Oberlandesgericht Stuttgart:
Urteil vom 7. August 2015
Aktenzeichen: 2 U 107/14
(OLG Stuttgart: Urteil v. 07.08.2015, Az.: 2 U 107/14)
Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt.Das Aktenzeichen des Bundesgerichtshofs lautet: I ZR 184/15
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11. August 2014 (Az. 11 O 298/13) im Kostenpunkt und in Ziffer I. 2., II., III. und IV. des Tenors unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung
a b g e ä n d e r t und wie folgt n e u g e f a s s t:Die Klage wird in den Anträgen Ziffer I.2., II. und III. abgewiesen.
2. Die Anschlussberufung des Klägers gegen das in Ziffer 1 genannte Urteil wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 5/7 und die Beklagte 2/7.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Unterlassungstitel durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- EUR abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird zugelassen, soweit die Klageanträge zu Ziffer II. bezogen auf den zugesprochenen Unterlassungsanspruch gemäß dem Klageantrag Ziffer I. 1. zurückgewiesen werden. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 70.000,- EUR. Davon entfallen auf
- den Klagantrag Ziffer I.1: 20.000 EUR (10.000 EUR je Klausel),- den Klagantrag Ziffer I.2.a: 10.000 EUR,- den Klagantrag Ziffer I.2.b: 10.000 EUR,- den Klagantrag Ziffer II.1: 5.000 EUR,- den Klagantrag Ziffer II.2: 20.000 EUR,- den Klagantrag Ziffer II.3: 5.000 EUR,- der Klageantrag Ziffer III. hat keinen berücksichtigungsfähigen Wert.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unwirksamkeit von zwei Klauseln, auf Unterlassung wegen fehlerhafter Information von Verbrauchern im Zusammenhang mit einem Klauselersetzungsverfahren, auf Folgenbeseitigung und Kostenerstattung in Anspruch.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 07. August 2014 (Az. 11 O 298/13) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen überwiegend stattgegeben und hierzu im Kern ausgeführt:
Die Voraussetzungen einer nach § 1 UKlaG analog überprüfbaren (BGH, Urteil vom 12.12.2007 - IV ZR 130/06) Klauselersetzung nach § 164 VVG lägen vor. Nachdem der ursprüngliche § 19 (K 2, mittlere Sp.), durch Urteil des OLG Stuttgart vom 18.08.2011 (Az. 2 U 138/10; NZB zurückgenommen) für unwirksam erklärt worden sei (vgl. auch BGH, Urteil vom 25.07.2012 - IV ZR 201/10), sei eine Ersetzung zur Fortführung des Vertrages notwendig (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2005 - IV ZR 162/03, Rz. 41 f.).
Die Fußnote zu Absatz 2 sei gem. § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2005 - IV ZR 162/03, Rz. 45 ff.). Die Beklagte wolle entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 26.06.2013 - IV ZR 39/10, Rz. 54 ff.) gemäß der Fußnote ihrer Ersatzklauseln bei der Berechnung des ungezillmerten Deckungskapitals die Abschlusskosten berücksichtigen. Zwar betreffe das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.10.2005 (IV ZR 162/03, Rz. 45 ff.) den Fall einer ergänzenden Vertragsauslegung, während es vorliegend um eine Klauselersetzung gehe, die auch andere Möglichkeiten eröffne, den Mindestrückkaufswert zu errechnen (vgl. § 169 Abs. 3 VVG n.F.). Da die Beklagte aber die vom Bundesgerichtshof entwickelte Berechnungsmethode anwende, müsse sie sich auch an dessen Vorgaben dazu messen lassen. Eine Unterschreitung des vom Bundesgerichtshof entwickelten Mindestwertes, mag sie auch im Einzelfall geringfügig sein, stelle daher eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar.
Die Klausel in Absatz 2 S. 4 sei ebenfalls unwirksam. Dies schon weil sie mit der Fußnote zusammen eine einheitliche Klausel bilde, in der die Abschlusskostenverrechnung im Fall einer Beitragsfreistellung oder Kündigung geregelt werde. Dass der Kern der Regelung in der Fußnote stehe, sei lediglich redaktionell bedingt.
Darüber hinaus sei die Klausel intransparent (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Begriff €ungezillmertes Deckungskapital" werde nicht näher definiert und sei aus Sicht des durchschnittlichen Kunden nicht fest umrissen (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2013 - IV ZR 84/12, Rz. 21). Der Begriff des €ungezillmerten Deckungskapitals" sei gesetzlich nicht definiert, sondern werde vom Bundesgerichtshof lediglich im Sinne eines Fachbegriffs verwendet.
Die Klausel Absatz 3 sei intransparent (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Sie ergebe nicht hinreichend klar eine der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entsprechende Berücksichtigung der Abschlusskosten. Sie regele die €restlichen" Abschluss- und Vertriebskosten. Es bleibe jedoch unklar, was mit €restlichen" gemeint sei. In einer möglichen Auslegung beziehe sich die Regelung zumindest systematisch auch auf die erste Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals, das dem Kunden als Mindestbetrag zustehen solle. Bei einer solchen Auslegung würde sie zu einer unzulässigen Kürzung des Mindestbetrages führen.
Die beiden beanstandeten Äußerungen in dem Begleitschreiben der Beklagten könne der Kläger nicht aus §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UKlaG angreifen, da es sich bei ihnen nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handele, sondern um als solche zu erkennende bloße Hinweise.
Dem Kläger stehe gegen die Beklagte jedoch ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3; 3; 5 Abs. 1 UWG zu, da die beiden beanstandeten Äußerungen irreführende geschäftliche Handlungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) darstellten. Sie stünden in Zusammenhang mit einem bestehenden Vertrag und seien geeignet, die weiteren Entscheidungen des Verbrauchers insoweit zu beeinflussen.
Dem Kunden würden Nachteile einer Beitragsfreistellung vor Augen geführt, die über das Nichterreichen der vereinbarten Ablaufleistung hinausgingen. Die Behauptung der Beklagten, eine vorzeitige Beendigung der Beitragszahlung sei mit Nachteilen verbunden, sei insoweit irreführend, als jedenfalls teilweise die reduzierten Rückkaufswerte, die dargestellten Nachteile, keine Folge der Beitragsfreistellung seien, sondern eine Folge der unwirksamen Abschlusskostenvereinbarung. Die Aussage sei daher insoweit unzutreffend und geeignet, einen Versicherungsnehmer davon abzuhalten, von einer Beitragsfreistellung Gebrauch zu machen, obwohl eine solche für ihn sinnvoll sein könne (BGH, Urteil vom 25.07.2012 - IV ZR 201/10, Rz. 39, 42).
Die zweite Äußerung, dass als Folge der Abschlusskostenberechnung in der Anfangszeit nur der gesetzlich vorgegebene Mindestwert zur Bildung einer beitragsfreien Leistung vorhanden sei, sei unzutreffend, da der in der Regelung der Beklagten zu den Abschlusskosten vorgesehene Mindestwert kein gesetzlicher Mindestwert sei, sondern ein von der Rechtsprechung entwickelter. Eine gerichtliche Entscheidung beruhe zwar auch auf gesetzlichen Regelungen. Mit der Behauptung, der Mindestwert sei gesetzlich vorgegeben, werde für den Kunden jedoch zusätzlich der Eindruck erweckt, diese Regelung stehe fest und könne aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht verändert werden. Dies könne einen Kunden davon abhalten, den Mindestwert in Frage zu stellen und insoweit nachzuhaken.
Beide Angaben seien wettbewerblich relevant, und es bestehe Wiederholungsgefahr. Diese auszuräumen genüge die bloße Behauptung nicht, die Klauseln würden seit geraumer Zeit nicht mehr verwendet.
Folgenbeseitigung könne der Kläger nicht aus dem UKlaG verlangen; § 7 UKlaG eröffne neben dem Unterlassungs- lediglich einen Veröffentlichungsanspruch (BGH, Urteil vom 12.12.2007 - IV ZR 130/06, Rz. 17); aber aus § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG. Sowohl die irreführenden Veröffentlichungen als auch die Aufnahme einer unzulässigen Ersatzklausel seien unlautere geschäftliche Handlungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG). Die Rechtsprechung, die einen Folgenbeseitigungsanspruch im Zusammenhang mit Klauselersetzungen abgelehnt habe, sei durch Änderungen des UWG überholt.
Der durch das Anschreiben K 1 geschaffene Störungszustand dauere an, solange bis alle angeschriebenen Kunden darüber unterrichtet seien, dass jenes unzulässige Klauseln bzw. irreführende Äußerungen enthalte. Das dazu versandte Schreiben (BLD 3) sei dazu nicht geeignet, weil es nicht sämtliche hierfür erforderlichen Informationen enthalte. Es fehlten Informationen darüber, dass auch die Klauseln Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 unwirksam seien. Die Beklagte trage zudem selbst vor, dass die Versendung an alle Kunden erst im August 2014 abgeschlossen werde.
Grundsätzlich bleibe es dem Schuldner überlassen, wie er den Störungszustand beseitige (BGHZ 67, 252), auch bei wettbewerblichen Beseitigungsansprüchen. Daher könne die Beklagte lediglich verurteilt werden, die genannten Informationen in geeigneter Form den betroffenen Kunden zur Kenntnis zu bringen. Nichts anderes ergebe sich aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Der Kläger habe gegen die Beklagte gem. § 242 BGB einen Anspruch auf Auskunft im tenorierten Umfang zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Hauptanspruchs auf Folgenbeseitigung. Dem stünden auch keine datenschutz- oder strafrechtlichen Gründe entgegen, da der Beklagten vorbehalten bleibe, die Auskunft gegenüber einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe zu erteilen.
Ein Anspruch auf Nachweis der Versendung der Berichtigungsschreiben stehe dem Kläger dagegen nicht zu. In den vom Kläger hierzu vorgelegten Entscheidungen (vgl. K 7 und K 8) finde sich keine nähere Begründung eines solchen Anspruchs. Die aus § 242 BGB hergeleiteten Hilfsansprüche dienten der Vorbereitung und Durchsetzung des Hauptanspruchs (vgl. BGHZ 125, 322 - Cartier-Armreif, Rz. 25 f.). Der vom Kläger geltend gemachte Nachweisanspruch betreffe die Ebene der Erfüllung des Folgenbeseitigungsanspruchs, welche erst in einem Zwangsvollstreckungsverfahren zu klären sei.
Der Kläger habe gegen die Beklagte gem. §§ 5 UKlaG, 12 UWG, §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3, 187 Abs. 1 BGB analog Anspruch auf erfolgsanteiligen Ersatz von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 888,26 EUR. Diese seien erforderlich, da aufgrund der versicherungsrechtlichen Vorfragen der Kläger mit seiner Ausstattung und Erfahrung nicht in der Lage gewesen sei, eine umfassende rechtliche Prüfung vorzunehmen, was anwaltliche Beratung rechtfertige (BGH, Urteil vom 25.07.2012 - IV ZR 201/10, Rz. 74 f.; BGH, Urteil vom 10.12.2009 - I ZR 149/07, Rz. 52).
Gegen dieses Urteil haben die Beklagte Berufung und der Kläger Anschlussberufung form- und fristgerecht eingelegt und ihr Rechtsmittel jeweils prozessordnungsgemäß begründet.
Die Beklagte trägt vor:
Wie schon erstinstanzlich vorgetragen (insbes. KE 9 ff.), seien die nach § 164 VVG zulässigerweise in die Verträge eingesetzten neuen Klauseln wirksam.
Die Fußnote sei nicht zu beanstanden. Das Landgericht verweise selbst darauf, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren zur Vertragsergänzung ergangen sei, nicht aber für Klauseln im Klauselersetzungsverfahren und dass § 169 Abs. 3 VVG n.F. die Zulässigkeit abweichender Berechnungswege zeige.
Die geringfügige Unterschreitung des vom Bundesgerichtshof entwickelten Mindestwertes um wenige Euro im Einzelfall führe nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung. Eine identische Übernahme des Verfahrens sei nicht geboten. Das Landgericht übersehe die Gestaltungsfreiheit des Verwenders im Klauselersetzungsverfahren. Das Urteil sei von daher auch in sich widersprüchlich (vgl. BVerfG, NJW 2006, 1783, Rn. 76).
Die Klausel in Absatz 2 Satz 4 sei inhaltlich abtrennbar und daher vom Schicksal der Fußnote unabhängig (BGHZ 107, 185, 190; BGHZ 108, 1, 12).
Der Begriff des ungezillmerten Deckungskapitals sei nicht intransparent. Fachbegriffe und unbestimmte Rechtsbegriffe aus der Gesetzessprache dürften verwendet werden. In diese Kategorie sei der Begriff des €ungezillmerten Deckungskapitals" einzuordnen (§ 4 DeckRV). Anderenfalls bedürfte die Klausel eines Kommentars, der der Transparenz schädlich wäre. Außerdem müsse dieser Begriff verwendet werden, wenn das vom Bundesgerichtshof beschriebene Berechnungsverfahren gewählt werde.
Hätte das Landgericht den gebotenen rechtlichen Hinweis zu seiner Auffassung in der mündlichen Verhandlung gegeben, so hätte die Beklagte Beweis durch Verkehrsbefragung dafür antreten können, dass dieser Begriff dem Verbraucher bekannt sei, was sie in der Berufungsbegründung vorsorglich nachholt.
Die Klausel Absatz 3 sei gleichfalls nicht intransparent. Der Wortlaut mache klar, dass sie sich auf den €Normalfall" des Abs. 2 beziehe und nicht auf den €Ausnahmefall" nach Abs. 2 S. 4. Das Landgericht schließe erst aus einer nicht näher erläuterten Systematik auf eine Intransparenz. Und es erläutere nicht die Bedeutung der Formulierung €restlich" in diesem Zusammenhang.
