Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. November 2007
Aktenzeichen: 33 W (pat) 114/05

(BPatG: Beschluss v. 13.11.2007, Az.: 33 W (pat) 114/05)

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. August 2005 teilweise aufgehoben und die teilweise Löschung der Marke 303 29 798 wegen des Widerspruchs aus der Marke 399 63 733 hinsichtlich folgender Waren und Dienstleistungen angeordnet:

Computersoftware, Interfaces (Schnittstellengeräte oder -programme für Computer); Datenverwaltung mittels Computer; Aktualisieren von Computersoftware, Bereitstellung, nämlich Bereitstellung in Datennetzen, Erstellung und Vermietung von Computersoftware und Design von Computersoftware, Erstellung von Computeranimation, Installieren von Computerprogrammen, digitale Aufbereitung und Verarbeitung von Daten, Erstellung von technischen Gutachten.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I Gegen die Eintragung der Wortmarke 303 29 798 veritasoftfür Computersoftware, Interfaces (Schnittstellengeräte oder -programme für Computer); Datenverwaltung mittels Computer; Aktualisieren von Computersoftware, Bereitstellung, nämlich Bereitstellung in Datennetzen, Erstellung und Vermietung von Computersoftware und Design von Computersoftware, Erstellung von Computeranimation, Installieren von Computerprogrammen, digitale Aufbereitung und Verarbeitung von Daten, Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen, Erstellung von technischen und wissenschaftlichen Gutachten, Nachforschungen in Rechtsangelegenheitenist Widerspruch erhoben worden aus der Wort-/Bildmarke 399 63 733 Grafik der Marke 39963733.8 für

(Waren/Dienstleistungen mit Zeitrang vom 13. April 1999:)

Klasse 9: Computersoftware für Dienstprogramme; Computersoftware zur Verwendung bei der Datei-, Festplatten- und Systemverwaltung; Computersoftware zur Verwendung in der Verwaltung der Datenspeicherung und in Speicherbereichsnetzen; Computersoftware zur Sicherung und Wiederherstellung von Computerdaten; Computersoftware zur Verwendung bei der Behebung von Computerproblemen; Computersoftware zur Verwendung in der Verwaltung auswechselbarer Speichermedien; Computersoftware zur Überwachung, Erkennung und Behebung von Problemen und Fehlern in Dateien, auf Festplatten, in Systemen und Computernetzen; Computersoftware zur Verwendung auf dem Gebiet der Informationsverwaltung in Unternehmen; Computersoftware zur Verwendung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung zur Online-Analyse (OLAP); Computersoftware zur Erstellung von Berichten aus Datenbanken; Computersoftware zur zeitlichen Planung automatisierter Abläufe; Computersoftware zur Verwendung in der zentralen Verwaltung von Rechnern, die an ein Computernetz angeschlossen sind; Computersoftware zum Duplizieren und Archivieren von Dateien aus einem Datenspeicher in einen anderen; Computersoftware zur messenden Erfassung der Verwendung anderer Computersoftware; Computersoftware zur Verwendung bei der Entwicklung von Anwendungsprogrammen zur Datenanalyse und anderer Computersoftware;

Klasse 16: Veröffentlichungen und andere Druckschriften; Handbücher mit Bedienungsanleitungen, die als Einheit mit der vorgenannten Computersoftware ausgeliefert werden; Handbücher für Computerbenutzer; Druckerzeugnisse im Zusammenhang mit Computersoftware

(Waren/Dienstleistungen mit Zeitrang vom 13. Oktober 1999:)

Klasse 9: wissenschaftliche Apparate und Instrumente für Forschungszwecke in Labors, Apparate und Instrumente für Starkstromtechnik, nämlich für die Bereiche Stromleitung, Stromumformung, Stromspeicherung, Regelung und Steuerung; Apparate und Instrumente für Schwachstromtechnik, nämlich für die Bereiche Telekommunikation, Hochfrequenztechnik und Stabilisierung; Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll- (Überwachungs-), Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate zur Aufzeichnung, Übermittlung oder Wiedergabe von Tönen und Bildern; Magnetdatenträger, Aufzeichnungsplatten; Verkaufsautomaten und mechanische Einheiten für Automaten, die durch Einwurf von Münzen oder Jetons betätigt werden; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte; Rechnerprogramme, soweit sie in Klasse 9 fallen; Computersoftware, einschließlich Computersoftware zur Verwendung bei der Installation und Aktualisierung von Betriebssystemen und Anwendungssoftware über Computernetze; Computersoftware zur Verwendung in der Verwaltung lokaler und allgemeiner Computernetze und von Speicherbereichsnetzen;

