Landgericht Potsdam:
Beschluss vom 30. September 2009
Aktenzeichen: 52 O 21/08
(LG Potsdam: Beschluss v. 30.09.2009, Az.: 52 O 21/08)
Tenor
Es wird festgestellt, daß die von den Antragsgegnern vor dem Landgericht Potsdam erhobenen und unter dem Aktenzeichen 52 O 120/07 geführten Klagen gegen die Wirksamkeit des Beschlusses in der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 31. August 2007 zu Tagungsordnungspunkt 6, mit dem die Hauptversammlung die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der M. AG auf Herrn K. beschlossen hat, der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegenstehen.
Es wird ferner festgestellt, daß das Freigabeverfahren gegen die Antragsgegner zu 16) (K.) und zu 17) (M.) erledigt ist.
Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen.
Streitwert: € 50 000
Gründe
I. Der Feststellungsantrag der Antragstellerin ist zulässig.
Der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Freigabe ist gemäß §§ 327e, 319 VI AktG zulässig.
Die Antragstellerin ist im Freigabeverfahren ordnungsgemäß durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten (so auch OLG München AG 2008,746, hier zitiert nach juris Rdn. 32; OLG Düsseldorf, NZG 2004,328; aA OLG Hamm, ZiP 2005,1457f). Eine ausdrückliche Regelung ist im Gesetz für das Freigabeverfahren nicht enthalten. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, daß eine entsprechende Anwendung des § 246 II AktG hier geboten ist. Der Sinn und Zweck der Vertretung durch beide Organe der AG, wie ihn diese Norm vorschreibt, ist der Gefahr der Voreingenommenheit des Vorstandes gegen eine beschlußfassenden Mehrheit vorzubeugen und ein arglistiges Zusammenwirken zwischen Anfechtungsklägern und Vorstand, insbesondere durch Anerkenntnis oder Geständnis zu verhindern. Auch im Freigabeverfahren könnte der Vorstand etwa durch Rücknahme des Antrages das Verfahren beenden. Dagegen liegt in der Anmeldung eines Beschlusses zum Handelsregister, was allein Aufgabe des Vorstandes ist, der bloße Vollzug einer bereits getroffenen Maßnahme.
Der Zulässigkeit des Antrages steht auch nicht entgegen, daß die Antragstellerin ihren Antrag am 7. Februar 2008 eingereicht hat (zu diesem Zulässigkeitskriterium s. auch OLG München, AG 2008, 746ff). Die Anfechtungsklagen sind zwar bis zum bzw. am 1. Oktober 2007 bei Gericht eingegangen, die letzten Klagen sind der Antragstellerin aber erst im Januar 2008 zugestellt worden. Allein durch den Zeitablauf nach Erhebung der Anfechtungsklagen wird ein Antrag auf Durchführung des Freigabeverfahrens nicht unzulässig. Es fehlt insbesondere nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Das Gesetz sieht zudem nicht vor, daß die Antragstellerin € wie bei einer einstweiligen Verfügung € eine besondere Dringlichkeit für die Aufhebung der Registersperre geltend machen muß. Davon abgesehen kann eine nicht mehr hinzunehmende Zeitspanne hier auch nicht angenommen werden. Die letzten Klagen sind der Antragstellerin erst im Januar 2008 zugestellt worden. Angesichts des Umfangs der Anfechtungsgründe bedurfte der Antrag auf Freigabe des Handelsregisters einer umfassenden Vorbereitung.
Auch der Freigabeantrag der Antragstellerin gegen den Antragsgegner zu 20) ist weiterhin zulässig, obwohl die Antragstellerin das Verfahren gegenüber diesem Antragsgegner versehentlich zunächst für erledigt erklärt hat, der Antragsgegner hat denn auch der Erledigungserklärung nicht zugestimmt. Einseitige Erledigungserklärungen sind frei widerruflich, die Antragstellerin kann, wie geschehen, zu ihrem ursprünglichem Antrag zurückkehren (vgl. Zöller/Vollkommer § 91a Rdn. 35 € m.N. zur Rspr.)
II. Der Feststellungsantrag der Antragstellerin ist begründet, da die Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen der Antragsgegner offensichtlich unbegründet sind.
Bei der Prüfung der Begründetheit der Klagen geht die Kammer mit der ganz hM davon aus, daß eine offensichtliche Unbegründetheit im Sinne des § 319 VI AktG nicht nur dann vorliegt, wenn die Unbegründetheit der Klagen auf der Grundlage des unstreitigen oder bewiesenen Vortrages zweifelsfrei festgestellt werden kann, ohne daß streitige Rechtsfragen geklärt werden müssen. Vielmehr hat auch im summarischen Verfahren nach § 319 VI AktG eine umfassende rechtliche Würdigung des Sachverhalts zu erfolgen, so daß der Beschluss dann zu ergehen hat, wenn die Klage der Antragsgegner nach sorgfältiger Prüfung aller tatsächlichen und rechtlichen Fragen ohne Aussicht auf Erfolg ist. Es kommt für das Merkmal der Offensichtlichkeit nicht entscheidend darauf an, ob es zur Beurteilung der Erfolgsaussicht schwieriger rechtlicher Überlegungen bedarf oder ob abweichende rechtliche Bewertungen möglich sind. Entscheidend ist, daß das Gericht bei umfassender rechtlicher Würdigung des gesamten Sachverhaltes eine andere Beurteilung für nicht oder kaum vertretbar hält (OLG München AG 2008,746ff Rdn. 34). Die Offensichtlichkeit bezieht sich nicht auf den Prüfungsaufwand, sondern auf das Prüfungsergebnis (OLG Hamm ZiP 2005,1263ff, zitiert nach juris Rdn. 17; OLG Düsseldorf NZG 2004,328ff, zitiert nach juris Rdn. 13; OLG München AG 2008,746ff, aaO; OLG Stuttgart AG 2009,204ff, zitiert nach juris Rdn. 31).
Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabes erweisen sich die erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen als offensichtlich unbegründet.
1) Die Nichtigkeitklage des Antragsgegners zu 20), Herrn M., ist offensichtlich unbegründet.
Die Einberufung zur Hauptversammlung der Antragstellerin am 30. August 2006 war ordnungsgemäß. Die Änderung der Teilnahmebedingungen für die Hauptversammlung, die an diesem Tag gefaßt worden sind und die § 22 der Satzung der Antragstellerin änderten, ist wirksam. Folglich war auch die Einberufung zur Hauptversammlung der Antragstellerin am 31. August 2007 ordnungsgemäß, die Voraussetzungen von § 241 Nr. 1AktG liegen nicht vor.