Zu den beiden vom Landgericht als irreführend eingestuften Formulierungen in dem Schreiben K 1 sei bereits fraglich, ob sie geschäftliche Handlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG seien. Mit dem Hinweis auf rechtliche Nachteile werde nur eine Rechtsmeinung geäußert. Die sei nicht am Irreführungstatbestand zu messen.
Das Landgericht interpretiere diese Äußerung in einer dem Wortsinn nicht zu entnehmenden Weise und überspanne das rechtlich zulässige, indem es nach anderen Verständnismöglichkeiten suche. Dies werde dem Verständnis der Formulierung durch den Durchschnittsverbraucher nicht gerecht. Zudem setze sich das Landgericht weder mit der Relevanz auseinander, noch mit der Irreführungsquote.
Zur zweiten Formulierung übersehe das Landgericht, dass es sich um einen höchstrichterlich feststehenden Mindestwert handele, der gesetzesähnliche Qualität habe und von dem nach seiner eigenen Auffassung im Ergebnis nicht abgewichen werden dürfe. Der Hinweis auf eine €höchstrichterliche€ Vorgabe hätte denselben Eindruck erweckt, so dass sich die Relevanzfrage stelle. Es gehe zudem nicht um ein Vertragsangebot, sondern um ein einseitiges Klauselersetzungsverfahren.
Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben. Anders als bei einem üblichen Wettbewerbsverstoß liege hier eine Selbstbindung der Beklagten vor, die ein erneutes Vorgehen ausschließe. Außerdem lasse das Landgericht die aufsichtsrechtliche Komponente unberücksichtigt. Die Aufsicht durch die BaFin verhindere eine Kehrtwende der Beklagten.
Ein Folgenbeseitigungsanspruch scheitere auch daran, dass kein andauernder Störungszustand vorliege. Der Versicherungsnehmer stünde so wie bei einer ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. BGH, Urteile vom 11.09.2013 - IV ZR 17/13 und IV ZR 114/13). Von ihm werde weder eine Willenserklärung gefordert, noch eine Reaktion. Eine erforderliche Abwägung der beteiligten Interessen unterlasse das Landgericht.
Das neuerliche Schreiben informiere die betreffenden Versicherungsnehmer vollständig darüber, dass bei der Berechnung der Mindestwerte keine Abschluss- und Vertriebskosten berücksichtigt würden. Es stelle klar, dass die Beklagte sich auf den beanstandeten Sternchenzusatz der neuen Klausel zur Abschlusskostenverrechnung nicht berufen werde. Zudem gehe die Beklagte auf die vom Kläger als irreführend beanstandeten Äußerungen ein und erläutere diese. Damit sei ein ausdrücklicher Hinweis auf die Klauseln Abs. 2 S. 4 und Abs. 3 nicht zusätzlich geboten gewesen.
Das landgerichtliche Urteil führe zu einem mehr oder weniger vorformulierten Widerruf, der im Rahmen der Folgenbeseitigung gerade nicht geschuldet sei und eher zur Irreführung führe als zur Aufklärung.
Es stelle sich als Fehler des Gerichtes dar, keine weiteren prozessleitenden Maßnahmen getroffen zu haben, die es der Beklagten ermöglicht hätten, zum Umsetzungsgrad der Störungsbeseitigungsmaßnahme noch vorzutragen und insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass diese Maßnahme im Rahmen des im schriftlichen Verfahrens frei festgesetzten Schlusses der mündlichen Verhandlung hätte umgesetzt werden können. Dafür hätten wenige Tage ausgereicht.
Zwischenzeitlich könne das Rundschreiben BLD 3 als abgeschlossen angesehen werden. Es seien insgesamt ca. 1.630.000 Schreiben an die von dem Klauselersetzungsverfahren noch betroffenen Versicherungsnehmer übersandt worden, die zuvor das Schreiben im Rahmen des Klauselersetzungsverfahrens erhalten gehabt hätten. Bis Ende November 2014 seien auch die bei einer internen Überprüfung erkannten Restlücken geschlossen.
Die Beseitigung stehe unter einem Verhältnismäßigkeitsvorbehalt (BT-Drs. 15/1487, S. 22). Eine Abwägung nehme das Landgericht allerdings nicht vor. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Neuberechnung bereits zum 24.03.2014 gesetzeskonform erfolgt gewesen sei, wie erstinstanzlich unter Beweisantritt vorgetragen. Anders als bei der Entscheidung des KG (€Flexstrom€) sei kein Handeln des Kunden erforderlich. Zudem seien die Privatautonomie und der Aufwand für ein weiteres Schreiben in die Abwägung einzustellen, und es sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte der Versicherungsaufsicht unterliege. Ein drittes Schreiben brächte mehr Verwirrung als Klarheit.
Das Landgericht verkenne die aus dem Datenschutz folgenden Beschränkungen bei der Datenweitergabe. Es könne nicht angenommen werden, dass ein von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteter Berufsträger die erforderlichen Sicherungssysteme unterhalte, um bei den riesigen, in Rede stehenden Datenmengen zu gewährleisten, dass die Kundendaten vor Missbrauch geschützt seien. Hinzu komme die strafrechtliche Relevanz aus § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB.
Die Anwaltskosten stünden dem Kläger nicht zu. Der Kläger greife seit vielen Jahren versicherungsrechtliche Sachverhalte auf, stelle sie zur Prüfung und positioniere sich selbst in der Öffentlichkeit als €Spezial-Verbraucherschützer". Er bitte auf seiner Internetseite um Spenden unter dem Stichwort €Lebens- und Rentenversicherung", um sich weiterhin mit Klagen gegen Versicherungskonzerne €für faire Vertragsbedingungen und gegen Wettbewerbsverstöße einsetzen zu können" (BLD 7).
Die Beklagte repliziert nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, sein Berufungsvorbringen vertiefend, und nimmt zur Anschlussberufung Stellung:
Die Richtlinie 93/13/EWG sei durch die Richtlinie 2011/83/EU abgeändert und durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie vom 20.09.2013 in nationales Recht umgesetzt.
§ 164 VVG n.F. berücksichtige § 306 BGB (BT-Drs. 16/3945, S. 99). Der Gesetzgeber sehe regelmäßig mit dem Wegfall einer Klausel durch eine höchstrichterliche Entscheidung eine unzumutbare Härte für den Versicherer. Die Interessen des Versicherungsnehmers seien in der Abwägung zu beachten.
Der Kläger greife die Klauseln nur wegen der Transparenz an.
Zur Klausel Absatz 3 zitiere der Kläger das Bundesverfassungsgericht falsch. Es habe gerade nicht geprüft, ob ein Mindestrückkaufswert von Verfassungs wegen geboten sei.
Der Vorschriftenkatalog in § 2 Abs. 2 UKlaG sei zwar nicht abschließend. Zu den sonstigen Verbraucherschutzgesetzen gehörten aber nur solche Vorschriften, die die Verbraucher vor einer Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfreiheit schützen sollten. Hierzu seien die §§ 242, 280 BGB nicht zu rechnen.
Im Neugeschäft sei die Klausel nie verwandt worden. Die Beklagte zillmere bereits seit dem 01.01.2008 nicht mehr, sondern verteile die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten entsprechend § 169 Abs. 3 S. 1, 2. Hs. VVG gleichmäßig auf die ersten fünf Vertragsjahre.
Für Folgenbeseitigungsansprüche gebe § 1 UKlaG keine Anspruchsgrundlage ab. Es bestehe auch keine Gesetzeslücke.
Aus einem Wettbewerbsverstoß folge nicht automatisch ein Folgenbeseitigungsanspruch, sondern nur bei einem fortdauernden Störungszustand nach Verhältnismäßigkeitsprüfung. Dafür reiche eine einmal verwendete unwirksame AGB-Klausel nicht aus (BGH, Urteil vom 27.01.2015 - XI ZR 174/13). § 7 UKlaG gebe dem Gericht die Möglichkeit nach seinem Ermessen eine Veröffentlichungsbefugnis hinsichtlich des erstrittenen Urteils auszusprechen (vgl. BGH, NJW 1992, 1450, 1452; BGH, WRP 2007, 977, Tz. 47 - Tankstellenhalter-Vertragswerk). Die für einen Veröffentlichungsanspruch nötige Erforderlichkeit werde verneint, wenn ohnehin mit einer Veröffentlichung der Entscheidung oder mit ihrem Bekanntwerden in der Öffentlichkeit zu rechnen sei.
Auch § 12 Abs. 3 UWG erfordere für eine Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse und eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Geeignetheit und der Verwirrungsgefahr.
Die Neuberechnung habe auch gekündigte Verträge erfasst, soweit Nachzahlungsansprüche geltend gemacht worden seien.
Eine erneute Information wäre mit Kosten von rund 1 Mio. EUR verbunden. Dies wäre unverhältnismäßig. Erst recht bestehe kein weitergehender Anspruch, wie ihn die Anschlussberufung verlange. Das Äußerungsrecht führe hier nicht weiter.
In Bezug auf die qualifizierten Einrichtungen gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG sei eine ausdrückliche Aufnahme des Passus zur Ausstattung im Gesetzestext nicht erforderlich gewesen. Denn die hinreichende finanzielle sachliche und personelle Ausstattung gehöre mit zu den Voraussetzungen, um die satzungsgemäße Tätigkeit zu erfüllen und damit in die Liste der qualifizierten Einrichtungen überhaupt eingetragen zu werden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 11.09.2014 - 2 U 178/13, NJW-RR 2015, 168, 169). Der Kläger bezeichne sich selbst als Spezialist auf diesem Rechtsgebiet.
Die Beklagte beantragt zu ihrer eigenen Berufung,
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen
sowie hilfsweise,
der Beklagten Vollstreckungsschutz gemäß der Anträge aus dem Schriftsatz vom 25.08.2014 zu gewähren.
Zur Anschlussberufung des Klägers beantragt sie,
diese zurückzuweisen
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten und deren Vollstreckungsschutzantrag zurückzuweisen.
Im Wege der Anschlussberufung beantragt er
vollumfänglich nach den im landgerichtlichen Urteil vom 07. August 2014 (11 0 298/13) auf den Seiten 13 bis 17 wiedergegebenen Klaganträgen zu entscheiden.
Daneben erstrebt der Kläger,
die Revision zuzulassen.
Zum Streitwert beantragt er,
den €vollen Streitwert" (§ 12 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 UWG n.F.) auf mindestens EUR 1,0 Mio. festzusetzen
und anzuordnen,
dass die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der Prozesskosten sich nach einem Teil des Streitwerts (§ 12 Abs. 4 S. 1 Hs. 2 UWG n.F.) in Höhe von EUR 100.000,00 bemisst.
Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil gegen die Angriffe der Berufung und bringt hierzu und zu seinem eigenen Rechtsmittel vor:
Zur Berufung:
Die europarechtlichen Vorgaben geböten eine wirksame Folgenbeseitigung. Der Verbraucher müsse durch eine Richtigstellung in die Lage versetzt werden, seine Rechte zu erkennen und wirksam zu wahren. Eine spürbare Kostenbelastung des Verwenders wirke präventiv gegen die Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln. Dazu müssten die Gerichte auch das neue Streitwertrecht umsetzen.
Die Voraussetzungen der einseitigen Klauselersetzung nach § 164 VVG lägen nicht vor. Das Landgericht vermenge sie mit denen einer ergänzenden Vertragsauslegung. Zudem liege die Entscheidung im Randbereich zur unzulässigen geltungserhaltenden Reduktion bei unwirksamen AGB-Klauseln, weshalb mit größter Vorsicht zu prüfen sei, ob das eine oder das andere stattfinden dürfe.
Die Notwendigkeit einer Ergänzung nach § 164 VVG habe die Beklagte nicht dargelegt. Niemand hindere sie daran, diejenigen in Haftung zu nehmen, die für die Verwendung der unwirksamen Bedingungen verantwortlich seien. Nur so werde gewährleistet, dass die Verantwortlichen bei der Abfassung und Verwendung von AGB die gebotene Zurückhaltung walten ließen. Deshalb sei auch die vom Landgericht zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur ergänzenden Vertragsauslegung nicht unbedenklich.
Auch zu einer unzumutbaren Härte im Falle des Festhaltens an dem Vertrag fehle Vortrag. Die Beklagte könne die zusätzlichen Kosten (Abschlusskosten) statt zu Lasten der Versicherten auch als Betriebskosten verbuchen. Überhöhte Abschlussprovisionen und eine schlechte Vermittlerauswahl seien Missstände, die es abzustellen gelte. Der erforderliche Reinigungsprozess werde durch einseitige Klauselersetzungen ausgeschaltet; dies unter Missachtung des § 306 Abs. 3 BGB.
Die Beklagte missbrauche das Klauselersetzungsverfahren zudem dazu, Regelungen zu den €restlichen Abschluss- und Vertriebskosten" nachschieben zu wollen, die zuvor nicht Gegenstand der (unwirksamen) AGB gewesen seien. Damit verwirke sie ein Recht zur Klauselersetzung.
§ 164 VVG dürfte wegen seiner Kollision mit der Vertragsfreiheit (auch) der Versicherungsnehmer (Art. 2 Abs. 1 GG) und wegen seiner Unvereinbarkeit mit § 306 Abs. 3 BGB unwirksam sein. Zumindest dürfe von ihm nur unter größter Zurückhaltung Gebrauch gemacht werden.
Für Fälle dieser Art sei § 1 UKlaG entsprechend anzuwenden.
