, denn aufgrund der nicht erfolgten Aufklärung über die fehlende Existenz der GmbH und der Architekteneigenschaft ergebe sich ein Anspruch aus §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB. Der Schadensersatzanspruch führe gem. § 249 Abs. 1 BGB zur Befreiung von Vertragspflichten, mangels Schlussabrechnung von jeglicher Zahlungsverpflichtung, mithin zur Rückzahlung. Die Klägerin habe bereits in der Klageschrift unter Beweisantritt fehlende übliche Leistungen, Unterlagen und Leistungsmängel vorgebracht, die zusätzlich die Leistung der Beklagten insgesamt als unbrauchbar erscheinen ließen. Die strafbar manipulierte Herbeiführung eines Vertragsschlusses mit dem Ziel, für unvollständige und mangelhafte Leistungen überhöhte Honorare und ein Bestechungsgeld zu generieren, stelle eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar. Schließlich sei auch das Feststellungsbegehren begründet.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22.12.2010, Az.: 13 O 190/09, abzuändern und
1. die Beklagte zu 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere 150.470,01 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2009 zu zahlen und
2. festzustellen, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Sanierung, Planung, Bauüberwachung und Modernisierung des Verwaltungsgebäudes in 2007 und 2008 entstanden sind und noch entstehen werden.
Seitens der Beklagten wurden keine Anträge angekündigt und auch eine Berufungserwiderung, hinsichtlich derer eine Frist bis zum 22.04.2011 gesetzt worden war, liegt nicht vor. Die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten haben zuletzt mit einem an das Landgericht gerichteten Schriftsatz vom 04.01.2011 mitgeteilt, dass über das Vermögen des Beklagten zu 1. mit Beschluss vom 16.12.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und damit das am 22.12.2010 verkündete Urteil fehlerhaft ergangen sein dürfte, und zwar unter Hinweis auf § 240 ZPO. Mit Schriftsatz vom 06.07.2011 haben sich die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten auch für das Berufungsverfahren gemeldet und unter Hinweis auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens darauf hingewiesen. dass zumindest im Verhältnis zum Beklagten zu 1. der Prozess gem. § 240 ZPO unterbrochen sein dürfe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist seitens der Beklagten niemand erschienen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache vorerst insoweit keinen Erfolg, als sich die Berufung gegen die Abweisung der Klage betreffend den Antrag zu 1. gegenüber der Beklagten zu 2. richtet. Insoweit ist die Berufung durch Teilurteil zurückzuweisen, da der Rechtsstreit im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. gem. § 240 ZPO unterbrochen ist. Wird über das Vermögen eines Streitgenossen das Insolvenzverfahren eröffnet, tritt Unterbrechung des Verfahrens nur in Bezug auf diesen ein (BGH NJW-RR 2003, 1002), es sei denn, es handelt sich um eine notwendige Streitgenossenschaft (Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 62 Rn. 29). Werden mehrere Streitgenossen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, besteht aber eine notwendige Streitgenossenschaft nicht, auch wenn insoweit über eine einheitliche Vorfrage zu befinden ist (Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 62 Rn. 10). So liegt der Fall auch hier. Das, ungeachtet der bereits mit Beschluss vom 16.12.2010 eingetretenen Unterbrechung des Rechtsstreits am 22.12.2010, verkündete Urteil ist nicht etwa nichtig, sondern kann von jeder Partei angefochten werden (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 240 Rn. 3).