Die Einberufung zur Hauptversammlung der Antragstellerin im Jahr 2006 ist nicht wegen Verstoßes gegen § 121 III AktG in Verb. mit § 241 Nr. 1 AktG nichtig. Der Vorstand hatte bei den Teilnahmebedingungen zur Hauptversammlung im Jahr 2006 auch solche Aktionäre zugelassen, die der Gesellschaft einen von ihrem depotführenden Institut erstellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes übermittelten. Eine solche Möglichkeit war durch die Satzung der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Hauptversammlung 2006 nicht geregelt. Dieser Nachweis des Aktienbesitzes war jedoch durch das Gesetz eingeführt worden und galt gemäß § 16 EGAktG für jede nach 2005 einzuberufende Hauptversammlung.
Nach § 16 S. 2 EGAktG war bei einer noch nicht geänderten Satzung, wie hier bei der Antragstellerin, der Zeitpunkt der Hinterlegung oder sonstigen Legitimierung des Aktionärs auf den 21. Tag vor der Hauptversammlung abzustellen. Die Bescheinigung über die Hinterlegung konnte dagegen, wie von der Satzung der Antragstellerin weiterhin vorgesehen, bis zum 24. August 2006 erfolgen. Selbst wenn das Gesetz auch für die Einreichung der Hinterlegung bei der Gesellschaft eine Frist von 21 Tagen vor der Hauptversammlung vorgesehen hätte, wäre eine Einreichung bis 6 Tage vor der Versammlung kein die Nichtigkeit herbeiführender Mangel der Einberufung, da dies eine Besserstellung der Aktionäre und kein Eingriff in deren Rechte gewesen wäre.
2. Die Anfechtungsklagen der Antragsgegner zu 1), 6), 7), 10), 12), 14), und 21) sind zulässig, jedoch offensichtlich unbegründet.
Alle Antragsgegner sind Aktionäre der Antragstellerin zumindest vom Tag der Einladung zur Hauptversammlung bis zur Erhebung der Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen gewesen.
Soweit die Beklagte dies hinsichtlich des Antragsgegners zu 10) ausdrücklich bestritten hat, hat sie ihr Bestreiten nach der Vorlage der Bestätigung der depotführenden Bank vom 3. März 2008 nicht wiederholt.
Eine Bestätigung der depotführenden Bank haben im übrigen alle Antragsgegner vorgelegt, bis auf den Antragsgegner zu 14), dessen Aktionärstellung aber von der Antragstellerin auch nicht bestritten ist.
Alle Anfechtungsklagen sind rechtzeitig erhoben worden. Die Anfechtungsklage des Antragsgegners zu 14) ist bereits am 15. September 2007 bei Gericht eingegangen. Die übrigen Anfechtungsklagen sind am 1. Oktober 2007 bei Gericht eingegangen.
Auch die Klage des Antragsgegners zu 21) ist demnächst zugestellt worden. Die Verzögerung der Zustellung lag in der Gerichtsorganisation. Die Verfügung zur Anforderung des Kostenvorschusses ist am 5. Oktober 2007 ergangen. Es kann dahinstehen, ob auch eine Zustellung ohne Kostenvorschuß angesichts der weiteren anhängigen Anfechtungsklagen möglich gewesen wäre (s. OLG München, 7 W 1299/05 Beschluß vom 14. April 2005), jedenfalls war die Einzahlung des Kostenvorschusses durch den Kläger zu 21) am 25. Oktober 2007 so rechtzeitig, daß festgestellt werden kann, daß der Antragsgegner zu 21) alle für die Zustellung der Klage erforderlichen Voraussetzungen geschaffen hatte.
Alle Antragsgegner waren auf der Hauptversammlung anwesend, persönlich oder durch einen Vertreter.
Alle Antragsgegner haben ihren Widerspruch bei der Hauptversammlung zu Protokoll erklärt.
Bei der Beurteilung der Wirksamkeit bzw. Nichtigkeit des Squeeze-out-Beschlusses geht das Gericht davon aus, dass nur die Anfechtungsgründe der als Kläger in dem Anfechtungsverfahren 52 O 120/07 verbliebenen Aktionäre zu berücksichtigen sind. Ohnehin nicht ausreichend sind die pauschalen Hinweise in den Ausführungen der Antragsgegner zu 10) und 21) bereits in der Klageschrift, sie machten sich das Vorbringen weiterer potentieller Anfechtungskläger zu eigen, da sie nicht substantiieren und auch nicht substantiieren können, welches konkrete Vorbringen gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses von ihnen geteilt wird. Aber auch die Bezugnahme des Antragstellers zu 10) in seiner Replik auf die Klageerwiderung auf sämtliche weiteren vorgebrachte Anfechtungsgründe ist unzulässig, da sie außerhalb der Anfechtungsfrist vorgebracht worden ist.
Dies gilt auch für den von dem Anfechtungsgegner zu 14) nach Ablauf der Anfechtungsfrist im Schriftsatz vom 4. März 2008 erhobenen Vorwurf, die Adresse des Hauptaktionärs sei nicht identifizierbar, so wie es § 327c AktG erfordere, wiedergegeben worden.
Die Kammer teilt insoweit die Auffassung des LG München (vgl. LG München 5 HK O 23244/07, hier zitiert nach juris Rdn. 263ff; ohne weitere Begründung zustimmend auch OLG München AG 2008,746ff, hier zitiert nach juris Rdn. 61), daß auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des BGH zum Streitgegenstand von Nichtigkeits- und Anfechtungsklage, ein Nachschieben von Anfechtungsgründen nach Ablauf der Anfechtungsfrist des § 246 I AktG nicht möglich ist.
Daran könnten Zweifel bestehen, da der BGH auch ausgeführt hat, daß der Klagegrund die Gesetz- bzw. Satzungswidrigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses ist. Unter diesem allgemeinen Gesichtspunkt werden alle Mängel zusammengefaßt, die dem Hauptversammlungsbeschluß anhaften und die zur Klärung seiner Nichtigkeit durch das Gericht führen. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Streitgegenstandes ist das mit der Klage verfolgte prozessualen Ziel, die richterliche Klärung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses in Bezug auf seine fehlende Übereinstimmung mit Gesetz oder Satzung hinsichtlich seines Gegenstandes und Inhalts sowie des zur Beschlußfassung führenden Verfahrens herbeizuführen (s. BGHZ 152,1ff, hier zitiert nach juris Rdn. 12ff). Nach dem BGH stellen die gesamten, der Entstehung des Beschlusses zugrundeliegenden Umstände einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar.
