Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. März 2003
Aktenzeichen: 25 W (pat) 115/01
(BPatG: Beschluss v. 11.03.2003, Az.: 25 W (pat) 115/01)
Tenor
Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Bezeichnung Alertist am 27. August 1999 für "Schutz von Personen, Objekten und Veranstaltungen" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 26. Juli 2000 durch einen Beamten des höheren Dienstes die Anmeldung unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid, der seitens des Anmelders unwidersprochen geblieben ist, wegen bestehender Schutzhindernisse (§ 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG) zurückgewiesen. Danach stellt das Markenwort für die beanspruchten Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Angabe dar, da es lediglich darauf hinweise, dass der Anmelder wachsam und stets in Alarmbereitschaft sei. Zwar handele es sich um einen englischen Begriff, doch sei gerade auf dem Gebiet des Personen- und Wachschutzes die englische Sprache auch im Inland verbreitet (vgl "Bodyguard"). Ergänzend hat die Markenstelle auf die einschlägige Rechtsprechung hingewiesen und der Entscheidung einen PAVIS-Auszug betreffend die Zurückweisung der Marke "ToxAlert" durch das Harmonisierungsamt beigefügt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der keinen Antrag gestellt hat und die Beschwerde auch nicht begründet hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da nach Auffassung des Senats einer Eintragung der angemeldeten Marke zumindest ein Schutzhindernis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegensteht.
Danach sind unter anderem Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Im Englischen bedeutet das Wort "alert" als Adjektiv "munter, hellwach; aufgeweckt, wachsam, aufmerksam", als Substantiv "Alarm, Alarmsignal; Alarmbereitschaft, Alarmzustand" (vgl PONS Großwörterbuch für Experten und Universität, 2002, S 22). Für die angemeldeten Dienstleistungen "Schutz von Personen, Objekten und Veranstaltungen" kann das Wort "ALERT" zur Beschreibung dienen, da es schlagwortartig und prägnant darauf hinweist, dass bei dem Schutz von Personen, Objekten und Veranstaltungen der Anbieter dieser Dienstleistungen besonders wachsam und aufmerksam ist und eine ständige Alarmbereitschaft besteht, wie die Markenstelle bereits zutreffend festgestellt hat. Die Verwendung des englischsprachigen Begriffs ist für die Mitbewerber und Fachkreise freizuhalten, da bei Personen- und Wachschutz es auch grenzüberschreitende Bezüge gibt und englischsprachige Begriffe auf diesem Gebiet nicht ungewöhnlich sind. Die deutschsprachige Bezeichnung "alert", die "munter, aufgeweckt" bedeutet, ist für diese Verkehrskreise auf dem vorliegenden Dienstleistungsgebiet nur untergeordnet.
Da der Anmelder keine Beschwerdebegründung eingereicht hat, ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen er den angefochtenen Beschluss für unzutreffend hält.
Ob darüber hinaus der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehlt, kann dahingestellt bleiben, da der Marke die Eintragung bereits gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zu versagen war.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Kliems Sredl Bayer Pü
BPatG:
Beschluss v. 11.03.2003
Az: 25 W (pat) 115/01
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