Landgericht Cottbus:
Beschluss vom 30. November 2006
Aktenzeichen: 24 Qs 170/06
(LG Cottbus: Beschluss v. 30.11.2006, Az.: 24 Qs 170/06)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde vom 28.04.2006 wird der Beschluss des Amtsgerichts Lübben vom 03.05.2005, Az.: 41 Ls 20/02, aufgehoben.
Der Kostenfestsetzungsantrag des Nebenklägers vom 26.01.2005 in der Fassung des Antrages vom 04.10.2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden dem Nebenkläger auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 300.- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Amtsgerichts Lübben vom 16.01.2003 wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Aufhebung des Bußgeldbescheides der Zentraldienststelle Gransee vom 09.07.2002 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Lübben vom 15.01.2003 wurde der Geschädigte ... als Nebenkläger zugelassen.
Die Berufung des Beschwerdeführers wurde durch Urteil des Landgerichts Cottbus vom 05.05.2003 verworfen.
Die hiergegen wiederum gerichtete, unbegründet eingelegte Revision nahm der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.07.2003 zurück.
Mit Beschluss vom 22.10.2004 legte das Landgericht Cottbus dem (früheren) Angeklagten die notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Revisionsverfahren sowie die Kosten des Revisionsverfahrens auf. Erst nach Rücknahme der Revision wurde diese nach Lage der Akten dem Nebenkläger bekannt gegeben.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 26.01.2005 beantragte die Nebenklägervertreterin für das Revisionsverfahren 236,64 € nebst Zinsen festzusetzen.
Durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Lübben vom 03.05.2005 wurden die dem Nebenkläger vom früheren Angeklagten zu erstattenden notwendigen Auslagen antragsgemäß festgesetzt.
Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss, dem Beschwerdeführer am 21.04.2006 zugestellt, richtet sich die sofortige Beschwerde vom 28.04.2006, beim Amtsgericht am selben Tage eingegangen. Der Beschwerdeführer vermag die Notwendigkeit der Tätigkeit der Nebenklägervertreterin nicht zu erkennen, da die Revision noch nicht begründet worden sei.
Der Nebenkläger wurde gehört.
II.
Die gemäß § 464b StPO, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden (§ 311 Abs. 2 StPO).
Sie hat aber keinen Erfolg. Die für das Revisionsverfahren geltend gemachten Gebühren und Auslagen sind nicht erstattungsfähig, da es sich nicht um notwendige Auslagen im Sinne der §§ 464 II, 464 a II Nr. 2 StPO handelt.
12Zwar kann auch die Beratung des Nebenklägers über die von dem früheren Angeklagten eingelegte aber nicht begründete Revision eine Gebühr nach § 86 III BRAGO entstehen lassen.
13Dadurch entstehende Gebühren sind aber nicht erforderlich, da sie weder sachdienlich noch sonst verfahrensfördernd sind. Denn aus der Sicht eines verständigen Rechtsanwaltes besteht nach Einlegung der Revision durch den früheren Angeklagten so lange keine Notwendigkeit für eine anwaltliche Tätigkeit, wie der frühere Angeklagte seine Revision nicht begründet hat. Zwar hat der Nebenkläger durchaus ein Interesse die Erfolgsaussichten der von dem früheren Angeklagten eingelegten Revision zu erfahren, nach Zustellung des Urteils und vor Begründung der Revision beschränkt sich dieses Interesse, aber auf ein subjektives Beratungsbedürfnis, während hingegen objektiv eine Beratung weder erforderlich noch sinnvoll ist. Denn sachgerechte und zweckdienliche Tätigkeiten eines verständigen Nebenklägervertreters können erst dann angezeigt sein, wenn anhand der Anträge und der Begründung das Ziel und der Umfang der Revisionsangriffe feststellbar sind. Der dann feststehende Gegenstand der Revisionsrügen ermöglicht erst eine Einzelfall bezogene und das weitere Vorgehen präzisierende Beratung des Nebenklägers durch dessen Vertreter. Vor Zustellung einer Revisionsbegründung konnte sich der Nebenkläger mit seinem Vertreter nur über potentielle und hypothetische Revisionsangriffe beraten; eine solche spekulative Tätigkeit ist aber gerade nicht zweckentsprechend und sachgerecht; vgl. OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 1999, 351.
Zur Wahrung der Rechte des Nebenklägers bedarf es vor Zustellung einer Revisionsbegründung keiner vorsorglichen Beratung. Das gilt hier um so mehr, als der Nebenkläger nach Aktenlage erst im Zusammenhang mit der Rücknahme der Revision von der Einlegung des Rechtsmittels erfahren hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 472 StPO analog.
LG Cottbus:
Beschluss v. 30.11.2006
Az: 24 Qs 170/06
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