Die Klage gegenüber der Beklagten zu 2. ist zulässig, insbesondere ist sie partei- und prozessfähig i.S.d. §§ 50, 51 ZPO. Insoweit kann zunächst auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden. Allerdings wird aus der vom Landgericht zitierten Entscheidung des BGH (ZIP 2008, 1025) erkennbar, dass der Zeitpunkt der Aufgabe der Eintragungsabsicht der Gesellschaft jedenfalls für den Aktivprozess von Bedeutung sein kann. Hat nämlich die Eintragungsabsicht bereits bei Klageerhebung nicht mehr bestanden, kann es an der Prozessfähigkeit der Vor-GmbH fehlen. Für den Passivprozess wäre Entsprechendes seitens der Beklagten zu 2. substanziiert darzulegen gewesen. Zwar sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage von Amts wegen zu prüfen. Gleichwohl ist hierbei auch der wechselseitige Parteivortrag zu berücksichtigen und vorliegend wurde seitens der Beklagten zu 2. mit der Klageerwiderung eingeräumt, dass sie nicht in das Handelsregister eingetragen worden war. Dies habe aber darauf beruht, dass der Firmenname als verwechselungsfähig bzw. beschreibend angesehen worden sei, so dass das Registergericht die Eintragung abgelehnt habe, was aber nach Zuschlagerteilung der Klägerin nicht mitgeteilt worden sei. Die Beklagte zu 2. habe stattdessen versucht, unter demselben Firmennamen eine Firma in der Schweiz zu gründen. Daraus folgt nicht zwingend, dass die Beklagte zu 2. im Zeitpunkt der Klageeinreichung im Juli 2009 bereits jegliche Absichten in Bezug auf eine Eintragung aufgegeben hatte. Da die Beklagte zu 2. ihre Parteifähigkeit zu keiner Zeit ernsthaft in Frage gestellt hat und auch im Berufungsverfahren den Feststellungen des Landgerichts hierzu nicht entgegentritt, besteht keine Veranlassung zu einer weiteren Aufklärung dieses Punktes. Wäre tatsächlich die Prozessfähigkeit deshalb zweifelhaft, weil die Eintragungsabsicht bereits bei Klageerhebung aufgegeben worden war, wäre die Beklagte zu 2. nach der zuvor zitierten BGH-Rechtsprechung als - parteifähige - Personengesellschaft zu behandeln und der Beklagte zu 1. könnte als alleiniger Gesellschafter der nun entstandenen OHG zur Prozessführung vertretungsberechtigt sein. Insgesamt bestehen bisher keine durchgreifenden Zweifel an der grundsätzlich gegebenen Partei- und Prozessfähigkeit der Beklagten zu 2. als Vor-GmbH.
Soweit das Landgericht einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 192.630,87 € aus §§ 280 Abs. 1, 631 BGB a. F., 11 Abs. 2 GmbHG für begründet erachtet hat, ist dies nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die sich aus dem Strafverfahren ergebenden Berechnungen, die sich nach Darstellung des Landgerichts die Klägerin zu Eigen gemacht hat, haben ergeben, dass in dieser Höhe die Beklagte zu 2. überzahlt ist. Weitergehende Zahlungsansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2. bestehen jedoch nicht.
Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB. Eine Nichtigkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrages folgt nicht aus § 134 BGB. Zur Frage der fehlenden Architekteneigenschaft des Beklagten zu 1. als Geschäftsführer der Beklagten zu 2. kann Bezug genommen werden auf die zutreffenden Feststellungen des Landgerichts dazu, dass die maßgeblichen Vorschriften der Landesarchitektengesetze kein Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB darstellen. Eine Nichtigkeit aus § 134 BGB folgt auch nicht aus einem Zusammenhang mit § 12 UWG, denn die durch diese Vorschrift zum Ausdruck kommende Missbilligung richtet sich gegen die so genannte Schmiergeldabrede und erfasst nicht einen daraufhin abgeschlossenen Folgevertrag. Vielmehr muss dieser Folgevertrag seinerseits von der Rechtsordnung derart missbilligt sein, dass auch ihm die Wirksamkeit zu versagen ist (BGH NJW 1999, 2266). In dem hier maßgeblichen Architektenvertrag sind reguläre Architektenleistungen und eine Honorarart nach der HOAI vereinbart worden; er enthält also in seiner Gesamtheit Bestandteile, die von der Rechtsordnung nicht missbilligt werden. Voraussetzung für die Nichtigkeit gem. § 134 BGB aus wettbewerbsrechtlichen Gründen ist, dass der rechtsgeschäftlichen Verpflichtung selbst die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens innewohnt (BGH a.a.O.; NJW 1998, 2531). Dafür ergeben sich aus dem hier maßgeblichen Architektenvertrag selbst keine Anhaltspunkte und solche werden auch seitens der Klägerin nicht plausibel vorgetragen. Die seitens der Klägerin in diesem Zusammenhang pauschal aufgestellten Behauptungen zu Manipulationen im Vergabeverfahren und zu kriminellem Verhalten des Beklagten zu 1. im Zusammenwirken mit Frau W€ sind in dieser Form zu allgemein. In welchen Absprachen zwischen dem Beklagten zu 1. und der für die Klägerin handelnden Frau W€ ein wettbewerbswidriges Verhalten zu sehen ist, bleibt offen. Soweit sich die Klägerin dabei auf die fehlende Architekteneigenschaft des Geschäftsführers der Beklagten zu 2. und auf die Schmiergeldabrede beruft, handelt es sich um gesondert zu berücksichtigende Gesichtspunkte, aus denen aber eine Nichtigkeit gem. § 134 BGB nicht ohne weiteres folgt.
