Landgericht Krefeld:
Beschluss vom 19. März 2012
Aktenzeichen: 7 T 28/12

(LG Krefeld: Beschluss v. 19.03.2012, Az.: 7 T 28/12)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 30.01.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nettetal vom 10.01.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: bis 410.000,00 EUR

Gründe

I. Die Gläubigerin vollstreckt gegen die Schuldnerinnen zu 1. und 2. aus einem Urteil des Landgerichts Krefeld vom 09.10.2009 (Bl. 27 GA), mit dem die Schuldnerinnen als Gesamtschuldner verurteilt wurden, an die Gläubigerin 380.000,-- EUR nebst Zinsen zu zahlen. Antragsgemäß erließ das Amtsgericht Nettetal am 16.03.2010 einen Pfändungsbeschluss gegen die Drittschuldnerinnen zu 1. - 3. (Bl. 3 ff. GA).

Die Schuldnerin zu 2. ist die deutsche Niederlassung der Beschwerdegegnerin (vgl. HRA v. 21.01.2011, Bl. 105 GA).

Gegen diesen Beschluss wendeten sich die Schuldnerinnen zu 1. und 2. mit ihrer Erinnerung vom 28.10.2010 (Bl. 10 GA). Zur Begründung trugen sie vor, dass auf das Konto der Drittschuldnerin zu 1. mit der Konto-Nr. 00000000 ausschließlich Fremdgelder der Versicherungskunden eingegangen seien.

Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 08.11.2010 (Bl. 13 GA) stellte das Amtsgericht daraufhin die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungsbeschluss vom 16.03.2010 bis zur Entscheidung über den Antrag vom 28.10.2010 einstweilen - ohne Sicherheitsleistung - ein. Der Drittschuldnerin zu 1. wurde aufgegeben, die insoweit pfändbaren Beträge weder an die Gläubigerin noch an die Schuldner auszuzahlen.

Gegen diesen Beschluss legte die Gläubigerin unter dem 09.11.2010 (Bl. 21 GA) "sofortige Erinnerung" ein, die sie mit Schriftsatz vom 18.11.2010 (Bl. 33 GA) weiter begründete.

Die Schuldnerinnen zu 1. und 2. nahmen zu diesem Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 22.11.2010 (Bl. 40 GA) Stellung und legten eine Auskunft der CG vor, nach der es die griechische Versicherungsaufsicht Q.J.T.D. mit Beschluss vom 30.09.2010 (Bl. 42 GA) der Beschwerdegegnerin verboten hat, über Vermögensgegenstände des Unternehmens frei zu verfügen. Dieser Entzug der Verfügungsbefugnis und das hierin zwangsläufig liegende Abtretungsverbot bewirke, so die Schuldnerinnen zu 1. und 2., die Unpfändbarkeit der Konten auch für Drittgläubiger.

Mit Beschluss vom 22.11.2010 (Bl. 44 GA) half die Rechtspflegerin der als sofortige Beschwerde ausgegelegten "sofortigen Erinnerung" der Gläubigerin ab und hob den Beschluss vom 08.11.2010 wieder auf, so dass der Pfändungsbeschluss vom 16.03.2010 wieder Bestand hatte.

Der Erinnerung der Schuldnerinnen zu 1. und 2. vom 28.10.2010 gegen den Pfändungsbeschluss vom 16.03.2010 half sie nicht ab und legte die Sache insoweit der zuständigen Abteilungsrichterin vor.

Mit Schriftsatz vom 14.12.2010 (Bl. 61 GA) legten die Schuldnerinnen zu 1. und 2. ein Schreiben der CG vom 26.11.2010 vor, wonach die CG die T L anwies, bezüglich eines bei ihr von der Schuldnerin zu 2. geführten Kontos mit der Nr. 000000 Verfügungen bis auf weiteren nicht ohne ihre Zustimmung oder Anordnung zu erlassen.