Die Fußnote zu Abs. 2 der Ersatz-AVB (K 1, S. 1) sei unwirksam. Zwar sei dem Bundesgerichtshof nicht darin zuzustimmen, wie er das Zillmerverfahren anwende. Die Zillmerung sei für alle Versicherten nachteilig. Finanzierungskosten gebe es nicht. Die Versicherer hätten kein Finanzierungsproblem, sondern ein Kapitalanlageproblem. Sie seien weder verpflichtet, ihre (zumal überhöhten) Vermittlungsprovisionen auf die umworbenen Versicherungsnehmer abzuwälzen, noch dies in voller Höhe am Vertragsanfang zu tun. Der Bundesgerichtshof habe seine These denn auch im zweiten Halbjahr 2012 (K 3) und in seinem Urteil vom 26. Juni 2013 nicht wiederholt. Unterschreitungen des Mindestbetrages seien in keinem Fall zulässig (BGH, Urteil vom 26. Juni 2013, a.a.O., Rn. 58).
Die vom Bundesgerichtshof vorgesehene €Halbteilung€ finde in der Praxis nicht statt, weil die Verbraucher von ihren Rechten meist nichts erführen und zudem der IV. Zivilsenat die Verjährung zu streng handhabe.
Die Beklagte übersehe, dass ihre Vertragsfreiheit ihre Grenze in derjenigen ihrer Kunden finde (BVerfG, 26. Juli 2005 - 1 BvR 80/95). Sie habe bei der Klauselgestaltung mehrfach versagt und meine, nun noch einmal nachlegen zu dürfen. Bei den Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 12. Oktober 2005 handele es sich schon um €Gnadenakte", durch welche die Folgen ihres Versagens bei der Abfassung angemessener Vertragsbedingungen nicht ihr, sondern ihren Versicherungsnehmern angelastet würden. An dieser Stelle offenbare sich die nicht selten anzutreffende Maßlosigkeit der Denkmodelle der Versicherungswirtschaft.
In Abs. 2 S. 4 der Ersatz-AVB verspreche die Beklagte ihren Versicherungsnehmern €mindestens die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals" ihrer Versicherung als den von der Rechtsprechung vorgegebenen Mindestwert" und überlasse es ihren Kunden, herauszufinden, was damit gemeint sei. Damit sei die Klausel intransparent. Hinzu trete die Fußnote, wie vom Landgericht erkannt (vgl. BGH, Urteil vom 25.07.2012, Rn. 34 ff.).
Unwirksam sei auch Abs. 3 der Ersatzklauseln. Was die restlichen Abschluss- und Vertriebskosten seien, sei unklar. Hier wolle die Beklagte den vom Bundesgerichtshof vorgegebenen €Mindestbetrag" erneut unterlaufen, diesmal im Wege ihrer €Tilgung aus den laufenden Beiträgen".
Diese Klausel sei intransparent (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) und verfassungswidrig (§ 307 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 BGB), weil sie zu einer Unterschreitung dessen führe, was das Bundesverfassungsgericht als verfassungsrechtliches Minimum anerkannt habe (BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 1 BvR 1317/96).
Auch durch das €Begleitschreiben" werde der Adressat irregeführt. Spätestens nach der Revisionsverhandlung vom 26. Juni 2013 sei klar, dass die Beklagte die Vorgaben der Rechtsprechung vorsätzlich missachte, indem sie ihre falschen Ansätze weiter vertrete.
Das Anschreiben trete dem Kunden wie eine AGB-Klausel gegenüber. §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UKlaG seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes analog anzuwenden. Zumindest liege eine verbraucherschutzgesetzwidrige Praktik vor, denn dieses Handeln kollidiere mit § 242 und § 280 BGB. Diese Normen seien in § 2 Abs. 2 UKlaG nicht ausdrücklich genannt, doch sei der Vorschriftenkatalog in § 2 Abs. 2 UKlaG nicht abschließend.
Die beanstandeten Passagen seien geschäftliche Handlungen. Die Beklagte behaupte hier wider besseres Wissen etwas, um ihren Vertragspartner von einem bestimmten Verhalten abzuhalten. Der Rahmen, in dem dies erfolge, bleibe unerheblich.
Die Beklagte wolle diese AGB auch verwenden. Daraus folge die Wiederholungsgefahr. Der Kläger bestreitet, dass alle Bestandskunden über das Anschreiben K 1 ordnungsgemäß aufgeklärt worden seien. Eine Selbstbindung der Beklagten über dieses Schreiben gelte nicht für alle Verträge und auch nicht für das Neugeschäft.
Eine €aufsichtsrechtliche Komponente" gebe es nicht. Dies zeige die Stellungnahme der BaFin vom 03. April 2014:
Der Folgenbeseitigungsanspruch sei ein dringend benötigtes, geeignetes und auch zulässiges Instrument, den von unwirksamen AGB betroffenen Verbrauchern zumindest die Chance eines Schadensersatzes zu geben. Die als K 7a, 7b, 8a und 8b vorgelegten Entscheidungen gäben wenigstens einen Anspruch auf Information der Betroffenen zur Folgenbeseitigung.
Auch aus § 1 UKlaG, der auch einen €Widerrufsanspruch" vorsehe, sei Folgenbeseitigung geschuldet. Dies gelte zwar nur für den Fall des Empfehlens, doch stehe dies einer analogen Anwendung der Norm nicht entgegen. Anders könnten die Ziele der €Klauselrichtlinie" (Richtlinie 93/13/EWG vom 05. April 1993), den Verbraucher €ins-besondere vor vom Verkäufer einseitig festgelegten Standardverträgen und vor dem missbräuchlichen Ausschluss von Rechten in Verträgen zu schützen", nicht erreicht werden, jedenfalls nicht mit der erforderlichen Nachdrücklichkeit.
Auch die landgerichtliche Argumentation trage (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 45/11, Rn. 45 ff.). Die Verwendung unwirksamer AGB sei ein Wettbewerbsverstoß.
Der Störungszustand dauere fort und sei zu beseitigen. Das Schreiben K 1 schaffe zudem einen neuen Störungszustand. Der Fall liege nicht anders als derjenige zu der €Flexstrom€-Entscheidung.
Der Kläger bestreitet, dass die gebotene Umstellung in den Abrechnungen der Beklagten erfolgt sei. Keinesfalls sei sie bei bereits beendeten Verträgen vorgenommen worden, noch seien Nachzahlungen erfolgt.
Den Richtigstellungsanspruch habe jeder Betroffene, schon um sich vergewissern zu können, ob ausbleibende Nachzahlungen zu Recht ausgeblieben oder erfolgte in der zutreffenden Höhe erfolgt seien und um feststellen zu können, ob sie einen Verzugsschaden hätten.
Das Schreiben BLD 3 sei inhaltlich unzureichend und nicht an alle Betroffenen versandt worden, nämlich nicht an Kunden, deren Verträge bereits beendet seien und die das Schreiben K 1 erhalten hätten.
Der Kläger habe Anspruch auf volle Folgenbeseitigung. Es gelte § 266 BGB.
Verhältnismäßig sei es, wenn derjenige, der eine Fehlvorstellung geschaffen habe, diese auch wieder beseitige. Eine Unverhältnismäßigkeit des verlangten Hinweisschreibens lege die Beklagte nicht dar.
Datenschutzerwägungen stünden der Folgenbeseitigung nicht im Wege. Die Kunden würden nichts dagegen haben, dass sie vollständig und richtig informiert würden. Weniger als die Herausgabe der Daten an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten sei unzureichend. § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB stehe nicht entgegen. Es gehe nicht um eine unbefugte Weitergabe.
Abmahnkosten habe die Beklagte zu erstatten. Die Verbraucherzentralen seien unterfinanziert und ihre Mittel zweckgebunden für die €Aufklärung und Beratung der Verbraucher" (§ 4 Abs. 2 S. 1 UKlaG), nicht aber mit der Bestimmung, rechtswidrig handelnde Marktteilnehmer von den Kostenfolgen ihrer Handlungen freizustellen. Der Bundesgerichtshof übersehe die Differenzierung zwischen verschiedenen Klagebefugten. Die Rechtsprechung diskriminiere die Verbraucherzentralen gegenüber den Unternehmen, die Abmahnkostenerstattung verlangen könnten, selbst wenn sie über eine eigene Rechtsabteilung verfügten.
Der vorliegende Fall sei auch im Hinblick auf die Folgenbeseitigungsproblematik nicht €typisch und durchschnittlich schwer". In dem Internetauftritt (BLD 7) sei nicht die Rede davon, dass der Kläger das erstinstanzliche Urteil ohne anwaltliche Beratung und ohne vorprozessuale anwaltliche Geschäftsbesorgung herbeigeführt habe.
Zur Anschlussberufung:
Mit Schriftsatz vom 08. Februar 2014 (S. 32) habe der Kläger vorgetragen, dass und warum er eine klare Vorgabe des Inhalts des Berichtigungsschreibens für erforderlich erachte (ergänzt durch Schriftsatz vom 26. Mai 2014, S. 4). Dies sei schon wegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlich. Hinzu komme die Nähe des AGB-Rechts zum Äußerungsrecht (vgl. Wenzel/Gamer, €Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung", 5. Aufl., Kap. 13 Rn. 57, 60). So seien das Kammergericht (K 8b) und im Ergebnis das OLG Bamberg (K 7b) verfahren.
Dem Kläger stehe auch der vom Landgericht versagte Nachweis über die Erfüllung der Richtigstellungspflicht zu. Die Herausgabe belaste die Beklagte nicht unzumutbar. Nur durch einen zumindest stichprobenartigen Abgleich der Berichtigungsempfängerliste mit der Liste der Empfänger der Erstmitteilung könne festgestellt werden, ob die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Folgenbeseitigung nachgekommen sei.
Im Zwangsvollstreckungsverfahren müsse der Kläger substantiierten, inwiefern die Beklagte die Folgenbeseitigung nicht vollständig erbracht habe (§ 888 ZPO), wozu er die verlangte Liste benötige; und auch zur Ersatzvornahme.
Der Kostenerstattungsanspruch stehe, wozu der Kläger seinen Vortrag zur Berufung weithin wiederholt, ihm dem Grunde nach zu. Auf seine Ausstattung komme es nicht an, sondern nur auf seine Eintragung. Ihre Befähigung, ihre Aufgaben wahrzunehmen, werde bei Verbraucherzentralen €unwiderleglich vermutet", wenn sie €mit öffentlichen Mitteln gefördert werden".
Die vorliegende Klage sei, soweit ersichtlich, die erste, die sich mit einer Klauselersetzung gem. § 164 VVG n.F. und mit der Beseitigung des Irreführungsschadens befasse, den der Klauselverwender zuvor durch die Verbreitung unwirksamer Ersatz-klauseln geschaffen habe.
Der Streitwertansatz entspreche nicht dem seit dem 09. Oktober 2013 (und soweit bereits im Zeitpunkt der Klagerhebung) gültigen § 12 Abs. 4 UWG n.F.. Das Landgericht habe ersichtlich nur den unteren der beiden Werte festgesetzt. Die Abmahnung vom 07. Oktober 2013 sei nur zwei Tage vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung erfolgt. Anzuwenden sei das bei der Entscheidungsfindung durch das Gericht geltende Recht. Die Streitwertfestsetzung sei erst am 07. August 2014 erfolgt.
Auch der vom Landgericht angesetzte Prozentsatz basiere auf einem Ausgangswert von 100.000,- EUR. Setze man hier mit dem Landgericht ein Unterliegen von 5.000,- EUR an, so habe die Beklagte 1.875,21 EUR zu erstatten und nicht nur 888,26. Da aber die Abmahnung vollständig berechtigt gewesen sei, schulde sie den vollen Betrag.
Der Kläger vertieft, seinen Vortrag unter weitreichenden, teils revolvierenden Wiederholungen und ergänzt im Kern:
Für eine €unzumutbare Härte" im Festhalten am Vertrag ohne die unwirksamen Bedingungen sei nichts vorgetragen. Die Beklagte könne die Abschluss- und Vertriebskosten selbst tragen.
Wiederholungsgefahr bestehe fort. In der F... habe ein Sprecher der Beklagten selbst angegeben, dass - mit Verzögerung - Bestandskunden angeschrieben worden seien; also nicht Kunden mit beendeten Verträgen.
Die von der Beklagten zitierte, neue Entscheidung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes betreffe nur einen Unterlassungsanspruch.
Nach den Erfahrungen des Klägers gehe es beim vorliegenden Streit um 500,- EUR bis 700,- EUR je Anwendungsfall.
Ein Folgenbeseitigungsanspruch sei erforderlich, auch da der Nutzen einer Veröffentlichung im Bundesanzeiger bei null liege. Die Verjährungsrechtsprechung des Bundesgerichtshofes erfordere eine Veröffentlichung schon vor Rechtskraft. Die Beklagte bemühe sich gar nicht ernsthaft um Folgenbeseitigung.
Der Kläger bestreitet, dass eine korrekte Berechnung des Rückkaufswertes vorgenommen worden sei, dass die Arbeiten zur technischen Änderung der Datenbank bereits am 24.03.2014 abgeschlossen worden seien und dass auch abgelaufene Verträge umfasst seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im zweiten Rechtszug wird auf die im Berufungsverfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 06. August 2015 Bezug genommen.II.
Die Rechtsmittel beider Parteien sind zulässig, die Berufung der Beklagten ist überwiegend begründet und im Übrigen, ebenso wie die Anschlussberufung des Klägers, unbegründet.
A
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet, soweit sie die Verwendung der angegriffenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) betrifft, hat aber im Übrigen Erfolg.
1.
