Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 29. Februar 2008
Aktenzeichen: 40 O 52/07
(LG Düsseldorf: Urteil v. 29.02.2008, Az.: 40 O 52/07)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten als ihren ehemaligen Vorstand geltend.
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, deren Aktien von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehalten werden. Deren Gesellschafter wiederum sind die sogenannten "Vollpartner" der S-Gruppe. Die Vollpartner sind gleichzeitig jeweils Vorstände der Klägerin.
Der Beklagte war Vorstand und Vollpartner der Klägerin. Seine Tätigkeit als Vorstand basierte zunächst auf einem Dienstvertrag vom 13.01.1997. Unter dem 30.11.2001 wurde dieser aufgehoben und durch den Vertrag vom 30.11.2001 (Bl. 164 ff d.A.) ersetzt. Die Klägerin, eine Wirtschaftsprüfergesellschaft, unterhält diverse Niederlassungen in Deutschland. Der Beklagte übernahm im Jahre 2000 die Leitung der Niederlassung in München. Deren Büroräume waren zunächst in der xstraße in N.
Die Umsätze der Niederlassung N betrugen im Jahre 2000 nach Darlegung der Klägerin 588.000,-- €, im Jahre 2001 988.000,-- € und im Jahre 2002 2.007.000,-- €. Das Betriebsergebnis war in den Jahren 2000 und 2001 negativ, und im Jahre 2002 im positiven Bereich. Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig.
Mit Memorandum vom 01.10.2002 legte der Beklagte den Partnern der Klägerin eine Erweiterungsplanung für das Jahr 2003 vor. Hiernach sollte das Personal von 11 auf 38 Personen steigen. Ferner sollte das bisherige Büro mit einer Fläche von 280 qm durch ein neu anzumietendes Büro mit einer solchen von 825 qm ersetzt werden. Für das alte Büro habe der Vermieter O - als Hauptmieter - zugesagt, die Fläche zum 01.01.2003 zurück zu nehmen. Die für das neue Büro anfallende Staffelmiete legte der Beklagte dort im einzelnen dar. Der Mietvertrag sei nach Genehmigung des Partnerausschusses am 10.09.2002 abgeschlossen worden. Ferner führte er aus, in der Dreijahres-Planung werde von einem Wachstum von ca. € 2,1 Mio in 2002 auf € 3,4 Mio. in 2003, 4,8 Mio. in 2004 und € 6,5 Mio. in 2005 ausgegangen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Memorandum vom 01.10.2002 (Bl. 63 ff d.A.) Bezug genommen.
Ende 2002 begann der Beklagte neues Personal einzustellen. Einzelheiten sind streitig.
Der mit Genehmigung des Partnerausschusses abgeschlossene Mietvertrag für das neue Objekt y-Straße in N mit der Vermieterin Z GmbH & Co. KG begann am 15.12.2002 und hatte eine Laufzeit bis 31.12.2008. Die Monatsmiete betrug 14.251,92 € und damit die Jahresmiete 2003 171.023,04 €. Gleichzeitig lief im Jahre 2003 noch der Mietvertrag für die alten Büroräume, da der Hauptmieter dieser Räume und Vermieter der Klägerin O nicht bereit war, diesen Mietvertrag vorzeitig zu beenden. Dem Beklagten gelang es für diese Räume erst im September 2003 einen Ersatzuntermieter zu finden.
Unter dem 10.07.2003 erstattete der Beklagte dem Aufsichtsrat der Klägerin Bericht über den bisherigen Umsatzverlauf der Niederlassung N. Er teilte anhand der ihm vorliegenden Ergebnisse bis Mai 2003 mit, die bisherige Kapazitätsauslastung sei unbefriedigend, er gehe jedoch von einer verbesserten Auslastung in den kommenden Monaten aus, so dass das geplante Ergebnis 2003 erreicht werden könne. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Aufsichtsratssitzung (Bl. 313 ff d.A., insbesondere Bl. 316 d.A.) Bezug genommen. Im Anschluss wurde ein lukratives Bankmandat der Niederlassung N beendet. Dass sich die Umsatzerwartung für 2003 aus diesem Grunde reduzieren würde, teilte der Beklagte auf einem Niederlassungsmeeting am 24.09.2003 mit (Bl. 287 ff d.A.).