Am 20.01.2011 (Bl. 71 ff. GA) wies das Amtsgericht die Erinnerung der Schuldnerinnen zu 1. und 2. vom 28.10.2010 zurück. Zur Begründung führte es u.a. aus, dass das Verbot der griechischen Versicherungsaufsichtsbehörde Q.J.T.D. vom 30.09.2010 für den unter dem 16.03.2010 erlassenen Pfändungsbeschluss bereits deshalb ohne Belang sei, weil das betreffende Unternehmen mit den Schuldnern des Verfahrens nicht identisch sei. Das Schreiben der CG vom 26.11.2010 betreffe nicht das streitgegenständliche Konto. Überdies würde selbst ein gleichlautendes an die Drittschuldnerin zu 1. gerichtetes Schreiben die bereits im März erfolgte Beschlagnahme des bei der Drittschuldnerin zu 1. geführten Kontos nicht unwirksam machen.

Dieser Beschluss wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerinnen am 01.02.2011 (Bl. 79 GA) zugestellt.

Am 08.02.2011 (Bl. 83 GA) erließ das Amtsgericht antragsgemäß einen Überweisungsbeschluss.

Die Schulderin zu 2. wurde zwischenzeitlich aus dem Handelsregister gelöscht (Bl. 231 GA).

Nach Aufhebung der Zweigniederlassung und Löschung der Firma der Zweigniederlassung wurde am 29.04.2011 auch das Gewerbe der Schuldnerin in O rückwirkend zum 05.01.2011 abgemeldet.

Mit Schriftsatz vom 30.05.2011 (Bl. 86 GA) bestellte sich Rechtsanwalt E. L für die Beschwerdegegnerin in Liquidation und legte gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung ein. Zur Begründung führte er aus, das Amtsgericht habe die Verfahrensvorschriften des griechischen Versicherungsrechts sowie bei Erlass des Überweisungsbeschlusses die Wirkungen des Beschlusses vom 30.09.2010 und die Einleitung des Liquidationsverfahrens vom 05.01.2011 (Bl. 176 GA) und deren Folgen auf die bereits vorhandenen Pfändungen zu Lasten der Konten der Beschwerdegegnerin nicht beachtet.

Zudem seien die Pfändungsbeschlüsse nicht an den Kontrolleur der Liquidation zugestellt worden und der Kontrolleur habe die Verfahrensbevollmächtigen der Schuldnerinnen zu 1. und 2. nicht mit der Vertretung beauftragt.

Auch sei der Überweisungsbeschluss vom 08.02.2011 nicht an den gesetzlichen Vertreter der Beschwerdegegnerin zugestellt worden.

Mit Beschluss vom 07.06.2011 stellte das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungsbeschluss sowie dem Überweisungsbeschluss unter Aufrechterhaltung der Pfändung bis zur Entscheidung über die von der Beschwerdegegnerin in Liquidation eingelegte Erinnerung einstweilen - ohne Sicherheitsleistung - ein. Der Drittschuldnerin zu 1. wurde aufgegeben, die - insoweit - pfändbaren Beträge weder an die Gläubigerin noch an die Schuldnerinnen zu 1. und 2. auszuzahlen.

Gegen diesen Beschluss legte die Gläubigerin unter dem 20.06.2011 "sofortige Erinnerung" ein.

Mit Beschluss vom 21.07.2011 (Bl. 239 GA) half der Rechtspfleger der Erinnerung der Beschwerdegegnerin in Liquidation vom 30.05.2011 nicht ab. Zur Begründung führte er aus, bei Erlass des Pfändungsbeschlusses am 17.02.2010 hätten alle Voraussetzungen für die Durchführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens vorgelegen.

Die Abteilungsrichterin wies die Erinnerung mit Beschluss vom 09.09.2011 (Bl. 241 f. GA) zurück, wobei sie sich auf die Gründe des Nichtabhilfebeschlusses stützte.

Gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts Nettetal legte die Beschwerdegegnerin unter dem 14.10.2011 (Bl. 248a GA), adressiert an das Amtsgericht Krefeld, Beschwerde ein. Diese ging auch am 14.10.2011 bei dem Amtsgericht Nettetal ein.