Aus dieser Definition des Streitgegenstandes in der zitierten BGH Entscheidung ließe sich der Schluß ziehen, daß der dem Streitgegenstand zugrundeliegende Lebenssachverhalt und alle Mängel zusammen zu fassen und zu überprüfen seien, unabhängig von der Frage, welcher Anfechtungsgegner den Mangel gerügt hat und auch unabhängig davon, wann dieser Mangel gerügt worden ist.
Maßgebend ist aber das Wesen und der Normzweck des § 246 I AktG. Diese Vorschrift beinhaltet eine materielle Ausschlußfrist, deren Nichteinhaltung die Klage unbegründet macht. Angesichts dieser auch materiell-rechtlichen Bedeutung greift es zu kurz, wenn ausschließlich mit dem prozessualen Gedanken des Streitgegenstandsbegriffes argumentiert wird. Der Normzweck der Monatsfrist liegt in der Schaffung von Rechtssicherheit. Es muß der durch die Behauptung der Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit des Beschlusses behauptete Schwebezustand beendet werden. Für den Vollzug des Beschlusses ist es für den Vorstand von besonderer Bedeutung zu wissen, in welche Angriffrichtung die Vorwürfe der Nichtigkeits- und Anfechtungskläger zielen. Dies zeigt sich gerade auch in einem Verfahren wie dem vorliegenden, wo der Beschluß Rechtswirkungen nur dann entfalten kann, wenn er in das Handelsregister eingetragen wird. Was nicht bereits an Tatsachen, jedenfalls im Kern innerhalb der Monatsfrist vorgetragen ist, kann der Vorstand im Freigabeverfahren nicht versuchen zu entkräften (LG München aaO Rdn. 265).
Auch der II. Senat des BGH hat in einem späteren Urteil ein Nachschieben nicht bereits im Kern benannter Anfechtungsgründe nach Ablauf der Anfechtungsfrist für unzulässig erachtet, was dann unverständlich wäre, wenn man pauschal eine Überprüfung aller Mängel eines Beschlusses nach Erhebung einer Anfechtungsklage für geboten hielte (BGH NZG 2006,505ff, hier zitiert nach juris Rdn. 18).
Bei der Einberufung und der Durchführung der Hauptversammlung war der Vorstand der Antragstellerin ordnungsgemäß besetzt.
Das Gesetz bestimmt in § 76 II S. 2 AktG, daß bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro, wie hier, der Vorstand aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat, €es sei denn, die Satzung bestimmt, daß er aus einer Person besteht€.
Ausreichend ist dabei, daß die Satzung dem Aufsichtsrat gestattet, die Anzahl der Personen des Vorstandes festzulegen (vgl. Fleischer in Spindler/Stilz, AktG, § 76 Rdn. 99).
Die Satzung der Antragstellerin enthält unter § 7 folgende Regelung: €Der Vorstand kann aus einem oder mehreren Personen bestehen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist€.Die Bestimmung der Anzahl sowie die Bestellung der ordentlichen€Mitglieder des Vorstandes€.erfolgt durch den Aufsichtsrat€.
Satzungsbestimmungen, denen, wie hier, körperschaftsrechtliche Bedeutung zukommt, müssen nach objektiven Kriterien einheitlich aus sich heraus ausgelegt werden. Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelung kommt dabei ebenso maßgebende Bedeutung zu wie dem systematischen Bezug der Klausel zu anderen Satzungsvorschriften (BGHZ 123, 347ff).
Aus dem Wortlaut der Satzung, die ihrerseits auf das Gesetz Bezug nimmt, könnte man schließen, daß der Vorstand der Antragstellerin nur dann ordnungsgemäß besetzt ist, wenn der Vorstand aus (mindestens) zwei Personen besteht. Denn das Gesetz sieht seinerseits vor, daß ein Vorstand einer Aktiengesellschaft, wenn sie, wie hier, ein bestimmtes Grundkapital überschreitet, aus zwei Personen bestehen muß. Das Gesetz sieht also eine eindeutige Regelung vor. Es eröffnet nur eine abweichende Möglichkeit durch die Satzung. Diese könnte hier aber durch die Satzung deshalb nicht genutzt worden sein, weil sie selbst wiederum ihre Bestimmungsmöglichkeit dem Gesetz unterordnet. Dieser Zirkelschluß würde dazu führen, daß der Aufsichtsrat der Antragstellerin nur die Möglichkeit hätte zwei oder mehr Vorstandsmitglieder zu bestimmen, nicht jedoch die Zahl auf ein Vorstandsmitglied zu reduzieren.
Nach dem objektiven Sinn der Satzung, den alle Beteiligte ihr beigemessen haben, will sich die Satzung der Antragstellerin aber lediglich nicht in Widerspruch zu einer (zwingenden) gesetzlichen Regelung stellen. Das Gesetz bestimmt in § 76 AktG die Anzahl der Vorstandsmitglieder bei einem Grundkapital von mehr als drei Millionen mit zwei, es sei denn die Satzung regelt etwas anderes. Die Satzung hier bestimmt etwas anderes, nämlich, daß der Vorstand aus einer oder zwei Personen bestehen kann. Die Einschränkung €soweit€€ soll nur sicherstellen, daß die Satzung nicht gegen ein zwingendes Gesetz verstößt. Solange es aber keine zwingende gesetzliche Regelung, wie hier, zur Anzahl der Satzungsmitglieder gibt (anders als beispielsweise bei Kreditinstituten), überläßt es das Gesetz der Gesellschaft in der Satzung frei zu wählen, wie sie vertreten bzw. geleitet werden soll.
Die Satzung der Antragstellerin weist dem Aufsichtsrat ein Bestimmungsrecht zur Anzahl der Vorstandsmitglieder zu. Dieser hat es in seiner Sitzung vom 14. Dezember 2006 ausgeübt.
Nach eindeutiger Information hierüber in der Klageerwiderung im Verfahren 52 O 120/07 ist der Vorwurf der gesetzeswidrigen Vorstandsbesetzung auch nicht mehr aufgegriffen worden (auch nicht in dem Verfahren 52 O 67/08).
Der Aufsichtsrat hat einen ordnungsgemäßen Beschluß zum Vorschlag des Squeeze-out in der Hauptversammlung gefaßt.