Die Beklagte war dem Grunde nach zu einer Klauselersetzung nach § 164 Abs. 1 S. 1 1. Alt. VVG in der Fassung vom 23. November 2007 (VVG 2008; künftig: VVG) befugt. Die vom Kläger hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.
a)
Nach § 164 Abs. 1 S. 1 VVG kann ein Versicherer eine Bedingungsanpassung vornehmen, wenn eine Bestimmung durch eine höchstrichterliche Entscheidung für unwirksam erklärt worden ist, soweit dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nach Satz 2 nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.
b)
Die Voraussetzungen der ersten Alternative des auf alle durch die Klageanträge vorliegend in Rede stehenden Vertragstypen anwendbaren § 164 Abs. 1 S. 1 VVG, die wie vom Landgericht erkannt, im Zuge eines Verfahrens nach § 1 UKlaG in analoger Anwendung (vgl. BGHZ 175, 28, bei juris Rz. 6 ff.) und auch zu einem lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch zu prüfen sind, sind erfüllt.
aa)
Unstreitig sind AVB in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen der Beklagten gemäß einer höchstrichterlichen Rechtsprechung unwirksam (vgl. auch schon OLG Stuttgart, Urteil vom 11. August 2011 - 2 U 138/10).
bb)
Ebenso unstreitig hat die Beklagte die nunmehr streitgegenständlichen Klauseln an die Stelle jener gesetzt (vgl. zur zeitlichen Zuordnung OLG Köln, Urteil vom 07. März 2014 - 20 U 172/13, bei juris Rz. 8).
cc)
Es kann dahinstehen, ob das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Denn § 164 Abs. 1 S. 1 VVG erlaubt dem Versicherer unabhängig davon eine Ersetzung, wenn es zur Fortführung des Vertrags notwendig ist, die unwirksamen Klauseln durch andere zu ersetzen.
dd)
Dogmatisch verfehlt ist der Hinweis des Klägers auf § 306 Abs. 2 BGB. Von der Grundentscheidung, die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) durch das Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion zu sanktionieren, ist der Gesetzgeber für den Bereich der AVB mit der jüngeren Vorschrift des § 164 VVG (erneut) bewusst abgewichen. Nicht indem er eine geltungserhaltende Reduktion für zulässig erklärt hätte, sondern indem er den nach § 306 Abs. 2 BGB gleichermaßen verschlossenen Weg einer Klauselersetzung eröffnet hat. Als spezialgesetzliche Bestimmung verdrängt § 164 VVG, soweit sein Regelungsgehalt reicht, den allgemeineren § 306 Abs. 2 BGB (vgl. Winter, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2013, § 164 VVG Rz. 11, zitiert nach juris).
ee)
Ebenfalls nicht zu folgen ist dem Kläger, soweit er § 164 Abs. 1 S. 1 1. Alt. VVG für verfassungsrechtlich bedenklich hält (über die 2. Alternative braucht der Senat nicht zu entscheiden). Zwar greift die Norm, insoweit trifft die Argumentation des Klägers im Ausgangspunkt zu, in ein bestehendes Vertragsgefüge ein, ohne dass der Versicherungsnehmer auf den Inhalt der neuen Bestimmungen Einfluss nehmen kann und ohne dass ihm die Möglichkeit eröffnet würde, folgenlos vom Vertrag Abstand zu nehmen.
Gleichwohl liegt darin kein Verstoß gegen die in Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit. Denn durch die Unwirksamkeit von AVB entsteht in dem Vertrag eine Regelungslücke. Kann diese nicht über den Rückgriff auf dispositives Gesetzesrecht geschlossen werden, so bedarf es zur Fortführung des Vertrages einer neuen Regelung in dem Vertrag. Diese kann aufgrund der Vielzahl der betroffenen Verträge und des Umstandes, dass ein individuelles Aushandeln weder praktikabel wäre, noch angesichts des Umstandes, dass ursprünglich gleichfalls AVB verwendet worden waren, auch nur sachgerecht, nicht im Wege individuellen Verhandelns gefunden werden.
Ebenso unpraktikabel wäre es, die Parteien bei dieser Sachlage auf eine letztlich durch gerichtliche Entscheidung im Instanzenzug erfolgende ergänzende Vertragsauslegung zu verweisen. Dies schon deshalb, weil dadurch ein langdauernder Schwebezustand entstünde, was den Interessen keiner der Parteien des Versicherungsvertrages gerecht würde. Darüber hinaus brächte auch der Rechtsstreit des einzelnen Versicherungsnehmers gegen den Versicherer keine allgemeinverbindliche Lösung.
Dies alles rechtfertigt es, dass der Gesetzgeber, wie in § 164 Abs. 1 S. 1 1. Alt. VVG eröffnet, in die Vertragsfreiheit eingreift und eine einseitige Ersetzungsbefugnis schafft. Den Belangen des Versicherungsnehmers ist dabei sowohl durch die einschränkenden Tatbestandsvoraussetzungen zum Anwendungsbereich der Norm Rechnung getragen, als auch durch die inhaltlichen Vorgaben in § 164 Abs. 1 S. 2 VVG.
ff)
Durch den Wegfall der vom Bundesgerichtshof für unwirksam erklärten AVB-Klauseln ist eine Lücke in den betreffenden Verträgen entstanden, die nicht durch einen Rückgriff auf dispositives Gesetzesrecht geschlossen werden kann und die im Interesse beider Vertragsparteien geschlossen werden muss. Anderenfalls könnte die Höhe des dem Versicherungsnehmer zustehenden Auszahlungsbetrages in bestimmten Fallkonstellationen nicht berechnet werden (vgl. Winter, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2013, § 164 VVG Rz. 17 und 19 f., m.w.N.; zitiert nach juris).
Indem der Kläger die Auffassung vertritt, der Versicherer könne die Kosten des Vertragsabschlusses und der Vertragsvermittlung auf sich behalten, benennt er die seines Erachtens inhaltlich gebotene Lückenfüllung, ohne damit aber das Bestehen einer Lücke im Vertrag negieren zu können.
Auch der Bundesgerichtshof geht in derartigen Fällen von Klauselunwirksamkeit von einer Vertragslücke aus, welche, die Grundgedanken des § 306 BGB beachtend, geschlossen werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2013 - IV ZR 17/13, VersR 1429, 1431, Tz. 12. ff., m.w.N.).
2.
Dies kann indes dahinstehen. Denn die Bestimmungen, welche die Beklagte an die Stelle der vom Bundesgerichtshof verworfenen Klauseln gesetzt hat, entsprechen nicht den Vorgaben der §§ 164 Abs. 1 S. 2 VVG, 307 BGB.
a)
Dahinstehen kann auch, ob diese Klauseln schon deshalb nicht im Zuge eines Ersetzungsverfahrens in die bestehenden Verträge eingefügt werden können, weil sie - was vom Normzweck des § 164 VVG nicht mehr gedeckt wäre - in ihrem Regelungsgehalt weiter gehen als diejenigen, welche vom Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt wurden, also Sachverhalte regeln, die von den vormaligen Klauseln nicht erfasst waren.
b)
Nach § 164 Abs. 1 S. 2 VVG ist die neue Regelung nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. Damit verlangt die Norm eine gegenüber dem allgemeinen AGB-Recht weitergehende Berücksichtigung der Belange des Versicherungsnehmers. Während der Verwender bei der Ausgestaltung seiner AGB grundsätzlich bis an die Grenze des rechtlich zulässigen gehen darf und die Rechtsfolge der Unwirksamkeit einer Klausel aus inhaltlichen Gründen - abgesehen von den ausdrücklich normierten Klauselverboten - erst bei unangemessener Benachteiligung des anderen Vertragsteils eintritt, erfordert eine angemessene Berücksichtigung der Interessen des Versicherungsnehmers im Sinne des § 164 Abs. 1 S. 2 VVG eine ausgewogene Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Vertragsparteien, wie sie ansonsten im Falle einer ergänzenden Vertragsauslegung maßgebend wäre.
Diese Berücksichtigung beschränkt sich nicht auf die inhaltliche Gestaltung, sondern erfasst auch die formale Gestaltung und die Verständlichkeit, mithin die Transparenz im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Dies folgt schon aus der Erwägung, dass der Versicherungsnehmer nicht im Wege einer Klauselersetzung AVB in den Vertrag einführen darf, die er anfänglich, da gesetzesverletzend, nicht hätte wirksam vereinbaren können dürfen.
c)
Die Ersatzbestimmung in Abs. 2 S. 4 in Verbindung mit der zugehörigen Fußnote ist - was auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht - eine nach der vom Landgericht und von den Parteien zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung kontrollfähige AGB in Gestalt einer AVB. Sie ist als solche unwirksam, wie vom Landgericht ausgeführt, wobei entgegen der Auffassung der Beklagten vom Senat sowohl die Frage der Intransparenz als auch diejenige nach einer inhaltlichen Unangemessenheit zu prüfen ist. Die Angriffe der Beklagten vermögen das hierzu nicht an von Amts wegen zu beachtenden Fehlern leidende landgerichtliche Urteil insoweit nicht zu erschüttern.
aa)
Die Klausel €Im Falle einer Beitragsfreistellung oder Kündigung erhalten Sie jedoch mindestens die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals" Ihrer Versicherung als den von der Rechtsprechung vorgegebenen Mindestwert€ stellt zusammen mit der Fußnote dazu €* bei der Berechnung des ungezillmerten Deckungskapitals werden die einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig über die vertraglich vereinbarte Beitragszahlungsdauer verteilt" eine einheitliche Geschäftsbedingung dar, von der die Fußnote nicht mit der Folge abgetrennt werden kann, dass die restliche Bestimmung, ihre Zulässigkeit bei isolierter Betrachtung unterstellt, erhalten bleiben könnte.
(1)
In der Rechtsprechung ist seit langer Zeit anerkannt, dass die Unwirksamkeit eines abtrennbaren Teils einer AGB-Klausel nicht zwingend zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel führt. Enthält der von der Unwirksamkeit nicht unmittelbar betroffene Teil einen eigenständigen Sinngehalt, so stellt es keinen Verstoß gegen das Verbot einer die Geltung erhaltenden Reduktion dar, diesem Teil die Wirksamkeit zu belassen und nur den abtrennbaren, unwirksamen aus dem Vertrag zu verbannen (s. BGHZ 194, 208, bei juris Rz. 34; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. März 2015 - 8 U 208/13, bei juris, m.w.N.).
(2)
Eine Abtrennbarkeit in diesem Sinne liegt hier nicht vor, schon weil beim Wegfall nur der Fußnote das Hinweissternchen ins Leere wiese, so dass unklar bliebe, was genau in der Klausel bestimmt wäre.
bb)
Die Regelung in der Fußnote zu dieser Klausel benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen.
(1)
Zurecht hat das Landgericht darauf abgestellt, dass die Beklagte, sofern sie im Zuge einer Klauselersetzung auf das Zillmerverfahren zurückgreift, an die vom Bundesgerichtshof gesetzten Grenzen gebunden ist. Diese Grenzen gelten für den Ausgleich zwischen den Interessen der Versicherungsnehmer in verschiedenen Vertragskonstellationen bzw. -stadien einerseits und des Versicherers andererseits. Da sie inhaltlicher Art sind, bleibt unerheblich, ob die Regelung im Wege einer Klauselersetzung in den Vertrag eingefügt werden soll oder im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung als vereinbart fingiert wird. Was inhaltlich unbillig ist, bleibt unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Lückenschlusses unbillig.
(2)
Dass sie durch ihr Vorgehen den vom Bundesgerichtshof entwickelten Mindestwert (vgl. dazu erneut BGH, Urteil vom 26. Juni 2013, RuS 2014, 295, Rn. 56 ff., u.H. u.a. auf BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2006, NJW 2006, 1783, Rn. 80) unterschreitet, räumt die Beklagte selbst ein. Dabei kann dahinstehen, ob es, wie sie behauptet, um wenige Euro im Einzelfall gehe oder um, wie der Kläger mutmaßt, um 500,- EUR bis 700,- EUR je Vertrag. Es liegt im Wesen eines Mindestwertes, dass er überhaupt nicht unterschritten werden darf.
Infolge dessen stellt jede Unterschreitung dieses Mindestwertes eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar und ist erst recht keine angemessene Berücksichtigung seiner Belange im Sinne des § 164 Abs. 1 S. 2 VVG.
cc)
Auch die Klausel in Abs. 2 S. 4 ist unwirksam. Sie wäre dies auch ohne den Sternchenhinweis auf die Fußnote. Denn sie ist im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB intransparent und benachteiligt den Verbraucher unangemessen, indem sie ihn im Unklaren über seine Rechte lässt.
(1)
Das Transparenzgebot verlangt vom Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar ohne vermeidbare Unklarheiten und Spielräume darzustellen. Darüber hinaus gebieten es Treu und Glauben, dass eine in AGB verwendete Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (st. Rspr.; vgl. BGHZ 194, 208, Rn. 45; BGHZ 187, 360, Rn. 20, 24; BGHZ 119, 305, 313; BGH, Urteile vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, ZIP 2014, 310, Rn. 23; vom 08. Mai 2013 - IV ZR 174/12, RuS 2013, 223, bei juris Rz. 8, u.H. auf BGH, Urteile vom 11. Mai 2005 - IV ZR 25/04, VersR 2005, 976 [unter II 1 c aa] und vom 30. Mai 2008 - IV ZR 241/04, VersR 2008, 816, Rn. 15, je m.w.N.). Dabei ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2014 - II ZR 395/12, MDR 2014, 787, bei juris Rz. 27, u.H. u.a. auf BGH, Urteile vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, ZIP 2014, 310, Rn. 23; und vom 10. November 2011 - III ZR 77/11, WM 2012, 947, Rn. 30, m.w.N.; zu Ausschlussklauseln in Versicherungsverträgen BGHZ 159, 360, 369 f.).
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 194, 208, bei juris Rz. 21, u.H. u.a. auf BGHZ 123, 83, 85, m.w.N.). Die AVB sind aus sich heraus zu interpretieren (BGHZ 194 208, bei juris Rz. 21, m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - IV ZR 24/10, VersR 2011, 202, Rn. 10, m.w.N.). In erster Linie ist vom Wortlaut der Klausel auszugehen. Der mit ihr verfolgte Zweck und der erkennbare Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGHZ 194, 208, bei juris Rz. 21, u.H. u.a. auf BGH, Urteil vom 09. März 2011 - IV ZR 137/10, VersR 2011, 518, Rn. 16 f.). Für die Prüfung, ob eine Klausel unwirksam ist, ist im Falle einer Mehrdeutigkeit die kundenfeindlichste Auslegung heranzuziehen (BGHZ 198, 111, bei juris Rz. 39, m.w.N.)
