Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 31. Mai 2011
Aktenzeichen: 4a O 30/10 U.
(LG Düsseldorf: Urteil v. 31.05.2011, Az.: 4a O 30/10 U.)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, diese zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,
Druckmaterialbehälter mit folgenden Merkmalen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen
(1) Druckmaterialbehälter, der an einer Druckvorrichtung mit mehreren vorrichtungsseitigen Anschlüssen abnehmbar angebracht werden kann, wobei der Druckmaterialbehälter umfasst:
(2) eine erste Einrichtung, die ein Speicher ist;
(3) eine zweite Einrichtung,
(4) eine Anschlussgruppe, die mehrere erste Anschlüsse und mehrere zweite Anschlüsse beinhaltet, wobei:
(5) die mehreren ersten Anschlüsse mit der ersten Einrichtung verbunden sind und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter den mehreren vorrichtungsseitigen Anschlüssen beinhalten,
(6) die zweiten Anschlüsse mit der zweiten Einrichtung verbunden sind und jeweils einen zweiten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter den mehreren vorrichtungsseitigen Anschlüssen beinhalten,
(7) die zweite Einrichtung ist eingerichtet, bei einer höheren Spannung betrieben zu werden als die erste Einrichtung;
(8) die zweiten Kontaktabschnitte (cp) und die mehreren ersten Kontaktabschnitte (cp) so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile und eine zweite Zeile bilden, wobei die zweiten Kontaktabschnitte der Vielzahl von zweiten Anschlüssen mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, um die erste Zeile zu bilden, und der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt und der verbleibende Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, um die zweite Zeile zu bilden,
(9) der Druckmaterialbehälter an der Druckvorrichtung angebracht werden kann, indem er in einer vorgeschriebenen Einführungsrichtung (R) eingeführt wird, die erste Zeile und die zweite Zeile allgemein senkrecht mit Bezug auf die Einführungsrichtung (R) angeordnet sind und
(10) die erste Zeile weiter in Richtung auf die Einführungsseite angeordnet ist als die zweite Zeile, und
(11) die zweiten Kontaktabschnitte (cp) jeweils an einem Ende der ersten Zeile angeordnet sind,
(12) die Anschlussgruppe umfasst ferner mindestens einen dritten Anschluss mit einem dritten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden Kurzschlusserfassungsanschlusses unter den mehreren vorrichtungsseitigen Anschlüssen, wobei der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der beiden Enden der zweiten Zeile angeordnet ist,
(13) der mindestens eine dritte Anschluss ist ein Kurzschlusserfassungsanschluss zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen mindestens einem zweiten Anschluss und dem mindestens einen dritten Anschluss,
(14) die Anschlüsse der Anschlussgruppe sind derart angeordnet, um eine einzelne Zeile zu bilden, wobei
(15) die zweiten Anschlüsse jeweils an einem Ende der einzelnen Zeile angeordnet sind, und wobei
(16) der mindestens eine dritte Anschluss derart angeordnet ist, um sich benachbart nach innen von mindestens einem zweiten Anschluss zu befinden, der an einem Ende angeordnet ist.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der diesen in Bezug auf die in Ziffer I. begangenen Handlungen seit dem 24.01.2010 entstanden ist oder noch entstehen wird.
III. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen in einem geordneten Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. aufgeführten Handlungen seit dem 24.01.2010 begangen hat, und zwar unter Angabe
1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer,
2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen, sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer,
3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen, sowie Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs- und Vertriebskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
- die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu Ziffer III. 1. und 2. Bestellformulare, Lieferscheine oder Rechnungen vorzulegen hat;
- der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer bzw. bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. bezeichneten Gegenstände zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre   der Beklagten   Kosten herauszugeben.
V. Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und nach dem 24.01.2010 angebotenen und in Verkehr gelangten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen
1. zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Gebrauchsmusters DE A erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Óbernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird; und
2. endgültig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse entweder wieder an sich nimmt und mit ihnen gemäß Ziffer IV. verfährt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer zu veranlassen.
VII. Im Óbrigen wird die Klage abgewiesen.
VIII. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägerinnen als Gesamtschuldnern zu 1/4 und der Beklagten zu 3/4 auferlegt.
IX. Das Urteil ist für die Klägerinnen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- EUR und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Gründe
Die Klägerinnen nehmen die Beklagte aus dem deutschen Gebrauchsmuster B(im Folgenden: Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht in Anspruch.
Das Klagegebrauchsmuster wurde aus der deutschen Patentanmeldung C abgezweigt und genießt deshalb deren Anmeldetag vom 21.12.2006, wobei es die Priorität zweier japanischer Schriften vom 26.12.2005 bzw. vom 11.08.2006 in Anspruch nimmt. Die am 19.11.2009 erfolgte Eintragung des Klagegebrauchsmusters wurde am 24.12.2009 bekannt gemacht. Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft, ein Gebrauchsmusterlöschungsverfahren ist nicht anhängig.
Eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters ist die Klägerin zu 1), deren Tochtergesellschaft die Klägerin zu 2) ist, die von der Klägerin zu 1) mit dem Vertrieb von Druckern und Druckerzubehör in Deutschland betraut ist. Das Klagegebrauchsmuster ist Gegenstand eines ausschließlichen Lizenzvertrages, den die Klägerin zu 1) mit Wirkung vom 01.01.1993 mit der Klägerin zu 2) geschlossen hat. Nach diesem Lizenzvertrag ist die Klägerin zu 1), die der Klägerin zu 2) eine ausschließliche Lizenz am Klagegebrauchsmuster erteilt hat, vertraglich verpflichtet, mit der Klägerin zu 2) bei der Verfolgung etwaiger Schutzrechtsverletzungen im Lizenzgebiet zusammenzuarbeiten. Haben sich die Klägerinnen darauf verständigt, gemeinsam Klage zu erheben, trifft die Klägerin zu 1) eine Rechtspflicht, bei der Verfolgung von Verletzungen ihrer lizenzierten Schutzrechte im Klageweg als Partei mitzuwirken. Hinsichtlich des vollständigen Inhaltes dieses Lizenzvertrages wird auf die Anlagen HE 1 und HE 2 Bezug genommen.
Das Klagegebrauchsmuster trägt die Bezeichnung "Druckmaterialbehälter und Platine, die am Druckmaterialbehälter montiert ist." Die Klägerinnen machen nach ihrem Vortrag Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in Kombination mit den Merkmalen der eingetragenen Schutzansprüche 6 und 7 sowie den Merkmalen der Ansprüche 24 und 34 der ursprünglichen Anmeldung geltend, so dass sich der durch die Klägerinnen im Hauptantrag geltend gemachte Schutzanspruch wie folgt fassen lässt:
"Druckmaterialbehälter (100), der an einer Druckvorrichtung (1000) mit mehreren vorrichtungsseitigen Anschlüssen (410 - 490) abnehmbar angebracht werden kann, wobei der Druckmaterialbehälter umfasst:
eine erste Einrichtung (203), die ein Speicher ist,
eine zweite Einrichtung (104),
eine Anschlussgruppe, die mehrere erste Anschlüsse (220, 230, 260, 270, 280) und mindestens einen zweiten Anschluss (250, 290) beinhaltet, wobei:
die mehreren ersten Anschlüsse (220, 230, 260, 270, 280) mit der ersten Einrichtung (203) verbunden sind und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter den mehreren vorrichtungsseitigen Anschlüssen (410 - 490) beinhalten,
der mindestens eine zweite Anschluss (250, 290) mit der zweiten Einrichtung (104) verbunden ist und einen zweiten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter den mehreren vorrichtungsseitigen Anschlüssen (410 - 490) beinhaltet,
die zweite Einrichtung eingerichtet ist, bei einer höheren Spannung betrieben zu werden als die erste Einrichtung,
der mindestens eine zweite Kontaktabschnitt (cp) und die mehreren ersten Kontaktabschnitte (CP) so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile und eine zweite Zeile bilden,
wobei der Druckmaterialbehälter (100) an der Druckvorrichtung (1000) angebracht werden kann, indem er in einer vorgeschriebenen Einführungsrichtung (R) eingeführt wird, die erste Zeile und die zweite Zeile allgemein senkrecht mit Bezug auf die Einführungsrichtung (R) angeordnet sind, und
die erste Zeile weiter in Richtung auf die Einführungsseite angeordnet ist als die zweite Zeile, und
der mindestens eine zweite Kontaktabschnitt (cp) an einem Ende der ersten Zeile angeordnet ist,
die Anschlussgruppe ferner mindestens einen dritten Anschluss (210, 240) mit einem dritten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden Kurzschlusserfassungsanschlusses unter den mehreren vorrichtungsseitigen Anschlüssen (410 - 490) umfasst, wobei der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der beiden Enden der Zeile angeordnet ist,
wobei der mindestens eine dritte Anschluss (210, 240) ein Kurzschlusserfassungsanschluss zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem mindestens einen zweiten Anschuss (250, 290) und dem mindestens einen dritten Anschluss (210, 240) ist,
wobei die Anschlüsse der Anschlussgruppe derart angeordnet sind, um eine einzelne Zeile zu bilden,
wobei der mindestens eine zweite Anschluss an einem Ende der Zeile angeordnet ist, und wobei
der mindestens eine dritte Anschluss derart angeordnet ist, um sich benachbart nach innen von dem mindestens einen zweiten Anschluss zu befinden, der an dem Ende angeordnet ist."