Unstreitig hat der Aufsichtsrat in seiner Sitzung vom 13. Juli 2007, an der alle Aufsichtsratsmitglieder teilgenommen haben, den Beschluß gefaßt, den Squeeze-out vorzuschlagen und als Tagungsordnungspunkt der Hauptversammlung vorzulegen.
Im Aktienrecht finden sich keine Vorschriften ob und unter welchen Umständen ein Aufsichtsratsbeschluß fehlerhaft ist. In der Rechtsprechung und einem Teil der Literatur wird angenommen, daß Aufsichtsratsbeschlüsse, die gegen zwingendes Gesetzes- oder Satzungsrecht verstoßen, nichtig sind (BGH NJW 1994,520ff; NZG 2000,945f9; Hüffer, § 118 Rdn. 18f m.w.N.). Soweit die Antragsgegner rügen, die Mitglieder des Aufsichtsrates hätten den Beschlußvorschlag nicht ausreichend prüfen können, führt dies nicht zu einer Nichtigkeit des Aufsichtsratsbeschlusses. Sollte tatsächlich ein Informationsdefizit des Aufsichtsrates vorgelegen haben, so ist nicht ersichtlich, daß dies gegen ein Gesetz verstoßen könnte. Die Mitglieder des Aufsichtsrates machten sich allenfalls schadensersatzpflichtig.
Hinzu kommt, daß die Antragstellerin unwidersprochen zum Aufsichtsratssitzung vom 13. Juli 2007 vorgetragen hat, wonach dem Aufsichtsrat der Entwurf des Übertragungsberichtes bereits vorgelegen hat. Ein Vertreter der vom Hauptaktionär eingesetzten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft berichtete in der Sitzung über die Frage der Bewertung. Auch die vom Gericht bestellte Prüfungsgesellschaft war anwesend und berichtete.
Das haben die Kläger auch nicht (mehr) bestritten.
Die Abstimmung über den Tagesordnungspunkt 6, den Squeeze-out Beschluß war ordnungsgemäß.
Die Stimmen sind ordnungsgemäß ausgezählt worden. Richtig ist zwar, daß die Stimmen zunächst nicht ordnungsgemäß ausgezählt waren, weil eine Stimmkarte des Antragsgegners zu 14) unter einer anderen Stimmkarte festgeklebt war. Dieser Fehler wurde jedoch bemerkt und korrigiert, wie sich auch aus dem notariell beurkundeten Protokoll der Hauptversammlung ergibt. Die Vermutung, das Abstimmungsergebnis sei generell auf der Hauptversammlung falsch ausgezählt worden, berücksichtigt die durchgeführte Korrektur nicht und ist erkennbar ins Blaue hinein.
Der Hauptaktionär K. durfte an der Abstimmung teilnehmen. Er war ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet, wie sich aus der Anlage B 15 ergibt.
Das Bestreiten er Antragsgegner ist unerheblich, da ins Blaue hinein.
Der Hauptaktionär war auch nicht wegen Verletzung von Meldepflichten gemäß § 28 WpHG von der Beschlußfassung ausgeschlossen. Wie sich aus dem Anlagenkonvolut B 16 ergibt, ist der Hauptaktionär seiner Meldepflicht gegenüber dem BaFin nachgekommen. Das Überschreiten der 75% -Beteiligung durch den Hauptaktionär ist von der Antragstellerin auch in der Börsenzeitung vom 25. November 2006 veröffentlicht worden. Die Information über die Meldung an die BaFin lag in der Hauptversammlung aus. Dies ist von den Antragsgegnern nicht erheblich bestritten worden.
Den Vorzugsaktionären stand kein Stimmrecht bei der Beschlußfassung nach § 327a AktG zu. Das gebietet auch nicht die verfassungskonforme Anwendung des Aktiengesetzes (OLG Düsseldorf AG 2005,293ff, hier zitiert nach juris Rnd. 57ff; BVerfG ZiP 2007,1987, zitiert nach juris Rdn. 4). Der Schutz der Vorzugsaktionäre wird, wie auch der Schutz der Stammaktionäre, durch das gesetzliche Verfahren und dessen Sicherungsmechanismen gewährleistet.
Die Anfechtungsklagen sind auch nicht wegen Verletzung des Informationsrechts der Anfechtungsgegner begründet. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit der Barabfindung können die Antragsgegner schon deshalb eine Anfechtung nicht stützen, weil § 243IV S. 2 AktG eine Verletzung des Informationsrechtes, die zur Anfechtung berechtigt ausschließt, wenn es, wie hier, für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren gibt.
Eine Verletzung des Fragerechts der Antragsgegner gemäß § 131 I AktG liegt nicht darin, daß das Bewertungsgutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E. AG zu den an den Hauptaktionär verkauften Möbelhäusern den Antragsgegnern nicht bekanntgemacht worden ist. Zwar steht jedem Aktionär dann, wenn einem anderen Aktionär außerhalb der Hauptversammlung Informationen gegeben wurden, auch ein Auskunftsanspruch zur Seite (§ 131 IV AktG). Die Kenntnis der Bewertungsgrundlagen erlangte der Hauptaktionär aber in seiner Eigenschaft als Käufer der Möbelhäuser und nicht als Aktionär der Antragstellerin. Diese Kenntnis begründet danach keine erweiterte Auskunftspflicht der Antragstellerin nach § 131 IV AktG. Soweit Auskünfte dem Aktionär nicht wegen seiner Eigenschaft als Aktionär, sondern aufgrund besonderer rechtlicher Beziehungen zur Gesellschaft erteilt werden, fallen diese nicht unter § 131 IV AktG (s. OLG München AG 2008,746ff, zitiert nach juris Rdn. 91f).
Eine Verletzung des Fragerechts aus § 131 I AktG der Antragsgegnerin zu 7) lag nicht vor. Die Antragsgegnerin zu 7) hat nach dem Grund für die Amtsniederlegung durch das Vorstandsmitglied H. gefragt, sie hat ebenfalls nach den Beschlüssen des Aufsichtsrates im Zusammenhang mit dieser Niederlegung gefragt. Hierauf hat der Aufsichtsrat erläutert, daß er den verbliebenen Vorstand Herrn L. von dem Verbot des Selbstkontrahierens befreit habe. Unstreitig ist nicht mitgeteilt worden, daß der Aufsichtsrat tatsächlich am 14. Dezember 2006 den Beschluß gefaßt hatte, die Anzahl der Vorstandsmitglieder auf eine Person zu reduzieren.
Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin aus den Fragen der Antragsgegnerin zu 7) hätte erkennen können und müssen, daß diese auch Auskunft über einen Vorstandsbeschluß zur Reduzierung der Anzahl der Vorstandsmitglieder wünschte. Selbst wenn es den Beschluß zur Reduzierung der Vorstandsmitglieder nicht gegeben hätte, ließe sich aus dem Beschluß und der darüber erfolgten Auskunft, der alleinige Vorstand der Antragstellerin sei von dem Verbot des Selbstkontrahierens befreit schließen, daß der Aufsichtsrat in Kenntnis, daß der Vorstand nur noch durch eine Person besetzt war, dies auch so wollte und konkludent die Vorstandsbesetzung auf eine Person reduziert hatte. Ein ausdrücklich fehlender Beschluß wäre mithin schon unschädlich, erst recht dann eine fehlende Auskunft über den ausdrücklichen Beschluß.
Das Übertragungsverlangen nach § 327a I S. 1 AktG wurde wirksam gestellt. Dessen Voraussetzungen liegen hier vor.
Der Hauptaktionär K. der Antragstellerin verfügt über mehr als 95% der Aktien.
Das Grundkapital der Antragstellerin beträgt € 30 Mio. und ist unstreitig eingeteilt in 6 Mio. Stammaktion und 4 Mio. stimmrechtslose Vorzugsaktien. Wie der von der Landesbank B. bestätigte Depot-Auszug des Hauptaktionärs vom 29. August 2007 ausweist, verfügte der Hauptaktionär über 5 930 201 Stammaktien und 3 725 240 Vorzugsaktien. Das sind deutlich mehr als die vom Gesetz geforderten 95% der Aktien. Der € unterschriebene- Depotauszug lag unstreitig in der Hauptversammlung aus (Anlage B 17). Ein Bestreiten der Mehrheitsverhältnisse durch die Antragsgegner ist daher ins Blaue hinein.
Es gab einen ordnungsgemäßen Übertragungsbericht des Hauptaktionärs mit dessen Unterschrift. Dieser lag in der Hauptversammlung aus. Zu den inhaltlichen Beanstandungen hinsichtlich des Übertragungsberichts und des Prüfberichts wird noch auszuführen sein.
Nicht ausgelegt werden mußte der Prüfungsbericht der E. AG, die den Preis, den der Hauptaktionär vor der Ankündigung des Squeeze out an die Gesellschaft für diverse Möbelhäuser zahlte, überprüft hatte. Ein solcher Bericht gehört nicht zu den vom Gesetz geforderten Unterlagen, diese umfassen vielmehr nur den Bericht des Hauptaktionärs, den Prüfbericht, die Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Jahre der Gesellschaft und den Entwurf des Übertragungsbeschlusses (§ 327c III AktG).
Die vorliegende Gewährleistungserklärung der Landesbank B. (§ 327b III AktG) genügt den gesetzlichen Anforderungen. Es ist zwar richtig, daß die Unterschriften unter der Gewährleistungserklärung nicht ohne weiteres leserlich sind. Ausreichend ist aber, daß sich die Vertretungsbefugnis der Unterzeichnenden und damit die Wirksamkeit der Gewährleistungserklärung mit Hilfe weiterer Unterlagen überprüfen lassen. Hier hat der Vorstand sich ein Unterschriftsverzeichnis der Bank zur Verfügung stellen lassen und sich von der Wirksamkeit der Garantie überzeugt (Anlage B 23). Das ist ausreichend.
Zu der Wirksamkeit der Unterschriften gab es keine Fragen auf der Hauptversammlung.
Die Bankgarantie hat schließlich nicht durch die zwischenzeitliche Übertragung eines Teils der Aktien des Hauptaktionärs K. auf seine Tochter ihre Werthaltigkeit verloren, wie der Antragsgegner zu 14) befürchtet. Die Garantiesumme ist nicht etwa der Höhe nach beschränkt. Ausweislich des Wortlautes der Garantieerklärung übernimmt die Landesbank B. gegenüber allen Minderheitsaktionären (also auch gegenüber der Aktionärin S. K.) die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung des Hauptaktionärs.
Der Prüfbericht des gemäß § 327c AktG vom Gericht eingesetzten Prüfers ist ordnungsgemäß.
Inhaltliche Mängel und andere Unzuträglichkeiten bei der Abfassung des Prüfungsberichts können den Squeeze out Beschluß nicht unwirksam und anfechtbar machen. Das folgt aus der unabhängigen Stellung des gerichtlich bestellten Prüfers. Denn dem gesetzlichen Leitbild folgend ist das Amt des Prüfers persönlich und sachlich unabhängig und weisungsfrei zum Schutze der Minderheitsaktionäre auszuüben. Mit der Unabhängigkeit des Prüfers wäre es unvereinbar, wenn die Gesellschaft oder der Hauptaktionär für eventuelle Fehler der Prüfung einstehen müßten, da sie andererseits auf die Prüftätigkeit keinerlei Einfluß nehmen dürfen. Allein dann, wenn der Prüfungsbericht sich nicht auf das vom Hauptaktionär zuletzt abgegebene Bargebot bezieht, grob unvollständig ist oder ansonsten gravierende inhaltliche Mängel aufweist, die den Grad der Nichterfüllung des Prüfungsauftrages erreichen, kann nicht mehr von einem ordnungsgemäßen Barabfindungsgebot ausgegangen werden (OLG Hamm DB 2005,1263, hier zitiert nach juris Rdn. 38f, so auch OLG Stuttgart AG 2009, 204ff, zitiert nach juris Rdn. 132ff; OLG Frankfurt AG 2008,167; OLG Karlsruhe AG 2007,92). Gravierende Mängel, die das Fazit einer Nichtprüfung zuließen, zeigen die Antragsgegner nicht auf.
Gegen eine schuldhafte Falschbewertung des Prüfers wären die Aktionäre zudem durch einen Schadensersatzanspruch geschützt (BGH ZiP 2005,2107f, hier zitiert nach juris Rdn. 3).
Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist der Prüfer nicht verpflichtet, das Barabfindungsgebot festzusetzen, wie die Antragsgegnerin zu 1) meint, sondern nur zur Kontrolle des gefundenen Gebotes eingesetzt worden.
