Landgericht Münster:
Urteil vom 17. Dezember 2009
Aktenzeichen: 025 O 222/09

(LG Münster: Urteil v. 17.12.2009, Az.: 025 O 222/09)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügungsverfügung wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin (nachfolgend Klägerin) ist zertifizierte Händlerin der Motorradmarke Harley-Davidson. Sie unterhält mehrere Verkaufsflächen, u. a. in P.. Die Beklagte (nachfolgend Beklagte) ist nicht zertifizierte Händlerin von Motorrädern, dabei vertreibt sie auch Motorräder der Marke Harley-Davidson. Die Beklagten zu 2) und 3) sind die Gesellschafter der Beklagten zu 1). Die Parteien nutzen zum Verkauf der Motorräder der Marke Harley-Davidson auch die Internetseite n.de. Die Klägerin hat einen Vorrat an Motorrädern der Marke Harley-Davidson und schließt vor Ort die Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte ab. Die Beklagte bezieht die Motorräder Harley-Davidson nicht direkt vom Hersteller, sondern erwirbt diese im EU-Ausland von Zwischenhändlern und importiert sie.

Am 10.11.2009 wurde die Klägerin erstmals auf die Beklagte über n.de aufmerksam. Dabei fielen insbesondere deren Angebote für die Motorräder der Marke Harley-Davidson vom Typ

- Sportster 1200 Nightster mit einer Lieferzeit von "ca. 1 - 4 Wochen"

- Dina Street Bob FXDB neu 2010 mit einer Lieferzeit von "4 - 6 Wochen"

- Cross Bones Softail neu 2010 mit einer Lieferzeit von "4 - 6 Wochen"

- VRSCDX / Nightrod Special 2010 mit einer Lieferzeit von "4 - 6 Wochen"

- Street Bob 2010 mit einer Lieferzeit von "6 - 8 Wochen"

auf.

Nach Erhalt einer Abmahnung hat die Beklagte in ihren Angeboten die Angaben zu Lieferzeiten entfernt.

Die Klägerin behauptet, die Angaben der Lieferzeiten in der gegebenen Form seien nicht korrekt, ohne dass sie hierzu weiteres vorträgt. Sie ist der Ansicht, dass es sich um einen Versandhandel der Motorräder handele, bei der eine unverzügliche Lieferung erforderlich sei, sofern kein Hinweis über die genaue Lieferzeit gegeben ist.

Sie behauptet, die Beklagte verfüge nur über unsichere Bezugsquellen, da sie nicht von Harley Davidson direkt erwerbe. Die Beklagte wisse somit nicht, wann ein Motorrad bei ihr ankomme, noch ob überhaupt ein solches erwerbbar sei. Weiterhin sei derzeitig ein enger zeitlicher Bezugsrahmen von Harley-Davidson-Modellen gegeben, so dass die Beklagte keine gesteigerten Bezugsmöglichkeiten habe. Darin liege ein Verstoß nach § 3 Abs.3 UWG i.V.m. Ziffer 5 des Anhangs und zugleich das Angebot irreführend i.S.v. § 5 Abs.1 UWG.

Die Klägerin beantragt,

1 den Beklagten - jedem für sich - zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Fahrzeuge der Marke Harley-Davidson, insbesondere die Sportster 1200 Nightster, die Dina Street Bob FXDB neu 2010, die Cross Bones Softail neu 2010, die VRSCDX / Nightrod 2010 und die Streetbob 2010, zu bewerben, wenn diese nicht innerhalb von 5 Tagen nach Vertragsschluss oder nicht innerhalb einer in der Internetwerbung mitgeteilten abweichenden konkreten Frist geliefert werden können oder in der Internetwerbung nicht klargestellt ist, dass sie mangels Bevorratung zur Möglichkeit und zum Zeitpunkt einer Auslieferung keine Aussagen treffen können, wie auf der Internetseite n.de geschehen.

2 der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Vertretern, hier den Beklagten, zu vollziehen ist und insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf.

Die Beklagten beantragen,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Beklagten behaupten, da n.de eine Fahrzeugbörse ist, dass damit von den Verkehrskreisen schon nicht eine direkte Lieferung erwartet werde. Sie bestreiten, dass von ihnen angebotene Fahrzeuge ihnen nicht verfügbar seien. Vielmehr werde die Ware von den Beklagten zunächst bestellt und dann einzeln über n.de angeboten. Oftmals seien die Motorräder schon vor Eintreffen in N. weiterveräußert worden. Die Fahrzeuge seien in dem Sinne verfügbar, dass die Ware bei ihnen selbst oder Händlern stehe und deshalb die Ware sofort lieferbar oder abholbar sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und hierzu überreichten Urkunden verwiesen.

