Oberlandesgericht Stuttgart:
Urteil vom 5. Februar 2008
Aktenzeichen: 12 U 122/07

(OLG Stuttgart: Urteil v. 05.02.2008, Az.: 12 U 122/07)

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 26. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2007 - 26 O 543/06 - wirdzurückgewiesen .

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 6.678,42 EUR

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO abgesehen.A.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.I.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere sind die Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO gewahrt.

Zwar mag der ursprünglich gestellte Berufungsantrag für sich betrachtet unzulänglich gewesen sein, weil nur die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils beantragt wurde und offen blieb, wie über die Klage befunden werden soll. Dies ist jedoch unschädlich. Eines förmlichen Berufungsantrages bedarf es nicht, vielmehr reicht aus, dass sich der Berufungsschrift oder der Berufungsbegründung entnehmen lässt, in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil angegriffen wird und welche Abänderungen erstrebt werden (Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 520, Rn. 32). Aus Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift ergibt sich deutlich, dass der Beklagte - wie er später mit Schriftsatz vom 12. November 2007 ausdrücklich klargestellt hat - die Abweisung der Klage erstrebt. So beantragt er, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. In der Berufungsbegründung weist er darauf hin, das Urteil werde "vollumfänglich" zur Überprüfung gestellt und führt aus, weder der Klägerin noch der H.-B.-S. stehe die streitgegenständliche Forderung zu, weshalb das erstinstanzliche Urteil aufzuheben sei. Zusammen mit der übrigen Argumentation der Berufungsbegründung bleibt kein Zweifel daran, dass sein Ziel die Klagabweisung ist.II.

Die Berufung ist unbegründet.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche zu. Der Senat schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts an. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren ist ergänzend auszuführen:1.

Die durch die Richtlinie konkretisierte Satzungsbestimmung hält der Inhaltskontrolle gem. §§ 242, 315 BGB stand.a)

Die Bestimmung verstößt nicht gegen den gegen den - insbesondere aus der Treuepflicht folgenden - vereinsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung, der ungerechtfertigte und sachwidrige, mithin willkürliche Ungleichbehandlung verbietet (sog. relative Gleichbehandlung; vgl. Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 10. Aufl., Rn. 771, 774).aa)

Zu Unrecht nimmt der Beklagte an, ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot liege vor, "soweit die gewählten Mitglieder der Klägerin im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern weit überhöhte Beiträge abzuführen haben". Sofern der Beklagte mit seinem Einwand darauf abstellen will, die Aufsichtsratsmitglieder würden unterschiedlich behandelt, weil die nicht über die Liste der Klägerin gewählten Mitglieder nichts abführen müssen, so wird gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz schon deswegen nicht verstoßen, weil die Klägerin auf die nicht bei ihr organisierten Aufsichtsratsmitglieder keinen Einfluss hat. Sofern der Beklagte auf die unterschiedliche Behandlung von Aufsichtsratsmitgliedern einerseits und Gewerkschaftsmitgliedern ohne Aufsichtsratsposition andererseits abzielt, fehlt es an der Vergleichbarkeit der beiden Sachverhalte, so dass die unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt ist. Dabei hat das Landgericht ausführlich die Intention der Regelung über die Abführung der Tantiemen dargelegt (S. 6f des Urteils), weshalb sich ergänzende Ausführungen erübrigen.bb)

Der Ansicht des Beklagten, die Klägerin differenziere ausweislich einer Abrechnungsanweisung für das Jahr 2007 offensichtlich und sachlich ungerechtfertigt zwischen Aufsichtsratsmitgliedern und stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden, ist nicht zu folgen.

Die Richtlinie (und dem folgend die Abrechnungsanweisung) unterscheidet zwischen "einfachen" Aufsichtsratsmitgliedern, stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden sowie Aufsichtsratsvorsitzenden und gesteht den (stellvertretenden) Vorsitzenden einen höheren Eigenbehalt zu. Dies ist sachlich gerechtfertigt, da die Aufsichtsratstätigkeit für den Vorsitzenden aufwändiger ist als für seinen Stellvertreter und dieser wiederum gewöhnlich mehr Zeit investieren muss als ein Aufsichtsratsmitglied ohne weitergehende Funktion. Die Höhe der Abstufungen ist auch angemessen.b)