Am 04.10.2003 teilte er dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Klägerin mit, bis August 2003 sei ein Verlust von 97.000,-- € entstanden (Bl. 72 ff d.A.). Der Aufsichtsrat der Klägerin schätzte in der Sitzung vom 07.10.2003 ein negatives Jahresergebnis von sogar 175.000,-- € für die Niederlassung N. In einem Niederlassungsmeeting am 22.10.2003 erklärte der Beklagte, er hoffe die Gesamtleistung 2003 noch positiv beeinflussen zu können (Bl. 80 d.A.). Wegen der rückläufigen Entwicklung erstellte er unter dem 12.11.2003 ein "Worst-Case-Budget" für das Jahr 2004 (Bl. 327 d.A.). Am 19.11.2003 wies er darauf hin, dass als Risiko die Abfindung für einen gekündigten Mitarbeiter berücksichtigt werden müsse (Bl. 82 f d.A.).
Am 09.12.2003 fand eine Aufsichtsratssitzung der Klägerin statt. In dieser wurde entschieden, den Beklagten als Vorstand abzuberufen und sein Dienstverhältnis fristlos zu kündigen. Begründet wurde dies mit einer Mitwirkung des Beklagten an einer versuchten Steuerhinterziehung und fehlerhaftem und unseriösem Verhalten bei der Erteilung eines Testats für eine D GmbH, einer Tochtergesellschaft der G Stiftung. Gegen seine Abberufung und Kündigung erhob der Beklagte Klage, die vor dem LG Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 15 O 529/03 geführt wurde. In dem Verfahren wurde durch Urteil des OLG Düsseldorf - I 6 U 65/05 -, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 84 ff d.A.), die Klage abgewiesen und die Auffassung vertreten, das dort im einzeln geschilderte Verhalten des Beklagten rechtfertige die fristlose Abberufung und Kündigung.
Ferner machte der Beklagte in einem Schiedsverfahren seinen Abfindungsanspruch wegen seines Ausscheidens aus der die Aktien der Klägerin haltenden GbR geltend. Die Schiedsklage richtete sich gegen die weiteren Vollpartner/Vorstände der Klägerin. In diesem Verfahren trugen die Vollpartner vor, sie hätten wegen der hier streitgegenständlichen Ansprüche einen aufrechenbaren Gegenanspruch gegen den Abfindungsanspruch des Beklagten. Nachdem der Beklagte im Schiedsverfahren darauf hingewiesen hatte, dass Anspruchsinhaber dieses Gegenanspruchs nicht die Partner sondern die Klägerin sei, trugen die Partner dort vor, die Klägerin habe ihnen den Anspruch abgetreten. Sie kündigten an, die entsprechende Abtretungserklärung nachzureichen. Da das Schiedsgericht diesen Gegenanspruch nicht für schiedsfähig hielt, kam es weder dazu, noch zu einer Entscheidung über den Anspruch.
Nach Ausscheiden des Beklagten verhandelte die Klägerin mit der Vermieterin ihrer neuen Geschäftsräume in N, der Z GmbH & Co. KG, über die Aufhebung des Mietvertrags für die Räume y-Straße. Es gelang der Klägerin, diese Aufhebung über die Stellung von Nachmietern zu erreichen, wobei die Vermieterin verlangte, dass die Klägerin das Mietausfallrisiko übernehme. Forderungen hieraus gegen die Klägerin erhob die Vermieterin bisher nicht.