Eine etwaige Vortäuschung der Architekteneigenschaft führt unabhängig von der bereits angesprochenen Frage der fehlenden Schutzgesetzeigenschaft landesrechtlicher Vorschriften auch vor dem Hintergrund der Verwirklichung eines Strafgesetzes (§ 263 StGB) nicht zur Nichtigkeit des Vertrages gem. § 134 BGB. Sachgerechter Vortrag zur Ausfüllung einzelner Tatbestandsmerkmale des Betruges fehlt. Sowohl zur Bereicherungsabsicht der Beklagten zu 2. als auch zur Schädigung des Vermögens der Klägerin fehlt hinreichender Sachvortrag. Allein die wiederholt aufgestellte Behauptung, der Vertrag wäre ohne die vorgetäuschte Architekteneigenschaft nicht abgeschlossen worden, stellt keine plausible Darlegung eines Schadens dar. Ein Betrug zulasten der Klägerin ist dem Beklagten zu 1. im Übrigen auch im Strafverfahren nicht zur Last gelegt worden.
Eine Nichtigkeit des Architektenvertrages ergibt sich auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten gem. § 138 BGB. Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, wobei Berücksichtigung findet, ob das Rechtsgeschäft nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. So kann auch ein aufgrund einer Bestechung zustande gekommener Vertrag sittenwidrig sein, wenn die Schmiergeldabrede zu einer für den Geschäftsherrn nachteiligen Vertragsgestaltung geführt hat (BGH NJW 1999, 645; NJW-RR 1990, 442; OLG Stuttgart OLGR 1999, 162). Ist ein Anhaltspunkt für einen Nachteil gegeben, hat nicht der Geschäftsherr den Nachteil, sondern umgekehrt derjenige das Fehlen eines Nachteils zu beweisen, der bestochen hat und insoweit gelten die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins (BGH a.a.O.). Auch hierzu ist der Klägervortrag wiederum nur sehr allgemein. Die Klägerin führt aus, sie hätte mit den Beklagten einen derart wichtigen Vertrag nicht abgeschlossen. Der Vertrag sei bewusst so gestaltet, nämlich die Leistungen so ungenau beschrieben, dass unüblich und unrechtmäßig Nachträge generiert werden sollten. Es sei anzunehmen, dass die Beklagten - wären sie redlich - jedenfalls bereit gewesen wären, von dem im Architektenvertrag vereinbarten Honorar einen Betrag mindestens in Höhe des versprochenen Bestechungsgeldes abzuziehen. Ferner hätten sich auch in der weiteren Vertragslaufzeit noch eine ganze Anzahl bewusst herbeigeführter Benachteiligungen der Klägerin auch durch überhöhte Abrechnungen der ausführenden Gewerke ergeben. Diese unpräzisen Ausführungen lassen einen Anhaltspunkt für einen Nachteil nicht hinreichend erkennen. Die Annahme, der Architektenvertrag sei mindestens in Höhe des versprochenen Schmiergeldes als der Beklagten nachteilig anzusehen, rechtfertigt die Beurteilung des Vertrages als sittenwidrig jedenfalls nicht (BGH a.a.O.). Ebenso wenig kommt es auf die nebulösen Ausführungen zur Vertragsabwicklung an, da es bei der Bewertung der Frage eines Verstoßes gegen die guten Sitten auf die rechtliche Würdigung des Vertrages selbst ankommt und nicht auf die Vertragsabwicklung. Hinsichtlich der Entgelte für die Leistungen sollte deren Berechnung nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure erfolgen und insoweit wurde ein Honorar auf der Grundlage der Mittelsätze der HOAI vereinbart. Die Regelungen zu Vergütung in § 6 des Vertrages orientieren sich dabei an den Vorgaben der HOAI. Als Honorarzone wurde die Honorarzone III vereinbart und als Honorarsatz wurde zunächst der Mindestsatz der Honorartafel nach § 16 HOAI vereinbart. Dem Vertrag ist ohne nähere