Der Beklagte verweist zu Unrecht auf arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zu unzulässiger Wahlbeeinflussung. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Regelung lassen sich hiermit nicht begründen. In der Entscheidung des Arbeitsgerichts Lübeck (DB 1967, 1724) ging es darum, dass ein bei der Wahl zum Aufsichtsrat kandidierender Angestellter im Vorfeld der Wahl angekündigt hatte, einen Teil seiner Tantiemen unter der Belegschaft zu verlosen. Das Gericht erachtete dies für unzulässig. Nach dem Zweck des § 19 Abs. 2 BetrVG a.F. solle gesichert werden, dass die Betriebsangehörigen sich bei ihrer Wahlentscheidung von sachlichen Gründen des betrieblichen Wohls und nicht von Erwägungen persönlichen Eigennutzes leiten lassen. Dem zu beurteilenden Wahlversprechen fehle aber der Bezug auf das Wohl der Gesellschaft und stelle der Belegschaft lediglich persönliche Vorteile in Aussicht. Mit Zahlungen an die H.-B.-S. sind indessen persönliche Vorteile der Wähler nicht verbunden (siehe auch OLG Frankfurt, Urteil v. 22. August 2001 - 23 U 177/00 - Rn. 42, zitiert nach juris).c)

Die Höhe des abzuführenden Betrages ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Regelung zur Höhe des abzuführenden Betrages ist eindeutig. In Konkretisierung der Satzungsbestimmung, die lediglich von "Einkünften" spricht, bestimmt die Richtlinie ausdrücklich, dass sich die Zahlung nach der "Gesamtsumme der Vergütung (ohne MwSt)" bemisst (vgl. Ziffer I der Richtlinie), mithin Berechnungsgrundlage "die Aufsichtsratsvergütung nach § 113 AktG" ohne "eventuell hierzu entrichtete Mehrwertsteuer" ist (vgl. Ziffer II. der Richtlinie).

Entgegen der Ansicht des Beklagten übersteigen die mit der Aufsichtsratstätigkeit verbundenen Kosten die Tantiemen nicht, denn die Zahlungen an die H.-B.-S. sind steuerlich abzugsfähig.

Vergütungen, die den Aufsichtsratsmitgliedern nach § 113 AktG gezahlt werden, unterliegen sowohl der Umsatz- als auch der Einkommensteuer. Einkommensteuerrechtlich stellen sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Hierbei vermindern die Zahlungen an die H.-B.-S. als Betriebsausgaben in voller Höhe die zu versteuernden Einkünfte.

Betriebsausgaben sind gem. § 4 Abs. 4 EStG die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Die geforderte betriebliche Veranlassung setzt einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem Betrieb voraus. Die Aufwendungen dürfen nicht für die Lebensführung des Steuerpflichtigen gemacht werden, sie müssen objektiv durch die besonderen betrieblichen (beruflichen) Gegebenheiten veranlasst sein (BFH, Beschluss v. 27. November 1978 - GrS 8/77 - Rn. 50f, zitiert nach juris). Ob sie notwendig, üblich oder zweckmäßig sind, ist - vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Grenzen - für die Abzugsfähigkeit belanglos; es kommt auch nicht darauf an, ob sie für den Betrieb oder im beruflichen Interesse erforderlich sind (BFH ebd.; BFH, Urt. v. 9. Oktober 1980 - IVR 81/76 - Rn. 9, zitiert nach juris).

Betrieblich veranlasst sind danach jedenfalls die Aufwendungen, die der Steuerpflichtige machen muss, um sich die Quelle für die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu erschließen. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 9. Oktober 1980 (a.a.O. Rn. 13f, zitiert nach juris) neben weiteren Beispielen für Zahlungsverpflichtungen von Arbeitnehmervertretern in Aufsichtsräten angeführt, dass Mitglieder einiger Gewerkschaften sich aufgrund von Gewerkschaftsbeschlüssen vor ihrer Aufstellung als Kandidat schriftlich bereit erklären müssen, einen bestimmten Teil ihrer Aufsichtsratsvergütung an gewerkschaftliche Einrichtungen zu zahlen. In derartigen Fällen sei regelmäßig davon auszugehen, dass jemand nur dann als Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat gewählt werde, wenn er zuvor die genannte Zahlungsverpflichtung eingehe. Die Übernahme solcher Verpflichtungen sei somit in aller Regel unabdingbare Voraussetzung für die Möglichkeit, Einkünfte aus einer Aufsichtsratstätigkeit erzielen. Es handle sich - entgegen der früheren, nunmehr aufgegebenen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 15. Januar 1970 - IV R 32/69) - auch nicht notwendig um Aufwendungen, die dem Bereich der Lebenshaltung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) zuzurechnen seien. Voraussetzung hierfür sei allerdings, dass sich entweder - was vorliegend nicht einschlägig ist - die Kosten in einen privaten und einen beruflichen (betrieblichen) Teil nach objektiven Maßstäben mit Sicherheit, zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen ließen oder aber dass die betriebliche Veranlassung bei weitem überwiege und das Hineinspielen der Lebensführung nicht ins Gewicht falle und von ganz untergeordneter Bedeutung sei. In diesem Sinne könnten Zuwendungen, zu denen sich der Arbeitnehmervertreter im Interesse des Betriebs oder der sozialen Belange der Betriebsangehörigen verpflichtet habe, als Betriebsausgaben anzuerkennen sein, denn bei derartigen Zuwendungen träten - die auch insoweit denkbaren - privaten (gesellschaftlichen) Gründe für diese Ausgaben in den Hintergrund.