Ein zur Anfechtung des Übertragungsbeschlusses führender Verstoß gegen §§ 327c II S. 4 AktG liegt nicht darin, daß die als Prüferin bestellte BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ihre Tätigkeit nicht erst nach Fertigstellung des vom Hauptaktionär beauftragten Übertragungsberichts aufgenommen hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine derartige Parallelprüfung nicht zu beanstanden (OLG Stuttgart aaO Rdn. 136 m. z. N. zur Rspr.). Sie kann vielmehr nach Auffassung des BGH ein sinnvolles Vorgehen sein, um eine frühzeitige Fehlerkorrektur durch den Prüfer zu ermöglichen und stellt dessen Unabhängigkeit nicht per se in Frage (BGH ZiP 2006,2080, zitiert nach juris Rdn. 14). Auch die hiervon abweichende Rechtsprechung (s. z.B. OLG Hamm DB 2005, 1263f; zitiert nach juris Rdn. 36ff), die eine Verletzung der Prüfungspflichten bei Parallelprüfungen sieht, da eine Prüfung zur Wahrung der Interessen der Minderheitsaktionäre eine gewisse persönliche, örtliche und zeitliche Distanz erfordere, was durch einen ständigen Erfahrungs- und Ergebnisaustausch mit den Geprüften in einer die gebotene Unvoreingenommenheit gefährdenden Weise gestört sein könnte, verneint eine Anfechtbarkeit des Prüfungsergebnisses bei Parallelprüfung, da nur eine formale Betrachtungsweise durch das Gesetz verlangt werde. Inhaltliche Mängel und andere Unzuträglichkeiten bei der Abfassung des Prüfungsberichts können auch nach der Auffassung der Mindermeinung den Übertragungsbeschluß nicht unwirksam und anfechtbar machen (OLG Hamm aaO).
Ohne Tatsachen zu benennen, kann auch nicht ein kollusives Zusammenwirken von gerichtlich bestelltem Prüfer und dem vom Hautaktionär eingesetzten Prüfer angenommen werden.
Weitere formale Mängel des Prüfungsberichts wurden nicht gerügt.
Zu den Rügen der Antragsgegner hinsichtlich Höhe bzw. Ermittlung des Barabfindungsgebotes und inhaltlicher Mängel des Übertragungsberichts des Hauptaktionärs und des Prüfberichts:
Die Antragsgegner rügen im Grunde eine Verletzung der Treuepflicht des Hauptaktionärs und eine rechtsmißbräuchliche Durchführung des Squeeze-out-Verfahrens.
Der Hauptaktionär, der zudem Vorsitzender des Aufsichtsrates der Antragstellerin ist, hat im Jahr vor Abgabe des Squeeze-out-Angebotes, von der Antragstellerin deren Möbeleinzelhäuser (ohne Immobilien) erworben. Eine Ausschreibung vor dem Verkauf unterblieb. Die Antragstellerin vermutete, daß es ohnehin für die verlustträchtigen Tochtergesellschaften keinen Interessenten geben würde. Sie ließ jedoch ein Wirtschaftsprüfergutachten zu dem Wert des angebotenen Kaufpreises erarbeiten. Befürchtungen der Minderheitsaktionäre, daß dieser Verkauf nicht zu dem wirklichen Wert der Einzelhäuser durchgeführt worden ist, lassen sich unter diesen Voraussetzungen nicht von der Hand weisen.
Ein von der Hauptversammlung zur Überprüfung der Transaktion eingesetzter Sonderprüfer ist mittlerweile, ohne daß Ergebnisse der Prüfung vorlagen, wieder abgesetzt worden. Auch dies mag das Mißtrauen der Minderheitsaktionäre in die Höhe des Barabfindungsgebotes durch den Hauptaktionär verstärkt haben.
Eine Rechtsmißbrauchskontrolle des Übertragungsbeschlusses ist aber nur in Ausnahmefällen grober Treuwidrigkeit vorzunehmen, wozu aber nicht enttäuschte Erwartungen der Minderheitsaktionäre in den Bestand der Gesellschaft oder deren finanzielle Einbußen zählen (vgl. zu den Fallgruppen Habersack in Emmerich/Habersack § 327a Rdn. 27ff: z.B. bei Instrumentalisierung des Formwechsels, venire contra factum proprium etc.). Es müßten vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalles den Beschluß über den Ausschluß der Minderheitsaktionäre als gegen die grundsätzliche Wertung des Gesetzes verstoßend erscheinen lassen. Das ist hier nicht der Fall.
Eine Treuwidrigkeit liegt nicht in der Durchführung des Squeeze-out, obwohl die Aktionäre einen Sonderprüfer einsetzten. Das Squeeze-out-Verfahren war nicht auszusetzen, bis zum Abschluß der von der Hauptversammlung am 31. 8. 2007 eingesetzten Sonderprüfung.
Im Rahmen des gesetzlich geregelten Ausschlussverfahrens nach §§ 327a AktG hindert eine zusätzliche, gleichsam vorbeugende Sonderprüfung nicht den Ablauf des Verfahrens. So hat der BGH (ZiP 2006,2080ff, zitiert nach juris Rnd. 28) entschieden, daß für den Einsatz eines Sonderprüfers im Squeeze-out kein Raum sei. Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Es ist nicht geboten, einem Ausschlußverfahren ein Sonderprüfungsverfahren vorzuschalten. Für den Schutz der Minderheitsaktionäre ist die Prüfung durch den Übertragungsbericht und den vom Gericht eingesetzten Prüfer ausreichend. Von entscheidender Bedeutung ist jedoch, daß der Gesetzgeber mit dem Spruchverfahren eine weitere gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit geschaffen habe, die schon für sich allein die gebotene Sicherung dafür bietet, daß ein zum Ausscheiden gezwungener Aktionär erhält, was seine gesellschaftliche Beteiligung wert ist (so BGH aaO Rdn. 30). Wenn der Ablauf des Squeeze-out-Verfahrens nicht dadurch verzögert wird, daß über den Einsatz eines Sonderprüfers entschieden wird, dann auch nicht dadurch, daß tatsächlich ein Sonderprüfer durch die Hauptversammlung mit einer Prüfung betraut wird. Auch dies kann das Verfahren nicht verzögern. Für die Bewertungsrügen im Spruchverfahren bzw. für deren Substantiierung ist auch nicht eine Sonderprüfung erforderlich. Es reicht aus, daß die Aktionäre dann die Unangemessenheit der Barabfindung in groben Zügen rügen.