Mit Beschluss vom 10.01.2012 (Bl. 353 GA) hat das Amtsgericht auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdegegnerin gegen den Beschluss vom 09.09.2011 die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts Nettetal vom 16.03.2010 in Verbindung mit dem Überweisungsbeschluss vom 08.02.2011 für unzulässig erklärt und die Beschlüsse aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ausweislich des Bescheides der CG vom 26.11.2010 für die griechische Gesellschaft seit diesem Zeitpunkt ein Verfügungsverbot bestehe, welches auch das im vorliegende Verfahren gepfändete Vermögen in der BRD zwecks Sicherung des Vermögens zur Durchführung eines Liquidationsverfahrens umfasse. Dieses sei nach den eingereichten Unterlagen am 05.01.2011 durch die Bank von Griechenland in deren Eigenschaft als zuständige Behörde für die Versicherungsaufsicht eingeleitet worden und umfasse auch das Vermögen in Deutschland. Gleichzeitig sei Herr I zum Kontrolleur der Liquidation bestimmt worden. An diese Eröffnung des Liquidationsverfahrens - die der Eröffnung des deutschen Insolvenzverfahrens gleichstehe - sei das Gericht nach den EU-Vorschriften gebunden, nachdem eine Veröffentlichung im EU-Amtsblatt erfolgt sei. Damit aber sei gemäß §§ 106 VAG, § 89 Abs. 1 InsO nach Eröffnung des Liquidationsverfahrens die Zwangsvollstreckung unzulässig geworden, so dass die erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse aufzuheben seien.

Mit Beschluss vom 23.01.2012 (Bl. 387 GA) hat das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss einstweilen ohne Sicherheitsleistung eingestellt.

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nettetal vom 10.01.2012, ihr am 17.01.2012 zugestellt, hat die Gläubigerin am 30.01.2012 sofortige Beschwerde eingelegt.

Mit Beschluss vom 01.02.2012 (Bl. 393 Rs f. GA) hat das Amtsgericht auf Antrag der Gläubigerin den Tenor des Beschlusses vom 10.01.2012 dahin ergänzt, als es die Wirkung dieses Beschlusses bis zu dessen Rechtskraft ausgesetzt hat.

Mit Schriftsatz vom 23.02.2012 hat die Gläubigerin ihre Beschwerde dahin begründet, dass die Beschwerde der Beschwerdegegnerin vom 14.10.2011 bereits verfristet gewesen sei. Die sofortige Beschwerde auf Bl. 248 a habe sich bei einer ersten Akteneinsicht am 17.11.2010 nicht in der Akte befunden. Es müsse nachträglich in die Akte eingefügt worden sein. Diese sofortige Beschwerde genüge auch nicht den Anforderungen, die an sie zu stellen seien. So sei sie am letzten Tag der Frist an das falsche Gericht, nämlich das Amtsgericht Krefeld, adressiert gewesen und habe einen Beschluss des Amtsgerichts Krefeld angegriffen. Darüber hinaus sei das falsche Aktenzeichen nämlich "15 M 174/11" anstelle von "15 M 174/10" angegeben gewesen.

Zudem sei die Erinnerung der Beschwerdegegnerin in Liquidation vom 30.05.2011 auch unzulässig, weil das Amtsgericht Krefeld bereits mit Beschluss vom 20.01.2011 (Bl. 71 GA) umfassend über die Einwendung, es bestehe ein Verfügungsverbot der griechischen Versicherungsaufsichtsbehörde Q.T.J.D. vom 30.09.2010, befunden habe. Gegen diesen Beschluss sei kein Rechtsmittel eingelegt worden, so dass ihm materielle Rechtskraft zukomme.

Ferner beinhalte die Pfändung der Gläubigerin vom 16.03.2010 ebenfalls ein Verfügungsverbot. Würden Verfügungsverbote zum Schutz unterschiedlicher Gläubiger gegeneinander in Wettbewerb treten, so sei das später wirksam gewordene Verbot gegenüber dem durch ein älteres Verbot geschützten Gläubiger unwirksam.

