Landgericht Köln:
Urteil vom 20. Dezember 2007
Aktenzeichen: 84 O 127/07
(LG Köln: Urteil v. 20.12.2007, Az.: 84 O 127/07)
Tenor
Die einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer vom 20. 8. 2007 - Aktenzeichen 31 O 566/07 - wird aufgehoben; der auf ihren Erlass gerichtete Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch den Antragsgegner gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, sofern nicht der Antragsgegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.
Tatbestand
Der Antragsteller ist Inhaber der Wortmarke "C", angemeldet am 29. 11. 2006 und am 30. 1. 2007 eingetragen u.a. für Unternehmensberatung, Präsentationen von Firmen im Internet, Planung und Erstellung von Werbemaßnahmen. Er ist Inhaber der Firma "C Kommunikation für Unternehmen" in Köln, unter der er eine Agentur für die Beratung insbesondere hinsichtlich der Innen- und Außenkommunikation von Unternehmen auch im Internet, z.B. durch Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen wie Internetauftritten, Geschäftsberichten und Informationsberichten betreibt.
Der Antragsgegner ist Inhaber der Internet-Domain "C.de", die bis 9. 2. 2005 genutzt wurde und anschließend still gelegt worden war. Der Antragsgegner war seit 1997 für das Unternehmen "C Mediendesign" tätig, das er nach dem Ausscheiden eines Herrn X seit 2004 allein führte und unter dem er als Dienstleistung die Gestaltung und Pflege von Internetpräsenzen anbot. Spätestens im Februar 2007 bot der Antragsgegner u.a. über die Internetseite anonym1.de die Domain für € 2.500,00 zum Verkauf an. Der Antragsteller wurde hierauf aufmerksam und interessierte sich für einen Kauf; wegen der nach Ansicht des Antragstellers unüblich hohen Preisvorstellung des Antragsgegners kam es zu keiner Einigung. Der Antragsteller stellte stattdessen für die streitgegenständliche Domain einen Dispute-Antrag.
Mit Schreiben des Antragsgegners vom 31. 7. 2007 wurde der Antragsteller zur Löschung des Dispute-Eintrags aufgefordert. Inzwischen hatte der Antragsgegner die Domain der E GmbH, bei der der Antragsgegner eine Position im Bereich der Internetprojektentwicklung übernommen hat, zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Bei Eingabe der Domain erschien das Logo "C Mediendesign" wie nachfolgend wiedergegeben, in Verbindung mit dem Satz "C Mediendesign ist ein Unternehmensbereich der E GmbH."
Im Beschlusswege erwirkte der Antragsteller gegen den Antragsgegner die nachfolgende einstweilige Verfügung:
Beschluss (einstweilige Verfügung) des Landgerichts Köln vom 20.08.07
31 O 566/07
hat der Antragsteller die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Markenunterlagen, Internetausdrucken, einer eidesstattlichen Versicherung sowie weiterer Unterlagen.
Auf Antrag des Antragstellers wird gemäß §§ 14 MarkenG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung folgendes angeordnet:
1. Der Antragsgegner hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,
a)
die Bezeichnung "C" im geschäftlichen Verkehr für Mediendesignleistungen für sich oder Dritte zu nutzen bzw. nutzen zu lassen,
b)
insbesondere sie in folgender Darstellungsform zu nutzen oder nutzen zu lassen:
(eingerückte Darstellungsform)
c)
insbesondere die Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr auf einer Internet-Homepage zum Zwecke des Angebots von Mediendesignleistungen einzusetzen oder einsetzen zu lassen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner nach einem Streitwert
von 15.000 Euro auferlegt.
Der Antragsteller vertritt die Ansicht, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Markengesetz bestehe. Eine markenmäßig relevante Nutzungsberechtigung des Antragsgegners im Sinne einer Unternehmenskennzeichnung sei aufgrund eines bloßen Hinweises auf Dienstleistungen auf einer Internetseite nicht gegeben; es handele sich höchstens um eine reine, nicht kennzeichnungsrelevante Adressfunktion. Jedenfalls mit der Aufgabe seines Angebots an Dienstleistungen auf der Internetseite "C.de" und der Überlassung der Domain an die Firma E GmbH sei ein Schutz erloschen.
Der Antragsteller beantragt,
die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Der Antragsgegner beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner vertritt die Ansicht, dass ein Verfügungsgrund fehle, weil der Antragsteller schon seit März 2007 Kenntnis von dem vermeintlichen Verstoß habe und den Antragsgegner bereits seinerzeit auf Unterlassung der Nutzung der Domain "C.de" in Anspruch genommen habe.
Jedenfalls habe der Antragsgegner aufgrund der Benutzung der Bezeichnung "C" als Geschäftsbezeichnung gegenüber der Marke des Antragstellers die besseren Rechte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen überreichten Unterlagen verwiesen.