Während der Bundesfinanzhof in dem zitierten Urteil mangels Entscheidungserheblichkeit offen gelassen hat, ob auch Zuwendungen der vorliegenden Art als Betriebsausgaben abgesetzt werden können, ist dies mit den Stimmen der Literatur (vgl. stellvertretend für alle Oetker in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 8. Aufl. (2008), § 112 Rn. 7) und der Praxis der Finanzverwaltung anzunehmen.

Betrieblich veranlasst sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich weder der kausalen noch der finalen Veranlassungstheorie ausdrücklich angeschlossen hat, diejenigen Aufwendungen, die objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv diesem zu dienen bestimmt sind (vgl. Stapperfend in Herrmann-Heuer, Lfg 197 (Oktober 1999), § 4 EStG, Rn. 792). Diese Voraussetzungen wären - die Zahlung des Beklagten unterstellt - erfüllt. Die Aufwendung beruht auf der Verpflichtung, die der Beklagte (mit seinem Gewerkschaftsbeitritt und später bekräftigt durch die schriftliche Erklärung) eingegangen ist, um auf der Liste der Klägerin für die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat kandidieren zu können, d.h. um das - mit der entsprechenden Vergütung verbundene - Amt zu erlangen. Die Zahlungsverpflichtung hat auch zur Kandidatur und späteren Wahl des Beklagten geführt. Danach ist sowohl das objektive als auch das subjektive Moment erfüllt. Wenn der Beklagte meint, er habe auch ohne Übernahme der Zahlungsverbindlichkeit über eine unabhängige Liste erfolgreich kandidieren können, so ist dies unerheblich, denn es lässt die betriebliche Veranlassung der konkreten Aufwendung unberührt (vgl. zum Ganzen auch Brandt in Herrmann-Heuer, Lfg. 216 (Oktober 2004), § 18 EStG, Rn. 273). Der Beklagte hat sich entschlossen, seine Kandidatur um den Aufsichtsratsposten aus den Reihen der Klägerin und mit deren Unterstützung zu betreiben. Hierzu war aber die Übernahme der Verbindlichkeit erforderlich. Die Aufwendung wäre - wiederum die Zahlung unterstellt - auch nicht teilweise privat veranlasst, hat doch der Beklagte zu keiner Zeit beabsichtigt, Leistungen der H.-B.-S. in Anspruch zu nehmen. Eine etwaige Zahlung beruht auch nicht auf gesellschaftlichen Gründen, vielmehr auf einer rechtlichen Verpflichtung, die erforderlich war, um in die Liste der Klägerin aufgenommen zu werden.

Selbst wenn man aber eine sog. nichtteilbare gemischte Aufwendung annehmen wollte, handelte es sich dennoch um eine dem Bereich der Einkünfteerzielung (§ 4 Abs. 4 EStG), nicht aber der Einkommensverwendung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) zuzuordnende Aufwendung, weil diese allenfalls in unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhte.

Eine Gewinnminderung durch diese Betriebsausgabe ist auch nicht nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG ausgeschlossen. Geschenke sind unentgeltliche Zuwendungen, die - aus Sicht beider Beteiligter - nicht als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des Empfängers gedacht sind und nicht in unmittelbarem zeitlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer solchen Leistung stehen (Schmidt, EStG, 26. Aufl., § 4, Rn. 537). Die Verpflichtung zur teilweisen Abführung der Tantiemen steht aber durchaus in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang mit der dem Beklagten eröffneten Möglichkeit, auf der Gewerkschaftsliste zu kandidieren. Dabei ist unerheblich, dass die Klägerin die Zahlungen nicht für sich selbst beansprucht, sondern für die H.-B.-S..