Angaben auch nicht zu entnehmen, dass die Leistungen bewusst so ungenau beschrieben worden sind, dass zunächst ein kostengünstiger Vertrag abgeschlossen werden sollte, der aber darauf gerichtet war, kostenintensive Nachträge auszulösen. Woraus sich dies ergeben soll, trägt die Klägerin nicht vor und es ist nicht Sache des Gerichts, sich Entsprechendes aus überreichten Anlagenkonvoluten herauszusuchen. Aus dem Auswertungsbericht des LKA € ergibt sich im Wesentlichen, dass im Nachhinein Rechnungen z. B. auch in Bezug auf einen Umbauzuschlag gelegt wurden, die Forderungen enthielten, die in dieser Form unberechtigt waren. Daraus lassen sich aber keine Erkenntnisse für ein sittenwidriges Verhalten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses herleiten.
Weiter zu berücksichtigen ist, dass nicht einmal feststeht, dass die Schmiergeldabrede den Inhalt des Architektenvertrages überhaupt beeinflusst hat (vgl. dazu BGH NJW-RR 1999, 442). Nach den Angaben von Frau W€ im Ermittlungsverfahren sollen Absprachen in Bezug auf eine Zahlung an sie erst nach Abschluss der Architektenverträge getroffen worden sein, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass aufgrund der Vereinbarung von Zahlungen an Frau W€ der eigentliche Architektenvertrag eine zu Ungunsten der Klägerin wirkende Ausgestaltung erfahren hat.
Schließlich ergibt sich eine Nichtigkeit des Vertrages vor dem Hintergrund der Schmiergeldzahlungen auch nicht aus § 139 BGB, da hierfür Voraussetzung ist, dass die Vereinbarungen nach den Vorstellungen der Vertragsschließenden miteinander €stehen oder fallen€ sollen (BGH a.a.O.; OLG Stuttgart OLGR 1999, 162). Auch hierfür ist nichts erkennbar.
Aus der Tatsache der vermeintlichen Vortäuschung der Architekteneigenschaft lässt sich ebenfalls ohne weiteres kein Verstoß aus § 138 Abs. 1 BGB herleiten. Dass durch diese Tatsache die der Rechtsordnung immanenten rechtsethischen Werte und Prinzipien missachtet werden, lässt sich nicht feststellen. Nicht jede Täuschung über Tatsachen, die Einfluss auf den Vertragsabschluss gehabt haben können, stellt sich zugleich als sittenwidrig dar. Insoweit besteht die Möglichkeit der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB. Erst wenn zu der unzulässigen Willensbeeinflussung weitere Umstände hinzutreten, kann auch § 138 BGB Anwendung finden (Palandt-Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 138 Rn. 15). Solche weiteren Umstände treten hier jedoch nicht dazu. Zu einem etwaigen kollusiven Zusammenwirken zwischen dem Beklagten zu 1. und Frau W€ hat das Landgericht zutreffend dargestellt, dass hinreichende Erkenntnisse über eine von Anfang an geplante Täuschung der Klägerin in Bezug auf die Architekteneigenschaft des Beklagten zu 1. bzw. eine Bestechungsabrede nicht bestehen. Konkreter Tatsachenvortrag fehlt auch hierzu. Die Beschuldigtenvernehmungen im Ermittlungsverfahren geben hierfür nichts her. Vielmehr sollen der Handelsregisterauszug und die Versicherungsbescheinigung erst im Nachhinein gefälscht worden sein. Nach dem Beklagtenvortrag soll erst im April 2008 die Klägerin einen Nachweis bezüglich der Eintragung der Beklagten zu 2. in das Handelsregister verlangt haben und weil zu diesem Zeitpunkt das Bauvorhaben schon weit vorangeschritten gewesen sei, habe der Beklagte zu 1. eine von ihm veränderte Urkunde vorgelegt. Insgesamt lässt sich damit bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Sittenwidrigkeit des Vertrages aus § 138 BGB nicht herleiten.