(2)
Der Verweis auf das Zillmerverfahren, wie er sich in Absatz 2 S. 4 findet, ist schon durch den Wegfall der Fußnote inhaltlich unklar und der Regelungsgehalt der Klausel damit intransparent. Der Sternchenhinweis führt ins Leere. Der Verbraucher weiß damit nicht, welcher Sinngehalt sich hinter dem Hinweissternchen verbirgt.
(3)
Darüber hinaus weiß der angesprochene Kunde nicht, was mit dem €ungezillmerten Deckungskapital€ gemeint ist. Die damit einhergehende Intransparenz der Klausel führte selbst dann zu deren Unwirksamkeit, wenn man annehmen wollte, mit der Fußnote entfiele zugleich das in Absatz 2 S. 4 enthaltene Hinweissternchen.
(3.1)
Ohne Erfolg wirft die Beklagte dem Landgericht insoweit eine Hinweispflichtverletzung vor. Das Landgericht war nicht gehalten, der Beklagten einen rechtlichen Hinweis zu einem Punkt zu geben, zu dem im Prozess vorgetragen worden war, dessen Bedeutung für den Rechtsstreit den Parteien bekannt war und zu dem vollständig vorzutragen sowie Beweis anzubieten ihnen also schon aus der Prozessförderungspflicht oblag (s. ausführlich OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Juli 2015 - 2 U 72/14, n. rkr.; vom 10. Juli 2014 - 2 U 78/12 und vom 02. Mai 2013 - 2 U 31/12, je m.w.N.) und dessen Bedeutung darüber hinaus für die Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf der Hand liegen musste (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. Juli 2012 - 19 U 61/12, bei juris Rz. 17).
Darüber hinaus konnte das Landgericht und kann der Senat das Verbraucherverständnis aus eigener Kenntnis beurteilen. Die beteiligten Richter gehören dem angesprochenen Verkehrskreis an und können daher einschätzen, inwieweit und wie dieser einen Vertragstext versteht (vgl. auch BGH, Urteil vom 08. Mai 2013 - IV ZR 174/12, RuS 2013, 334).
(3.2)
Der Begriff €ungezillmertes Deckungskapital€ verliert seine Unklarheit für den Verbraucher auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Übernahme einer gesetzlichen Formulierung.
(3.2.1)
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen können auch Rechtsbegriffe verwendet werden. Dies ist häufig gar nicht zu vermeiden. Maßgebend dafür, ob ein Rechtsbegriff oder eine andere Formulierung hinreichend klar und damit transparent ist, sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Insoweit gilt für das Verbraucherverständnis kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist (BGH, Urteil vom 11. Mai 2005 - IV ZR 25/04, VersR 2005, 976 [unter I 1 c bb], m.w.N.); dieser wurde oben bereits wiedergegeben (vgl. ergänzend BGHZ 123, 83, 85).
In AGB verwendete Rechtsbegriffe sind in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen, insbesondere wenn sie erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug nehmen; es ist dann von der Legaldefinition auszugehen (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 2014 - II ZR 395/12, MDR 2014, 787, bei juris Rz. 24; und vom 19. März 2003 - VIII ZR 135/02, ZIP 2003, 1095, 1096). Dadurch erfährt der Grundsatz, dass AVB so auszulegen sind, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss, nur dann eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. Dann ist anzunehmen, dass darunter auch die AVB nichts anderes verstehen wollen und der Versicherungsnehmer hinnimmt, was ihm über die Rechtssprache vorgegeben wird (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 - IV ZR 17/10, VersR 2011, 1179, Rn. 14; BGH, Urteile vom 29. Oktober 2008 - IV ZR 128/07, VersR 2009, 216, Rn. 13; vom 25. April 2007 - IV ZR 85/05, VersR 2007, 939, Rn. 12; und vom 17. Januar 2007 - IV ZR 124/06, VersR 2007, 535, Rn. 14).
Alle anderen Fachbegriffe scheiden hingegen als objektive Verständnisvorgabe aus, weil dies in Abweichung vom maßgebenden Auslegungsgrundsatz zu einer gesetzesähnlichen Auslegung von Versicherungsbedingungen führen würde. Gibt es in der Rechtssprache keinen umfassenden, in seinen Konturen eindeutigen Begriff, ist für die Begriffsklärung auf die Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs der Klausel abzustellen. Ein solcher Versicherungsnehmer wird zunächst vom Wortlaut der Bedingung ausgehen, wobei für ihn der Sprachgebrauch des täglichen Lebens maßgebend ist und nicht etwa eine Terminologie, wie sie in bestimmten Fachkreisen üblich ist (BGH, Urteil vom 08. Mai 2013 - IV ZR 174/12, RuS 2013, 334, bei juris Rz. 12, m.w.N.).
(3.2.2)
Um einen solchermaßen im Gesetz klar definierten Begriff handelt es sich beim €ungezillmerten Deckungskapital€ nicht. Der von der Beklagten hierzu in Bezug genommene § 4 DeckRV setzt diesen Begriff sowohl in seiner Fassung vom 11. Mai 2009 als auch in derjenigen vom 01. August 2014 voraus, ohne ihn zu definieren (insoweit liegt der Fall anderes als derjenige in BGH, Urteil vom 29. April 2014 - II ZR 395/12, MDR 2014, 787).
(3.2.3)
Klarheit gewinnt der Verbraucher auch nicht aus der Alltagsprache. Der Senat ist davon überzeugt, dass der ganz überwiegende Teil der Versicherungsnehmer nicht weiß, was unter dem der Fachsprache der Versicherungswirtschaft entstammenden Begriff €zillmern€ zu verstehen sei. Umso weniger versteht er, was mit dem €ungezillmerten Deckungskaptal€ gemeint ist.
(3.2.4)
Dies schließt zwar nicht aus, dass der Versicherer sich dieses Begriffes auch in AVB bedient. Der Umstand, dass der Gesetzgeber dieses Verfahren in Rechtsnormen voraussetzt, belegt, dass er es nicht grundsätzlich für verwerflich oder unanwendbar hielte. Damit geht die vom Landgericht zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes konform, die das Zillmer-Verfahren gleichfalls dem Grunde nach akzeptiert, den Versicherern aber einen Rahmen vorgibt.
(3.2.5)
Von der inhaltlichen Verwendung zu trennen ist die Darstellung in den AVB. Der Versicherer muss, um dem Intransparenzverdikt aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB zu entgehen, den von ihm verwendeten Fachbegriff so erläutern, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer ihn beim Vertragsschluss versteht. Eine derartige Erläuterung fehlt hier spätestens mit dem Wegfall der Fußnote (ob sie Klarheit brächte, kann offen bleiben).
d)
Auch die Ersatzklausel Ziffer 3 ist intransparent und daher unwirksam. Insoweit nimmt der Senat, um Wiederholungen zu vermeiden, Bezug auf die Ausführungen des Landgerichts, die er in vollem Umfang billigt. An ihnen ist auch im Lichte der Berufungsangriffe der Beklagten festzuhalten.
3.
Zulässig aber unbegründet ist die Klage hingegen mit dem Antrag, der Beklagten unter den im Klageantrag Ziffer II. näher beschriebenen Fällen die Angaben untersagen zu lassen, dass €eine vorzeitige Beendigung der Beitragszahlung mit Nachteilen verbunden ist' und/oder dass als Folge der von der Beklagten betriebenen Abschlusskostenverrechnung €in der Anfangszeit nur der gesetzlich vorgegebene Mindestwert zur Bildung einer beitragsfreien Leistung vorhanden ist".
a)
Obgleich dies wegen der lauterkeitsrechtlichen Klagebefugnis des Klägers in der gegebenen Konstellation dahinstehen kann, weist der Senat darauf hin, dass er die Klage insoweit zwar nicht aus §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UKlaG als zulässig ansieht, aber aus § 2 UKlaG ableitet, dass die Klagebefugnis des Klägers diesen Klageantrag deckt.
aa)
Der Anwendungsbereich von § 1 UKlaG ist eröffnet, wenn es darum geht, gegenüber dem Verwender oder dem Empfehler Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB auf ihre Unwirksamkeit nach den §§ 307 - 309 BGB hin gerichtlich kontrollieren zu lassen. Mit dem Klageantrag Ziffer II greift der Kläger aber keine AGB an.
(1)
Eine Allgemeine Geschäftsbedingung liegt nach § 305 Abs. 1 S. 1 BGB vor bei allen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Darunter fallen alle Regelungen, die den Vertragsinhalt gestalten sollen. Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung setzt demnach eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll (OLG Düsseldorf, MMR 2015, 472, bei juris Rz. 26).
(2)
Die beanstandeten Passagen in dem Anschreiben K 1 enthalten keine Regelungen über Rechte, Pflichten oder Obliegenheiten aus dem Vertrag. Sie enthalten nichts, was den Vertragsinhalt regeln oder auch nur Bestandteil des Vertrages werden sollte. Mit ihnen gibt die Beklagte lediglich Hinweise, die aufgrund der eindeutigen Formulierungen vom durchschnittlichen Empfänger auch als solche verstanden werden, was der aus Verbrauchern zusammengesetzte Senat aus eigener Kenntnis beurteilen kann. Diese Hinweise können daher den Rechtsverkehr auch nicht als €Scheinregelungen€ beeinträchtigen.
bb)
Jedoch kommt dem Kläger hier eine Ausweitung des Anwendungsbereiches des UKlaG über § 2 Abs. 1 und Abs. 2 UKlaG zugute.
(1)
Das UKlaG ist in seinem Anwendungsbereich bewusst beschränkt. Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, diejenigen, welche nach dem UKlaG den Rechtsweg beschreiten können, uneingeschränkt zu ermächtigen, jeglichen Belang des Verbraucherschutzes gerichtlich geltend zu machen. Vielmehr eröffnet das UKlaG eine drittnützige Klagebefugnis, nämlich eine solche im Interesse der Verbrauchergemeinschaft, nur für bestimmte Verfahren sowie in Bezug auf bestimmte Geschäftspraktiken und aus einem bestimmten Kreis von Rechtsnormen.
(2)
Dabei ist die Aufzählung in § 2 Abs. 2 UKlaG zwar nicht abschließend. Sie erfasst aber nur spezialgesetzliche, verbraucherschützende Normen zum Schutz der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers und nicht auch Generalklauseln oder allgemeine Vorschriften des Schuldrechts, wie sie der Kläger mit §§ 242, 280 BGB in dem Bemühen heranzieht, eine Klagebefugnis zu begründen (vgl. Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., Rn. 10 zu § 33; m.w.N. auch zur Gegenmeinung).
(3)
Jedoch gilt seit dem 29. Dezember 2009, die UnterlassungsklagenRL 2009/22/EG, nach deren Art. 1 Abs. 2 ein Verstoß im Sinne dieser Richtlinie €jede Handlung, die den in Anh I aufgeführten Richtlinien in der in die innerstaatliche Rechtsordnung der Mitgliedstaaten umgesetzten Form zuwiderläuft und die in Abs. 1 genannten Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigt€. Zu diesen Richtlinien gehört nach Anhang Nr. 11 auch die UGP-Richtlinie. Folglich sind die verbraucherschützenden nationalen Vorschriften, welche zur Umsetzung der UGP-Richtlinie erlassen wurden, als Verbraucherschutzgesetze i.S.d. § 2 Abs. 1 1 UKlaG anzusehen. Darunter fallen auch der hier in Rede stehende § 3 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 5, 5a UWG, soweit sie Verbraucher schützen (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rn. 11 a und 11 b).
b)
Die beiden angegriffenen Äußerungen stellen jedoch keine unlauteren geschäftlichen Handlungen im Sinne des § 3 UKlaG dar, namentlich keine unlauteren Irreführungen im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG.
aa)
Die beiden Formulierungen in der Anlage K 1, welche der Kläger beanstandet, sind geschäftliche Handlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
(1)
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Das Merkmal des "objektiven Zusammenhangs" ist dabei funktional zu verstehen; es setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - I ZR 113/13, MDR 2015, 782, bei juris Rz. 21 - Bezugsquellen für Bachblüten, u.H. auf BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - I ZR 190/11, GRUR 2013, 945 Rn. 17 = WRP 2013, 1183 - Standardisierte Mandatsbearbeitung, m.w.N.; Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 31, Rn. 59; u.a.).
Von einer geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG kann nur ausgegangen werden, wenn die Handlung bei der gebotenen objektiven Betrachtung vorrangig dem Ziel der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen dient (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - I ZR 190/11, GRUR 2013, 945, bei juris Rz. 18 - Standardisierte Mandatsbearbeitung; vgl. auch Fezer/Fezer, UWG, 2. Aufl., § 2 Nr. 1 Rn. 168; Sosnitza, in: Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl. § 2 Rn. 38). Da die Umsetzung von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken dient, ist sie im Lichte des Wortlauts und des Zwecks dieser Richtlinienbestimmung auszulegen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 2014 - I ZR 218/12, GRUR 2014, 682, Rn. 16 - Nordjob-Messe; vom 30. April 2014 - I ZR 170/10, GRUR 2014, 1120, Rn. 15 - Betriebskrankenkasse II). Nach ihrem Erwägungsgrund 7 bezieht sich die Richtlinie nicht auf Geschäftspraktiken, die vorrangig anderen Zielen als der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung von Verbrauchern in Bezug auf Produkte dienen und sich lediglich reflexartig auf die Absatz- oder Bezugsförderung auswirken (vgl. BGH, GRUR 2013, 945, Rn. 29 - Standardisierte Mandatsbearbeitung; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2010, 47, 48; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - I ZR 113/13, MDR 2015, 782, bei juris Rz. 22).