In ihrem Hilfsantrag haben die Klägerinnen diesen Schutzanspruch sinngemäß im Wesentlichen dahingehend eingeschränkt, dass es statt "mindestens einem zweiten Anschluss" und "mindestens einem zweiten Kontaktabschnitt" jeweils heißt "mehrere zweite Anschlüsse" und "die zweiten Kontaktabschnitte". Hinsichtlich der genauen Formulierung des Hilfsantrages wird auf die Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Nachfolgend werden einige Figuren aus der Klagegebrauchsmusterschrift wiedergegeben. Die Figur 15C zeigt eine Möglichkeit der Konstruktion der gebrauchsmustergemäßen Gestaltung der Platine. In Figur 13 ist das Szenarium eines Kurzschlusses dargestellt.
Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse D einen Online-Shop, über den sie unter anderem Tintenpatronen mit folgenden Seriennummern anbietet und an Kunden in der Bundesrepublik Deutschland liefert:
Unter den Seriennummern X bis X werden Tintenpatronen vertrieben, deren Chipmodule die folgenden vier verschiedenen Platinenlayouts aufweisen:
Wie die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 27.04.2011 klargestellt haben, richtet sich die Klage ausschließlich gegen Patronen, die Platinen der "Ausführungsformen A und B" aufweisen (im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen), nicht aber gegen solche mit Platinen entsprechend der "Ausführungsformen C und D".
Beispielhaft wird nachfolgend die Tintenpatrone x eingeblendet:
Die Oberfläche der Platine ist nachfolgend nochmals vergrößert eingeblendet:
Das eingeblendete Platinenlayout entspricht somit der "Ausführungsform A".
Die Rückseite der Platine weist folgende Gestaltung auf, wobei die ellipsenförmigen Markierungen von den Klägerinnen zur Kennzeichnung der ersten und zweiten Einrichtung angebracht wurden:
Die Anschlussgruppen lassen sich anhand der nachfolgend verkleinert eingeblendeten und durch die Klägerinnen eingereichten Skizze wie folgt darstellen, wobei die Beklagte dieser Darstellung nur insoweit entgegen getreten ist, als sie den derzeit nicht mit einem Buchstaben versehenen Anschluss mit dem Buchstaben "J" versehen hat:
Die Verbindung der Anschlüsse mit den auf der Rückseite der Platine zu findenden Einrichtungen ist in dem nachfolgend eingeblendeten Schaltkreis dargestellt, den die Klägerinnen vorgelegt haben. Die Richtigkeit der eingezeichneten Verbindungen hat die Beklagte nicht in Frage gestellt.
Während es sich bei dem in dem vorstehend eingeblendeten Schaltkreis durch die Klägerinnen mit "Erste Einrichtung" gekennzeichneten Bauteil um eine Halbleiterspeichereinrichtung (EEPROM) handelt, die mit einer Spannung von 3,2 V (bzw. 3,3 V) betrieben wird, handelt es sich bei der durch die Klägerinnen als "Zweite Einrichtung" markierten Schaltung um eine Schaltung mit einer Diode, die mit verschiedenen Spannungen betrieben werden kann ("Schwingkreis").
Die Lage der Kontaktabschnitte nach Einführung der Patrone in den Drucker lässt sich auf der Grundlage eines durch die Klägerinnen mit Hilfe des Druckers Epson Stylus 20 mit der Tintenpatrone E55 durchgeführten "Scratch Tests" wie folgt darstellen, wobei die Beklagte die markierte Lage der Kontaktabschnitte nicht in Frage gestellt hat:
Von diesen Platinen der "Ausführungsform A" unterscheidet sich die "Ausführungsform B" dadurch, dass bei der "Ausführungsform B" der Anschluss J als sog. "Programmierkontakt" über einen Pin mit dem Speicher der Tintenpatrone elektrisch verbunden ist. Diese Verbindung fehlt in der "Ausführungsform A".
Nach Auffassung der Klägerinnen machen die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters wortsinngemäß Gebrauch.
Die Klägerinnen beantragen,
I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, diese zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,
1. Druckmaterialbehälter mit folgenden Merkmalen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen
(1) Druckmaterialbehälter, der an einer Druckvorrichtung mit mehreren vorrichtungsseitigen Anschlüssen abnehmbar angebracht werden kann, wobei der Druckmaterialbehälter umfasst:
(2) eine erste Einrichtung, die ein Speicher ist;
(3) eine zweite Einrichtung,
(4) eine Anschlussgruppe, die mehrere erste Anschlüsse und mindestens einen zweiten Anschluss beinhaltet, wobei:
(5) die mehreren ersten Anschlüsse mit der ersten Einrichtung verbunden sind und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter den mehreren vorrichtungsseitigen Anschlüssen beinhalten,
(6) der mindestens eine zweite Anschluss mit der zweiten Einrichtung verbunden ist und einen zweiten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter den mehreren vorrichtungsseitigen Anschlüssen beinhaltet,
(7) die zweite Einrichtung ist eingerichtet, bei einer höheren Spannung betrieben zu werden als die erste Einrichtung;
(8) der mindestens eine zweite Kontaktabschnitt (cp) und die mehreren ersten Kontaktabschnitte (cp) so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile und eine zweite Zeile bilden, wobei
(9) der Druckmaterialbehälter an der Druckvorrichtung angebracht werden kann, indem er in einer vorgeschriebenen Einführungsrichtung (R) eingeführt wird, die erste Zeile und die zweite Zeile allgemein senkrecht mit Bezug auf die Einführungsrichtung (R) angeordnet sind und
(10) die erste Zeile weiter in Richtung auf die Einführungsseite angeordnet ist als die zweite Zeile, und
(11) der mindestens eine zweite Kontaktabschnitt (cp) an einem Ende der ersten Zeile angeordnet ist,
(12) die Anschlussgruppe umfasst ferner mindestens einen dritten Anschluss mit einem dritten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden Kurzschlusserfassungsanschlusses unter den mehreren vorrichtungsseitigen Anschlüssen, wobei der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der beiden Enden der zweiten Zeile angeordnet ist,
(13) der mindestens eine dritte Anschluss ist ein Kurzschlusserfassungsanschluss zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem mindestens einen zweiten Anschluss und dem mindestens einen dritten Anschluss,
(14) die Anschlüsse der Anschlussgruppe sind derart angeordnet, um eine einzelne Zeile zu bilden, wobei
(15) der mindestens eine zweite Anschluss an einem Ende der einzelnen Zeile angeordnet ist, und wobei
(16) der mindestens eine dritte Anschluss derart angeordnet ist, um sich benachbart von innen von dem mindestens einem zweiten Anschluss zu befinden, der an dem Ende angeordnet ist.
in Bezug auf Ansprüche auf Rechnungslegung, Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen, Vernichtung und Schadenersatz zu erkennen wie unter Ziffern II. - V. geschehen, jedoch mit der Maßgabe, dass sich der jeweilige Rückbezug auf die vorstehend wiedergegebene Ziffer I. bezieht;
hilfsweise für den Fall, dass die Kammer von einer unzulässigen Erweiterung ausgehen sollte:
zu erkennen wie geschehen.
In Bezug auf die Formulierung der auf mehrere Unteransprüche gestützten Hilfsanträge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Klageschrift Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, Schutzanspruch 1 in der durch die Klägerinnen geltend gemachten Fassung enthalte mehrere Merkmale, die nicht die Gestaltung der Tintenpatrone, sondern die Gestaltung des mit der Tintenpatrone zusammenwirkenden Druckers beschreiben würden. Aus diesen Merkmalen ergebe sich keinerlei Information darüber, wie die Tintenpatrone selbst ausgestaltet sein müsse. Insbesondere handele es sich bei den Kontaktabschnitten so lange um einen gedachten Bereich, bis die Tintenpatrone in den Drucker eingesetzt werde, weshalb unter dem "Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses" die gesamte Fläche des Anschlussstückes zu verstehen sei, die zum Kontaktieren eines Gegenstückes objektiv geeignet sei.