Klasse 16: Papier, Pappe; Waren aus Papier und Pappe, nämlich kleine Handtücher, Tischservietten, Filterpapier, Taschentücher, Papierwaren für die Körperpflege, Windeln, Kästen und Beutel für Verpackungszwecke; Buchbinderartikel, nämlich Bindfäden, Gewebe bzw. Leinen für die Buchbinderei; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Schreibwaren oder Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel, nämlich Artikel zum Zeichnen, Malen und Modellieren; Pinsel; Schreibmaschinen, Bürobedarfsartikel, nämlich nichtelektrische Geräte; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Drucksachen, Spiele, kleine Objekte mit Blumen und Tieren, geologische Modelle von Globen, Zeicheninstrumente für Wandtafeln; Kunststoffmaterialien für Verpackungszwecke, nämlich Umschläge, Beutel und Filme; Bereitstellung von Texten, Grafiken, audivisuellen Inhalten, Datenbanken und Online-Diensten über Computer- und Kommunikationsnetze, einschließlich des Internet; Bereitstellung von Texten, Grafiken, audivisuellen Inhalten, Datenbanken und Online-Diensten über Computer- und Kommunikationsnetze, einschließlich des Internet; Bereitstellung von Informationen; Online-Bestelldienste auf dem Gebiet der Computerhardware, Computersoftware und der Peripheriegeräte für Computer; Zurverfügungstellung von über Computer via das Internet oder andere Netzwerke zugänglichen Foren zum Informationsaustausch, z. B. durch das Hinterlassen und Lesen von Nachrichten oder im unmittelbaren Dialog (Chat); Bereitstellung virtueller Möglichkeiten für die Interaktion zwischen Computerbenutzern in Echtzeit; Erstellung von Computerprogrammen für Dritte; Bereitstellung von Beratungsdiensten und Unterstützung im Zusammenhang mit Computern sowie Dienstleistungen bei der Entwicklung von Computersoftware.

Mit Beschluss vom 3. August 2005 hat die Markenstelle für Klasse 35 durch ein Mitglied des Patentamts den Widerspruch zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle besteht zwischen den Marken keine Gefahr von Verwechslungen. Sie unterschieden sich durch die in der jüngeren Marke zusätzlich vorhandene Buchstabenfolge "-oft" hinreichend deutlich. Auch werde der Verkehr den Markenteil "veritas" der jüngeren Marke nicht als dominierend ansehen. Das einheitliche Schriftbild und die geschlossene Schreibweise sprächen dafür, die jüngere Marke als geschlossene Einwortmarke aufzufassen, aus der sich "veritas" nicht ohne weiteres hervor hebe. Eine Verkürzung auf diesen Bestandteil sei daher nicht in nennenswertem Umfang zu erwarten. Selbst wenn der Verkehr den Markenteil "soft" als beschreibende Angabe ansehe und das Schwergewicht der jüngeren Marke auf den verbleibenden Wortteil "verita" lege, seien keine unmittelbaren Verwechslungen zu befürchten. Denn wer die Marke so genau analysiere und aus der Abkürzung von "soft" auf die beschreibende Angabe "Software" schließe, der bemerke auch den Unterschied zwischen dem weiteren Markenteil "verita" der jüngeren Marke und der Widerspruchsmarke "veritas". Es lasse sich im Gegensatz zu dem von der Widersprechenden angeführten Fall BGH GRUR 1998, 924 - salvent/Salventerol auch nicht feststellen, dass die hier maßgebliche Endung "-oft" eine Kennzeichnungsschwäche aufweise. Auch eine assoziative Verwechslungsgefahr liege nicht vor. Hierfür fehle es an einem gleichen oder wesensgleichen Stammbestandteil, wobei das als Stammbestandteil infrage kommende Wort auch nicht eigenständig hervortrete.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Nach ihrer Ansicht besteht zwischen den Marken die Gefahr von Verwechslungen. Die beiderseitigen Waren und Dienstleistungen seien teilweise identisch und lägen im Übrigen im engen Ähnlichkeitsbereich. Die Ware "Computersoftware" sei identisch in beiden Verzeichnissen enthalten. "Interfaces" seien als Softwareschnittstellen mit "Computersoftware", als Hardwareschnittstellen mit "Datenverarbeitungsgeräten und Computern" identisch. "Datenverwaltung mittels Computer" und "Aktualisierung von Software" seien hochgradig ähnlich zu den softwarebezogenen Waren der Widerspruchsmarke. "Bereitstellung, nämlich ..." sei hochgradig ähnlich zu "Bereitstellung von Texten, ...". Auch die "Erstellung und Vermietung von Computersoftware und Design von Computersoftware" sowie "Erstellung von Computeranimation, Installieren von Computerprogrammen, digitale Aufbereitung und Verarbeitung von Daten" seien mit "Computersoftware" und darauf bezogenen Dienstleistungen und Bereitstellungsdienstleistungen identisch oder hochgradig ähnlich.