Weiter sei die Erinnerung unzulässig, weil die Beschwerdegegnerin in Liquidation damit materiellrechtliche Einwendungen geltend mache.

Die Unzulässigkeit folge im Übrigen auch daraus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Erinnerung nach § 766 ZPO nur bis zum Ende der einzelnen Maßnahme, nicht aber der Zwangsvollstreckung im Ganzen bestehe. Im vorliegenden Verfahren sei die einzelne Zwangsvollstreckung aber beendet, weil die Drittschuldnerin zu 1. die gepfändete Forderung beim Amtsgericht Nettetal hinterlegt habe, wo derzeit das Verteilungsverfahren stattfinde.

Der EU Richtlinie 2001/17/EG komme in der BRD keine Gesetzeskraft zu. Gesetzeskraft komme lediglich der Umsetzung durch den bundesdeutschen Gesetzgeber zu, hier also der Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts vom 14.03.2003. Entscheidend seien daher die Vorschriften der §§ 335 - 358 InsO und nicht § 89 InsO. Gemäß § 339 InsO könne eine Rechtshandlung nicht angefochten werden, wenn für die Rechtshandlung das Recht eines anderen Staates - im vorliegenden Fall das Recht der BRD - maßgebend und die Rechtshandlung nach diesem Recht in keiner Weise angreifbar sei.

Das Amtsgericht Nettetal hat der sofortigen Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen und sie zur Entscheidung dem Landgericht Krefeld vorgelegt.

II. Die gemäß §§ 793, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdegegnerin ist zulässig.

Ihre Statthaftigkeit ergibt sich aus § 793 Abs. 1 ZPO. Es handelt sich bei der angegriffenen Entscheidung um eine im Zwangsvollstreckungsverfahren ergangene richterliche Entscheidung über eine auf Einwendungen aus § 89 Abs. 1 InsO gestützte Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO.

2. Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

a) Zunächst war das Amtsgericht befugt der sofortigen Beschwerde der Beschwerdegegnerin vom 14.10.2011 abzuhelfen, weil diese fristgerecht eingelegt worden war.

Der Einwand der Gläubigerin, die Beschwerde sei verspätet eingelegt worden, weil die Beschwerdeschrift nicht die formellen Anforderungen erfülle, trägt nicht.

Vorliegend hat der Verfahrensbevollmächtigte die Beschwerde an das AG Nettetal gefaxt. Dieses Schreiben war an das Amtsgericht Krefeld adressiert, griff einen Beschluss des Amtsgerichts Krefeld an und wies hinsichtlich der Jahreszahl ein falsches Aktenzeichen auf.

Zweck der Beschwerdeschrift ist es, dem Gericht und dem Rechtsmittelgegner Klarheit über den Gegenstand und die Beteiligten des Rechtsmittelverfahrens zu verschaffen. Hierauf kann auch nicht verzichtet werden. Jedoch sind die Vorschriften über die Formvorschriften nicht formalistisch anzuwenden.

Der Umstand, dass die Beschwerde an das Amtsgericht Nettetal gefaxt wurde, legte es für das Eingangsgericht nahe, dass eine Entscheidung genau dieses Gerichts angegriffen werden sollte, wenn auch im Briefkopf und im einleitenden Text das Amtsgericht Krefeld angegeben ist. Dies zumal vor dem Hintergrund, dass im weiteren Textverlauf bemängelt wird, dass das "Amtsgericht Nettetal...seinen Beschluss vom 09.09.2011 nicht begründet" habe.

Fehlt eine Angabe zum Aktenzeichen oder ist sie fehlerhaft, so ist dies unschädlich, wenn dadurch keine unbehebbaren Identitätszweifel auftreten (Heßler in Zöller: ZPO, 29. Aufl., § 519, Rdnr. 33).

Dies ist hier der Fall.