Die Vermutung, daß die Unternehmensbewertung und damit letztlich das Barangebot an die Minderheitsaktionäre höher ausgefallen wären, hätte der Hauptaktionär nicht die Möbeleinzelhandelshäuser vor dem Squeeze-out-Verfahren erworben, läßt sich nicht im Nichtigkeits- oder Anfechtungsprozeß überprüfen. Diese Überprüfung ist nach der Wertung des § 327f AktG ausschließlich dem Spruchverfahren vorbehalten.
Es wäre ein Wertungswiderspruch zu den Grundüberlegungen des Gesetzgebers, diese Frage der Richtigkeit der Bewertung dem Anfechtungsprozeß zu entziehen und sie dem Spruchverfahren zuzuweisen, würde man dann im Anfechtungsprozeß doch Rügen zu einzelnen € wenngleich grundlegenden - Bewertungsfragen wieder zulassen (s. auch LG München aaO Rdn. 296). Sollte der Kaufpreis für die Möbeleinzelhandelshäuser mit dem Hauptaktionär tatsächlich zu niedrig festgesetzt worden sein, so hätte die Antragstellerin möglicherweise einen Anspruch auf Ausgleich nach §§ 311 ff AktG, was wiederum in die Berechnung des Unternehmenswertes einzufließen hätte. Dies jedoch wäre im Spruchverfahren zu überprüfen und zu berücksichtigen (vgl. auch LG München aaO Rdn. 297). Es kann dabei keine Rolle spielen, ob die Berechnung des Barabfindungsgebotes nur in einem Bereich, der zu kleineren Korrekturen führen würde, von den Minderheitsaktionären gerügt wird oder ob das Angebot bei korrekter Berechnung des Unternehmenswertes wesentlich über dem Barabfindungsgebot liegen würde. Eine quantitative Abweichung kann nicht ab einem bestimmten Preis in eine qualitative Abweichung umschlagen, die zu einer Anfechtung der Minderheitsaktionäre berechtigen würde. Der Umfang der Erhöhung des Unternehmenswertes kann nicht ausschlaggebend dafür sein, ob die Anfechtungsklage Erfolg hat oder nicht (so auch LG München aaO Rdn. 297).
Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn der Übertragungsbericht die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet. Er muß es den Minderheitsaktionären ermöglichen, eine Plausibilitätskontrolle durchzuführen. Durch den Bericht soll jeder Aktionär in die Lage versetzt werden, die Berechnung des Barabfindungsgebotes und vor allem die der Festlegung zu Grunde liegenden Überlegungen nachzuvollziehen (BGH NZG 2006,905f, zitiert nach juris Rdn 17; OLG München, AG 2008,746ff, zitiert nach juris Rdn. 67; OLG Stuttgart AG 2009,204ff Rdn. 124ff).
Das ist hier der Fall. Der Übertragungsbericht gibt die Kriterien an, die für die Bemessung des Angebotes entscheidend waren.
Der Übertragungsbericht und der Prüfbericht haben für die Darstellung des Börsenkurses einen Referenzzeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe des Übertragungsangebotes gewählt. Dies entspricht nicht dem vom BGH in seiner Entscheidung vom 12. März 2001- II ZB 15/00 gewählten Zeitraum. Der BGH geht vielmehr davon aus, daß ein dreimonatiger Zeitraum bis zur Hauptversammlung zu wählen ist (BGH aaO, zitiert nach juris Rdn. 24). Der BGH konzediert zwar, daß dann ein Steigen des Börsenkurses durch die Ankündigung in dem von ihm entschiedenen Fall einer Verschmelzung auftreten könnte. Hierdurch sei das Ergebnis aber nicht verfälscht, weil der Börsenkurs positive Synergieeffekte bereits im Vorgriff auf einen Verschmelzungsvertrag vorwegnehmen könne. Die Berücksichtigung derartiger Effekte solle dem Aktionär ohne weiteres zugute kommen.
In einem Squeeze-out-Verfahren trifft man jedoch auf eine mit der BGH-Entscheidung nicht vergleichbare Konstellation. Vorteile, so sie denn auftreten, kämen hier ausschließlich dem Hauptaktionär zugute. Eine Steigerung des Börsenkurses in einem Squeeze-out-Verfahren zwischen der Ankündigung eines Übertragungsangebotes und der Hauptversammlung läßt sich daher nicht auf mögliche künftige Vorteile durch den Squeeze out zurückführen, sondern ausschließlich auf Spekulationen zur Erhöhung des Barabfindungsgebotes, zudem bei einem geringen Handelsvolumen. In einem solchen Fall ist es gerechtfertigt, auf einen Zeitraum von drei Monaten vor der Bekanntgabe des Squeeze-out abzustellen (wie auch für das Spruchverfahren mit ausführlicher Begründung u. w. N. OLG Stuttgart NZG 2007,302ff, zitiert nach juris Rdn. 21ff; keine verfassungsrechtlichen Bedenken auch bei einer anderen Festlegung des Referenzzeitraumes vgl. BVerfG ZiP 2007,175ff, zitiert nach juris Rdn. 18). Das würde auch die Schwierigkeit entfallen lassen, daß der Übertragungs- und der Prüfbericht den Kurs zum Zeitpunkt der Hauptversammlung nicht einrechnen können, weil sie beide spätestens bei Einberufung der Hauptversammlung vorliegen müssen.
Letztlich können diese Erwägungen aber zum jetzigen Zeitpunkt dahingestellt bleiben. Ausreichend ist, daß die Minderheitsaktionäre dem Übertragungsbericht des Hauptaktionärs und dem Prüfbericht den Referenzzeitraum entnehmen können, der der Ermittlung des Barabfindungsgebotes zugrundegelegt wurde, dessen Überprüfung findet dann im Spruchverfahren statt (LG München aaO Rdn. 300).
Der Übertragungsbericht ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil er nicht geprüft hat, ob der Verkauf der Möbelhäuser im Jahr 2006 an den Hauptaktionär K. zu einem angemessenen Preis durchgeführt worden ist oder ob der Antragstellerin möglicherweise Schadensersatzansprüche aus diesem Verkauf zustehen könnten. Auch diese Bewertungsfragen bleiben einem Spruchverfahren vorbehalten. Auch hier gilt, daß es im Widerspruch zu den Überlegungen des Gesetzgebers stünde, der die Fragen der Richtigkeit der Bewertung dem Anfechtungsprozeß entzogen und dem Spruchverfahren zugewiesen hat, würde man im Rahmen von Anfechtungsklagen Rügen zulassen, die sich auf Bewertungsfragen beziehen (s. OLG München AG 2008,746, zitiert nach juris Rdn 68). Eine Alternativberechnung im Übertragungsbericht für den Fall, daß Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311ff AktG wegen des Verkaufs der Einzelhandelshäuser bestünden, war nicht erforderlich. Die Veräußerung war vollzogen, die Bewertung konnte von einer abgeschlossenen und wirksamen Transaktion ausgehen. Diese war dem Übertragungsbericht zugrunde zu legen. Erst im Spruchverfahren ist zu überprüfen, ob der Kaufpreis zu niedrig angesetzt war.
