Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. Dezember 2006
Aktenzeichen: 6 W (pat) 351/03
(BPatG: Beschluss v. 05.12.2006, Az.: 6 W (pat) 351/03)
Tenor
Das Patent 100 24 340 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gründe
I.
Gegen die am 12. September 2002 veröffentlichte Erteilung des Patents 100 24 340 mit der Bezeichnung "Stempel für Rundlaufpresse" ist am 10. Dezember 2002 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei unklar und im Übrigen auch nicht neu.
In der Einspruchsbegründung wird ausschließlich auf die nachveröffentlichte DE 199 63 263 C2 verwiesen.
Die Einsprechende beantragt, das Patent 100 24 340 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt, das Patent 100 24 340 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sowohl klar als auch neu und erfinderisch sei.
Im Prüfungsverfahren sind zusätzlich noch folgende Druckschriften berücksichtigt worden:
- DE 94 09 108 U1
- DE 88 16 064 U1
- EP 04 48 190 B1.
Der erteilte Anspruch 1 lautet:
"Stempel für eine Rundlaufpresse mit einem in einer Führungsbohrung axial gelagerten Stempelhalter und einem Stempeleinsatz, der über einen zapfenförmigen Ansatz in einer endseitigen Bohrung des Stempelhalters sitzt und über lösbare Befestigungsmittel befestigbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Ansatz (20) zwischen axial beabstandeten Anschlägen schraubenlinienförmig in der Bohrung geführt und von einer Feder (30) zur zugeordneten Stirnfläche (44) des Stempelhalters (10) hin vorgespannt ist."
Wegen der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und § 17 Abs. 1 GVG entsprechend zuständig.
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert und auch im Übrigen zulässig.
3. Das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
Die Einsprechende hat zwar ausgeführt, dass die Formulierung im Anspruch 1, wonach "der Ansatz ... schraubenlinienförmig ... geführt" sei, dem Fachmann nicht die nötige Information gebe, was unter Schutz gestellt sei. Dieser Vorhalt vermag aber schon allein deshalb nicht zu greifen, da die Einsprechende noch im selben Absatz unter Zuhilfenahme der streitgegenständlichen Beschreibung klar und eindeutig erläutert, wie der Anspruch 1 zu verstehen ist (vgl. S. 3, mittlerer Absatz des Einspruchsschriftsatzes).
4. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.
4.1 Die erteilten Ansprüche 1 bis 8 sind zulässig, da sie im Wesentlichen den ursprünglichen Ansprüchen entsprechen.
Die Zulässigkeit der erteilten Ansprüche ist im Übrigen seitens der Einsprechenden auch nicht bestritten worden.
4.2 Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Stempel nach dem erteilten Anspruch 1 ist neu, da keine der genannten Druckschriften sämtliche im Anspruch 1 enthaltenen Merkmale zeigt.
Die gemäß § 3 Abs. 2 PatG zum Stand der Technik zählende, nachveröffentlichte DE 199 63 263 C2 zeigt lediglich einen gattungsgleichen Stempel für eine Rundlaufpresse mit einem in einer Führungsbohrung axial gelagerten Stempelhalter 15 und einem Stempeleinsatz 6, der über einen zapfenförmigen Ansatz 8 in einer endseitigen Bohrung des Stempelhalters 15 sitzt und über lösbare Befestigungsmittel 4 befestigbar ist (vgl. insbes. Fig. 1).
Die im kennzeichnenden Teil des erteilten Anspruchs 1 enthaltenen Merkmale sind dort jedoch nicht verwirklicht. So fehlt sowohl das Merkmal, wonach
"der Ansatz zwischen axial beabstandeten Anschlägen schraubenlinienförmig in der Bohrung geführt ist", als auch das Merkmal, wonach
"der Ansatz von einer Feder zur zugeordneten Stirnfläche des Stempelhalters hin vorgespannt ist".
In der DE 199 63 263 C2 ist vielmehr der Stempeleinsatz und damit auch der Ansatz lediglich drehbar in dem Stempelhalter gelagert (vgl. z. B. Sp. 3, Z. 22), eine schraubenlinienförmige Führung des Ansatzes zwischen axial beabstandeten Anschlägen ist dort aber ebenso wenig realisiert, wie eine Feder, welche den Ansatz zur zugeordneten Stirnfläche des Stempelhalters hin vorgespannt.
Eine solche Ausgestaltung kann in der DE 199 63 263 C2 auch schon allein deshalb nicht vorgesehen sein, da dort eine durch eine Feder und eine schraubenlinienförmige Führung hervorgerufene zwangsweise Rotations- und gleichzeitige Translationsbewegung des Stempeleinsatzes nicht existiert.
Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung zwar vorgetragen, beim Stempel nach der DE 199 63 263 C2 werde durch das federbelastete Druckstück 4 und die Eindrehung 27 eine Vorspannung des Ansatzes in Richtung der zugeordneten Stirnfläche erzeugt. Dies findet aber weder in der entsprechenden Figur noch in der Beschreibung eine Stütze. Dort ist lediglich ausgesagt, dass in die Eindrehung ein Bauteil, zum Beispiel ein federbelastetes Druckstück 4, zur Fixierung eingreift (vgl. Sp. 3, Z. 20 bis 21). Eine schraubenlinienförmige Führung oder gar eine axiale Vorspannung kann durch eine solche Konstruktion aber nicht erzeugt werden.
4.3 Der Stempel gemäß dem erteilten Anspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die DE 199 63 263 C2 hat gemäß § 4 Satz 2 PatG bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht zu bleiben.
Die übrigen Druckschriften, die allesamt bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt worden sind, vermögen weder einzeln noch in einer Zusammenschau zum Patentgegenstand führende Hinweise zu geben, da auch dort die im kennzeichnenden Teil des erteilten Anspruchs 1 enthaltenen Merkmale nicht verwirklicht sind.
Der Anspruch 1 ist somit bestandsfähig.
4.4 Zusammen mit dem Anspruch 1 sind auch die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 gewährbar, da sie nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Stempels nach Anspruch 1 betreffen.
BPatG:
Beschluss v. 05.12.2006
Az: 6 W (pat) 351/03
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