Die Annahme, die steuerliche Abzugsfähigkeit entsprechender Zahlungen könne nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 2. August 2006 - XI R 6/03 - nicht mehr aufrechterhalten werden, geht - worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat - fehl. Der Bundesfinanzhof hat sich in der Entscheidung dazu geäußert, wann Zuwendungen als Spenden im Sinne des § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG anzusehen sind. Hierum geht es vorliegend nicht. Auch die Klägerin behauptet nicht, bei der Zahlung an die H.-B.-S. handele es sich um eine abzugsfähige Spende. Die Ansicht des Beklagten, die Bezeichnung als "Betriebsausgabe" stelle eine Umgehung der Regelung des § 10b EStG dar, weil es an einer Gegenleistung fehle, ist nicht nachvollziehbar. Es geht nicht um die Bezeichnung als Betriebsausgabe, sondern darum, wie sich die Aufwendung darstellt. Erfüllt sie die Voraussetzungen einer Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 4 EStG ist sie von Gesetzes wegen abzugsfähig. Hierin liegt keine Umgehung gesetzlicher Vorschriften.2.

Die gerichtliche Durchsetzung der Zahlungsverpflichtung verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz und ist daher nicht als willkürlich zu beanstanden.

Die Behauptung, die Klägerin gehe nicht gegen sämtliche Nichtzahler in gleicher Weise gerichtlich vor und auch der Vorstand führe keine Tantiemen ab, vermochte der insoweit beweisbelastete Beklagte nicht zu beweisen. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die als einziges Beweismittel angebotene Parteivernehmung der Vorstandsvorsitzenden der Klägerin abgelehnt.a)

Die Voraussetzungen für eine Vernehmung nach § 445 ZPO liegen nicht vor.aa)

Die im Schriftsatz vom 1. März 2007 unter Verweis auf die "W. Vorgänge um die Herren H., F. und Co." vom Beklagten aufgestellte Behauptung, andere namhafte Gewerkschaftsmitglieder in gleicher Funktion wie er würden nicht zur Abführung ihrer Aufsichtsratstantiemen und sonstigen Vergünstigungen aufgefordert, ist ebenso unsubstantiiert wie die Behauptung in der Berufungsbegründung, die Kollegen der Vorstandsvorsitzenden der Klägerin aus der Vorstandsführungsebene der I. M. und des D. würden nicht zur Kasse gebeten. Mit diesem Vortrag entsprach der Beklagte bereits seiner Darlegungslast nicht, weshalb kein Beweis zu erheben war.

Dass die auf der Tantiemenliste für das Jahr 2005 als Nichtzahler aufgeführten Mitglieder von der Klägerin gerichtlich belangt werden, hat der Beklagte lediglich "mit Nichtwissen" bestritten, ohne das Gegenteil zu behaupten. Das Angebot der Parteivernehmung bezog sich hierauf nicht.bb)

Soweit der Beklagte vorbringt, die Vorstandsvorsitzenden P. und H. leisteten der Abführungspflicht keine Folge, war dem Beweisangebot der Parteivernehmung ebenfalls nicht nachzugehen. Der Beklagte stellt ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürliche Behauptungen "aufs Geratewohl" bzw. "ins Blaue hinein" auf (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 04. März 1991 - II ZR 90/90 - Rn. 18, zitiert nach juris; Zöller, a.a.O., § 445 Rn. 3a). In der Tantiemenliste sind die Herren P. und H. im Bezirk F. als korrekte Zahler aufgeführt. Anhaltspunkte jedweder Art für eine privilegierte Behandlung der Vorstandsmitglieder gibt es daher nicht.b)

Eine Parteivernehmung der Vorstandsvorsitzenden von Amts wegen nach § 448 ZPO kommt gleichfalls nicht in Betracht, da für die Richtigkeit der Behauptung des Beklagten kein Anhalt besteht.3.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte vorgebracht, bei Unterzeichnung der Erklärung am 9. Juli 2002 habe ein Mitglied der Klägerin versprochen, man werde ihn bei Verstoß gegen die Abführungspflicht nicht auf Zahlung in Anspruch nehmen. Einer Auseinandersetzung mit diesem Einwand bedarf es indessen nicht, denn mit diesem neuen, zumindest konkludent bestrittenen Vortrag ist der Beklagte im Berufungsverfahren ausgeschlossen. Ein Zulassungsgrund gemäß § 531 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor.B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.

Die Revision war entgegen der Ansicht des Beklagten nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es ist keine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Zöller, a.a.O., § 543 ZPO, Rn. 11). Die steuerliche Abzugsfähigkeit entsprechender Zahlungen ist allgemein anerkannt. Soweit im Rahmen des Rechtsstreits auf die Praxis der Finanzverwaltung abgestellt wurde, ist diese einheitlich und stimmt mit den Stimmen in der Kommentarliteratur überein. Hiervon abweichende gerichtliche Entscheidungen sind nicht ersichtlich und die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 2. August 2006 betrifft - wie ausgeführt - diese Frage nicht.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass auch § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht einschlägig ist. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.






OLG Stuttgart:
Urteil v. 05.02.2008
Az: 12 U 122/07


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