Die Widerspruchsmarke verfüge zumindest über die von der Markenstelle angenommene durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Den danach erforderlichen erheblichen Abstand zur Widerspruchsmarke halte die jüngere Marke nicht ein. Bei ihrer Entscheidung habe die Markenstelle die angegriffene Marke "veritasoft" falsch in "veritas" und "oft" zergliedert. Die Buchstabenfolge "oft" bilde jedoch keinen eigenständigen Bestandteil. Vielmehr stelle sie die dritte Silbe der jüngeren Marke "soft" dar, denn sie weise die Silbengliederung "veritasoft" auf. Die letzte Silbe "soft" erkenne der Verkehr ohne weiteres als beschreibenden Hinweis auf softwarebezogene Waren und Dienstleistungen. Der Auffassung der Markenstelle, dass eine Kennzeichnungsschwäche für die hier maßgebliche Endung "-oft" nicht feststellbar sei, könne daher nicht gefolgt werden.

Die Kennzeichnungsschwäche der Endsilbe "soft" sei für die Beurteilung der Markenähnlichkeit von maßgebender Bedeutung, da der Gesamteindruck der Marken vor allem durch deren kennzeichnungsstarke und damit dominierende Elemente geprägt werde. In der jüngeren Marke komme hierbei den ersten drei Silben "verita(s)" aufgrund der Kennzeichnungsschwäche des weiteren Bestandteils "soft" eine prägende Wirkung zu. Dabei komme es nicht darauf an, ob eine Verkürzung auf den Bestandteil "veritas" zu erwarten sei, vielmehr gehe es ausschließlich um eine Bewertung der Kennzeichnungskraft der einzelnen Elemente.

Zudem sei die Auffassung der Markenstelle nicht haltbar, dass ein Verkehrsteilnehmer, der die jüngere Marke so genau analysiere und aus der Abkürzung "soft" auf die beschreibende Angabe "Software" schließe, auch den Unterschied zwischen dem weiteren Markenteil "verita" und der Widerspruchsmarke "VERITAS" erkennen werde. Zum einen sei es nicht erforderlich, die jüngere Marke genau zu analysieren, um den beschreibenden Hinweis der letzten Silbe "soft" zu verstehen, da dieser Bestandteil dem Verkehr ständig als Hinweis auf "Software" entgegen trete. Zum anderen sei der verbleibende Unterschied zwischen "VERITAS" und "verita" denkbar gering und werde gerade nicht wahrgenommen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Buchstabe "s" in der jüngeren Marke eine Doppelfunktion besitze, nämlich als erster Buchstabe der letzten Silbe "soft" und zugleich als letzter Buchstabe des Markenbestandteils "verita(s)". Zudem neige der Verkehr erfahrungsgemäß gerade nicht zu einer analysierenden oder zergliedernden Betrachtungsweise. Im Übrigen habe die Markenstelle übersehen, dass der Verkehr Übereinstimmungen stärker beachte als die Unterschiede zwischen den Marken, zumal er sie regelmäßig nicht gleichzeitig nebeneinander wahrnehme. Damit bestehe bereits die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen, so dass es auf eine mögliche mittelbare Verwechslungsgefahr nicht mehr ankomme.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke 303 29 798 wegen des Widerspruchs aus der Marke 399 63 733 anzuordnen.

