Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. Oktober 2003
Aktenzeichen: 26 W (pat) 49/03
(BPatG: Beschluss v. 08.10.2003, Az.: 26 W (pat) 49/03)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat im September 2001 die Löschung der am 7. April 1998 für die Dienstleistungen
"Veranstaltung von Reisen; Erziehung und Ausbildung"
eingetragenen Marke 397 17 014 Sprachenjahrmit der Begründung beantragt, bereits zum Zeitpunkt der Eintragung hätten der Marke die Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegengestanden. Das Wort "Sprachenjahr" sei nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig, denn es handele sich hierbei nachweisbar um eine übliche Bezeichnung, mit der auf eine einjährige Sprachreise hingewiesen werde, wie sie von verschiedenen Sprachreiseveranstaltern angeboten würden.
Diesem Antrag hat die Antragsgegnerin fristgerecht mit dem Einwand widersprochen, "Sprachenjahr" stelle ein Kunstwort dar, das keinen unmittelbar beschreibenden Sinngehalt vermittle.
Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die angegriffene Marke antragsgemäß wegen fehlender Unterscheidungskraft gelöscht. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen sei der Ausdruck "Sprachenjahr" nicht geeignet, vom Verkehr als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Bezeichnung "Sprachenjahr" sei ein sprachüblich gebildetes, jedermann verständliches deutsches Wort, das ein Jahr bezeichne, das man insbesondere im Ausland einer oder mehreren Fremdsprachen widme. Der Verkehr sehe in dem Ausdruck "Sprachenjahr" in Verbindung mit den Dienstleistungen "Veranstaltung von Reisen; Erziehung und Ausbildung" deshalb lediglich einen Hinweis darauf, dass die Antragsgegnerin Auslandsaufenthalte zum Erlernen von Fremdsprachen anbiete.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Ihrer Ansicht nach gewährleistet der der angegriffenen Marke innewohnende Interpretationsgehalt das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Entgegen der Auffassung der Markenstelle weise die Bezeichnung "Sprachenjahr" keinen eindeutigen Sinngehalt auf. Dies liege daran, dass zwei mit einer gewissen Interpretationsbreite versehene Begriffe miteinander kombiniert seien. So fielen unter den Begriff "Sprache" eine Vielzahl unterschiedlichster Formen von Sprachen wie zB "Körpersprache, Fremdsprache, Umgangssprache" etc, ebenso habe der Begriff "Jahr" mehrere Bedeutungen wie die Angabe eines Zeitraums oder Angabe eines Zeitpunkts (zB Jahr des Weines). Im übrigen könnten Sprachen innerhalb eines Jahres auch ohne organisierte Reisetätigkeit erlernt werden. Mithin stelle "Sprachenjahr" für die betreffenden Dienstleistungen keine ohne weiteres verständliche, unmittelbar konkrete beschreibende Angabe dar. Soweit Wettbewerber den Begriff "Sprachenjahr" verwendeten, seien die entsprechenden Internetauszüge jünger als die angegriffene Marke. Zum Zeitpunkt ihrer Eintragung sei die angegriffene Marke in keiner Weise zur Beschreibung von "Veranstaltung von Reisen; Erziehung und Ausbildung" üblich gewesen. Lediglich die beiden Verfahrensbeteiligten hätten zum Eintragungszeitpunkt die betreffende Bezeichnung verwendet. Schließlich verweist die Beschwerdeführerin auf eine gutachtliche linguistische Stellungnahme einer Frau Dr. Klosa zur Mehrdeutigkeit des Begriffs "Sprachenjahr" vom 7. Oktober 2003.
Demgemäß beantragt die Markeninhaberin, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Die Antragstellerin beantragtdie Zurückweisung der Beschwerde.