Zudem würden die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters keinen Gebrauch machen, da diese bereits keine zweite Einrichtung im Sinne des Klagegebrauchsmusters aufweisen würden. Wie aus den durch die Klägerinnen als Anlage HE 15 vorgelegten Unterlagen ersichtlich sei, sei lediglich eine einzige zusammenhängende Schaltung auf einer einzigen Platine vorhanden. Darüber hinaus diene der zweite, von den Klägerinnen definierte Teil-Schaltkreis nicht, wie nach dem Klagegebrauchsmuster vorgesehen, dazu, eine mit Hochspannung betriebene Einrichtung wie zum Beispiel einen Piezosensor zu betreiben. Vielmehr habe dieser Teil-Schaltkreis bei den angegriffenen Ausführungsformen die Funktion, dem Drucker ein bestimmtes Antwortsignal zur Verfügung zu stellen, das dieser erwarte. Anstatt eines Piezosensors werde somit bei den angegriffenen Ausführungsformen durch den Teil-Schaltkreis ein Antwortsignal erzeugt, das dem Antwortsignal eines Piezosensors ähnlich sei, aber keine Messinformationen enthalte. Der zweite Teil-Schaltkreis sei ein aus einer Diode und einer Spule bestehender elektrischer Schwingkreis, der beim Anlegen von Spannungen lediglich ein Response-Signal in Form von Schwingungen ausgebe. Dieser Schwingkreis sei nicht für eine bestimmte Betriebsspannung ausgelegt, sondern könne mit beliebigen Spannungen beaufschlagt werden. Der zweite Teil-Schaltkreis könne somit mit höherer, gleicher oder mit niedrigerer Spannung betrieben werden als der erste Teil-Schaltkreis.
Ferner genüge es für eine Verwirklichung der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht, wenn ein Anschluss objektiv geeignet sei, einen Kurzschluss zu detektieren. Vielmehr müsse der Drucker, der mit dem Druckmaterialbehälter zusammenwirke, einen Anschluss tatsächlich für eine Kurzschluss-Detektierung einsetzen, damit dieser einen "dritten Anschluss" im Sinne des Klagegebrauchsmusters darstelle. Die Klägerinnen hätten nichts dazu vorgetragen, ob und wie ihre Drucker eine Kurzschlussdetektion durchführen würden, wenn die Patrone in den Drucker eingesetzt sei und zwischen welchen Anschlüssen ein solcher Kurzschluss ermittelt werde. Die Beklagten bestreiten deshalb, dass Drucker der Klägerinnen tatsächlich eine solche Kurzschlussdetektion durchführen und dass eine solche Kurzschlussdetektion zwischen zweitem und drittem Anschluss erfolgt.
Überdies wäre, wenn ein Ablauf zur Kurzschlussdetektion vorgesehen wäre, die Anwendung dieses Ablaufs durch den Betreiber des Druckers gestattet, weil die aus dem Klagegebrauchsmuster erwachsenden Rechte durch den Verkauf eines Druckers mit einer entsprechenden Erfassungseinrichtung erschöpft wären. Die Erschöpfung erstrecke sich auch auf den auf eine Tintenpatrone gerichteten, hier geltend gemachten Anspruch, weil sich die darin enthaltenen Merkmale betreffend der Kurzschlusserfassung auf die Gestaltung des Druckers beziehen würden und Rechte betreffend der Druckermerkmale mit dem Verkauf des Druckers erschöpft seien. Im Übrigen sei den Abnehmern der Drucker konkludent eine Lizenz zur Benutzung der klagepatentgemäßen Kurzschlussdetektion erteilt worden, die auch das Gebrauchen des für das Durchführen der Detektion zwingend erforderlichen Objekts, nämlich der Tintenpatrone, abdecke.
Schließlich sei das Klagegebrauchsmuster auch nicht schutzfähig, da die nunmehr beanspruchte Erfindung weder neu sei, noch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Im Übrigen beruhe der durch die Klägerinnen nunmehr geltend gemachte Anspruch auf einer unzulässigen Erweiterung.
Die Klägerinnen treten diesem Vorbringen entgegen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:Die zulässige Klage hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg. Den Klägerinnen stehen die im Hilfsantrag geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen, Vernichtung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach aus §§ 24 Abs. 1 und 2, 24 a Abs. 1 und 2, 24 b Abs. 1 und 2 GebrMG i. V. m.§§ 242, 259 BGB zu. Der Hauptantrag ist demgegenüber unbegründet, da Schutzanspruch 1 in der im Hauptantrag geltend gemachten Fassung auf einer unzulässigen Erweiterung beruht.
I.
Das Klagegebrauchsmuster betrifft Druckmaterialbehälter, bei denen es sich insbesondere um Tintenpatronen handeln kann.
Wie das Klagegebrauchsmuster einleitend ausführt, ist es in den letzten Jahren üblich geworden, Tintenpatronen mit Einrichtungen zum Speichern von Informationen in Bezug auf die Tinte sowie mit Resttintenpegelsensoren unter Verwendung eines piezoelektrischen Elementes auszustatten, an welche eine höhere Spannung als die Ansteuerspannung des Speichers angelegt wird. Diese bekannten Tintenpatronen weisen einen Aufbau auf, der verhindern soll, dass das Informationsspeichermedium kurzgeschlossen und wegen einem Tropfen Flüssigkeit beschädigt wird, der in den Anschlüssen abgelagert wird, welche die Druckvorrichtung mit dem Speichermedium verbinden, mit dem die Tintenpatrone ausgerüstet ist.
An den bekannten Tintenpatronen bezeichnet es das Klagegebrauchsmuster jedoch als nachteilig, dass diese keine Patronen betrachten würden, die mit mehreren Einrichtungen, beispielsweise einem Speicher und einer Hochspannungsschaltung, ausgestattet seien. Bei derartigen Patronen gebe es das Risiko, dass ein Kurzschluss zwischen den verschiedenen Anschlüssen auftreten könne, welcher zu Schäden an der Tintenpatrone oder der Druckvorrichtung führen könne.
Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagegebrauchsmuster die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, einen Druckmaterialbehälter mit einer Mehrzahl von Einrichtungen bereitzustellen, bei welchem ein Schaden für den Druckmaterialbehälter und die Druckvorrichtung, der durch Kurzschluss zwischen den Anschlüssen verursacht wird, verhindert wird.
Zur Lösung dieser Aufgabe ist in dem durch die Klägerinnen nunmehr geltend gemachten Hauptanspruch ein Druckmaterialbehälter mit folgenden Merkmalen vorgesehen:
(1) Druckmaterialbehälter, der an einer Druckvorrichtung (1000) mit mehreren vorrichtungsseitigen Anschlüssen (410 - 490) abnehmbar angebracht werden kann, wobei der Druckmaterialbehälter (100) umfasst:
(2) eine erste Einrichtung (203), die ein Speicher ist;
(3) eine zweite Einrichtung (104),
(4) eine Anschlussgruppe, die mehrere erste Anschlüsse (220, 230, 260, 270, 280) und mindestens einen zweiten Anschluss (250, 290) beinhaltet, wobei:
(5) die mehreren ersten Anschlüsse (220, 230, 260, 270, 280) mit der ersten Einrichtung (203) verbunden sind und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter den mehreren vorrichtungsseitigen Anschlüssen (410 - 490) beinhalten,
(6) der mindestens eine zweite Anschluss (250, 290) mit der zweiten Einrichtung (104) verbunden ist und einen zweiten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter den mehreren vorrichtungsseitigen Anschlüssen (410 - 490) beinhaltet,
(7) die zweite Einrichtung ist eingerichtet, bei einer höheren Spannung betrieben zu werden als die erste Einrichtung (203);
(8) der mindestens eine zweite Kontaktabschnitt (cp) und die mehreren ersten Kontaktabschnitte (cp) so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile und eine zweite Zeile bilden, wobei
(9) der Druckmaterialbehälter (100) an der Druckvorrichtung (1000) angebracht werden kann, indem er in einer vorgeschriebenen Einführungsrichtung (R) eingeführt wird, die erste Zeile und die zweite Zeile allgemein senkrecht mit Bezug auf die Einführungsrichtung (R) angeordnet sind und
(10) die erste Zeile weiter in Richtung auf die Einführungsseite angeordnet ist als die zweite Zeile, und
(11) der mindestens eine zweite Kontaktabschnitt (cp) an einem Ende der ersten Zeile angeordnet ist,
(12) die Anschlussgruppe umfasst ferner mindestens einen dritten Anschluss (210, 240) mit einem dritten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden Kurzschlusserfassungsanschlusses unter den mehreren vorrichtungsseitigen Anschlüssen (410 - 490), wobei der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der beiden Enden der zweiten Zeile angeordnet ist,
(13) der mindestens eine dritte Anschluss (210, 240) ist ein Kurzschlusserfassungsanschluss zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem mindestens einen zweiten Anschluss (250, 290) und dem mindestens einen dritten Anschluss (210, 240),
(14) die Anschlüsse der Anschlussgruppe sind derart angeordnet, um eine einzelne Zeile zu bilden, wobei
(15) der mindestens eine zweite Anschluss an einem Ende der einzelnen Zeile angeordnet ist, und wobei
(16) der mindestens eine dritte Anschluss derart angeordnet ist, um sich benachbart von innen von dem mindestens einem zweiten Anschluss zu befinden, der an dem Ende angeordnet ist;
II.