Der Markeninhaber hat sich auf die ihm zugestellte Beschwerde und die Beschwerdebegründung nicht geäußert. Auch im Verfahren vor der Markenstelle hat er von einer Stellungnahme abgesehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II 1. Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist teilweise begründet. Für die unter Ziffer 1. des Entscheidungsausspruchs genannten Waren und Dienstleistungen besteht eine Gefahr von Verwechslungen i. S. d. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. EuGH Mitt. 2006, 512 - LIFE/THOMSON m. w. N.).

a) Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich. Der in ihrem dominierenden Wortbestandteil "VERITAS" verkörperte Sinngehalt "Wahrheit" könnte zwar für (allgemeine) Druckschriften, Lehr- und Unterrichtsmittel, evt. auch für Kontrollapparate (etwa als Lügendetektoren) o. Ä. eine beschreibende Bedeutung haben. Dem stünde aber zum einen die Zugehörigkeit des lateinischen Wortes "veritas" zu einer toten Sprache und damit deren fehlende Eignung als ernsthafte Sachangabe entgegen (vgl. z. B. BPatG GRUR 1998, 58 - JURIS LIBRI; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8, Rdn. 259), zum anderen liegen die genannten Waren der Widerspruchsmarke erkennbar nicht im Ähnlichkeitsbereich (vgl. a. unten b) und 2.). Mangels sonstiger Anhaltspunkte ist damit - jedenfalls für die hier relevanten Waren und Dienstleistungen der Computersoftware, -schnittstellen und der allgemeinen elektronischen Datenverwaltung - von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen.

b) Die unter Ziffer 1. des Entscheidungsausspruchs genannten Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke liegen mit Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke teilweise im Identitätsbereich, im Übrigen im Bereich einer engeren Ähnlichkeit.

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f. - Canon; GRUR Int. 1999, 734 - Lloyds/Loint«s; BGH GRUR 1999, 731 - Canon II; WRP 1998, 747, 749 - GARIBALDI; WRP 2000, 1152,1153 - PAPPAGALLO; WRP 2001, 694, 695 - EVIAN/REVIAN). Auch die maßgeblichen wirtschaftlichen Zusammenhänge, wie Herstellungsstätten und Vertriebswege, stoffliche Beschaffenheit und Zweckbestimmung oder Verwendungsweise sind relevante Gesichtspunkte.

Die Ware "Computersoftware" ist für beide Marken eingetragen, so dass insoweit Identität besteht.

Außerdem sind die für die jüngere Marke eingetragenen "Interfaces (Schnittstellengeräte oder -programme für Computer)" als Schnittstellengeräte teilidentisch, zumindest hochgradig ähnlich mit den für den Widersprechende geschützten "Apparaten und Instrumenten für Schwachstromtechnik, nämlich für die Bereiche Telekommunikation, Hochfrequenztechnik und Stabilisierung", weiter mit "Apparaten zur ... Übermittlung ... von Tönen und Bildern" und schließlich auch mit "Datenverarbeitungsgeräten". Die beiderseitigen Waren zählen zum Kernbereich der Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte und deren wesentlicher Komponenten. Soweit es sich bei den für die jüngere Marke eingetragenen "Interfaces" gemäß dem zweiten Teil des Klammerzusatzes um Schnittstellenprogramme handelt, sind diese wiederum identisch mit dem für die Widerspruchsmarke eingetragenen Oberbegriff "Computersoftware, einschließlich ...", und dem weiteren Warenbegriff "Computersoftware zur Verwendung in der zentralen Verwaltung von Rechnern, die an ein Computernetz angeschlossen sind", da diese Warenbegriffe auch Schnittstellenprogramme umfassen.

Weiter ist die für die angegriffene Marke eingetragene Dienstleistung "Datenverwaltung mittels Computer" zumindest mittelgradig ähnlich mit "Computersoftware zur Verwendung bei der Datei-, ...-verwaltung". Beide Waren und Dienstleistungen dienen der Datenverwaltung, die wiederum den Schwerpunkt der elektronischen Datenverarbeitung darstellt. Insoweit besteht im Übrigen auch eine noch mittelgradige Ähnlichkeit zu der für die Widerspruchsmarke ebenfalls eingetragenen Dienstleistung "Bereitstellung von Texten, Grafiken, audiovisuellen Inhalten, Datenbanken und Online-Diensten über Computer- und Kommunikationsnetze, einschließlich des Internet".