Die Beschwerde war "in der Zwangsvollstreckungssache" eingelegt worden und aus dem Aktenzeichenbestandteil "M" wurde deutlich, dass die Vollstreckungsabteilung des Amtsgerichts Nettetal zuständig sein würde.

Vorliegend wurden in der Beschwerde auch die Parteien im Kurzrubrum angegeben. Für die Vollstreckungsabteilung des Amtsgerichts Nettetal war deshalb ohne größeren Auffand durch Computerrecherche das richtige Aktenzeichen zu ermitteln.

Dass es hier bei dem Amtsgericht Nettetal zu Verzögerungen gekommen sein mag, hindert nicht die fristgerechte Beschwerdeeinlegung.

b) Das Amtsgericht Nettetal hat der sofortigen Beschwerde auch zu Recht abgeholfen und seine Vollstreckungsmaßnahme aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde ist dann begründet, wenn die angefochtene Entscheidung nicht rechtmäßig ist. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung, § 570 ZPO. Dies bedeutet, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über die sofortige Beschwerde alle Zulässigkeits- und Begründetheitsvoraussetzungen für die angefochtene Entscheidung zu prüfen sind. Bei der sofortigen Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung des Vollstreckungsgerichts sind also in der Begründetheit der Beschwerde die Zulässigkeit und Begründetheit der Vollstreckungserinnerung zu prüfen.

aa) Die Erinnerung der Beschwerdegegnerin vom 30.05.2011 war zunächst zulässig.

(1) Die Erinnerung ist statthaft.

(a) Der Erinnerung steht nicht die Beendigung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme entgegen.

Die Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsgericht beginnt mit Erlass des gerichtlichen Beschlusses und sie endet im Ganzen mit völliger Befriedigung des Gläubigers (Stöber in Zöller: ZPO, 29. Auf., Vor § 704, Rdnr. 33).

Eine vollständige Befriedigung der Gläubigerin ist vorliegend jedoch, das zeigt das Beschwerdeverfahren eindrucksvoll, noch nicht eingetreten.

Der Zulässigkeit der Erinnerung steht auch nicht die von der Gläubigerin zitierte Entscheidung des LG Koblenz entgegen (LG Koblenz, DGVZ 1983, 676). Nach dieser Entscheidung ist lediglich eine Vollstreckungserinnerung eines beteiligten Gläubigers unzulässig, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen eines Verteilungsverfahrens gem. §§ 872 ff.ZPO vorliegen. Hintergrund hierfür ist, dass sich die Verteilung der hinterlegten Gelder und damit auch die Entscheidung über den Rang der jeweiligen Pfandrechte dann allein nach dem Teilungsplan richten. Gegen diesen kann der jeweilige Gläubiger mit der Widerspruchsklage vorgehen, so dass für Rechtsbehelfe außerhalb des Verteilungsverfahrens kein Raum mehr sein soll.

(b) Der Einwand der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beschwerdegegnerin kann auch mit der Erinnerung geltend gemacht werden.

Nicht zutreffend, wie von der Gläubigerin behauptet, ist, dass sich die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihrer Vollstreckungserinnerung allein auf das Verfügungsverbot der griechischen Versicherungsaufsichtsbehörde Q.T.J.D. vom 30.09.2010 berufen hat. Vielmehr hat sie ihre Erinnerung mit Schriftsatz vom 22.11.2011 (Bl. 256 f. GA) auch auf die Unwirksamkeit der Zwangsvollstreckung nach Eröffnung des Liquidationsverfahrens gestützt.

Verschiedene gesetzliche Vorschriften sehen Hindernisse für jede Art von Einzelzwangsvollstreckung vor, die zur Einstellung oder Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung führen können. Es handelt sich um die §§ 775, 778 ZPO und § 89 InsO (Lackmann in Musielak: ZPO, 8. Aufl., Vorbemerkung zu §§ 704 - 802 ZPO, Rdnr. 26).