Sie tritt dem Beschwerdevorbringen im einzelnen entgegen. In bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen habe das Zeichen eine konkrete Bedeutung. Der angesprochene Verkehr werde "Sprachenjahr" ohne weiteres in dem Sinn verstehen, dass zum Erlernen einer Fremdsprache eine einjährige Reise ins Ausland veranstaltet werde. Dafür spreche auch, dass verschiedene Mitbewerber diesen Begriff zur Beschreibung derartiger Reiseveranstaltungen verwendeten.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, weil der Eintragung der angegriffenen Marke für die beanspruchten Dienstleistungen jedenfalls das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegenstand und dieses Schutzhindernis zum jetzigen Zeitpunkt fortbesteht (§§ 50 Abs 1 Nr 3; Abs 2 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrundeliegenden Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen. Einer Wortmarke kann eine ausreichende Unterscheidungskraft allerdings nur dann zugesprochen werden, wenn dem Gesamtzeichen bezogen auf die beanspruchten Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann (vgl BGH WRP 1998, 495 - TODAY; MarkenR 1999, 349 - YES).
Hiervon ausgehend stand und steht auch nach Auffassung des Senats der angegriffenen Eintragung das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. Ein ganz überwiegender und damit markenrechtlich relevanter Teil des angesprochenen Verkehrs wird in der Bezeichnung "Sprachenjahr" im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen keinen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern lediglich einen allgemeinen Sachhinweis sehen.
Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die angegriffene Marke weder zum Zeitpunkt ihrer Eintragung im April 1998 noch zum jetzigen Zeitpunkt lexikalisch nachweisbar war bzw ist, so begründet die etwaige Neuheit der Bezeichnung "Sprachenjahr" noch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft, denn der Verkehr ist daran gewöhnt, in der Werbung ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen. Mithin können auch bisher noch nicht verwendete, aber ohne weiteres verständliche Sachaussagen durchaus als solche erkannt und nicht als betriebliche Herkunftshinweise aufgefasst werden (vgl dazu zB BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch). Dies trifft allerdings nur auf Wortverbindungen zu, deren beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass die beteiligten Verkehrskreise unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und unmittelbaren Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen herstellen können, wobei an ihre Verständnisfähigkeit im Hinblick auf den maßgeblichen "durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher" nicht zu geringe Anforderungen zu stellen sind (vgl Ströbele/Hacker, MarkenR 7. Aufl, § 8 Rdn 125 mwNachw). Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass die Wortverbindung "Sprachenjahr" entsprechend ähnlicher Begriffe wie zB "Studienjahr, Sabbatjahr, Dienstjahr, Lehrjahr" und damit sprachüblich gebildet ist. Auch aus diesem Grund bestehen keine durchgreifenden Zweifel, dass der angesprochene Verkehr, der einen Aufenthalt im In- oder Ausland plant, um dort Sprachen zu lernen, die Wortkombination "Sprachenjahr" ohne weiteres als naheliegenden Hinweis auf ein "Jahr (im Ausland) für das Erlernen von (Fremd-)Sprachen" versteht. Eine Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit, die möglicherweise für die erforderliche Unterscheidungskraft sprechen könnten, liegt nicht vor. Gegenstand und Zweck der beanspruchten Dienstleistungen "Veranstaltung von Reisen; Erziehung und Ausbildung" sollen offensichtlich dazu dienen, die Durchführung eines derartigen "Sprachenjahres" zu ermöglichen. Es liegt zB im Zusammenhang mit Angeboten von einjährigen Sprachreisen fern, die Wortverbindung "Sprachenjahr" etwa nur als Hinweis auf ein nicht näher bestimmtes "Jahr der Sprachen" zu deuten, wobei auch dieser Sinngehalt nicht für ein Dienstleistungsangebot eines bestimmten Veranstalters sprechen würde. Schließlich ist der Markeninhaberin entgegen zu halten, dass sie in ihrer Broschüre "Das Sprachenjahr" die angegriffene Bezeichnung selbst ausdrücklich im hier angenommenen Sinn verwendet.
Damit stand und steht der angegriffenen Marke für die beanspruchten Dienstleistungen das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Kraft Reker Richterin Eder ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.
Kraft Bb
BPatG:
Beschluss v. 08.10.2003
Az: 26 W (pat) 49/03
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