Den Gegenstand des durch die Klägerinnen nunmehr im Hauptantrag geltend gemachten Schutzanspruchs (im Folgenden: Schutzanspruch) bildet somit ein Druckmaterialbehälter, der zumindest zwei Einrichtungen (203, 104) umfasst. Während es sich bei der ersten Einrichtung zwingend um einen Speicher handeln muss, enthält der Schutzanspruch im Hinblick auf die Gestaltung der zweiten Einrichtung bis auf die Angabe, dass diese eingerichtet sein soll, bei einer höheren Spannung betrieben zu werden (Merkmal 7), keine konstruktiven Vorgaben. Dass die zweite Einrichtung, anders als die Beklagte meint, jedoch gleichwohl nicht mit jeder Leitung gleichzusetzen ist, sondern eine über das bloße Leiten hinausgehende Funktion haben muss, erkennt der Fachmann bereits aus der Formulierung des Schutzanspruches, welcher ausdrücklich zwischen erster und zweiter Einrichtung und deren Verbindung unterscheidet.
Wie der Fachmann dem Schutzanspruch weiter entnimmt, soll der beanspruchte Druckmaterialbehälter drei Arten von Anschlüssen enthalten. Während die ersten Anschlüsse (220, 230, 260, 270, 280) mit dem die erste Einrichtung bildenden Speicher verbunden sind (Merkmale 2 und 4), ist der mindestens eine zweite Anschluss mit der zweiten Einrichtung verbunden (Merkmal 6). Ferner umfasst die Anschlussgruppe nach dem Schutzanspruch mindestens einen dritten Anschluss (210, 240), der ein Kurzschlusserfassungsanschluss (210, 240) zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem mindestens einen zweiten Anschluss (250, 290) und dem mindestens einen dritten Anschluss (210, 240) ist (Merkmale 12 und 13). In Bezug auf die räumliche Anordnung der Anschlüsse entnimmt der Fachmann dem Schutzanspruch, dass die Anschlüsse der Anschlussgruppe derart angeordnet sein sollen, um eine einzelne Zeile zu bilden, wobei der mindestens eine zweite Anschluss an einem Ende der einzelnen Zeile angeordnet ist (Merkmal 15). Der mindestens eine dritte Anschluss soll demgegenüber derart angeordnet sein, um sich benachbart nach innen von dem mindestens einen zweiten Anschluss zu befinden, der an dem Ende angeordnet ist (Merkmal 16).
Die Anschlüsse enthalten nach dem Schutzanspruch jeweils erste, zweite und dritte Kontaktabschnitte (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter den mehreren vorrichtungsseitigen Anschlüssen (Merkmale 5, 6 und 12). Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Anschlüsse somit nicht mit den Kontaktabschnitten gleichzusetzen, da es sich bei den Kontaktabschnitten lediglich um die Bereiche der Anschlüsse handelt, die bei der Einführung der Patrone in Kontakt mit den jeweiligen vorrichtungsseitigen Anschlüssen treten. Dass nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters die Anschlüsse nicht mit den Kontaktabschnitten gleichzusetzen sind, verdeutlichen dem Fachmann auch die bevorzugten Ausführungsbeispiele nebst der zugehörigen Beschreibung, bei denen das Klagegebrauchsmuster stets streng zwischen den Anschlüssen und den Kontaktabschnitten unterscheidet (vgl. etwa Figuren 3a, 13, 14a - 14d, 15a - 15d und 16a - d).
Nach dem Schutzanspruch sollen die ersten Kontaktabschnitte und der mindestens eine zweite Kontaktabschnitt so angeordnet sein, dass sie eine erste und eine zweite Zeile bilden (Merkmal 8), wobei die erste Zeile weiter in Richtung auf die Einführungsrichtungsseite angeordnet ist als die zweite Zeile (Merkmal 10). Wie der Fachmann dem Schutzanspruch weiterhin entnimmt, soll der mindestens eine zweite Kontaktabschnitt (cp) an einem Ende der ersten Zeile angeordnet sein (Merkmal 11). Der dritte Kontaktabschnitt soll sich schließlich an einem Ende der zweiten Zeile befinden (Merkmal 12). Damit ist laut der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters der erfindungsgemäße Vorteil verbunden, dass, wenn ein Fremdmaterial von einer der Seiten eintreten sollte (vgl. Figur 13, Tintentropfen S1 und Wassertropfen S2), dieses Eindringen erfasst werden kann, bevor es zu den anderen Anschlüssen (220, 230, 260 - 270) eindringt. Somit kann ein Schaden an den Schaltungen des Speichers (204) und der Druckvorrichtung durch das Eindringen des Fremdmaterials verhindert oder reduziert werden (vgl. Anlage HE 4, Abschnitte [0088] und [0084]).
Dass sich die Lage der Kontaktabschnitte nicht unabhängig von einem Zusammenwirken der Patrone mit einem Drucker bestimmen lässt, führt ebenso wenig zu einer Beschränkung des Schutzbereichs auf die Kombination von Patrone und Drucker oder die Verwendung der Patrone in einem Drucker wie die Tatsache, dass mit Hilfe des mindestens einen dritten Abschnittes ein Kurzschluss zwischen dem zweiten und dritten Abschnitt detektiert werden soll. Die Patrone ist als Erzeugnis beansprucht. Der Schutz eines Erzeugnisses beschränkt sich grundsätzlich nicht auf seine Verwendung zu einem bestimmten Zweck, mag sich dieser auch unmittelbar aus dem Anspruch ergeben. Sind Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben Bestandteil eines Schutzanspruchs, können sie vielmehr an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann (vgl. BGH GRUR 2008, 896, 897 - Tintenpatrone; BGH GRUR 1991, 436 - Befestigungsvorrichtung II; GRUR 1979, 149 - Schießbolzen; GRUR 2006, 923 - Luftabscheider für Milchsammelanlage). Demgemäß ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der beanspruchte Druckmaterialbehälter räumlichkörperlich so ausgebildet ist, dass die Kontaktabschnitte die in den Merkmalen 8 - 13 vorgegebene räumliche Anordnung bei einer Verwendung des Druckmaterialbehälters in einem Drucker haben und mit Hilfe des dritten Abschnittes zugleich ein Kurzschluss zwischen dem zweiten und dem dritten Abschnitt detektiert werden kann.
III.
Legt man diese Auslegung zugrunde, ist das Klagegebrauchsmuster in der durch die Klägerinnen geltend gemachten Fassung nicht schutzfähig, weil es auf einer unzulässigen Erweiterung beruht, § 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG.
1.
Da das Klagegebrauchsmuster aus der Patentanmeldung DE 10 2006 060 705 A1 (Anlage HLA 1) abgezweigt wurde, kommt es für die Frage einer unzulässigen Erweiterung auf die Unterlagen dieser Patentanmeldung, nicht auf die daraus abgezweigte Gebrauchsmusteranmeldung an (vgl. Bühring, GebrMG 7. Aufl., § 15 Rz. 24). Zur Feststellung einer unzulässigen Erweiterung ist der Gegenstand des eingetragenen Gebrauchsmusters mit dem Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Unterlagen zu vergleichen. Der Gegenstand des Gebrauchsmusters wird durch die technische Lehre des jeweiligen Schutzanspruchs bestimmt, wobei Beschreibung und Zeichnungen lediglich zur Auslegung heranzuziehen sind. Demgegenüber ist der Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Anmeldung dem Gesamtinhalt der Anmeldungsunterlagen zu entnehmen, ohne ihn auf die angemeldeten Ansprüche zu beschränken (Bühring, GebrMG 7. Aufl., § 5 Rz. 22). Demnach gehört zum Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Anmeldung das, was in den Anmeldungsunterlagen für den Fachmann als zur Erfindung gehörig offenbart ist (Bühring, GebrMG 7. Aufl.,§ 15 Rz. 26; vgl. BPatG E 35, 1 - Scheibenzusammenbau).
Eine wirksame Abzweigung kann nicht schon dann festgestellt werden, wenn sich der Gegenstand der Abzweigung im Gesamtinhalt der Anmeldung lediglich wiederfinden lässt. Maßgebend ist, ob in den Anmeldungsunterlagen zum Ausdruck kommt, dass für diesen Gegenstand ein Schutzrecht nachgesucht worden ist. Es kommt darauf an, was bei Einreichung der Anmeldung in deren gesamten Unterlagen mit dem erkennbaren Willen offenbart wurde, dafür ein Patent oder Gebrauchsmuster zu begehren, ohne dass damit zwingend eine Aufnahme in den Schutzanspruch verbunden ist (Bühring, GebrMG 7. Aufl., § 5 Rn 22). Dabei dürfen Änderungen der Schutzansprüche weder zu einer Erweiterung des Gegenstandes der Anmeldung, noch dazu führen, dass an die Stelle der angemeldeten Erfindung eine andere gesetzt wird (BGH GRUR 1976, 674 - Alkylendiamine I). Der Schutzanspruch darf mithin nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, von dem aus fachmännischer Sicht auf Grund der ursprünglichen Offenbarung nicht zu erkennen ist, dass er von vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein sollte (BGH GRUR 2000, 1015, 1016 - Verglasungsdichtung; BGH GRUR 2001, 140, 141 - Zeittelegramm; BGH GRUR 2005, 1023, 1024 - Einkaufswagen II).