Eine Vollstreckung, die gegen diese Vorschriften verstößt, leidet an einem formellen Mangel, der mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 gerügt werden kann (Preuß in BeckOK: ZPO, Stand 01.01.2012, § 766, Rdnr. 8).

(c) Der Erinnerung steht nicht die Rechtskraft des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 20.01.2011 entgegen.

Die Niederlassung einer ausländischen Versicherung ist keine juristische Person, obwohl sie Unternehmensträger ist. Es fehlt an der eigenen Rechtspersönlichkeit. Sie ist nur ausgegliederter Bestandteil des Unternehmens, hier des ausländischen Versicherungsunternehmens (Wrabetz, NVersZ 2001, 385 (388)). Der Hauptbevollmächtigte ist der alleinige Vertreter des ausländischen Versicherungsunternehmens im Geltungsbereich des deutschen VAG, ohne dass er Organ ist. Er hat eine nach außen unbeschränkte und unbeschränkbare Vertretungsmacht (ebenda, (389)). Ihm obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Niederlassung. Der Hauptbevollmächtigte steht der Niederlassung i.S. der §§ 13, 13b HGB vor. In gerichtlichen Verfahren ist damit allein die deutsche Niederlassung aktiv und passiv legitimiert, § 21 ZPO (ebenda, (391)).

Die Schuldnerin zu 2. hat daher zunächst berechtigterweise Erinnerung gegen die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts Nettetal eingelegt.

Materielle Rechtskraftwirkung für/gegen den Erinnerungsführer und den als Partei gehörten Gegner entfalten Beschlüsse nach § 766 ZPO aber nur, soweit sie eine der materiellen Rechtskraft fähige sachliche Entscheidung enthalten. Neue Tatsachen (Gründe) ermöglichen eine nochmalige Entscheidung, auch wenn sie schon früher vorgelegen haben, im (ersten) Erinnerungsverfahren aber unverschuldet oder schuldhaft nicht geltend gemacht waren; die materielle Rechtskraft beschränkt sich auf die vorgebrachten Tatsachen (Stöber in Zöller: ZPO, 29. Aufl., § 766, Rdnr. 38).

Im Zeitpunkt der ersten Erinnerungsentscheidung waren dem Amtsgericht Nettetal jedoch lediglich die Informationen der CG (Bl. 42 GA) über ein Verfügungsverbot bezüglich der Beschwerdegegnerin sowie der Bescheid der CG vom 26.11.2010 (Bl. 62), gerichtet an die T L, bekannt.

Die Insolvenz der Beschwerdegegnerin vom 05.01.2011 kannte das Amtsgericht jedoch nicht. Insoweit handelt es sich um eine neue Tatsache, die im neuerlichen Erinnerungsverfahren geltend gemacht werden konnte.

(2) Die Beschwerdegegnerin war im Zeitpunkt der Einlegung der Erinnerung, am 30.05.2011, auch erinnerungsbefugt.

Die Zweigniederlassung war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existent (vgl. Handelsregisterauszug, Bl. 203 GA).

Daher konnte der Insolvenzverwalter (Liquidator) vorliegend die Erinnerung einlegen. Verwalter i. S. d. EuInsVO ist jede Person oder Stelle, die mit der Aufgabe betraut ist, die Masse zu verwalten oder zu verwerten bzw. die Rechtshandlungen des Schuldners zu überwachen.

Diese Befugnis kann der Verwalter sofort nach rechtskräftiger Ernennung durch das zuständige Gericht auch in allen anderen Vertragsstaaten ausüben. Ein gesondertes Anerkennungsverfahren oder eine Veröffentlichung ist nicht vorgesehen; Art. 18 Abs. 1 EuInsVO.

Das Landgericht Athen hat mit Entscheidung vom 19.04.2011 (Bl. 179) dem Antrag des Kontrolleurs der Liquidation in dem Verfahren über das Vermögen der Beschwerdegegnerin stattgegeben. Danach sollte ein Liquidator bestellt werden, damit dieser kurzfristig Rechtsanwälte in Deutschland bestellt, damit diese die diversen rechtshängigen und außergerichtlichen Angelegenheiten übernehmen und damit sich die Gesellschaft gegenüber den deutschen Behörden legitimieren kann.