Die für die jüngere Marke eingetragene Dienstleistung "Aktualisieren von Computersoftware" ist teilidentisch mit den für die Widerspruchsmarke eingetragenen Dienstleistungen "Erstellung von Computerprogrammen für Dritte" und "Bereitstellung von Beratungsdiensten und Unterstützung im Zusammenhang mit Computern sowie Dienstleistungen bei der Entwicklung von Computersoftware", da es sich beiderseits letztlich um Programmierungs- und (Weiter-)Entwicklungsdienste in Zusammenhang mit Software handelt.

Außerdem ist die für die angegriffene Marke eingetragene Dienstleistung "Bereitstellung, nämlich Bereitstellung in Datennetzen" identisch mit den mit Zeitrang vom 13. Oktober 1999 für die Widerspruchsmarke umfangreich eingetragenen EDV-, insbesondere netzbezogenen Bereitstellungsdienstleistungen, vor allem mit "Bereitstellung von Texten, Grafiken, audiovisuellen Inhalten, Datenbanken und Online-Diensten über Computer- und Kommunikationsnetze, einschließlich des Internet".

Ähnliches gilt für "Erstellung und Vermietung von Computersoftware und Design von Computersoftware" der jüngeren Marke. Wie auch schon die Dienstleistung "Aktualisieren von Computersoftware" (s. o.) ist diese Dienstleistung teilidentisch mit "Erstellung von Computerprogrammen für Dritte" und "Bereitstellung von Beratungsdiensten und Unterstützung im Zusammenhang mit Computern sowie Dienstleistungen bei der Entwicklung von Computersoftware" der Widerspruchsmarke, wobei die Vermietungsdienstleistungen der jüngeren Marke auch hochgradig ähnlich mit "Online-Bestelldiensten auf dem Gebiet der ... Computersoftware" sind, da letztere die Bestellung zur Miete mit einschließen.

Die weiter für die jüngere Marke eingetragene Dienstleistung "Erstellung von Computeranimation" ist mit der für die Widerspruchsmarke geschützten Dienstleistung "Bereitstellung von ... Grafiken, audiovisuellen Inhalten, ... über Computer- und Kommunikationsnetze, einschließlich des Internet" ebenso wie mit "Erstellung von Computerprogrammen für Dritte" offensichtlich teilidentisch.

Weiter ist die Dienstleistung "Installieren von Computerprogrammen" der angegriffenen Marke teilidentisch mit "Bereitstellung von Beratungsdiensten und Unterstützung im Zusammenhang mit Computern" der Widerspruchsmarke, da auch diese Dienstleistung die Programminstallation, zumindest die Anleitung dazu, mit einschließt.

Zudem ist die für die jüngere Marke eingetragene Dienstleistung "digitale Aufbereitung und Verarbeitung von Daten" hochgradig ähnlich mit "Computersoftware zur Verwendung bei der Datei-, ...-verwaltung", da die beiderseitigen Dienstleistungen den Kernbereich der elektronischen Datenverarbeitung betreffen. Insoweit besteht im Übrigen auch eine erhebliche Ähnlichkeit zu "Bereitstellung von Texten, Grafiken, audiovisuellen Inhalten, Datenbanken und Online-Diensten über Computer- und Kommunikationsnetze, einschließlich des Internet".

Schließlich ist auch die für die jüngere Marke eingetragene Dienstleistung "Erstellung von technischen Gutachten" mit "Bereitstellung von Beratungsdiensten ... im Zusammenhang mit Computern" teilidentisch, zumindest aber hochgradig ähnlich, da beide Dienstleistungen eine fachliche Erfassung und Analyse technischer Probleme sowie die Erarbeitung technischer Lösungen beinhalten.

c) Den danach erforderlichen größeren Abstand zur Gegenmarke hält die angegriffene Marke nicht ein.

Zwar sind die beiderseitigen Marken in ihrer Gesamtheit offensichtlich unähnlich, da die Schlusssilbe "(s)oft" der jüngeren Marke weder überhört noch überlesen werden kann. Im Übrigen scheidet eine Prägung oder auch nur selbständig kennzeichnende Stellung des Wortteils "veritas" in der jüngeren Marke schon wegen der Schreibweise als einheitlich zusammengeschriebenes Wort aus (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9, Rdn. 218, 232).