(2)
An diesem Maßstab gemessen sind die beanstandeten Angaben geschäftliche Handlungen. Entscheidend ist, dass das Anschreiben K 1 in unmittelbarem Zusammenhang mit einer von der Beklagten erstrebten Vertragsänderung und damit mit der Durchführung des jeweils in Bezug genommenen Vertrages steht. Dies gilt auch für die beiden angegriffenen Aussagen.
bb)
Die Aussage, dass €eine vorzeitige Beendigung der Beitragszahlung mit Nachteilen verbunden ist' stellt eine von einem inhaltlich zutreffenden Tatsachenkern getragene Meinungsäußerung dar, die dem Schutz des Art. 5 Abs.1 GG unterfällt. Der Begriff €Nachteil€ bezieht sich erkennbar auf rechtliche Nachteile. Die Aussage eine Handlung sei mit Nachteilen verbunden, besagt ihrem Wortsinn nach nicht, dass diese Handlung sich bei einer Gesamtbetrachtung nachteilig auswirke. Sie stellt lediglich darauf ab, dass mit der Handlung Nachteile einhergehen.
Dass die vorzeitigen Beendigung der Beitragszahlung in einem der hier streitgegenständlichen Vertragstypen rechtliche Nachteile mit sich bringe, trifft zu. Dies bestreitet auch der Kläger nicht.
Davon zu trennen ist, worauf der Kläger abhebt, ob die Handlung deshalb in einer Gesamtwürdigung gleichfalls als nachteilig anzusehen ist. Selbst wenn man der Äußerung den vom Kläger insinuierten Aussagegehalt beimäße, die Beklagte rate von einer vorzeitigen Beendigung der Beitragszahlung ab, wäre dies als bloßer Rat nicht zu beanstanden und nicht irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG.
cc)
Die Aussage, dass als Folge der von der Beklagten betriebenen Abschlusskostenverrechnung €in der Anfangszeit nur der gesetzlich vorgegebene Mindestwert zur Bildung einer beitragsfreien Leistung vorhanden ist", ist gleichfalls nicht unlauter im Sinne von §§ 3, 5 Abs. 1 UWG.
(1)
Die Angabe ist nach ihrem objektiven Wortsinn mehrdeutig. Sie kann dahin verstanden werden, wie vom Landgericht ausgeführt, dass es in einem Gesetz einen unmittelbar vorgegebenen Mindestwert gebe. Unter den Wortsinn fällt aber auch ein Mindestwert, der zwar im Gesetz nicht ausdrücklich genannt ist, aber mittelbar durch das Gesetz bestimmt. Das Wort €vorgegeben€ lässt beide Deutungen zu.
(2)
Gleichwohl stellt sich diese Mitteilung in ihrer Gestalt als Begleitinformation zu einer beabsichtigten Klauselersetzung nicht als irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG dar.
(2.1)
Eine Werbung ist nur dann irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der geschäftlich angegangenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über die Eigenschaften oder die Befähigung des Unternehmers hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteile vom 02. Oktober 2003 - I ZR 252/01, MDR 2004, 462 f. - Mindestverzinsung; vom 29. März 2007 - I ZR 122/04, Rz. 38, MDR 2007, 1442 - Bundesdruckerei; vom 26. Februar 2009 - I ZR 219/06, Rz. 18, MDR 2009, 1235 f. - Thermoroll; und vom 08.03.2012 - I ZR 202/10, MDR 2012, 1238, bei juris Rz. 19, m.w.N.). Dies gilt in gleicher Weise für geschäftliche Mitteilungen abseits der Werbung.
(2.2)
Vorliegend ist die Fehlinformation jedoch nicht geeignet, die zu treffende Marktentschließung der Angesprochenen in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen.
(2.2.1)
Zurecht weist die Beklagte darauf hin, dass die Angeschriebenen in der konkreten Situation gar keine Entscheidung zu treffen haben. Sie erhalten unabhängig vom Status ihres Vertrages und unabhängig davon, ob sie beabsichtigen, in Bezug auf diesen eine Entscheidung (Einstellung der Beitragszahlung oder Vertragsauflösung) zu treffen, die Information, dass als Folge der von der Beklagten betriebenen Abschlusskostenverrechnung €in der Anfangszeit nur der gesetzlich vorgegebene Mindestwert zur Bildung einer beitragsfreien Leistung vorhanden ist". Diese Information ist sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in der Bezugnahme auf einen Mindestwert so ungenau, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer einen weiteren Informationsbedarf erkennt und sich nicht allein durch sie zu einem bestimmten Handeln oder Unterlassen bestimmen lässt.
(2.2.2)
Außerdem fehlt der Mitteilung auch deshalb die Marktrelevanz, weil die Beklagte unstreitig nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes berechtigt ist, in den hier in Rede stehenden Fällen vorzeitiger Vertragsmodifikation einen Mindestwert zu errechnen. Für den Verbraucher macht es im Ergebnis keinen Unterschied, ob die Berechnung aufgrund unmittelbarer gesetzlicher Vorgabe an den Versicherer erfolgt oder aufgrund einer höchstrichterlichen Rechtsprechung, die er voraussichtlich nicht wird überwinden können. Dass die Rechtsprechung aus dem geltenden Gesetzesrecht die Folge abgeleitet hat, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer in den streitgegenständlichen Gegebenheiten einen Mindestwert zukommen lassen muss, trifft zu; der Kläger beruft sich an anderer Stelle selbst darauf (dazu schon oben).
Nur diejenigen Verbraucher, die bereit wären, den Rechtsweg in der Annahme zu beschreiten, den Bundesgerichtshof zu einer Änderung seiner Rechtsprechung zu veranlassen, könnten aus der falschen Annahme einer unmittelbaren gesetzlichen Vorgabe die Konsequenz ziehen, von einem Rechtsstreit Abstand zu nehmen. Auf diese Gruppe der Klagewilligen stellt denn auch der Kläger in seiner Argumentation ab.
Deren Anteil an der Gesamtzahl der Empfänger des Schreibens K 1 ist indes zur Überzeugung des Senates verschwindend gering und im Sinne des § 5 UWG nicht als erheblich anzusehen. Außerdem vermag der Senat auch bezüglich dieser €Ausreißer€ keine markterhebliche Täuschung zu erkennen, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu der streitgegenständlichen Wertberechnung ändern könnte.
Folglich ist davon auszugehen, dass selbst derjenige Verbraucher, der irrtümlich von einem unmittelbar durch Gesetz vorgegebenen Mindestwert ausgeht, allenfalls über die rechtlichen Grundlagen getäuscht wird, nicht aber über das wirtschaftliche Ergebnis.
4.
Die Wiederholungsgefahr ist bezüglich der AGB-rechtlichen Verstöße (oben II. A 2.) nicht erloschen, und sie wäre dies - worauf es aber nicht entscheidend ankommt - auch in Bezug auf die nicht als unlauter oder unzulässig im Sinne des § 2 UKlaG anzusehenden Mitteilungen (soeben oben II. A 3.) nicht, wären diese unlauter oder unzulässig.
a)
An den Wegfall der durch einen Wettbewerbsverstoß begründeten, gesetzlich vermuteten Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen. Die durch den begangenen Verstoß begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (BGH, Urteil vom 30. April 2014 - I ZR 170/10, MDR 2014, 1278, bei juris Rz. 31; Hess, in: Ullmann, jurisPK-UWG, 3. Aufl., 2013, Stand: 01.06.2015, Rz. 56, m.w.N. auch zur Rspr.). Sie entfällt nicht schon mit der Aufgabe der Tätigkeit, in deren Rahmen die Verletzungshandlung erfolgt ist, solange nicht auch jede Wahrscheinlichkeit für eine Wiederaufnahme ähnlicher Tätigkeiten durch den Verletzer beseitigt ist (vgl. nur BGH, Versäumnisurteil vom 26. Oktober 2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 455 - TCM-Zentrum, m.w.N.). Erst recht reicht nicht die bloße, nicht sanktionierbare Erklärung, ein bestimmtes Verhalten nicht wiederholen zu wollen, noch die bloße Abstandnahme im laufenden Geschäftsbetrieb.
b)
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Beklagte nicht abgegeben.c)
Die Beklagte kann mit ihrem Vortrag die durch ihr Verhalten gesetzte Vermutung nicht widerlegen.
aa)
Unklar ist, was die Beklagte rechtlich aus dem Vorwurf herleiten will, dass bereits die Festlegung des Schlusses der mündlichen Verhandlung wenige Tage später dazu geführt hätte, dass sämtliche aufklärenden Schreiben versandt und die Maßnahme abgeschlossen gewesen wäre. Sie rügt dies zwar als Fehler des Landgerichts, ohne allerdings aufzuzeigen, inwieweit das landgerichtliche Urteil auf diesem vermeintlichen Fehler beruhe.
(1)
Vorliegend hat die Beklagte nicht einmal von ihrem Rechtsstandpunkt aus schlüssig darlegt, aufgrund welcher Tatsachen sie zu ihrer rechtlichen Einschätzung gelangt, das Landgericht hätte auf sie Rücksicht nehmen und sein Verfahren verzögern müssen.
(1.1)
Zum einen hatte die Beklagte spätestens seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes, welche ihr die Kenntnis von der Unwirksamkeit ihrer alten AVB-Klauseln endgültig vermittelte, und damit über weit mehr als ein Jahr Zeit, die gebotenen Maßnahmen zu ergreifen. Selbst seit der Abmahnung durch den Kläger war bis zu dem als Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz geltenden Datum rund ein Jahr verstrichen.
Es ist nicht ersichtlich, dass diese Zeit unter Berücksichtigung der computergestützten Abläufe bei der Beklagten nicht ausreichend gewesen wäre, die von ihr nunmehr vorgetragenen (aber bestrittenen) Maßnahmen zu ergreifen.
(1.2)
Außerdem weist der Kläger über sein Bestreiten hinaus zurecht darauf hin, dass allein ein Richtigstellungsschreiben nicht ausreicht, künftige Verstöße als ausgeschlossen anzusehen; es fehlt die Sanktionsdrohung.
(1.3)
Dass die Beklagte seit einigen Jahren das Zillmerverfahren nicht mehr anwende, schließt weder eine Rückkehr zu diesem Verfahren bei Neuverträgen aus, noch dessen Anwendung auf Altfälle.
(1.4)
Ebenso zurecht hebt der Kläger hervor, dass die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag nur diejenigen Kunden angeschrieben habe, deren Verträge noch laufen oder die bereits Neuberechnungsansprüche erhoben hatten. Dieser Personenkreis deckt sich nicht mit demjenigen der Adressaten des beanstandeten Schreibens K 1. Auch von daher kann der Vortrag der Beklagten nicht verfangen, das Landgericht hätte ihr weiteren Vortrag zum Umsetzungsstand der Richtigstellungsmaßnahme geben müssen.
(2)
Auf all dies kommt es aber nicht an, da das Gericht nicht gehalten ist, auf derartige außerprozessuale Abläufe Rücksicht zu nehmen. Das Landgericht hat schon nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt, indem es den Schluss der mündlichen Verhandlung nicht weiter hinausgeschoben hat. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, einer Partei durch seine Verfahrensleitung Gelegenheit zu geben, materiell-rechtlich erhebliche oder von ihr für erheblich gehaltene Handlungen vorzunehmen. Die Zivilprozessordnung ist darauf ausgelegt, den Rechtsstreit justizförmig zu beenden. Die Beklagte übersieht bei ihrer Argumentation zudem, dass mit jeder Verzögerung im Interesse einer Partei der anderen ein Schaden droht und allein durch die Verzögerung eine Mehrbelastung entsteht.
Demgegenüber obliegt es allein den Parteien, diejenigen rechtsrelevanten Handlungen, welche sie außerhalb des Verfahrens vornehmen wollen, so rechtzeitig vorzunehmen, dass sie die Vornahme noch in den Rechtsstreit einführen können. Ob ihnen dies gelingt, unterfällt allein ihrer Risikosphäre. Das Gericht hat sich daran nicht auszurichten. Erst recht hat es darüber keine Erkundigungen einzuholen.
bb)
Dass eine wirksame behördliche Aufsicht stattfände, die im Vorfeld geeignet wäre, neuerliche Verstöße zu verhindern, ist nicht ersichtlich. Auch der Ausgangsverstoß ist nach dem Vortrag der Parteien durch eine solche Aufsicht nicht verhindert, noch auch nur gerügt worden.
cc)
Das neuerliche Schreiben, auf welches sich die Beklagte nunmehr bezieht (BLD 3), kann die Wiederholungsgefahr schon deshalb nicht ausschließen, weil es bereits nach dem Vortrag der Beklagten nicht an alle durch den Ausgangsverstoß, das Schreiben K 1, potentiell betroffenen Kunden versandt wurde, nämlich nicht an solche Kunden, deren Verträge bereits aufgelöst wurden, die aber keine Neuberechnung ihres Anspruchs verlangt hatten.
dd)
Letztlich zeigt gerade die Weigerung der Beklagten, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben bzw. den Unterlassungsanspruch anzuerkennen, dass die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt ist.
5.