Der Liquidator, Herr B Q, hat den Verfahrensbevollmächtigten mit der Einlegung des Rechtsbehelfs im hiesigen Verfahren beauftragt.

(3) Das Vollstreckungsgericht Nettetal war zur Entscheidung über die Erinnerung zuständig.

Soweit in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten wird, über Einwendungen nach § 89 Abs. 1 InsO entscheide gemäß § 89 Abs. 3 InsO das Insolvenzgericht und zwar auch in den Fällen, die dem internationalen Insolvenzrecht unterliegen (LG Kiel, Beschluss v. 15.02.2007, 4 T 12/07, zitiert nach "juris"), folgt dem die Kammer nicht. § 89 Abs. 3 InsO ist auf die ausländische Hauptinsolvenz nicht übertragbar (vgl. Mankowski, ZinsO 2007, 1324 (1328)). Bei einer Hauptinsolvenz im Ausland gibt es kein deutsches Insolvenzgericht, das mit dem Insolvenzverfahren befasst wäre. Auch das Argument der Sachnähe streitet nicht für das deutsche Insolvenzgericht, ein deutsches Insolvenzgericht kennt ausländisches Insolvenzrecht kaum besser.

(4) Mit dem Einwand der Gläubigerin, die Beschwerdegegnerin sei im hiesigen Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten, weil bei ihrem Verfahrensbevollmächtigter eine Interessenkollision gemäß §§ 43a Abs. 4 BRAO, 3 Abs. 1 BRAO vorliege, dringt sie nicht durch. Zwar ist zutreffend, dass der Verfahrensbevollmächtigte in dem Verfahren des Amtsgericht 15 M 947/10 Interessen der Frau B-N L gegen die Schuldnerin zu 2. vertreten hat, jedoch erstreckt sich selbst im Fall eines Interessenkonflikts die Nichtigkeit im Interesse der Rechtssicherheit, genauer der Rechtsbeständigkeit von Prozesshandlungen, nicht auf die Prozessvollmacht (vgl. Armbrüster in MüKo: 6. Aufl. 2012, § 134, Rdnr. 100).

bb) Die Erinnerung ist auch begründet.

Während sich Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung, also das eigentliche Verfahren als solches, sich nach dem Recht am Ort des angerufenen Rechts richten (Mankowski, ZinsO 2007, 1324 (1327), bestimmt sich die Frage, ob und, wenn ja, in welchem Umfang, Einzelzwangsvollstreckungs- maßnahmen zulässig bleiben, nach dem Recht des Eröffnungsstaates, Art. 4 Abs. 2 lit. F HS 1 EuInsVO (ebenda (1324).

Besteht nach dem Recht des Eröffnungsstaates Verbotswirkung im konkreten Fall, so ist dies EU-weit zu respektierten. Eine Einzelzwangsvollstreckung ist dann in Deutschland nicht mehr zulässig (a.a.O.) Nach Art. 17 Abs. 1 EuInsVO entfaltet - vorbehaltlich einer ausdrücklichen Sonderregel - die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in jedem anderen Mitgliedstaat die Wirkungen, die das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilegt. Ein Verbot der Einzelzwangsvollstreckung gehört zu den wichtigsten und prominentesten der erstreckten Wirkungen (a.a.O.).

Die Insolvenz in Griechenland sollte auch - zumindest - EU-weite Geltung haben, wie sich nicht zuletzt aus der Veröffentlichung im Blatt der Europäischen Gemeinschaft ergibt. Es handelte sich mithin nicht um eine auf Griechenland begrenzte Partikularinsolvenz.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Der Beschwerdewert ist mit Höhe der gepfändeten Forderungen festzusetzen.

Die Rechtsbeschwerde war gem. § 574 ZPO zuzulassen.






LG Krefeld:
Beschluss v. 19.03.2012
Az: 7 T 28/12


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