Jedoch sind deutliche Anhaltspunkte für eine mittelbare Verwechslungsgefahr vorhanden, d. h. eine Gefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Auch wenn es an einer benutzten Zeichenserie der Widersprechenden fehlt, so spricht die Art der Zeichenbildung und des abweichenden Bestandteils der jüngeren Marke für eine Gefahr, dass nicht unerhebliche Teile des Verkehrs einem Irrtum über den Herstellungs- bzw. Erbringungsbetrieb unterliegen werden. Dem der lateinischen Sprache entnommenen und damit im englischsprachig geprägten Softwarebereich völlig ungewöhnlichen Begriff "veritas" wird in der jüngeren Marke die kennzeichnungsunfähige Endung "soft" als jedermann geläufige werblichbeschreibende Kurzform für "Software" angehängt. Dabei ist mit der Widersprechenden davon auszugehen, dass der Mittelbuchstabe "s" eine (werbeübliche) Doppelfunktion hat, d. h. sowohl den Schlussbuchstaben des lateinischen Worts "veritas" als auch den Anfangsbuchstaben der Kurzform "Soft" repräsentiert. Dies gilt umso mehr, als die Schreibweise "veritassoft" weniger attraktiv wirke und den Leser zu einer weniger flüssigen Aussprache des Markenworts veranlassen kann.

Infolge der bloßen Anhängung eines rein beschreibenden Wortelements vermag der Verkehr zwar die beiderseitigen Marke auseinanderzuhalten, jedoch liegt es nahe, dass er in der jüngeren Marke nur eine weitere (besonders softwareorientierte) Variante von Produkten der Widersprechenden sehen wird. Der Verkehr kann daher einem Irrtum über die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen unterliegen, da er Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke fälschlich dem Unternehmen der Widersprechenden zuordnet. Insofern liegt ein Fall einer assoziativen Verwechslungsgefahr vor (vgl. a. BPatG GRUR 2002, 438, 440 - WISCHMAX/Max; ähnlich Senatsentscheidung vom 24. Juli 2007 (33 W (pat) 55/05) - "terramail/terra" in einem vergleichbaren Fall der Anhängung eines englischen beschreibenden Wortelements ("mail" auf dem Gebiet der Telekommunikation) an ein lateinisches Wort). Der Beschwerde der Widersprechenden war damit teilweise stattzugeben.

2. Im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen, da für die nicht unter Ziff. 1. des Entscheidungsausspruchs genannten Dienstleistungen der angegriffenen Marke keine Verwechslungsgefahr festgestellt werden konnte. Insoweit fehlt es bereits an jeglicher Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen.

Dies gilt zunächst für die Dienstleistung "Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen". Die EDV-bezogenen Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke haben keinen erkennbaren wissenschaftlichen Bezug und wären im Übrigen auch nur reines Hilfsmittel zu wissenschaftlichen Untersuchungen, deren Schwerpunkt nicht in der Anwendung von EDV, sondern der Erforschung im jeweiligen Wissenschaftsgebiet unter Anwendung entsprechender fachwissenschaftlicher Kenntnisse liegt. Gleiches gilt für die weiter für die jüngere Marke eingetragene Dienstleistung "Erstellung von wissenschaftlichen Gutachten". Diese Dienstleistung unterscheidet sich gerade im Hinblick auf die Qualifikation, Art der Erbringung und Art der Ergebnisse deutlich von der ebenfalls für die jüngere Marke eingetragenen Dienstleistung "Erstellung technischer Gutachten", für die oben unter Ziffer 1.b) eine Ähnlichkeit mit "Bereitstellung von Beratungsdiensten ... im Zusammenhang mit Computern" festgestellt worden ist. Daher kann die Frage der Ähnlichkeit insoweit nicht gleich beurteilt werden.

Schließlich ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, welche wirtschaftlichen Berührungspunkte zwischen der für die jüngere Marke eingetragenen Dienstleistung "Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten" und den EDV-orientierten Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke bestehen sollen. Außer einem reinen Hilfsverhältnis dieser Waren und Dienstleistungen, das angesichts der Verbreitung der EDV in nahezu allen Lebensbereichen keine Grundlage für eine auch nur geringe Ähnlichkeit sein kann, ist hierfür nichts ersichtlich. Die Beschwerde war damit teilweise zurückzuweisen.

Dr. Hock Bender Kätker Cl






BPatG:
Beschluss v. 13.11.2007
Az: 33 W (pat) 114/05


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