Gründe

Unabhängig von der Voraussetzung eines Verfügungsgrundes war der Antrag jedenfalls wegen Fehlens eines Verfügungsanspruchs zurückzuweisen.

Die Verfügungsanträge werden mangels Irreführung durch die Beklagte auf der Internetseite n.de zurückgewiesen. Ein Verfügungsanspruch ist nicht von der Klägerin glaubhaft gemacht worden.

Eine Täuschung der Verbraucher über die mangelnde Bevorratung der Motorräder gemäß § 3 Abs. 3 Anhang Nr. 5 UWG ist nicht dargelegt. Die Regelung richtet sich gegen sogenannte Lockangebote ohne Aufklärung über den - nur eingeschränkten - Vorrat. Die Angebote der Beklagten stellen sich schon nicht als Angebote aus einem Warenvorrat dar, wie er in Ziffer 5 gemeint ist. Es wird schon kein Warenvorrat zu einem besonders billigen Preis angeboten.

Es liegt auch nicht eine unzulässige irreführende Werbung gemäß § 5 Abs.1 Ziffer 1 UWG vor. Soweit die Klägerin sich auf die Rechtsprechung zum Internetversandhandel stützt, greift diese Argumentation hier nicht.

Die Beklagte betreibt keinen Versandhandel und ist deshalb nicht verpflichtet, die angebotenen Motorräder der Marke Harley-Davidson auf Vorrat zu haben und innerhalb von 5 Tagen an den Käufer zu liefern. Die Seite n.de ist eine Fahrzeugbörse und ermöglicht die Einstellung von Inseraten mit Angabe von Merkmalen und Preis des Fahrzeugs. Mittels dieser Inserate kann eine erste Kontaktanbahnung zwischen den Verkäufern und den jeweiligen Interessenten stattfinden. Das Portal selbst ist gerade nicht als Versandhandel ausgestaltet, da nicht direkt eine Bestellung über die Eingabemaske erfolgen kann, sondern der Interessent dem Anbieter eine Nachricht zusenden kann, auf die der Anbieter reagieren kann. Der durchschnittliche Verbraucher kann hieraus keinen Geschäftsabschluss erwirken. Eine Bevorratung mehrerer Motorräder ist damit schon nicht erforderlich. Selbst wenn man die von der Klägerin genannte Rechtsprechung zum Internetversandhandel hier anwenden wollte, so ist danach nur dann die Möglichkeit innerhalb von 5 Tagen liefern zu können nur dann geboten, wenn der Anbieter keine Lieferzeit angibt (BGH GRUR 2005, 690, 692). Die Beklagte hat in den hier beanstandeten Anzeigen aber einen Lieferzeitraum angegeben.

Auch hat die Klägerin nicht glaubhaft machen können, dass die Beklagte eine unzutreffend bezeichnete Lieferzeit angegeben hat. Soweit die Klägerin behauptet, die Beklagte verfüge als nicht zertifizierte Händlerin unter Berücksichtigung der geringen Produktionsmengen gar nicht über die entsprechenden Fahrzeuge, fehlt es an einer überzeugenden Glaubhaftmachung. Anders als in dem von der Klägerin zur Stützung angeführten Fall des OLG Hamm (17.03.2009, 4 U 167/08) hat die Beklagte näher dargelegt, über einen sicheren Bezugsweg zu verfügen. Die Beklagte gab jeweils Lieferzeiten von eins bis vier, vier bis sechs oder sechs bis acht Wochen für die von Zwischenhändlern aus dem EU-Ausland bezogenen Motorräder an. Hierzu macht sie mit der eidesstattlichen Versicherung des Beklagten zu 2) glaubhaft, dass erst nach dem Erwerb von diesen eine Weiterveräußerung an Kunden über n.de erfolgt ist.

Die von der Klägerin zur Glaubhaftmachung vorgelegte Liste über die Bezugsfristen und bestehende Bezugsschwierigkeiten von Modellen der Marke Harley-Davidson belegt nicht mit der erforderlichen Sicherheit das Gegenteil.

Aus der eidesstattlichen Versicherung ihres Mitarbeiters I. folgt nichts anderes. Vielmehr hatte danach die Beklagte im Zeitpunkt der Werbung bereits eine verbindliche Bestellung ihrerseits getätigt und hat das angefragte Fahrzeug in einer Zeit innerhalb der beworbenen Lieferzeit von 4-6 Wochen ( "Ende Januar bestellen und Anfang März abholen") ausliefern wollen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin gemäß § 91 ZPO.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gemäß §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.






LG Münster:
Urteil v. 17.12.2009
Az: 025 O 222/09


Link zum Urteil:
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