Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. März 2007
Aktenzeichen: 7 W (pat) 5/07
(BPatG: Beschluss v. 28.03.2007, Az.: 7 W (pat) 5/07)
Tenor
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Dezember 2006 aufgehoben.
Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
Gründe
I.
Die am 18. August 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung 103 38 267 mit der Bezeichnung Gestellsystem und Verbindungselement für ein Gestellsystemist von der Prüfungsstelle für Klasse F 16 B des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 4. Dezember 2006 zurückgewiesen worden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders.
Er macht geltend, dass er mit Schreiben vom 24. Oktober 2006 ein Fristgesuch eingereicht habe, die Frist zur Beantwortung des Prüfungsbescheids bis zum 5. November 2007 zu verlängern, weil eine parallele europäische Patentanmeldung anhängig sei. Dieses Schreiben sei in einer Sammelsendung zusammen mit 20 weiteren Schreiben beim Patentamt eingereicht worden. Auf dem Begleitzettel zu dieser Sammelsendung, der alle 21 Anschreiben aufzählt, befindet sich der Eingangsstempel des Patentamts vom 25. Oktober 2006.
Er beantragt, den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben, die beantragte Fristverlängerung zu gewähren sowie die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten.
II.
Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des Beschlusses der Prüfungsstelle und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt.
Aus dem vom Anmelder eingereichten Begleitzettel zur Sammelsendung ergibt sich, dass das Fristgesuch vom 24. Oktober 2006 darin genannt war. Nach der Praxis der Dokumentenannahmestelle des Deutschen Patent- und Markenamts wird bei Eingang einer solchen Sammelsendung überprüft, ob sie sämtliche auf dem Begleitzettel aufgeführten Schriftstücke enthält. Wenn eines davon fehlt, wird daneben ein Stempel mit der Aufschrift "Fehlt" angebracht. Nachdem ein solcher "Fehlt"-Stempel hier nicht vorhanden ist, muss davon ausgegangen werden, dass auch dieses Schreiben in der Sammelsendung enthalten war und somit am 25. Oktober 2006 beim Patentamt eingegangen ist. Warum dieses Fristgesuch nicht zur Akte gelangt ist, lässt sich jetzt nicht mehr aufklären.
Nach den Richtlinien für die Prüfung von Patentanmeldungen vom 1. März 2004, Ziffer 3.5, wäre damit von der Prüfungsstelle über das Fristgesuch zu entscheiden gewesen. Da diese Entscheidung von der Prüfungsstelle bisher nicht getroffen wurde, war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur Entscheidung über das Fristgesuch an das Patentamt zurückzuverweisen (PatG § 79 Abs. 3 Ziffer 2).
Auch dem Antrag auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr war stattzugeben (§ 80 Abs. 3 PatG). Bei ordnungsgemäßem Verfahrensgang im Bereich des Patentamts wäre das Fristgesuch rechtzeitig an die Prüfungsstelle zur Entscheidung gelangt, so dass eine Beschwerde möglicherweise nicht entbehrlich geworden wäre.
BPatG:
Beschluss v. 28.03.2007
Az: 7 W (pat) 5/07
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