Eine Nichtigkeit des Vertrages ergibt sich des Weiteren nicht aus der hilfsweise erklärten Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung (§§ 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB) aufgrund einer Vorspiegelung der Architekteneigenschaft aufseiten der Beklagten. Grundsätzlich darf ein Nichtarchitekt die fehlende Architekteneigenschaft nicht vortäuschen. Auch das Landgericht geht davon aus, dass eine beauftragte Einzelperson bei fehlender Architekteneigenschaft ungefragt auf diesen Umstand hinweisen muss, allerdings nicht im Rahmen der von der Klägerin erklärten Anfechtung des Vertrages, sondern im Rahmen der Ausführungen zu einem Anspruch auf Vertragsaufhebung nach §§ 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB (zur grundsätzlichen Aufklärungspflicht s. auch Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 12. Teil, Rn. 57 m.w.N., in Fußnote 128). Zutreffend geht das Landgericht jedenfalls davon aus, dass im Rahmen der Beauftragung einer GmbH maßgeblich ist, dass die Leistungen tatsächlich auch von einem Architekten verantwortet werden, so dass keine Täuschung durch Unterlassen vorliegt, wenn bei einer beauftragten GmbH der Geschäftsführer selbst kein Architekt ist, jedoch ein Architekt in Diensten der GmbH steht, worauf sich die Beklagte zu 2. beruft. Eine Architektin soll mit den Bau- und Planungsleistungen und den Ausschreibungen beauftragt worden sein und dies wird zunächst einmal auch bestätigt durch die Angaben von Frau N€ im Ermittlungsverfahren. Sie beschreibt die Situation in der Weise, dass sie vom Beklagten zu 1. beauftragt worden ist, die maßgeblichen Architektenleistungen zu erbringen und hierfür hat sie einen entsprechenden Anteil des vereinbarten Architektenhonorars erhalten. Im von ihr gegengezeichneten Durchsuchungsprotokoll ist als akademischer Grad €Dipl.-Ing.€ eingetragen und als Berufsbezeichnung ist Architektin vermerkt. Frau N€ hat ihren Wohnsitz in H€, so dass die von der Klägerin dargestellte fehlende Eintragung in Architektenlisten von Mecklenburg-Vorpommern, Berlin und Brandenburg nicht hilfreich ist. Ob Frau N€ also tatsächlich auch in der Architektenliste von H€ nicht eingetragen ist, hätte die Klägerin bei der dortigen Architektenkammer erfragen können (vgl. dazu auch den Hinweis bei Kniffka/Koeble, a.a.O.). Ungeachtet der Ausführungen des Landgerichts hierzu trägt die Klägerin auch mit der Berufung nicht näher vor, weshalb die Angaben der Frau N€ im Ermittlungsverfahren zur Berufsbezeichnung und zu den Abläufen unzutreffend sein sollen. Soweit ausgeführt wird, die Architektenbefähigung und jegliche vorhabenrelevante Tätigkeit seien hinsichtlich der vom Erstgericht nicht gehörten Zeugin und angeblichen Architektin N€ klägerseitig unter Beweisantritt bestritten worden, ist ein solcher Beweisantritt nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund bestand für das Landgericht auch keine Veranlassung, Frau N€ als Zeugin zu hören. Soweit die Klägerin in erster Instanz angedeutet hat, es komme in erster Linie auf die Architekteneigenschaft des Beklagten