2.
Dies vorausgeschickt beruht der durch die Klägerinnen im Hauptantrag geltend gemachte Schutzanspruch auf einer unzulässigen Erweiterung.
a)
Die Klägerinnen haben in ihrer dem Hauptantrag zugrunde liegenden Anspruchsfassung unter anderem das Merkmal 12 aufgenommen, nach welchem der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der beiden Enden der zweiten Zeile angeordnet ist. Beansprucht ist damit ein Druckmaterialbehälter mit mindestens einem zweiten Anschluss, bei dem der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der beiden Enden der zweiten Zeile angeordnet ist.
b)
Diese Vorgabe hinsichtlich der Anordnung des dritten Kontaktabschnittes findet sich in Anspruch 1 der Offenlegungsschrift, nach dem ebenfalls lediglich mindestens ein zweiter Kontaktabschnitt vorhanden sein muss, nicht, sondern erst in Unteranspruch 4. Dieser beansprucht jedoch lediglich einen Druckmaterialbehälter mit einer Vielzahl von zweiten Anschlüssen und ist somit enger. Zudem wird lediglich in Bezug auf die in den Abschnitten [0011] und [0018] beschriebenen Ausführungsformen offenbart, dass der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der beiden Enden der zweiten Zeile angeordnet sein soll. Bei diesen Ausführungsformen ist jedoch ebenfalls jeweils eine Vielzahl zweiter Abschnitte vorgesehen. Soweit die Offenlegungsschrift in Abschnitt [0011], zweite Hälfte, demgegenüber von mindestens einem zweiten Abschnitt spricht, findet sich dort keine Offenbarung hinsichtlich der Anordnung des dritten Kontaktabschnittes.
c)
Entgegen der Auffassung der Klägerinnen rechtfertigt auch Unteranspruch 34 der Offenlegungsschrift keine andere Bewertung.
Wie der Fachmann Unteranspruch 34 entnimmt, sollen die Anschlüsse der Anschlussgruppe danach so angeordnet sein, um eine einzelne Zeile zu bilden. Hinsichtlich der Anordnung der zweiten und dritten Anschlüsse lehrt der Unteranspruch weiter, dass der mindestens eine zweite Anschluss an einem Ende der einzelnen Zeile und der mindestens eine dritte Anschluss so angeordnet sein soll, um sich benachbart nach innen von dem mindestens einen zweiten Anschluss zu befinden, der in dem Ende angeordnet ist. Die Offenbarung entspricht damit den Merkmalen G 15 und G 16 des Klagegebrauchsmusters in der streitgegenständlichen Fassung. Demgegenüber enthält Unteranspruch 34 selbst keine Vorgaben hinsichtlich der Anordnung der Kontaktabschnitte. Soweit sich die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung darauf berufen haben, diese sei bereits aufgrund der beanspruchten räumlichen Anordnung der Anschlüsse mit offenbart, überzeugt dies nicht. Vielmehr steht dem bereits entgegen, dass der hier streitgegenständliche Schutzanspruch deutlich zwischen der Anordnung der Anschlüsse und der Kontaktabschnitte unterscheidet und sowohl hinsichtlich der Anordnung der Anschlüsse, als auch der Kontaktabschnitte klare Vorgaben hinsichtlich der jeweiligen räumlichen Anordnung enthält. Diese Trennung würde jedoch konterkariert, wenn mit der Vorgabe der räumlichen Anordnung der Anschlüsse zugleich die räumliche Anordnung der Kontaktabschnitte mit offenbart wäre.
Auch eine Kombination des Unteranspruchs 34 mit Unteranspruch 4 rechtfertigt keine andere Bewertung. Zwar trifft es zu, dass dann, wenn mehrere in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung dienen, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, es der Schutzrechtsinhaber in der Hand hat, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt; in dieser Hinsicht können dem Schutzrechtsinhaber keine Vorschriften gemacht werden (BGHZ 110, S. 123 = GRUR 1990 S. 432 - Spleißkammer; BGH GRUR 2005, S. 316 - Fußbodenbelag). Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Schutzrechtsinhaber nach Belieben einzelne Elemente eines Ausführungsbeispiels im Schutzanspruch kombinieren dürfte. Die Kombination muss vielmehr in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellen, die aus der Sicht des Fachmanns den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung zu entnehmen ist; anderenfalls wird etwas beansprucht, von dem auf Grund der ursprünglichen Offenbarung nicht erkennbar ist, dass es von vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein soll, und das daher gegenüber der angemeldeten Erfindung ein aliud darstellt (BGH GRUR 2008, 60, 63 f. - Sammelhefter II; vgl. auch BGH, GRUR 1990, S. 432 - Spleißkammer; BGH GRUR 2002 S. 49, 51 - Drehmomentübertragungseinrichtung).
Diesen Anforderungen genügt die dem Hauptantrag der Klägerinnen zugrunde liegende Anspruchsfassung nicht. Wie der Fachmann Unteranspruch 4 entnimmt, ist dort zwar offenbart, dass der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der zwei Enden der zweiten Zeile angeordnet sein soll. Zugleich findet der Fachmann jedoch die weitere, auch bei einer Kombination der Unteransprüche 34 und 4 gültige Vorgabe, dass eine Vielzahl von zweiten Anschlüssen vorhanden sein soll, von denen entsprechend Unteranspruch 34 mindestens ein Anschluss am Ende der einzelnen Zeile angeordnet sein soll. Eine Ausführungsform, bei der es ausreicht, dass ein zweiter Anschluss vorhanden ist, und bei der der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der zwei Enden der zweiten Zeile angeordnet ist, ist damit nicht offenbart.
Schließlich wird die durch die Klägerinnen im Hauptantrag geltend gemachte Fassung des Schutzanspruches auch nicht in den Figuren 14 A - D sowie in dem durch den Privatgutachter der Klägerinnen zitierten Abschnitt [0092] hinreichend offenbart. Insbesondere weisen die in den Figuren 14 A - D gezeigten Ausführungsbeispiele jeweils zwei zweite Anschlüsse auf, auch wenn der den Kurzschluss verursachende Tintentropfen jeweils nur in Bezug auf einen ersten Anschluss eingezeichnet ist.
IV.
Dem durch die Klägerinnen für den Fall, dass die Kammer von einer unzulässigen Erweiterung ausgehen sollte, geltend gemachten Hilfsantrag liegt folgende Anspruchsfassung zugrunde:
(1) Druckmaterialbehälter, der an einer Druckvorrichtung (1000) mit mehreren vorrichtungsseitigen Anschlüssen (410 - 490) abnehmbar angebracht werden kann, wobei der Druckmaterialbehälter (100) umfasst:
(2) eine erste Einrichtung (203), die ein Speicher ist;
(3) eine zweite Einrichtung (104),
(4) eine Anschlussgruppe, die mehrere erste Anschlüsse (220, 230, 260, 270, 280) und mehrere zweite Anschlüsse (250, 290) beinhaltet, wobei:
(5) die mehreren ersten Anschlüsse (220, 230, 260, 270, 280) mit der ersten Einrichtung (203) verbunden sind und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter den mehreren vorrichtungsseitigen Anschlüssen (410 - 490) beinhalten,
(6) die zweiten Anschlüsse (250, 290) mit der zweiten Einrichtung (104) verbunden sind und jeweils einen zweiten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter den mehreren vorrichtungsseitigen Anschlüssen (410 - 490) beinhalten,
(7) die zweite Einrichtung ist eingerichtet, bei einer höheren Spannung betrieben zu werden als die erste Einrichtung (203);
(8) die zweiten Kontaktabschnitte (cp) und die mehreren ersten Kontaktabschnitte (cp) so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile und eine zweite Zeile bilden, wobei die zweiten Kontaktabschnitte der Vielzahl von zweiten Anschlüssen mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, um die erste Zeile zu bilden, und der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt und der verbleibende Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, um die zweite Zeile zu bilden,
(9) der Druckmaterialbehälter (100) an der Druckvorrichtung (1000) angebracht werden kann, indem er in einer vorgeschriebenen Einführungsrichtung (R) eingeführt wird, die erste Zeile und die zweite Zeile allgemein senkrecht mit Bezug auf die Einführungsrichtung (R) angeordnet sind und
(10) die erste Zeile weiter in Richtung auf die Einführungsseite angeordnet ist als die zweite Zeile, und
(11) die zweiten Kontaktabschnitte (cp) jeweils an einem Ende der ersten Zeile angeordnet sind,
(12) die Anschlussgruppe umfasst ferner mindestens einen dritten Anschluss (210, 240) mit einem dritten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden Kurzschlusserfassungsanschlusses unter den mehreren vorrichtungsseitigen Anschlüssen (410 - 490), wobei der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der beiden Enden der zweiten Zeile angeordnet ist,
(13) der mindestens eine dritte Anschluss (210, 240) ist ein Kurzschlusserfassungsanschluss zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen mindestens einem zweiten Anschluss (250, 290) und dem mindestens einen dritten Anschluss (210, 240),
(14) die Anschlüsse der Anschlussgruppe sind derart angeordnet, um eine einzelne Zeile zu bilden, wobei
(15) die zweiten Anschlüsse jeweils an einem Ende der einzelnen Zeile angeordnet sind, und wobei
(16) der mindestens eine dritte Anschluss derart angeordnet ist, um sich benachbart von innen von mindestens einem zweiten Anschluss zu befinden, der an einem Ende angeordnet ist.