Gründe
Die einstweilige Verfügung ist aufzuheben, weil ihr Erlass angesichts des weiteren Vortrags der Parteien nicht gerechtfertigt war.
Dem Erlass der einstweiligen Verfügung stand allerdings nicht entgegen, dass dem Antragsteller die Existenz der Domain seit März 2007 bekannt war. Denn seinerzeit war die Domain still gelegt und schon seit längerer Zeit nicht mehr benutzt worden. Durch die Wiederbelebung der Domain durch den Antragsgegner, indem dieser die Domain der E GmbH zur Verfügung stellte und diese die Domain zum Hinweis auf einen Unternehmensbereich "Mediendesign" benutzte, war ein neuer Sachverhalt gegeben, der eine zuvor - infolge Nichtnutzung der Domain - nicht bestehende Verwechslungsgefahr begründete, so dass mit Rücksicht darauf, dass der Antragsgegner hiervon erst nach dem 31. 7. 2007 Kenntnis erlangte, eine Dringlichkeit bei Einreichen des Antrags am 18. 8. 2007 bestand.
Dem vom Antragsteller aufgrund der für ihn eingetragenen Marke geltend gemachten Unterlassungsanspruch steht jedoch entgegen, dass der Antragsgegner an der als Unternehmenskennzeichen benutzten Bezeichnung "C Mediendesign" die älteren und deshalb besseren Rechte hat. Jedenfalls in dem vorliegenden summarischen Verfahren hat der Antragsgegner durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen sowie von Ausdrucken von Geschäftsunterlagen glaubhaft gemacht, dass er seit 2004 im geschäftlichen Verkehr unter "C Mediendesign Andreas Anonym2" aufgetreten ist und seine Leistungen angeboten hat, wie Kopf sowie Fußzeilen der von ihm vorgelegten Geschäftsbriefe ausweisen. Eidesstattlich haben Kunden versichert, dass der Antragsgegner ihnen gegenüber noch im Februar und März 2007 unter der Bezeichnung "C Mediendesign" aufgetreten ist.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Schutz der geschäftlichen Bezeichnung zugunsten des Antragsgegners aus § 5 Markengesetz zwischenzeitlich aufgrund Benutzungsaufgabe erloschen gewesen wäre bzw. erloschen ist. Es kann hierfür nicht allein darauf abgestellt werden, dass der Antragsgegner seit 2005 die streitgegenständliche Domain immer weniger oder gar nicht mehr benutzt hat und im vorliegenden Verfahren Geschäftspost aus 2004, 2005 und 2006 vorgelegt hat, bei der datenmäßig große zeitliche Lücken vorhanden sind. Denn der Antragsgegner hat eidesstattlich versichert, dass er im geschäftlichen Verkehr, was insbesondere die Betreuung seiner Kunden aus der Vergangenheit betrifft, weiterhin seine Leistungen unter der Bezeichnung "C Mediendesign" erbracht hat. Dass der Antragsgegner zwischenzeitlich die geschäftliche Bezeichnung hatte aufgeben wollen oder eine entsprechende Absicht sogar umgesetzt hätte, vermag die Kammer dementsprechend nicht festzustellen.
Dies kann auch nicht daraus gefolgert werden, dass der Antragsgegner die Domain "C.de" zum Kauf angeboten und zwischenzeitlich der E GmbH zur Verfügung gestellt hat. Die Nutzung der Domain, die ja aus der Zeit der früheren Zusammenarbeit mit dem Gesellschafter Wolff herrührte, mag für den Antragsgegner, der für seine Darstellung im Internet immer mehr die Domain "anonym2.de" verwendete, an Interesse verloren haben; gleichwohl muss die Kammer davon ausgehen, dass der Antragsgegner im Kundenkontakt weiterhin die den Kunden gewohnte Geschäftsbezeichnung "C" verwendet hat und verwendet.
Auch aus seiner Position bei der E GmbH kann nicht darauf geschlossen werden, dass er die Geschäftstätigkeit unter der Bezeichnung "C" aufgegeben hat. Vielmehr hat der Antragsgegner eidesstattlich versichert, dass er seine Geschäftstätigkeit unter "C" weiterhin als Nebengeschäft ausgeübt hat und unter dieser Bezeichnung seine Kunden aus der Vergangenheit weiterhin betreut hat. Soweit er geplant hat, seinen Geschäftsbetrieb auf die E GmbH zu übertragen, damit diese die Geschäfte übernimmt, ist nicht zu ersehen, dass diese Absicht tatsächlich schon umgesetzt worden ist; aus dem Inhalt der Webseite vom 1. 8. 2007 kann dies allein nicht geschlossen werden. Denn nach dem Vortrag des Antragsgegners betreut er seine Kunden nach wie vor unter dem Kennzeichen "C".
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
LG Köln:
Urteil v. 20.12.2007
Az: 84 O 127/07
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/f243e978b386/LG-Koeln_Urteil_vom_20-Dezember-2007_Az_84-O-127-07