zu 1. an, überzeugt dies nicht. Dass eine Vergabe nur an ein Unternehmen erfolgen kann, dessen Geschäftsführer, der die Gesellschaft rechtsgeschäftlich vertritt, selbst Architekt ist, überzeugt nicht. Immerhin war unter § 8 des Vertrages Frau N€ als Verantwortliche für die Erbringung vertraglicher Leistungen ausdrücklich benannt und als Architektin bezeichnet worden. Dies bezog sich zunächst auf die Leistung zu Ziffer 3.2 (Erarbeiten der Entwurfsunterlage) und hinsichtlich der weiteren Leistungen wurde vermerkt €nach protokollarischer Vereinbarung€. Die Verantwortlichkeit für die Erbringung bestimmter Leistungen durch Frau N€ ergab sich also bereits aus dem Vertrag, so dass sich auch hinter der Firmenbezeichnung €A€ Ing.-Ges.€ nicht etwas verbirgt, das es in Wirklichkeit nicht gegeben hat. Die maßgeblichen Architektenleistungen sollten, jedenfalls kann von nichts anderem ausgegangen werden, von einer Architektin erbracht werden, so dass die Firmenbezeichnung insoweit nichts Falsches suggeriert. Dass es unabdingbar für die Klägerin war, dass auch der als Geschäftsführer der Auftragnehmerin genannte Beklagte zu 1. seinerseits Architekt hat sein müssen, ist seitens der Klägerin nicht plausibel dargelegt worden.
Unabhängig von alledem führt selbst der Fall der Nichtigkeit des Architektenvertrages nicht ohne weiteres zu weitergehenden Ansprüchen der Klägerin. Seitens der Beklagten zu 2. wurden Leistungen erbracht und diese wurden auch seitens der Klägerin verwertet, so dass die entsprechenden Leistungen ihrerseits über die Grundsätze der ungerechtfertigte Bereicherung zu vergüten sind (vgl. Kniffka/Koeble, a.a.O., Tel 12, Rn. 60). Nach den Feststellungen des Landgerichts und unter Berücksichtigung des eigenen Vortrags der Klägerin kommt eine Bewertung der Leistungen mit einem Betrag von 192.630,87 € in Betracht. Etwaige darüber hinaus geleistete Zahlungen wären im Falle des Vorliegens eines Bereicherungsanspruchs aufgrund Nichtigkeit des Vertrages zu erstatten. Die entsprechenden Beträge wurden jedoch bereits vom Landgericht der Klägerin mit der angefochtenen Entscheidung zuerkannt. Weitergehende Ansprüche ergeben sich also auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. Entsprechendes gilt für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss oder einer vertraglichen Nebenpflichtverletzung (§§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB). Selbst wenn man in der Tatsache, dass die Beklagte zu 2. bei Vertragsschluss nicht offen gelegt hat, noch nicht im Handelsregister eingetragen zu sein und dass ihr Geschäftsführer selbst nicht Architekt war bzw. man im Verlaufe der Vertragsdurchführung durch Vorlage unrichtiger Schriftstücke eine Handelsregistereintragung suggeriert hat, eine Pflichtverletzung der Beklagten sieht, führen etwaige sich hieraus ergebende Schadensersatzansprüche nicht weiter. Soweit ein solcher Schadensersatzanspruch auch darin bestehen kann, dass bezahlte Honorare zurückverlangt werden können, läge eine Bereicherung der Klägerin insoweit vor, als die Leistungen verwertet worden sind.