In Bezug auf diese Anspruchsfassung vermögen die durch die Beklagte erhobenen Einwände keine Zweifel an der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters zu begründen.
1.
Soweit die Beklagte vor der mit Schriftsatz vom 29.01.2011 erfolgten Einschränkung des Anspruchs geltend gemacht hat, die ohnehin nur in englischer Sprache vorgelegte US 5,646,660 (Anlage HLA 2) nehme die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters neuheitsschädlich vorweg, ist dieses Vorbringen nach der Einschränkung des Anspruchs überholt, da es unstreitig bereits an der Offenbarung eines Speichers als erste Einrichtung (Merkmal 2) fehlt.
2.
Die technische Lehre des Schutzanspruchs wird in dem durch die Beklagte entgegen gehaltenen Stand der Technik auch nicht naheliegend offenbart.
a)
Entgegen der Auffassung der Beklagten steht die US F(Anlagen HLA 7 und HLA 7a) einem erfinderischen Schritt nicht entgegen. Da die lediglich in englischer Sprache vorgelegte US 5,646,660 (Anlage HLA 2) nach dem Vortrag der Beklagten im Wesentlichen bis auf die fehlende Offenbarung eines Speichers mit dieser Schrift identisch ist, nimmt auch diese Entgegenhaltung die technische Lehre des Klagepatents nicht neuheitsschädlich vorweg.
Es kann dahinstehen, ob es sich bei den in der Entgegenhaltung HLA 7 offenbarten geerdeten Anschlüssen (vgl. Anlage HLA 7, Fig. 6, (90) und (106)) um Kurzschlusserfassungsanschlüsse im Sinne des Klagegebrauchsmusters handelt, wobei die Erfassung von Kurzschlüssen in der Entgegenhaltung nicht erwähnt wird. Jedenfalls fehlt es an einer Offenbarung der Merkmale 2 und 5, nach denen eine Vielzahl von ersten Anschlüssen mit der ersten Einrichtung, nämlich dem Speicher, verbunden sind, die mit einer niedrigeren Spannung betrieben wird als die zweite Einrichtung.
Die Beklagte sieht als erste Anschlüsse die in Figur 6 mit den Ordnungsziffern (94), (96), (98), (100) und (102) gekennzeichneten Anschlüsse an. Im Hinblick auf diese Anschlüsse findet der Fachmann in der Entgegenhaltung lediglich in Bezug auf den Anschluss (104), dass dort eine Spannung von +5V und damit eine niedrigere Spannung als an den durch die Beklagte als zweite Anschlüsse angesehenen Anschlüssen (92) und (108) anliegt. Zudem sind die durch die Beklagte als erste Anschlüsse angesehenen Anschlüsse (94), (96), (98), (100) und (102) auch nicht mit dem Speicher als erste Einrichtung verbunden. Vielmehr verbinden die elektrischen Leiter (64) die Kontakte (50) mit der integrierten Schaltung (49), so dass alle Signale von dem externen System (91), die durch die Kontakte (50) gesandt werden, direkt an die integrierte Schaltung (49) geliefert werden, deren Steuer- und Treiberschaltung (47) sodann Treibersignale (78) und Steuersignale (80) erzeugt (vgl. Anlage HLA 7a, Abschnitt [0046]). Zwar ist die Steuer- und Treiberschaltung wie aus Figur 5 der Entgegenhaltung ersichtlich ihrerseits mit dem Speicherelement (48) verbunden. Dass eine derartige, über die Steuer- und Treiberschaltung (47) vermittelte Schaltung keine Verbindung im Sinne des Klagegebrauchsmusters sein kann, erkennt der Fachmann jedoch bereits daraus, dass die mit einer Spannung von +15 V beaufschlagten Kontakte (92) und (108) ebenfalls mit der integrierten Schaltung (49) verbunden sind, deren Steuer- und Treiberschaltung (47) sodann unter anderem auch ein Heizeleement (72) (vgl. Anlage HLA 7a, Abschnitt [0030]), das die Beklagte als zweite Einrichtung im Sinne des Klagegebrauchsmusters ansehen will. Dem Klagegebrauchsmuster geht es demgegenüber gerade darum, dass für verschiedene Einrichtungen, die mit verschiedenen Spannungen beaufschlagt werden, unterschiedliche Kontakte vorhanden sind. Dies ist nach der in der Entgegenhaltung offenbarten Lehre, bei welcher die einzelnen Einrichtungen jeweils über eine integrierte Schaltung (49) angesteuert werden, nicht der Fall.
b)
Auch in der EP E (Anlagen HLA 3 und HLA 3a) wird die technische Lehre des Schutzanspruchs nicht naheliegend offenbart.
Zwar entnimmt der Fachmann der Entgegenhaltung, dass Kontaktflächen in zwei Zeilen angeordnet sein können, wobei die Tintenkartusche auch eine Speichereinrichtung (30) aufweist (vgl. Fig. 4). Jedoch fehlt es bereits an der Offenbarung einer zweiten Einrichtung im Sinne des Klagegebrauchsmusters. Soweit die Beklagte in der Klageerwiderung zunächst die zwischen den Anschlüssen 24 und 27 angeordnete Einsetzprüfbrücke als derartige zweite Einrichtung ansehen wollte, kann es sich dabei nicht um eine zweite Einrichtung im Sinne des Klagegebrauchsmusters handeln, weil es sich bei den Anschlüssen 24 und 27 um Erdungsanschlüsse handelt, die somit nicht mit einer zweiten Einrichtung verbunden sind, die dazu eingerichtet ist, bei einer höheren Spannung betrieben zu werden als die erste Einrichtung (Merkmal 7). Zudem fehlt es auch an einer Offenbarung von mindestens einem Kurzschlusserfassungsanschluss, der an einem der beiden Enden der zweiten Zeile angeordnet ist. Soweit die Beklagte im Rahmen der Auseinandersetzung mit der US F(Anlagen HLA 7 und HLA 7a) meint, bei Erdungsanschlüssen handele es sich um Kurzschlusserfassungsanschlüsse im Sinne des Klagegebrauchsmusters, wären die Anschlüsse (24) und (27) zumindest nicht am Ende der zweiten, sondern am Ende der ersten Zeile angeordnet (Merkmal 11, vgl. Anlage HLA 3a, Fig. 1 und 8).
Entsprechend ist die Beklagte auf diese Entgegenhaltung nach der Einschränkung des geltend gemachten Schutzanspruches auch nicht mehr zurückgekommen.
c)
Die technische Lehre des Schutzanspruchs wird schließlich auch nicht durch eine Kombination der US F(Anlage HLA 7 / HLA 7a) mit der EP G(Anlage HLA 8 / HLA 8a), der EP H(Anlage HLA 9 / HLA 9a) und der EP I(Anlagen HLA 10 und HLA 10a) naheliegend offenbart, da sich auch diese Schriften nicht mit der Anordnung verschiedener, mit jeweils unterschiedlichen Einrichtungen verbundenen und mit unterschiedlichen Spannungen beaufschlagbaren Kontakten beschäftigen.
V.
Die hier allein streitgegenständlichen "Ausführungsformen A und B" machen wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters in der Fassung des Hilfsantrages Gebrauch.
1.
Zurecht ist zwischen den Parteien nicht umstritten, dass es sich bei den angegriffenen Ausführungsformen um Tintenpatronen und damit Druckmaterialbehälter handelt, die in Form eines EEPROMS einen Speicher und damit eine erste Einrichtung aufweisen (Merkmale 1 und 2). Zudem ist das EEPROM unstreitig mit den in dem auf Seite 12 der Anlage HE 15 dargestellten Schaltplan mit den Buchstaben C bis G gekennzeichneten Anschlüssen verbunden, die bei der Verwendung in einem Drucker auch mit den entsprechenden Kontaktabschnitten im Drucker in Kontakt zu treten, so dass die Anschlüsse auch jeweils über einen ersten Kontaktabschnitt (cp) verfügen (Merkmale 4 und 5).
2.