Der mit seiner Klage zulässigerweise geltend gemachte Anspruch auf Auskunft steht dem Kläger schon dem Grunde nach nicht zu, so dass der Senat nicht gehalten ist, Ausführungen zum Umfang etwaiger Ansprüche, namentlich unter Berücksichtigung des Datenschutzrechts der Versicherungsnehmer, zu machen.
a)
Ein Anspruch auf Auskunft besteht nicht aus dem UKlaG.
aa)
Soweit der Kläger einen Anspruch aus §§ 1, 2 UKlaG geltend macht, gewähren diese Normen schon nach ihrem klaren Wortlaut nur Ansprüche auf Unterlassung und im Falle einer Empfehlung auf Widerruf. Nur in Bezug auf derartige Ansprüche gewährt § 3 Abs. 1 UKlaG dem Kläger die Klagebefugnis. Diese Beschränkung entspricht dem Normzweck ebenso wie dem Sonderstatus, der mit der Klagebefugnis nach § 3 Abs. 1 UKlaG gewährt wird. Der Verbandsklage liegt das aus dem UWG bekannte Grundverständnis eines materiellen Unterlassungsanspruchs zu Grunde (BGHZ 41, 318; s. auch BT-Drs. 14/2658, 52 zu § 8 UWG). Damit einher geht eine nur €eingeschränkte Popularklage€ (Schlosser, in: Staudinger, UKlaG, Neubearbeitung 2013, Rn. 3 zu § 1, m.w.N., der darauf hinweist, dass die Beschränkung auch dazu dienen soll, €einem jakobinischen Übereifer im Verbraucherschutz€ vorzubeugen; auch ablehnend zu den krit. Anm. bei Halfmeier, Popularklagen im Privatrecht, 2006, S. 275 ff.; Lakkis, Kollektiver Rechtsschutz der Verbraucher in der EU, 1997, S. 124 ff.).
Die §§ 1 - 3 UKlaG sind darauf ausgelegt, die nach materiellem Recht bestehende Unwirksamkeit von AGB nach außen hin durchsetzen und die Störung des Rechtsverkehrs durch den Gebrauch unzulässiger Klauseln für die Zukunft zu beseitigen. Schutzobjekt in diesem Klageverfahren ist also nicht der Kläger, noch der einzelne Kunde des Verwenders, sondern der Rechtsverkehr, der allgemein von der Verwendung unzulässiger Klauseln freigehalten werden soll (vgl. Witt, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., 2011, § 1 UKlaG, u.H. auf BGHZ 127, 35, u.a.). Dem entspricht es, dass der Gesetzgeber einen auf die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch zuerkannt hat und, wo dieser ins Leere ginge, weil keine Verwendung vorliegt, sondern (nur) ein Empfehlen, einen vorbeugenden Anspruch auf Widerruf.
bb)
Hingegen kennt das AGB-Recht keinen Folgenbeseitigungsanspruch des Verbandsklägers, der darauf gerichtet wäre, dass der Verwender seine Vertragspartner auf die Unwirksamkeit der AGB hinweisen müsste.
(1)
Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 7 Abs. 2 der Klauselrichtlinie. Denn auch ohne den Folgenbeseitigungsanspruch stellt das deutsche Recht einen angemessenen und wirksamen Schutz vor der Verwendung und Empfehlung missbräuchlicher Vertragsklauseln sicher (so zum Ganzen Witt, u.H. auf BGH, NJW 1981 1511 [unter II. 2. c cc]; BGH, NJW-RR 2008, 624, Rn. 22; BGH, NJW 2008, 1160, Rn. 17; u.a.; a.A. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 1 UKlaG Rn. 12; MünchKommZPO-Micklitz, § 1 UKlaG Rn. 32 und Rn. 6; Bunte, NJW 1981 1793).
(2)
Dementsprechend steht dem Verbandskläger auch kein Anspruch auf Auskunft gegen den Verwender zu, gegenüber welchen Kunden er die AGB verwendet hat (Witt, a.a.O., u.H. auf BGH, NJW-RR 2008, 624, Rn. 5 und Rn. 22; NJW 2008, 1160, Rn. 2 und Rn. 17; so auch Schlosser, in: Staudinger, UKlaG, Neubearbeitung 2013, § 3 Rn. 1, m.w.N.). Ansprüche auf Auskunft dienen regelmäßig dazu, Schadensersatzansprüche oder anderweitige lauterkeitsrechtliche Ansprüche durchzusetzen, wenn der Gläubiger entschuldbar nicht über die zur Rechtsdurchsetzung erforderlichen Informationen verfügt, der Verletzer aber im Stande ist, die Information zu erteilen und ihm dies auch zumutbar ist. Für den Bereich des UKlaG hat der Gesetzgeber das Problem erkannt und in § 13 UKlaG auch aufgegriffen. Dass er hingegen die Klagen nach §§ 1, 2 UKlaG auf Unterlassung nicht mit Auskunftsansprüchen hinterlegt hat, zeigt, dass solche auch nicht bestehen sollten; eine planwidrige Lücke besteht insoweit schon deshalb nicht, weil zu sichernde, heißt: eigene Schadensersatzansprüche des nach § 3 Abs. 1 UKlaG Klagebefugten, gar nicht ersichtlich sind.
(3)
Auch der in § 7 UKlaG normierte Veröffentlichungsanspruch ist kein Folgenbeseitigungsanspruch im Interesse des Gläubigers. Er dient vielmehr dazu, den Unterlassungsanspruch für die Zukunft abzusichern. Über die Veröffentlichungsbefugnis nach § 7 UKlaG hat dementsprechend das Gericht aufgrund einer Ermessensentscheidung zu befinden; es hat abzuwägen, ob die Veröffentlichung zur Beseitigung der eingetretenen Störung des Rechtsverkehrs, nicht des durch die Störung in der Vergangenheit betroffenen, erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2007 - VIII ZR 117/06, WRP 2007, 977, Tz. 47 - Tankstellenhaltervertragswerk, u.H. auf BGH, Urteil vom 05. November 1991 - X ZR 91/90, NJW 1992, 1450 [unter II 5], zu § 18 S. 1 AGBG).
(4)
Die vom Gesetz vorgegebenen Verjährungsfristen setzen am materiellen Rechtszustand an und geben dem Schuldner lediglich eine Einrede. Dieses Stufenverhältnis ist zu beachten und steht der vom Kläger ins Feld geführten Annahme entgegen, aus der Auslegung der Verjährungsvorschriften durch einen Fachsenat des Bundesgerichtshofes - nicht einmal durch die gesetzlichen Regelungen selbst - könne sich die Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen einer Anspruchsnorm verändern.
b)
Diese Erwägungen erfassen auch den Unterlassungsanspruch aus § 8 UWG.
aa)
Zunächst ist zu beachten, dass das UKlaG als spezialgesetzliches Normwerk die Vorschriften des UWG zwar nicht verdrängt, aber Einfluss auf deren Auslegung gewinnt. Es wäre systemwidrig, anzunehmen, dass oben beschriebenen Beschränkungen, die der Gesetzgeber in einem Spezialgesetz vorgegeben hat, nach seinem Willen unter Zuhilfenahme eines allgemeineren Gesetz sollten unterlaufen werden können.
bb)
Unabhängig davon kann der Kläger, auch soweit er sich auf das UWG stützt, nicht dartun, einen eigenen Schaden zu haben oder selbst beeinträchtigt zu sein, so dass gleichermaßen Folgenbeseitigungsansprüche und Auskunftsansprüche ausscheiden.
c)
Der Kläger argumentiert hierzu denn auch im Kern rechtspolitisch, indem er ein praktisches Bedürfnis für eine wirksame Folgenbeseitigungsdurchsetzung durch ihn selbst geltend macht, da die Beklagte ihren Kunden die vollständige Folgenbeseitigung verweigere, auf Zeit spiele und versuche, weiterhin Nutzen aus ihren unwirksamen AVB-Klauseln zu ziehen.
Der Senat hat über die Berechtigung dieser Vorwürfe ebenso nicht zu befinden, wie er sich zu enthalten hat, die gesetzliche Regelung in Bezug auf ihre Angemessenheit zu kommentieren. Die Entscheidung darüber, wie weitgehende Befugnisse er einem Verbandskläger einräumt und welche Rechte zu verfolgen er ihm auf welche Weise eröffnet, hat der Gesetzgeber zu treffen. Die Gerichte haben diese Entscheidung im Zuge der verfassungsrechtlich vorgegebenen Gewaltenteilung zu respektieren. Sie zu überspielen ist das offensichtliche, aus den genannten Gründen aber auch erfolglose Bestreben des Klägers.
6.
Auch die auf eine Richtigstellung gerichtete Klage ist zulässig, aber schon dem Grunde nach unbegründet, so dass auch insoweit Erwägungen zur Reichweite eines etwaigen Anspruchs nicht von Nöten sind. Hier gilt dasselbe wie in Bezug auf die vom Kläger verlangten Auskünfte. Die Richtigstellung hätte allenfalls, was der Senat im vorliegenden Rechtsstreit aber nicht zu entscheiden hat, im Verhältnis zwischen dem Verwender und seinem Vertrags- oder Verhandlungspartner zu erfolgen. Nur dieser könnte daher einen Anspruch auf Richtigstellung (Hinweis) und, falls diese pflichtwidrig unterbliebe, auf Schadensersatz haben und ggf. geltend machen, nicht aber der Verbandskläger (vgl. Witt, a.a.O., Rn. 35 und 33, u.H. auf BGH, NJW-RR 2008, 624, Rn. 5 und Rn. 22; BGH, NJW 2008, 1160, Rn. 2 und Rn. 17; BGH, NJW 1984 2816, 2817; BGH, ZIP 1987 35; BGH, NJW 1988 197; näher: Brandner, in: FS Oppenhoff, 1985, S. 11 ff.; Bohle/Micklitz S. 18; weitergehend Tilmann ZHR 142 [1978], 52, 55 f.).
7.
Gleichfalls zulässig, aber unbegründet ist die Klage auf Erstattung von Abmahnkosten. Dem Kläger steht schon dem Grunde nach kein Erstattungsanspruch zu, so dass es auf die von ihm, teils mit Streitwertaspekten verknüpft, aufgeworfenen Fragen zur Berechnung und zur Höhe des Anspruchs nicht ankommt.
a)
Für Wettbewerbsverbände und qualifizierte Einrichtungen gilt gleichermaßen, dass sie - anders als Unternehmen - ohne anwaltlichen Rat in der Lage sein müssen, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen und abzumahnen. Gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 UKlaG muss eine qualifizierte Einrichtung i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG für ihre Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG unter anderem auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten. Diese ist nur bei hinreichender personeller und sächlicher Ausstattung zu erwarten. Danach muss sich der Kläger zur Erfüllung seines Verbandszwecks grundsätzlich selbst mit den hierfür notwendigen Mitteln versehen und zumindest so ausgestattet sein, dass er typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende verbraucherfeindliche Praktiken selbst erkennen und abmahnen kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 1984 - I ZR 45/82, NJW 1984, 2525 - Anwaltsabmahnung; OLG Stuttgart, Urteil vom 11. September 2014 - 2 U 178/13, GRUR-RR 2015, 164, bei juris Rz. 32 f.).
Vom Bestehen einer ausreichenden Sachkunde jedenfalls zur Bearbeitung durchschnittlich schwieriger Fallgestaltungen ist bei den anspruchsberechtigten Stellen im Sinne von §§ 3, 3a UKlaG auszugehen (BT-Drs. 15/1187, S. 25; KG, KGR 2006, 155).
b)
Sie können daher die für eine Abmahnung angefallenen Anwaltskosten regelmäßig nicht als erforderliche Aufwendungen ersetzt verlangen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 11. September 2011 - 2 U 178/13, GRUR-RR 2015, 164, bei juris Rz. 34, m.w.N.). Sie müssen sachlich und personell dafür ausgestattet sein, insoweit selbst tätig werden zu können. Nur dann rechtfertigt sich die ihnen vom Gesetzgeber eingeräumte prozessuale Privilegierung, welche ihnen durch die Klagebefugnis ohne eigene Rechtsbetroffenheit zuerkannt ist, verbunden mit einer Rechtsinhaberschaft. Soweit der Kläger dagegen auf § 4 Abs. 2 S. 2 UKlaG hinweist, bestätigt die darin enthaltene gesetzliche Vermutung die Gleichbehandlung von Verbänden und Vereinen nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 UKlaG gerade. Denn die Vermutung, dass bei einer Einrichtung nach Ziffer 1 diese Ausstattungsvoraussetzungen gegeben seien, wäre gar nicht nötig, müssten sie nach dem Gesetz bei einer solchen Einrichtung nicht vorhanden sein. Die Vermutung dient dazu, der Einrichtung im Einzelfall den Nachweis zu ersparen, dass sie vorlägen. Der Angegangene soll nicht einwenden können, die Einrichtung sei gar nicht im Stande, ihre Aufgaben umfassend zu erfüllen. Diese Gefahr bestünde hingegen nicht, müssten die Verbraucherzentralen diese Voraussetzungen gar nicht erfüllen.
c)
Davon zu trennen ist aber die Antwort auf die Frage, ob mit der Rechtsverfolgungsbefugnis die Pflicht des Abgemahnten einhergeht, die Kosten für den abmahnenden Rechtsanwaltes zu erstatten. Ersteres betrifft die Berechtigung, Ansprüche aus dem UKlaG geltend zu machen. Zweiteres hingegen den Umfang des mit dem Unterlassungsanspruch einhergehenden materiell-rechtlichen Zahlungsanspruchs aus §§ 5 UKlaG, 12 Abs. 1 S. 2 UWG.
Beauftragt ein Verband oder eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 1 UKlaG einen Anwalt für die erste Abmahnung, so geschieht dies regelmäßig im eigenen, nicht im fremden Interesse (vgl. BGH, GRUR 1984, 691, 692 - Anwaltsabmahnung, mit Anm. Jacobs; BGH, GRUR 2004, 448 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV; u.a.). Durfte der Verband anwaltliche Hilfe nicht für erforderlich halten, so steht ihm kein Anspruch auf Erstattung der anwaltlichen Kosten für die erste Abmahnung zu.
