Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. November 2000
Aktenzeichen: 7 W (pat) 47/99

(BPatG: Beschluss v. 08.11.2000, Az.: 7 W (pat) 47/99)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 16 M des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. April 1999 aufgehoben und das Patent erteilt.

B e z e i c h n u n g: Gerätetragarm für Steuertafeln, Steuergehäuse o dgl A n m e l d e t a g: 9. Februar 1990 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 4, eingegangen am 8. Juni 2000, Beschreibung, Seiten 1 bis 4, 7 und 9, eingegangen am 7. August 2000, Beschreibung, Seiten 5, 6, 8, 10 und 11, eingegangen am 9. Februar 2000, Zeichnung, 1 Blatt mit Figuren 1 bis 4, eingegangen am 8. Juni 2000.

Gründe

I Die Patentanmeldung P 40 03 992.7-26 ist am 9. Februar 1990 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen.

Mit Prüfungsbescheid vom 16. März 1998 hat die Prüfungsstelle für Klasse F 16 M des Deutschen Patent- und Markenamts der Anmelderin mitgeteilt, daß kein Stand der Technik ermittelt werden konnte, der dem Anmeldungsgegenstand näher komme als die bereits in den Anmeldungsunterlagen genannte deutsche Patentschrift 38 05 425 und daß einer Patenterteilung grundsätzlich nichts im Wege stünde, wenn die vorliegenden Unterlagen, mit denen eine Patenterteilung nicht erfolgen könne, entsprechend den Anregungen der Prüfungsstelle überarbeitet würden.

Nachdem mehrfach gewährte Fristen abgelaufen waren, ohne daß überarbeitete Unterlagen vorgelegt worden wären, hat die Prüfungsstelle die Anmeldung mit Beschluß vom 26. April 1999 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie hat mit Schriftsatz vom 2. Juni 2000, eingegangen am 8. Juni 2000, neue Patentansprüche 1 bis 4 und eine überarbeitete Zeichnung (1 Blatt), mit Schriftsatz vom 2. August 2000, eingegangen am 7. August 2000, ferner neue Beschreibungsseiten 1 bis 4, 7 und 9 eingereicht und sinngemäß beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Erteilung des Patents mit Ansprüchen 1 bis 4 und 1 Blatt Zeichnung (Fig 1 bis 4), eingereicht mit Eingabe vom 2. Juni 2000, Beschreibungsseiten 5, 6 und 8 sowie 10 und 11, wie ursprünglich eingereicht, Beschreibungsseiten 1 bis 4 und 7 und 9, eingereicht mit Eingabe vom 2. August 2000, zu beschließen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Gerätetragarm zur Aufhängung oder Halterung von Steuertafeln, Steuergehäusen o dgl an Maschinen, Wänden etc,

- mit einem im Tragarmprofil durchgehend ausgeformten Kabelkanal,

- mit einem Zwischengelenk, das ein erstes wandseitiges Tragarmstück mit einem zweiten Tragarmstück horizontal schwenkbar verbindet,

- mit einem Endverbinder mittels dem ein geräteseitiges Endstück an dem freien Ende des zweiten Tragarmstücks befestigbar ist, dadurch gekennzeichnet,

- daß als Tragarmprofil ein handelsübliches Vierkantrohr verwendet ist, das in seiner oberen Wandfläche einen durchlaufenden Längsschlitz aufweist, der mittig in der oberen Wandfläche derart angeordnet ist, daß beidseitig neben dem Längsschlitz in der oberen Wandfläche ausreichend breite Wandflächen als sogenannte randseitige Schulterflansche gebildet sind,

- daß die Schulterflansche zumindest beim ersten wandseitigen Tragarmstück in der Weise genutzt sind, daß sie zum Einsetzen und Befestigen von Querriegelplatten dienen, die in Längsrichtung des Tragarmstücks zueinander auf Abstand gesetzt sind,

- und daß die Schulterflansche zur Bildung des Zwischengelenks in der Weise genutzt sind, daß sie zum Einsetzen und Befestigen von horizontalen Gelenkplatten dienen, die stirnseitig aus dem Tragarmstück vorstehen und jeweils Teil einer Gelenkhälfte sind."

Dem Anmeldungsgegenstand ist die Aufgabe zugrundegelegt, einen Gerätetragarm anzugeben, dessen Tragarmprofil einen problemlos zu bedienenden Kabelkanal mit wesentlich verbessertem Kabelaufnahmevermögen aufweist, ohne deshalb die geforderte Verwindungssteifigkeit der Tragarmkonstruktion zu beeinträchtigen. Dabei soll der Gerätetragarm kostengünstiger herzustellen und zu montieren sein als bekannte Aluminiumkonstruktionen, und zwar auch vor Ort, wenn das freie Ende des geräteseitigen Tragarmstücks auf Länge zugeschnitten werden muß. (Beschreibung S 3 Abs 3 übergehend auf S 4).

Die geltenden Patentansprüche 2 bis 4 sind dem Patentanspruch 1 nachgeordnet und auf ihn rückbezogen.

Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch Erfolg.

Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Ihre Merkmale sind aus den ursprünglichen Patentansprüchen hervorgegangen.

Die geltenden Unterlagen der Anmeldung entsprechen den Anforderungen des § 35 PatG.

Der Anmeldungsgegenstand stellt, wie schon die Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts festgestellt hat, eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.

Der Gerätetragarm gemäß Patentanspruch 1 ist neu.

In der deutschen Patentschrift 38 05 425 ist ein Gerätetragarm mit den Merkmalen gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung beschrieben. Die Merkmale im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 sind der deutschen Patentschrift jedoch nicht entnehmbar.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Gerätetragarm nach dem deutschen Patent 38 05 425 besteht aus einem 2-Kammer-Profil, wobei eine Kammer im Querschnitt gesehen rundum geschlossen, die andere U-förmig ausgebildet, somit zu einer Seite hin offen ist, um von dieser Seite her Kabel einlegen zu können. Der geschlossene Profilteil bildet den stabilisierenden Tragteil (TP), der offene Profilteil den Aufnahmeteil (AP) des Gerätetragarms für Kabel o dgl (Sp 3 Z 23 bis 32 iVm Fig 2 u 3). Zweck dieser Tragarmkonstruktion ist die Erzielung einer ausgezeichneten Stabilität bei leichter Einbringbarkeit der Verbindungsleitungen (Sp 3 Z 18 bis 22). Um an das Profil stirnseitig ein Drehgelenk, einen Geräte- oder Wandhalter (44) befestigen zu können, sind auf den Innenseiten der beiden Kammern in Längsrichtung des Profils verlaufende, geschlitzte Verbindungsstege (28, 29, 31, 32) angeformt, die als Schraubenaufnahmen dienen.

In der Beschreibung der vorliegenden Anmeldung ist ausgeführt, daß diese bekannte Tragarmkonstruktion eine Reihe von Nachteilen aufweist. So seien die Profilgestaltung mit zwei Kammern und die entlang der ganzen Profillänge angeordneten Schraubaufnahmen relativ kostenintensiv; das nachträgliche Einschneiden von Gewinden vor Ort nach kundenspezifischem Zuschnitt der Profillänge erhöhe den Montageaufwand und das geschlossene Tragteil mindere das Kabelaufnahmevermögen des Profils (S 2 Abs 2 bis S 3 Abs 2).

Zur Vermeidung dieser Nachteile schlägt die Anmeldung gemäß dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 im Kern vor, als Tragarmprofil ein handelsübliches Vierkantrohr zu verwenden, dessen eine Wand in Längsrichtung einen durchgehenden Längsschlitz unter Belassung beidseitiger Wandstreifen als Schulterflansche aufweist, wobei die Schulterflansche zur Befestigung von in Längsrichtung auf Abstand gesetzten Querriegelplatten und im Bereich der Stirnseiten zum Befestigen von aus dem Tragarmstück horizontal vorstehenden Gelenkplatten dienen.

Damit ist eine Tragarmkonstruktion geschaffen, die mit einem einfachen Hohlprofil auskommt und trotz eines durchgehenden Längsschlitzes aufgrund von Schulterflanschen eine hinreichende Verwindungssteifigkeit besitzt, welche durch mit den Schulterflanschen verbindbare Querriegelplatten bedarfsweise noch erhöht werden kann. Durch das Setzen der Querriegelplatten auf Abstand ist zudem ein einfaches Ein- und Ausleiten ("Durchschlaufen") von Kabeln in den bzw aus dem Profilinnenraum an gewünschten Positionen möglich. Des weiteren beläßt der plattenförmige Charakter der zu befestigenden Teile an den Schulterflanschen hinreichend Freiraum für das Führen der Kabel von einem Tragarmteil über zB ein Zwischengelenk in den nächsten Tragarmteil, wobei im übrigen nahezu der vollständige Profilinnenraum für die Kabelaufnahme genutzt werden kann.

Der Fachmann, als hier zuständig wird ein Maschinenbauingenieur angesehen, der mit der Konstruktion von beweglichen Halterungen für über Leitungen zu versorgende Geräte befaßt ist, erhält in der erwähnten deutschen Patentschrift keinerlei Anregungen, den von der anmeldungsgemäßen Konstruktion völlig abweichenden Gerätetragarm in Richtung der Lehre des Patentanspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung abzuwandeln. Es gibt auch keinen Anzeichen dafür, daß das routinemäßige Können des Fachmannes in Verbindung mit dem Stand der Technik nach der gattungsbildenden Patentschrift in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 hätte führen können.

Der Patentanspruch 1 ist somit gewährbar.

Das gleiche gilt für die Ansprüche 2 bis 4, die auf Merkmale gerichtet sind, mit denen der Gegenstand des Anspruchs 1 weiter ausgebildet wird.

Dr. Schnegg Eberhard Köhn Frühauf Hu






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Beschluss v. 08.11.2000
Az: 7 W (pat) 47/99


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