Des Weiteren weisen die angegriffenen Ausführungsformen mit dem durch die Beklagte als "Schwingkreis" bezeichneten weiteren Schaltkreis auch zweite Einrichtungen auf, die in dem durch die Klägerinnen auf Seite 12 der Anlage HE 15 dargestellten Schaltplan mit den mit den Buchstaben A und I bezeichneten ("zweiten") Anschlüssen verbunden sind (Merkmal 6). Entgegen der Auffassung der Beklagten führt es aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters nicht heraus, dass zwischen erster und zweiter Einrichtung elektrische Verbindungen vorhanden sind, so dass es sich bei der ersten und zweiten Einrichtung räumlich um eine Schaltung handelt. Der Schutzanspruch in der streitgegenständlichen Fassung enthält hinsichtlich der räumlichen Anordnung der ersten und zweiten Einrichtung keine Vorgaben. Somit ist es ausreichend, dass sich die erste und die zweite Einrichtung funktional unterscheiden, was bei der angegriffenen Ausführungsform unstreitig der Fall ist. Dass die erste und zweite Einrichtung demgegenüber auch in eine Schaltungsplatine oder in ein einziges Modul integriert sein kann, wird dem Fachmann im Übrigen auch in der Klagegebrauchsmusterbeschreibung bestätigt (vgl. Anlage HE 4, Abschnitt [0135] Mitte).
3.
Überdies ist der als zweite Einrichtung fungierende elektrische Schwingkreis bei den angegriffenen Ausführungsform auch eingerichtet, bei einer höheren Spannung betrieben zu werden als das die erste Einrichtung darstellende EEPROM.
Unstreitig wird an die ersten Anschlüsse beim Einsatz der angegriffenen Ausführungsformen in einem Drucker eine Spannung von 3,2 V bzw. 3,3 V angelegt. Wie die Klägerinnen weiterhin vorgetragen haben, liegt an den zweiten Anschlüssen eine Spannung von 37 V an (vgl. insbesondere Anlage HE 15, S. 15 ff.), so dass der Schwingkreis bei den angegriffenen Ausführungsformen mit einer entsprechenden Spannung betrieben wird. Die Spannungsmessungen der Klägerinnen hat die Beklagte nicht erheblich bestritten. Die Beklagte beruft sich vielmehr lediglich darauf, der zweite Teil-Schaltkreis sei bei der angegriffenen Ausführungsform kein üblicherweise mit Hochspannung betriebener Piezosensor. Vielmehr werde bei den angegriffenen Ausführungsformen ein Antwortsignal erzeugt, das dem Antwortsignal eines Piezosensors ähnlich sei, aber keine Messinformation beinhalte. Wie die Beklagte zudem weiter einräumt, handele es sich bei dem zweiten Teil-Schaltkreis um einen aus einer Diode und einer Spule bestehenden elektrischen Schwingkreis, der mit beliebigen Spannungen und damit auch mit Spannungen von 3,3 V oder darunter beaufschlagt werden könne. Damit ist der zweite Teil-Schaltkreis jedoch auch nach dem Vortrag der Beklagten dazu geeignet, mit einer über 3,3 V liegenden Spannung beaufschlagt zu werden. Mit der durch die Klägerinnen vorgenommenen Messung hat sich die Beklagte demgegenüber nicht auseinander gesetzt.
4.
Ohne Erfolg wendet die Beklagte weiterhin ein, bei den angegriffenen Ausführungsformen fehle es an der Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem zweiten und dritten Anschluss, so dass Merkmal 13 nicht erfüllt sei. Wie bereits im Rahmen der Auslegung des Klagegebrauchsmusters dargelegt wurde, reicht es für eine Verwirklichung der technischen Lehre des Schutzanspruchs aus, wenn der dritte Anschluss beim Einsatz der Patrone in einem Drucker geeignet ist, einen Kurzschluss zwischen dem zweiten und dritten Anschluss zu erfassen. Entsprechend führt es aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters nicht heraus, wenn beim Einsatz der streitgegenständlichen Patronen in einzelnen Druckern keine Kurzschlussdetektion stattfindet, weil der Drucker keinen entsprechenden, der Tintenpatrone gegenüberstehenden Kontakt aufweise.
Dass bei den angegriffenen Ausführungsformen eine Kurzschlussdetektion stattfindet, haben die Klägerinnen anhand der als Anlage HE 16 vorgelegten Dokumentation der durch sie durchgeführten Versuche nachvollziehbar dargelegt. Zwar wurden die der als Anlage HE 16 vorgelegten Dokumentation zugrunde liegenden Versuche ausschließlich mit der "Ausführungsform B" durchgeführt. Jedoch ist dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen, dass die Kontakte A und B dort anders geschaltet sind als bei der angegriffenen "Ausführungsform A". Vielmehr unterscheidet sich auch nach dem Vortrag der Beklagten die angegriffene "Ausführungsform B" nur dadurch von der angegriffenen "Ausführungsform A", dass dort auch der "Anschluss J" mit dem Halbleiterspeicher der Tintenpatrone verbunden ist. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die an der "Ausführungsform B" durchgeführten Versuche zum Nachweis einer Kurzschlussdetektion bei der "angegriffenen Ausführungsform A" übertragbar sind.
Ohne Erfolg hat die Beklagte des Weiteren bestritten, dass die durch die Klägerinnen durchgeführten Versuche zum Nachweis einer Kurzschlussdetektion ungeeignet sind. Um einen Kurzschluss herzustellen, haben die Klägerinnen zwischen den Anschlüssen A und B eine Lötverbindung hergestellt. Zwar trifft es zu, dass der Computer im Anschluss nicht ausdrücklich ausgegeben hat, dass ein Kurzschluss detektiert wurde. Vielmehr zeigt die Statusanzeige lediglich an, dass keine cyanfarbige Patrone verfügbar ist. Jedoch verlangt Schutzanspruch 1 in der streitgegenständlichen Fassung auch nicht, dass das Vorliegen eines Kurzschlusses ausdrücklich angezeigt wird. Bei dem Vorgehen der Klägerinnen zum Nachweis einer Kurzschlussdetektion handelt es sich genau um die Methode, die auch die Beklagte angewandt und auf Seite 16 der Klageerwiderung im Parallelverfahren geschildert hat. Weshalb diese Methode zum Nachweis der Kurzschlussdetektion ungeeignet sein soll, erschließt sich daher nicht. Vielmehr hat die Beklagte ihren auf entsprechende Versuche gestützten Vortrag, zwischen den Kontakten "I" und "H" werde ein Kurzschluss nicht detektiert, sogar im Parallelverfahren ausdrücklich mit Schriftsatz vom 14.12.2010 widerrufen, wobei sie auch dort nicht die Versuchsmethode an sich in Frage gestellt, sondern sich nur allgemein auf eine "Überprüfung der Versuche" berufen hat.
Somit genügt es für ein erhebliches Bestreiten nicht, wenn die Beklagte nunmehr lediglich ausführt, es sei "davon auszugehen, dass die Drucker der Klägerinnen mit den in Rede stehenden Anschlüssen keine Kurzschlusserfassung durchführen. Es deute alles darauf hin, dass der Drucker bei einer Verbindung der Anschlüsse A und B die Fehlermeldung aus Gründen ausgebe, die nicht mit einer Kurzschlussdetektion des Druckers zusammenhängen" (Unterstreichungen hinzugefügt). Auch wenn die Drucker, in welche die Tintenpatronen der Beklagten eingesetzt werden, von den Klägerinnen stammen, obliegt es zunächst der Beklagten, nachdem die Klägerinnen umfassend zur Durchführung einer Kurzschlussdetektion vorgetragen haben, darzulegen, welche andere Bedeutung als die Ermöglichung einer Kurzschlussdetektion die auf ihren Platinen befindlichen Anschlüsse haben. Demgegenüber genügt es nicht, wenn die Beklagte lediglich spekulativ behauptet, nach Herbeiführung der Lötverbindung könne zum Beispiel auch eine Einsetzprüfung stattgefunden haben, wobei es alternativ auch möglich sei, dass der Drucker nach dem Einsetzen der Tintenpatrone eine Anregung an den Piezosensor sende, der sich in den Originalpatronen der Klägerinnen befinde, um vor dem Drucken den konkreten Tintenstand zu bestimmen (Unterstreichungen hinzugefügt).
5.