Ebenso wie für eine auf eine erfolglose erste Abmahnung folgende zweite, nachfassende (vgl. BGHZ 149, 371, 375 = GRUR 2002, 357 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung; BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - I ZR 47/09, GRUR 2010, 354, Rz. 8 f. - Kräutertee; OLG Hamburg, WRP 2009, 1569; a.A. zuvor OLG Brandenburg, WM 2008, 418) können Rechtsanwaltskosten dann nicht als notwendig angesehen werden, wenn der Auftrag an einen Rechtanwalt erteilt wurde, nachdem die entscheidenden Rechtsfragen bereits gegenüber einem Dritten geklärt wurden (OLG Stuttgart, Urteil vom 11. September 2014 - 2 U 178/13, GRUR-RR 2015, 164, bei juris Rz. 36 f.; vgl. zur Obliegenheit, ein Abschlussschreiben selbst zu verfassen OLG Köln, WRP 2000, 226, 230, u.H. auf BGH, GRUR 1984, 691, 692 - Anwaltsabmahnung). Erst recht gilt dasselbe, wenn die Klärung in einem Rechtsstreit unter Beteiligung des Auftraggebers selbst erfolgt war.
d)
Anders als vom Landgericht ausgeurteilt und vom Kläger verteidigt, war der Auftrag an einen Rechtsanwalt für die streitgegenständliche Abmahnung der Beklagten vorliegend nicht erforderlich.
aa)
Die Abmahnung betrifft von vorne herein nur die geltend gemachten Unterlassungsansprüche (vgl. zur Abgrenzung im Streitgegenstand BGHZ 194, 208, bei juris Rz. 76), nicht hingegen die daneben mit den Klageanträgen Ziffer II und Ziffer III erhobenen sonstigen Ansprüche.
bb)
Zwar sind die im vorliegenden Rechtsstreit zu den Unterlassungsansprüchen zu entscheidenden Rechtsfragen als rechtlich anspruchsvoll anzusehen. Sie hatten eine umfassende Prüfung unter Einsatz versicherungsrechtlicher Spezialkenntnisse erfordert, ehe der Bundesgerichtshof seine Entscheidungen vom 25. Juli 2012 und die übrigen vom Landgericht als entscheidungswesentlich zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen bekanntgegeben hatte (s. auch BGHZ 194, 208, bei juris Rz. 75; OLG Stuttgart, Urteil vom 11. September 2014 - 2 U 178/13, GRUR-RR 2015, 164, bei juris Rz. 38).
In seiner Abmahnung stützte sich der Kläger aber, sei es zurecht oder zu Unrecht, auf bereits zuvor ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Diese aufzuarbeiten und auf den vorliegenden Fall umzusetzen, war vom Kläger selbst zu erwarten, umso mehr als er daran beteiligt war, einzelne dieser Entscheidungen herbeizuführen.
cc)
Der Kläger hält denn auch der Beklagten vor, spätestens nach der Revisionsverhandlung vom 26. Juni 2013 sei klar gewesen, dass sie die Vorgaben der Rechtsprechung vorsätzlich missachte, indem sie ihre falschen Ansätze weiter vertrete. Darauf kommt es zwar angesichts der vorangegangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes nicht mehr entscheidend an. Der Kläger kann aber nicht zugleich gegenüber der Beklagten geltend machen, die Rechtslage sei so offenkundig, dass sie ihr vorsätzlich zuwider handele, und andererseits für sich selbst in Anspruch nehmen, er benötige wegen genau derselben Rechtsfragen anwaltliche Hilfe zur Abmahnung.
dd)
Nichts anderes ergibt sich aus der vom Kläger herangezogenen Rechtsprechung (vgl. u.a. BGHZ 194, 208, bei juris Rz. 74 ff., m.w.N.), in welcher der Bundesgerichtshof Abmahnkostenerstattung zugesprochen hat. Dabei ist nämlich zu beachten, dass der Auftrag an den Rechtsanwalt zur Abmahnung regelmäßig mehrere Jahre vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Revisionsverfahren erteilt wird, so dass der Bundesgerichtshof retrospektiv zu entscheiden hat, die von ihm beurteilten Abmahnaufträge also noch ohne die Erkenntnisse aus der später ergangenen Rechtsprechung erteilt wurden und daher keinen Rückschluss auf den vorliegenden Fall tragen.
ee)
Dass die weiteren aus dem Anschreiben K 1 geltend gemachten Unterlassungsanspruche von besonderer rechtlicher Schwierigkeit gewesen seien, macht der Kläger selbst nicht geltend. Seine Argumentation zu einer besonderen Schwierigkeit der Sache bezieht sich auf die Klageanträge zu Ziffer II und auf die Anwendbarkeit des § 164 Abs. 1 VVG sowie des § 2 Abs. 2 UKlaG.
(1)
Soweit der Kläger geltend macht, mit der Auslegung des § 164 VVG und der Reichweite des § 2 Abs. 2 UKlaG hätten rechtsgrundsätzliche Frage im Raum gestanden, verkennt er, dass diese auch von seinem Standpunkt aus erkennbar nicht streitentscheidend sind.
Die erstgenannte weil es im Falle einer materiellen Unwirksamkeit der AVB-Klausel für die Frage ihrer wirksamen Einbeziehung in den Vertrag nicht auf eine Ersetzungsbefugnis nach § 164 Abs. 1 VVG ankommt; eine unzulässige Klausel kann auch beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 164 Abs. 1 VVG nicht Vertragsbestandteil werden.
Die zweitgenannte weil, wie der Kläger selbst vorgetragen hat, neben der umstrittenen Klagebefugnis aus §§ 2, 3 UKlaG jedenfalls auch diejenige aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG bestand.
(2)
Die Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Klageantrag Ziffer 2 betreffen keinen Unterlassungsanspruch. Sie zu klären, war für die Entscheidung darüber, ob die Beklagte abgemahnt werden sollte, nicht erforderlich.
ff)
Darüber hinaus berühmt sich der Kläger in seinem Auftreten gegenüber der Öffentlichkeit unstreitig und senatsbekanntermaßen einer eingehenden und spezialisierten Befassung mit versicherungsbezogenem Verbraucherschutz und hier wiederum insbesondere mit Fragen der Abrechnung von beitragsfrei gestellten oder vorzeitig aufgelösten Lebens- und Rentenversicherungsverträgen. Auch von daher wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er die streitgegenständliche Abmahnung zur Bereinigung des Marktes von unzulässigen AVB-Klauseln selbst ausgesprochen hätte.
B
Die Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet. Dies folgt unmittelbar aus den Ausführungen zur Berufung der Beklagten. Dem Kläger steht aus den genannten Gründen kein weiterer Anspruch zu, weder ein weitergehender Auskunftanspruch, noch ein weitergehender Anspruch auf Richtigstellung, noch ein weitergehender Zahlungsanspruch.III.
A
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die ausgeworfene Kostenquote ergibt sich aus den oben bereits wiedergegebenen Streitwertansätzen in Kombination mit dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien.
B
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
C
Vollstreckungsschutz war der Beklagten nicht zu gewähren. Der Kläger hat keine Anstalten gemacht, eine Zwangsvollstreckung zu betreiben.
D
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 51 Abs. 1, 48 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO. Ein Fall des § 51 Abs. 4 GKG oder des § 12 Abs. 4 UWG liegt nicht vor.
1.
Der Senat hält die Streitwertfestsetzung des Landgerichts für zutreffend. Der Streitwert für den zweiten Rechtszug ist, da Berufung und Anschlussberufung zusammen den vollen Streitgegenstand ausschöpfen, grundsätzlich und so auch in der hier gegebenen prozessualen Konstellation gleich hoch wie im ersten Rechtszug.
2.
Keinen Erfolg kann der Kläger mit seinem auf § 12 Abs. 4 UWG gestützten Bestreben haben, den Streitwert zweigespalten festzusetzen, nämlich auf 1 Mio. EUR für das Verfahren an sich und auf 100.000,- EUR, soweit die Verpflichtung des Klägers betroffen ist, Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren zu tragen.
a)
Es kann dahinstehen, ob einer Festsetzung des Streitwertes auf 1 Mio. EUR schon die Obergrenze des § 48 Abs. 1 S. 2 GKG entgegensteht. Denn nach den Maßgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt eine Festsetzung in dieser Höhe, obgleich vom Gesetzgeber bei objektiven Klagenhäufungen grundsätzlich vorgesehen, praktisch nicht in Betracht. Anhaltspunkte dafür, den gesetzlichen Rahmen vorliegend auch nur annähernd auszuschöpfen, hat der Senat im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Streitwert in Klauselverbotssachen (dazu noch unten c)) nicht.
b)
Schon im Ansatz kann der Kläger keinen Erfolg mit seinem Versuch haben, sachfremde Gesichtspunkte in die Streitwertfestsetzung einzuführen, indem er über einen hohen Streitwert und eine daraus folgende hohe Kostenbelastung einen Druck auf die Beklagte zu einem bestimmten materiell-rechtlichen Verhalten aufbauen will. Letztlich zielt der Kläger mit seinem Streitwertbestreben darauf ab, dies lässt sich seinem Vortrag an mehreren Stellen entnehmen, die Beklagte dazu zu bewegen, von jeglicher Umlegung von Abschluss- und Vermittlungskosten auf Versicherungsnehmer abzusehen. Als Hebel hierfür dient ihm das Prozessrisiko, welches der Versicherer aufgrund einer strengen höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der AGB-Kontrolle im Grunde bei jeder Verwendung von AVB zu gewärtigen hat, verknüpft mit den bei einem Streitwert von 1 Mio. EUR selbst für die Beklagte beachtlichen Kosten eines Rechtsstreites.
Deshalb kann dahinstehen, dass der Kläger insoweit auch inkonsistent argumentiert. Während er zu Lasten der Beklagten eine hohe Kostenbelastung fordert, um sie zu materiell-rechtlich korrektem bzw. von ihm gewünschtem Verhalten anzuhalten, fordert er andererseits für sich selbst - ohne die Tatbestandsvoraussetzungen dafür vorzutragen - eine Streitwertermäßigung nach § 12 Abs. 4 UWG (vgl. § 51 Abs. 4 GKG) ein, die dazu führte, dass er selbst im Falle einer unberechtigten Rechtsverfolgung nur ein geringeres Kostenrisiko trüge und die Beklagte sogar im Falle ihres Obsiegens einen Kostenschaden davontrüge. Dies ist mit dem Zweck der Verbandsklagebefugnis unvereinbar ist.
c)
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat jüngst im Beschlusswege die insgesamt uneinheitliche Rechtsprechung zum Streitwert in Rechtssachen nach dem Unterlassungsklagengesetz und auf Unterlassung der Verwendung von AGB-Klauseln aus Lauterkeitsrecht geklärt. Danach ist von folgenden Grundsätzen auszugehen (BGH, Beschluss vom 07. Mai 2015 - I ZR 108/14, bei juris Rz. 6 f.):
aa)
Wenn Gegenstand des Rechtsstreits die Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes ist, wird der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer und des Streitwerts in der Regel keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen (BGH, ZIP 2014, 96, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 09. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 5; Beschluss vom 05. Februar 2015 - I ZR 106/14, bei juris Rn. 5). Nichts anderes gilt, wenn die Verbandsklage im Hinblick auf eine verbraucherschutzgesetzwidrige Praxis im Sinne des § 2 UKlaG erhoben worden ist.
bb)
Diese Grundsätze schließen es nicht von vornherein aus, der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel oder einer Praxis für die betroffenen Verkehrskreise im Einzelfall ausnahmsweise Rechnung zu tragen, nämlich wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel oder die Zulässigkeit einer bestimmten Praxis für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es dabei um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (vgl. BGH, ZIP 2014, 96, Rn. 6 f.; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, bei juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 05. Februar 2015 - I ZR 106/14, bei juris Rn. 6).
cc)
Der Senat sieht eine deutlich über den Normalfall hinausreichende Bedeutung der vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegenüber der Bekämpfung von AGB-Klauseln in Standardfällen, in welchen der Streitwert von der Rechtsprechung mit 2.500,- EUR (bis 3.000,- EUR) je angegriffener Klausel angesetzt wird. Im Lichte früherer Streitwertentscheidungen des Bundesgerichtshofes, namentlich des allerdings zur Berücksichtigung der Abmahnkosten überholten in Sachen XI ZR 3/10 (BGH, Beschluss vom 08. Februar 2011 - XI ZR 3/10, bei juris - Bausparkassenabschlussgebühr), sieht der Senat für die einzelnen Klageanträge die bereits vom Landgericht festgesetzten Werte als zutreffend an.IV.
A
Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), besteht zur Fortbildung des Rechts und im Hinblick auf die vom Kläger vorgelegten Entscheidungen (K 7b und K 8b), allerdings nur soweit die Klageanträge unter Ziffer II. bezogen auf den zugesprochenen Unterlassungsanspruch gemäß dem Klageantrag Ziffer I.1. zurückgewiesen wurden.
B
Im Übrigen besteht kein Grund, die Revision zuzulassen.
1.
In Bezug auf die abtrennbaren Klageanträge Ziffer I.2. und Ziffer III. besteht kein Zulassungsgrund; insbesondere wirft der Fall insoweit keine grundsätzlichen Rechtsfragen auf, die entscheidungserheblich wären. Die vorliegende Entscheidung erschöpft sich in der Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den Einzelfall. Dies gilt insbesondere auch für die vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat besonders hervorgehobene Frage der Abmahnkostenerstattung. Der Klägervertreter erkennt wohl, dass der Senat hierzu in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entschieden hat, hält diese aber für falsch. Damit legt er keinen Zulassungsgrund dar.
2.
Soweit der Klageantrag Ziffer I.2. zurückgewiesen ist, ohne seinerseits der Revisionszulassung zu bedürfen, kommt schon von daher nicht in Betracht, dem Klageantrag Ziffer II insoweit stattzugeben, als er sich auf den Klageantrag Ziffer I.2. bezieht. Für diesen abtrennbaren Teil fehlt somit auch ein Zulassungsgrund.
OLG Stuttgart:
Urteil v. 07.08.2015
Az: 2 U 107/14
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/f251f5a33868/OLG-Stuttgart_Urteil_vom_7-August-2015_Az_2-U-107-14