Dass die bewerteten Leistungen ihrerseits völlig unbrauchbar gewesen sind mit der Folge, dass auch hierfür keinerlei Vergütung zu zahlen wäre, hat die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen. Insoweit hat sie sich in erster Instanz auf einen Schadensersatzanspruch in Höhe von rund 105.000,00 € gestützt und Mehrkosten geltend gemacht, die für die Nachholung nicht erbrachter Leistungen notwendig sein würden. Das Landgericht hat auch diesen Anspruch mangels schlüssigen Vorbringens für unbegründet erachtet und hiergegen wendet sich die Berufung nicht. Wenn aber gleichwohl ausgeführt wird, es sei bereits in der Klageschrift unter Bezugnahme auf fachgutachterliche Stellungnahmen ausgeführt worden, dass die Leistung der Beklagten insgesamt als unbrauchbar anzusehen sei, ist der Vortrag auch insoweit unzureichend. Die Ausführungen auf Seite 6 und 7 der Klageschrift werden vermengt mit Fragen der Richtigkeit geltend gemachter Schlussrechnungsbeträge, um die es hier aber nicht geht. Vielmehr hat die Klägerin selbst eine Honorarermittlung in den Rechtsstreit eingeführt, aus der sich ein bestimmter Honoraranspruch ergibt und dem bereits erfolgte Zahlungen gegenüberzustellen waren und daraus ergab sich schließlich der vom Landgericht titulierte Überzahlungsbetrag. Es wäre nun Sache der Klägerin, näher darzutun, inwieweit die in der Honorarermittlung dargestellten Leistungen der einzelnen Leistungsphasen in Wirklichkeit nicht oder gegebenenfalls mangelhaft erbracht wurden und letzterenfalls wären hieraus bestimmte gewährleistungsrechtliche Konsequenzen zu ziehen. Jedenfalls genügt es nicht, pauschal die Behauptung in dem Raum zu stellen, die Leistung sei wegen zum Teil fehlender Unterlagen insgesamt unbrauchbar. Immerhin räumt die Klägerin selbst ein, die Leistungen verwertet zu haben, wenn auch unter Berücksichtigung der Bemühungen der ausführenden Bauunternehmen, wobei sich die Relevanz dieser Feststellung ebenfalls nicht erschließt.
In Bezug auf das Feststellungsbegehren hat die Klägerin zur Zulässigkeit und Begründetheit allerdings hinreichend schlüssig vorgetragen, so dass insoweit aufgrund der Säumnis der ordnungsgemäß geladenen Beklagten zu 2. ein Versäumnisurteil ergehen kann (§ 331 Abs. 1, 2 ZPO). Der Feststellungsantrag ist zulässig und auch hinreichend bestimmt. Zwar wird aus dem Antrag eine bestimmte Pflichtverletzung nicht ersichtlich, da lediglich allgemein auf eine €Tätigkeit€ der Beklagten zu 2. abgestellt wird. Die Bezeichnung etwaiger Mängel zur Konkretisierung des Streitgegenstandes kann aber auch im Sachvortrag erfolgen (BGH NJW 2002, 681) und insoweit hat die Klägerin das Fehlen bestimmter Planungsunterlagen gerügt, wie sie im Tatbestand auf Seite 6 des angefochtenen Urteils im Einzelnen wiedergegeben worden sind. Hierauf beruft sich die Klägerin mit der Berufung erneut. Da sich die Beklagte zu 2. im Berufungsverfahren hiergegen nicht verteidigt hat, ist der Vortrag zu den fehlenden Planungs-, Ausführungs- und Revisionsunterlagen als zugestanden zu erachten und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich aus dem Fehlen vertraglich geschuldeter Unterlagen noch Folgeschäden ergeben, die über die bereits von der Klägerin in erster Instanz geltend gemachten Mehrkosten hinausgehen.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 19.08.2011 rechtfertigt eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO nicht.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 2 ZPO. Eine Kostenentscheidung ist vor dem Hintergrund dessen, dass der Rechtsstreit in Bezug auf den Beklagten zu 1. noch nicht beendet ist, zurzeit nicht veranlasst.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Es handelt sich um eine Entscheidung, die unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles ergeht und deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und die zu grundsätzlichen Rechtsfragen auch nicht von höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 160.470,01 €,wovon ein Betrag von 10.000,00 € auf den Feststellungsantrag entfällt.
Brandenburgisches OLG:
Urteil v. 25.08.2011
Az: 12 U 39/11
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/f196281a0746/Brandenburgisches-OLG_Urteil_vom_25-August-2011_Az_12-U-39-11