Wie anhand der in der Anlage HE 15 enthaltenen Abbildung ebenso wie an den vorgelegten Mustern der angegriffenen Ausführungsformen zu erkennen ist, sind die Anschlüsse der Anschlussgruppe so angeordnet, dass sie eine einzelne Zeile bilden (Merkmal 14). Darüber hinaus sind die zweiten Kontaktabschnitte, wie der auf einem sog. "Scratch-Test" beruhenden Abbildung gemäß Seite 14 der Anlage HE 15 zu entnehmen ist, auch in einer ersten Zeile, jeweils an jedem Ende der Zeile, angeordnet (Merkmal 11). Zugleich befindet sich der mindestens eine zweite Anschluss an einem Ende der einzelnen Zeile (Merkmal 15). Soweit die angegriffenen Ausführungsformen zusätzlich neben dem Anschluss I einen durch die Beklagten mit "J" gekennzeichneten Anschluss aufweisen, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass es sich bei diesem Bauteil um einen weiteren Anschluss im Sinne des Klagegebrauchsmusters handelt. Vielmehr zeigt bereits der durch die Klägerinnen durchgeführte "Scratch-Test", dass dieses Bauteil beim Einsatz der Patrone in einem Drucker mit dem Drucker nicht in Kontakt steht. Damit handelt es sich bei dem mit "J" gekennzeichneten Anschluss, unabhängig davon, ob dieser Anschluss wie von der Beklagten behauptet ein Blind- (Ausführungsform A) oder Programmieranschluss (Ausführungsform B) ist, bereits um keine, eine Kontaktfläche aufweisende Anschlussfläche im Sinne des Klagegebrauchsmusters und damit um keinen Bestandteil der beanspruchten Anschlussgruppe. Demgegenüber führt es aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters nicht heraus, wenn neben der Anschlussgruppe zusätzliche Bauteile vorhanden sind.
Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, der "Anschluss J" stehe zwar derzeit bei den Druckern der Klägerinnen in keinem Kontakt mit dem Drucker, es sei jedoch denkbar, dass dies bei zukünftigen Druckern der Fall sei, wobei es zudem nicht auszuschließen sei, dass durch einen Fremdkörper wie eine Büroklammer der "Anschluss J" mit anderen Anschlüssen verbunden werde, wodurch es zu einem Kurzschluss kommen könnte, führt auch dies aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters nicht heraus. Aufgabe des Klagegebrauchsmusters ist es, beim Einsatz der Patrone Schäden durch Kurzschlüsse aufgrund von mit unterschiedlichen Spannungen beaufschlagten Anschlüssen beim Einsatz der Patrone in einem Drucker zu verhindern. Diese Aufgabe wird bei den angegriffenen Ausführungsformen, wo der "Anschluss J" lediglich ein "Dummy" (Ausführungsform A) bzw. ein Programmierkontakt (Ausführungsform B) ist, durch die spezifische Anordnung der allein mit dem Drucker in Kontakt stehenden Anschlüsse A - I gelöst. Ob demgegenüber möglicherweise der nicht mit dem Drucker in Verbindung stehende und damit keinen "Anschluss" im Sinne des Klagepatents darstellende "Anschluss J" in einem hypothetischen Fall möglicherweise auch mit dem Drucker verbunden werden könnte, ist für die hier in Frage stehende Verletzung des Klagegebrauchsmusters ohne Bedeutung.
Schließlich zeigen die Ergebnisse des durch die Klägerinnen durchgeführten "Scratch-Tests" auch, dass bei den angegriffenen Ausführungsformen der mindestens eine Kurzschlusserfassungsabschnitt B mit dem verbleibenden ersten Abschnitten D und F in einer zweiten Zeile angeordnet ist, wobei sich der Anschluss B an einem Ende dieser zweiten Zeile befindet (Merkmal 12), wobei der Kurzschlusserfassungsabschnitt B auch benachbart nach innen von dem zweiten Anschluss A angeordnet ist (Merkmal 16).
VI.
Ohne Erfolg hat die Beklagte den Einwand der Erschöpfung erhoben, da eine Erschöpfung grundsätzlich ein berechtigtes Inverkehrbringen der durch das Gebrauchsmuster geschützten Sache voraussetzt (vgl. zum Patent: Schulte/Kühnen, PatG, 8. Auflage, § 9 Rz. 31). Das Inverkehrbringen eines Druckers kann somit keine Erschöpfung in Bezug auf die hier streitgegenständliche Tintenpatronen begründen.
Auch die durch die Beklagte erwähnte Entscheidung "Fullplastverfahren" (BGH GRUR 1980, 38) rechtfertigt keine andere Bewertung. Es trifft zu, dass danach derjenige, der vom Inhaber eines Verfahrenspatents eine zur Ausübung des Verfahrens erforderliche Einrichtung erworben hat, diese bestimmungsgemäß, allerdings gegebenenfalls gegen Zahlung einer Lizenzgebühr, benutzen darf. Diese Konstellation ist jedoch nicht mit dem hier zu entscheidenden Fall vergleichbar, da sich aus dem Verkauf der Drucker keine Berechtigung der Beklagten ableiten lässt, die durch ein Erzeugnispatent geschützten Patronen zu vertreiben, da die Drucker der Klägerinnen auch mit Patronen betrieben werden können, die berechtigerweise auf der Grundlage des Klagegebrauchsmusters vertrieben werden.
Soweit sich die Beklagte demgegenüber darauf beruft, eine Bindung an die Patronen der Klägerinnen sei kartellrechtswidrig (§§ 19, 20 GWB), verkennt sie, dass gewerbliche Schutzrechte gerade darauf gerichtet sind, ihrem Inhaber eine Ausschließlichkeitsposition zu vermitteln, die er dann selbstverständlich auch durchsetzen können muss (vgl. EuGH GRUR 2005, 524, 526 - IMS/Health; Benkard/Rogge, PatG 10. Auflage, § 24 PatG Rz. 16). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes führt eine marktbeherrschende Stellung des Schutzrechtsinhabers damit lediglich äußerstenfalls zu dessen Verpflichtung, Zwangslizenzen an seine Wettbewerber zu vergeben, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen (EuGH GRUR 2005, 524, 525 ff - IMS/Health; BGH GRUR 2004, 966 - Standard-Spundfass). Dafür genügt es jedoch nicht, wenn die Klägerinnen, wie von der Beklagten behauptet, eine marktbeherrschende Stellung haben. Voraussetzung für eine Zwangslizenz wäre vielmehr, dass (kumulativ)
(1) die begehrte Schutzrechtsbenutzung für die Ausübung der Tätigkeit der Beklagten derart unentbehrlich ist, dass für sie auch bei gehöriger eigener Anstrengung des Gebrauchsmusternutzers kein tatsächlicher oder realistischer potentieller Ersatz vorhanden ist,
(2) die Beklagte beabsichtigt, auf dem Markt neue, das heißt mit dem Produkt der Klägerinnen nicht substituierbare Erzeugnisse und Dienstleistungen anzubieten,
(3) die Lizenzverweigerung nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist und
(4) durch die Weigerung jeglicher Wettbewerb auf dem abgeleiteten Markt ausgeschlossen ist (vgl. Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rz. 932 m. w. N.).
Da die Beklagte jedoch gerade Produkte anbietet und vertreibt, welche die Produkte der Klägerinnen ersetzen sollen, kann der Zwangslizenzeinwand bereits aus diesem Grund keinen Erfolg haben.
Aus den gleichen Gründen scheidet auch die Einräumung einer "konkludenten Lizenz" aus, für die kein Anhaltspunkt ersichtlich ist. Auch wenn der durch die Klägerinnen vertriebene Drucker eine Kurzschlussdetektion vorsieht, erteilen die Klägerinnen mit dem Vertrieb des Druckers nicht gleichzeitig konkludent eine Lizenz für die Nutzung der Tintenpatronen der Beklagten.
VII.
Da die angegriffenen Ausführungsformen mithin Erzeugnisse darstellen, welche Gegenstand des Klagegebrauchsmusters sind, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt ist (§ 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.
1.
Die Beklagte macht durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch, so dass sie gegenüber den Klägerinnen zur Unterlassung verpflichtet ist (§ 24 Abs. 1 GebrMG).
2.
Des Weiteren hat die Beklagte den Klägerinnen Schadenersatz zu leisten (§ 24 Abs. 2 GebrMG), denn als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass den Klägerinnen durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von den Klägerinnen noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen sind, ist ein rechtliches Interesse der Klägerinnen an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.
3.
Damit die Klägerinnen in die Lage versetzt werden, den ihnen zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerinnen sind auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügen. Darüber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (§ 24 b GebrMG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91/00).
4.
Ferner haben die Klägerinnen im zuerkannten Umfang gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückruf und Entfernung der angegriffenen Ausführungsformen aus den Vertriebswegen, der sich aus § 24 a Abs. 2 GebrMG ergibt.
5.
Schließlich hat die Beklagte im zuerkannten Umfang die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen vom Kläger zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben, § 24 a Abs. 1 GebrMG.
VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.
Der Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 06.05.2011 rechtfertigt eine Wiedereröffnung der Verhandlung nicht, § 296a ZPO. Eine Wiedereröffnung der Verhandlung ist auf der Grundlage dieses Schriftsatzes bereits deshalb nicht geboten, weil sich die Stellungnahme des Europäischen Patentamtes lediglich auf das den Gegenstand des Parallelverfahrens bildende europäische Patent bezieht. Im Übrigen wurde die Frage der unzulässigen Erweiterung in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert.
Dr. Crummenerl Thomas Bliesner
Vorsitzender Richter am Landgericht Richter am Landgericht Richterin
LG Düsseldorf:
Urteil v. 31.05.2011
Az: 4a O 30/10 U.
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/f22caf89fea0/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_31-Mai-2011_Az_4a-O-30-10-U