Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. April 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 226/00
(BPatG: Beschluss v. 30.04.2001, Az.: 32 W (pat) 226/00)
Tenor
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 41 - vom 15. Juni 2000 wird aufgehoben.
Gründe
I Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wortdentacademyfür die Waren und Dienstleistungen Telekommunikation, Aus- und Fortbildung, Veröffentlichung von Büchern, Organisation und Veranstaltung von Seminaren und Kongressen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung.
Mit Beschluss vom 15. Juni 2000 hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
II Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der begehrten Eintragung von "dentacademy" in das Markenregister steht für die beanspruchten Dienstleistungen weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das einer beschreibenden Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
Nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Danach ist Unterscheidungskraft die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache 12/6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft S 64). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (BGH GRUR 2000; 722, 723 - LOGO).
Eine im Vordergrund stehende beschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der beanspruchten Dienstleistungen hinweist, ist der Marke "dentacademy" nicht zu entnehmen. "Dentacademy" setzt sich aus dem Wortbestandteil "dent" (Französich le dent = Zahn) und dem aus dem Englischen stammenden Begriff "academy" (Akademie) zusammen. Dem Markenwort kann im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen kein unmittelbar beschreibender Begriffsinhalt entnommen werden. Diese Dienstleistungen als "Zahnakademie" zu begreifen bedarf vielmehr mehrerer analysierender Zwischenschritte, zu denen auch die Übersetzung aus zwei Fremdsprachen gehört und die den angesprochenen Verkehrskreisen nicht einfach unterstellt werden darf.
Es konnten auch keine Feststellungen getroffen werden, dass "dentacademy" als blosse Werbeaussage ohne jegliche Heinweiskraft verwendet wird.
Da "dentacademy" - wie oben dargelegt - nicht beschreibend ist, kann die Marke nicht zur Bezeichnung der Art oder sonstiger Merkmale der Dienstleistung dienen (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.
Anhaltpunkte dafür, dass die Marke "dentacademy" künftig zur Beschreibung dienen kann, konnte der Senat trotz Internetrecherche nicht feststellen.
Winkler Sekretaruk Klante Hu
BPatG:
Beschluss v. 30.04.2001
Az: 32 W (pat) 226/00
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