Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. Februar 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 57/01
(BPatG: Beschluss v. 27.02.2002, Az.: 32 W (pat) 57/01)
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 -vom 14. Dezember 2000 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen wurde:
Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton, Videofilme und Videokassetten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Datenverarbeitungsprogramme; Computerhardware, Computersoftware; Magnetaufzeichnungsträger; Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten) ausgenommen Tickets; Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitungen und Periodika, Fotografien; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten; Durchführung von Telefondiensten, Telekommunikation, Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Teletext-Services, Telekommunikation mittels Computer- Terminals, soweit in Klasse 38 enthalten, Übertragung von Daten, Text, Ton und Bild; computergestützte Übertragung von Nachrichten, Bildern, Musik und Filmen, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Sendung von Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen; Übertragung und Sendung von Fernsehprogrammen mittels analoger oder digitaler Technik sowie auch durch payperview; digitale Übertragung von Daten einschließlich Sendesignalen im Multiplex-Verfahren; Herausgabe von Informationen über Veranstaltungen mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten; Ausbildung, Erziehung, Unterhaltung und Unterricht; Buchverleih, Darbietung von Schauspielen, Rundfunk- und Fernsehunterhaltung, Vermietung von Filmen, Rundfunkaufzeichnungen, Filmprojektionsapparaten und deren Zubehör und von Theaterdekorationen, kulturelle Aktivitäten.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Angemeldet ist das Wort EINZELTICKET für ein umfangreichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, u.a. für Verkaufsautomaten; Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton, Videofilme und Videokassetten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Datenverarbeitungsprogramme; Computerhardware, Computersoftware; Magnetaufzeichnungsträger; Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen und Periodika; Fotografien;
Nachrichten- und Bildübermittlung mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten; Durchführung von Telefondiensten, Telekommunikation, Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Teletext-Services, Telekommunikation mittels Computer- Terminals, soweit in Klasse 38 enthalten, Übertragung von Daten, Text, Ton und Bild; computergestützte Übertragung von Nachrichten, Bildern, Musik und Filmen, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Sendung von Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen; Übertragung und Sendung von Fernsehprogrammen mittels analoger oder digitaler Technik sowie auch durch payperview; digitale Übertragung von Daten einschließlich Sendesignalen im Multiplex-Verfahren; Herausgabe von Informationen über Veranstaltungen mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet;
Ausbildung, Erziehung, Unterhaltung und Unterricht; Buchverleih, Darbietung von Schauspielen; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Vermietung von Filmen, Rundfunkaufzeichnungen, Filmprojektionsapparaten und deren Zubehör und von Theaterdekorationen; sportliche und kulturelle Aktivitäten.
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 41 die Anmeldung für die vorgenannten Waren und Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beschränkt das Warenverzeichnis für Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten) wie folgt: ausgenommen Tickets; für die Waren Druckereierzeugnisse wie folgt: nämlich Zeitungen und Periodika. Im übrigen ist sie der Ansicht, "EINZELTICKET" sei für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig, auch sei die Marke nicht für Mitbewerber freizuhalten.
Die Anmelderin beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 14. Dezember 2000 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
Sie regt hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
II.
Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.
Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen noch ist die Marke insoweit den Mitbewerbern nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freizuhalten.
Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel versteht, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO - INDIVIDUELLE).
Die Waren "Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton, Videofilme und Videokassetten; Datenverarbeitungsgerät und Computer, Datenverarbeitungsprogramme; Computerhardware, Computersoftware; Magnetaufzeichnungsträger; Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten) ausgenommen Tickets; Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitungen und Periodika, Fotografien" werden durch die Wortmarke "Einzelticket" nicht unmittelbar beschrieben. Unter dem Wort "EINZELTICKET" ist ein Ticket bzw eine Eintrittskarte für eine einzige Veranstaltung zu verstehen. Keine der vorgenannten Waren ist ein Einzelticket.
Entsprechendes gilt für die im Tenor genannten Dienstleistungen. Der angesprochene Verkehr wird deshalb das Wort "EINZELTICKET" im Hinblick auf die vorgenannten Waren und Dienstleistungen erfahrungsgemäß als Betriebskennzeichen auffassen und sich keine vertieften Gedanken über irgendwelche Zusammenhänge zu einem Einzelticket machen.
Da die Marke die vorgenannten Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibt, kann "EINZELTICKET" auch nicht zur Bezeichnung iSv § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen.
Tatsächliche Anhaltspunkte für ein zukünftiges Freihaltebedürfnis, also dafür, dass sich dies in Zukunft ändern wird, konnte der Senat trotz Internetrecherche nicht feststellen.
Im Hinblick auf die Ware "Verkaufsautomaten" und die Dienstleistung "sportliche Aktivitäten" war die Beschwerde dagegen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückzuweisen.
Danach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, des Wertes, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Es handelt sich bei der vorgenannten Aufzählung um keinen abschließenden Katalog (BGH BlPMZ 2000, 54, 55 -Fünfer). Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass hierunter auch andere für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsamen Umstände mit Bezug zu den Waren fallen (vgl. BGH a.a.O. Fünfer).
"EINZELTICKET" bezeichnet im Zusammenhang mit der Ware "Verkaufsautomat" die Zweckbestimmung von Verkaufsautomaten, als bedeutsamen Umstand nämlich, dass Einzeltickets dort erworben bzw. "gezogen" werden können. Im Hinblick auf die beanspruchte Dienstleistung "sportliche Aktivitäten" bezeichnet "EINZEL-TICKET" ebenfalls einen vorbezeichneten bedeutsamen Umstand. Das "EINZEL-TICKET" ist erforderlich, um an einer bestimmten sportlichen Veranstaltung teilnehmen zu können.
Die von der Markeninhaberin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht geboten. Weder war über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden noch erforderte die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (§ 83 Abs 2 MarkenG).
Winkler Sekretaruk Klante Ko
BPatG:
Beschluss v. 27.02.2002
Az: 32 W (pat) 57/01
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