Der Hauptaktionär mußte auch nicht in seinem Übertragungsbericht angeben, was er selbst für den Aktienerwerb zum Erreichen des für den Übertragungsbeschluß erforderlichen Quorums aufgewandt hat. Diese Kurse waren nicht bei der Bemessung des Barabfindungsgebotes zugrunde zu legen. Der Gesetzgeber hat dies zwar bei Übernahmeangeboten in § 31 WpÜG festgelegt, nicht jedoch für das in den § 327a ff AktG geregelte Verfahren. Diese Normen sind zuletzt im Jahre 2007 geändert worden, nach Einführung des WpÜG, was dem Gesetzgeber die Möglichkeit geboten hätte, so er denn es für erforderlich erachtete, auch im Squeeze-out-Verfahren die Kosten für den Aktienerwerb des Hauptaktionärs zur Erlangung der Übertragungsgrenze als Mindestgebot anzugeben. Statt dessen hat der Gesetzgeber die Ermittlung des Bargebotes nicht umschrieben. Es bleibt daher in den verfassungsrechtlich gebotenen Schranken möglich, das Bargebot ohne den Aktienerwerb des Hauptaktionärs zur Erlangung der im Squeeze-out-Verfahren erforderlichen 95% unberücksichtigt zu lassen. Das BVerfG hat denn auch in der von der Antragstellerin erwähnten Entscheidung DB 1999,1693ff, allein festgestellt, daß der Börsenkurs, der den Verkehrswert der Aktie widerspiegelt, bei der Ermittlung des Barabfindungsgebotes nicht unberücksichtigt bleiben darf. Es hat jedoch keine Bedenken dazu geäußert, daß der von dem herrschenden Unternehmen tatsächlich gezahlte Preis für Aktien der abhängigen Gesellschaft bei der Bewertung des Anteilseigentums unberücksichtigt zu lassen. Auch für das Squeeze-out-Verfahren muß gelten, daß der Preis, den ein Mehrheitsaktionär an Minderheitsaktionäre für Aktien zu zahlen bereit ist oder sein kann, dadurch bestimmt sein kann, daß der Mehrheitsaktionär zur Erreichung eines Stimmenquorums einen gewissen Preiszuschlag in Kauf zu nehmen bereit ist (s. BVerfG aaO, zitiert nach juris Rdn. 57f). Das muß sich aber nicht in dem späteren Bargebot an die Minderheitsaktionäre niederschlagen (ohne weitere Begründung im Ergebnis ebenso LG München aaO Rdn. 290).
Die Gutachten durften auch das Barabfindungsgebot für die Stamm- und die Vorzugsaktien in gleicher Höhe festlegen. Es gibt keine festen Regeln für die Wertrelation von Stamm- und Vorzugsaktien (so OLG Karlsruhe AG 2006,463, zitiert nach juris Rdn. 18 € nach sachverständiger Beratung), deshalb kann es u.U., wie es die Prüfer im Übertragungsbericht und im Prüfbericht für angemessen erachtet haben, zutreffend sein, beide Aktiengattungen gleich zu bewerten.
Letztlich muß aber auch diese Frage der Klärung durch das Spruchverfahren vorbehalten bleiben.
Schließlich ist das Freigabeverfahren selbst nicht mißbräuchlich. Der Aktionär verliert zwar mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses seine Rechtsstellung, das hindert ihn aber nicht, wie sich aus § 265 II ZPO ergibt, seine Rechte im Anfechtungsprozeß weiter zu verfolgen (vgl. nur OLG München AG 2008,746ff, zitiert nach juris Rdn. 107)
III. Sind die Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen offensichtlich unbegründet, bedarf es keiner Prüfung, ob ein überwiegendes Vollzugsinteresse der Antragstellerin, das hier durchaus zweifelhaft ist (vgl. Habersack in Rdn 7; aA OLG Frankfurt, NZG 2007,474ff, das allein mit der Einsparung der Hauptversammlungskosten und dem Entfallen der Verpflichtung zur Erstellung eines Konzernabschlusses das Vollzugsinteresse, allerdings bei einer Gesamtinvestition der dortigen Antragsgegner von lediglich € 2 852 bejaht), gegeben wäre (LG Düsseldorf, ZiP 2004,1755ff, zitiert nach juris Rdn. 30). Nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 319 VI S. 2 AktG) ist nicht erforderlich, daß das überwiegende Vollzugsinteresse zusätzlich bei offensichtlich unbegründeten Klagen vorliegen muß (so auch OLG München AG 2008,746, zitiert nach juris Rdn. 118; OLG Stuttgart AG 2009,204ff, zitiert nach juris Rdn. 282; OLG Karlsruhe AG 2007,92f; zitiert nach juris Rdn. 2).
IV. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen gemäß §§ 91,91a ZPO.
Auch die Antragsgegner, die sich der Erledigungserklärung der Antragstellerin angeschlossen haben, wie die Antragsgegner zu 2), 3), 4), 5), 8), 9), 11), 13), 15), 18), 19), 22), oder denen gegenüber festzustellen war, daß die Hauptsache erledigt ist, wie die Antragsgegner zu 16) und 17) tragen die Kosten.
Ohne das erledigende Ereignis, die Klagerücknahme in dem Anfechtungsverfahren 52 O 120/07, wären die Antragsgegner in dem Freigabeverfahren unterlegen, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt. Auch die weiteren Anfechtungsgründe hatten offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Diesem Umstand haben die Antragsgegner durch den Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs und der entsprechenden Klagerücknahme Rechnung getragen. Die Kostenregelung, die im Vergleich zu Lasten des Hauptaktionärs getroffen worden ist, betrifft nur das Innenverhältnis der Antragsgegner zu Herrn K., nicht jedoch zur Antragstellerin.
LG Potsdam:
Beschluss v. 30.09.2009
Az: 52 O 21/08
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/f2bc52a307e1/LG-Potsdam_Beschluss_vom_30-September-2009_Az_52-O-21-08