Die Klägerin behauptet, sie sei nach wie vor aktiv legitimiert. Hierzu hat sie mit Schriftsatz vom 15.10.2007 vorgetragen, sie sei mit den Partnern übereingekommen, dass sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche wieder ihr zustehen sollten. Nachdem der Beklagte darauf hingewiesen hat, dass dies kaum möglich sei, da eine Rückabtretung durch alle 13 Partner hätte erfolgen müssen, von denen aber einer mittlerweile verstorben sei, behauptet die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.12.2007, zu der im Schiedsverfahren vorgetragenen Abtretung sei es nie gekommen. Insoweit sei ihre Darstellung dort, die Abtretungserklärung werde nachgereicht, "verkürzt" und beziehe sich nur darauf, dass eine Abtretung unschwer hätte erfolgen können. Sie legt hierzu eine Erklärung der Mitglieder ihres Aufsichtsrats und ihrer Gesellschafter vom 10.12.2007 (Bl. 419 ff d.A.) vor.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, ihre Darlegung zum schadensbegründenden Verhalten des Beklagten genüge, da dieser sich im Hinblick auf die Pflichtwidrigkeit entlasten müsse. Sie behauptet, die von ihr bis 2002 vorgelegten Umsatzzahlen seien gemäß ihrer Amis-Auswertungen richtig. Wegen der Einzelheiten wird auf ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 15.10.2007 (Bl. 356 ff d.A.) Bezug genommen. Sie behauptet weiter zunächst, das Jahresergebnis der Niederlassung N sei für das Jahr 2003 gemäß der Bilanz mit 1,2 Mio. € negativ gewesen. Da die Bilanz Rückstellungen in Höhe von 380.000,-- € für die Mietkosten aufgrund der Vertragslaufzeit in N enthalten habe, die, weil sie Nachmieter gefunden habe, nicht benötigt worden, seien diese aufzulösen. Unter Abzug der Rückstellungen verbleibe der eingeklagte Schaden von rund 820.000,-- €. Mit Schriftsatz vom 15.10.2007 behauptet sie, der Fehlbetrag des Jahresergebnisses 2003 belaufe sich auf einen Gesamtverlust von 1.248.700,-- €, abzüglich aufgelöster Rückstellungen von 387.000,-- € und somit auf 861.000,-- €. Hiervon mache sie 820.000,-- € als erstrangigen Teilbetrag geltend mache. Die Klägerin vertritt die Auffassung, diesen Fehlbetrag habe der Beklagte zu ersetzen, da die Investitionsentscheidungen auf einer völlig unrealistischen und nicht ansatzweise durch geschäftliche Erwartungen begründeten Umsatzplanung beruht hätten. Insoweit obliege es dem Beklagten, eine tragfähige Grundlage für seine Umsatzplanung darzulegen. Ohne die Investitionen, insbesondere die Einstellung der neuen Mitarbeiter und die Anmietung der neuen Büroräume, wäre, so behauptet die Klägerin weiter, auch für 2003 ein positives Ergebnis der Niederlassung N erzielt worden. Tatsächlich habe die Niederlassung in N geschlossen werden müssen.
Hilfweise stützt sie sich auf Ansprüche in Höhe von 491.000,-- € und 515.913,49 €. Hierzu behauptet sie, die Personalkosten in 2003 seien gegenüber 2002 um 491.000,-- € angestiegen, da der Beklagte neue Mitarbeiter in 2002 und 2003 eingestellt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darlegung in der Klageschrift (Bl. 41 f d.A.) Bezug genommen. Zwar habe sich die Mitarbeiterzahl für das Gesamtjahr 2003 nur auf 17 gegenüber 15,5 in 2002 erhöht, die Bewertung dürfe jedoch, so meint sie, nicht stichtagsbezogen erfolgen. Maßgeblich sei vielmehr der unterjährige Personalanstieg. Sie behauptet weiter, für das neue Büro habe sie Kosten von insgesamt 515.913,49 € aufwenden müssen. Insoweit hat sie sich mit der Klageschrift noch darauf berufen, 178.149,-- € seien als Miete für das neue Büro für die Zeit 15.12.2003 bis 31.01.2003 und 200.000,-- € als nachlaufende Mietkosten unter Abzug der Rückstellung für das Jahr 2004 anzusetzen und der Gesamtschaden aus der Anmietung betrage 557.424,21 €. Mit Schriftsatz vom 15.10.2007 trägt sie vor, der Schaden betrage 515.913,49 € zusammengesetzt aus den Mieten für das neue Büro, den Umzugs-, Makler- und Möbelkosten, sowie die Aufwendungen für die Aufhebung des Vertrags über dieses Büro. Wegen der Einzelheiten wird auf ihr Vorbringen in der Klageschrift (Bl. 39 ff d.A.) nebst Anlage 3 hierzu (Bl. 67 d.A.) und im Schriftsatz vom 15.10.2007 (Bl. 361 ff d.A.) nebst Anlage 22 hierzu Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
1) den Beklagten zu verurteilen, an sie 820.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (23.02.2007) zu zahlen,
2) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr dadurch entstanden sind oder noch entstehen werden, dass sie bzgl. des von ihr angemieteten Objekts y-Straße in N im Rahmen der mit den Vermieterin Z GmbH & Co. KG getroffenen Aufhebungs- und Aussetzungsvereinbarung das Mietausfallrisiko der Vermieterin bis zum Ablauf des ursprünglichen Mietvertrags (31.08.2008) übernommen hat.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, die Niederlassung N der Klägerin sei keineswegs geschlossen und verweist hierzu auf einen Auszug aus dem Handelsregister vom 17.03.2007 (Bl. 139 ff d.A.), einen Ausdruck der Webseite der Klägerin (Bl. 143 ff d.A.) und Onlineausdrucke des Wirtschaftsprüferverzeichnisses der Wirtschaftsprüferkammer (Bl. 162 f d.A.). Er rügt die örtliche Zuständigkeit und vertritt die Auffassung, der Gerichtsstand N als Gerichtsstand der Niederlassung der Gesellschaft sei maßgeblich. Ferner rügt er die Aktivlegitimation der Klägerin und behauptet, entsprechend dem Vorbringen ihrer Vollpartner im Schiedsverfahren durch denselben Prozessbevollmächtigten wie hier sei die Forderung den Vollpartnern nach ihrer quotalen Beteiligung abgetreten worden. Dies sei dort vielfach vorgetragen worden, so etwa im Termin vom 25.01.2006 (Bl. 437 d.A.) und 23.06.2006 (Bl. 449 d.A.). Das jetzige Vorbringen, dies sei doch nicht der Fall, stehe daher sowohl im Widerspruch zum Vortrag dort als auch zum Vortrag im Schriftsatz vom 15.10.2007, wonach eine Rückabtretung erfolgt sei.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Darlegung der Klägerin sei unsubstantiiert, da sie weder ein pflichtwidriges Verhalten seinerseits darlege noch die hieraus entstandenen Schäden nachvollziehbar aufliste. Er behauptet, die neuen Räume habe er anmieten müssen, weil die alten Büroräume zu klein gewesen seien. Der alte Vermieter sei durchaus bereit gewesen, die Klägerin per 01.01.2003 aus dem Mietvertrag zu entlassen, worauf die Klägerin jedoch mit Rücksicht auf das gleichzeitig bestehende Mandatsverhältnis nicht bestanden habe. Die absolute Zahl der Mitarbeiter habe sich von 2002 auf 2003 trotz der Neueinstellungen wegen Abgängen von Mitarbeitern gar nicht erhöht, sondern in beiden Jahren 15,5 Kräfte betragen. Vielmehr sei schon Ende 2001 ein neuer Partner hinzugekommen, was die Ausweitung bereits 2002 bedingt habe. Die letztlich negative Geschäftsentwicklung der Niederlassung 2003 habe sich erst im Herbst aufgrund der Beendigung des Bankmandats absehen lassen. Dem habe er durch Entlassung des Partners B und der für diesen tätigen Mitarbeiter auch sofort Rechnung getragen. Im übrigen könne der Umsatz für 2003 nicht nur die von der Klägerin angegebenen 2.222.000.000 € betragen haben. Vielmehr habe die Klägerin ein lukratives Mandat der FDP offenbar fälschlich der Niederlassung E zugeordnet. Unter Berücksichtigung dieses Mandats sei der von ihm prognostizierte Umsatz für N 2003 erreicht worden. Die Kosten der Klägerin für das neue Büro bestreitet er und meint, die Darlegung der Klägerin sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Wegen der Einzelheiten wird auf sein Vorbringen im Schriftsatz vom 30.04.2007 (Bl. 258 ff d.A.), 21.11.2007 (Bl. 391 ff d.A.) und 04.12.2007 (Bl. 401 ff d.A.). Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Düsseldorf ergibt sich aus § 29 ZPO. Erfüllungsort für Klagen aus Organhaftung ist der Sitz der Gesellschaft, d.h. für die Klägerin Düsseldorf. Dass die Klägerin auch eine Niederlassung in N unterhält, mag einen zusätzlichen Gerichtsstand begründen, ändert jedoch am Gerichtsstand ihres Sitzes als einem möglichen Gerichtsstand nichts.
Die Klage ist unbegründet. Ansprüche aus § 93 Abs. 2 AktG gegen den Beklagten bestehen nicht, so dass dahin stehen kann, ob die Klägerin für die Geltendmachung derartiger Ansprüche noch aktiv legitimiert ist. Ebenso kann dahinstehen, dass gewisse Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit des Streitgegenstands bestehen, da die Klägerin einen Schaden von 861.000,-- € behauptet, aber nur 820.000,-- € geltend macht, ohne darzulegen, auf welche Teilbeträge sich die Klage bezieht.
Ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten des Beklagten, welches zu den hier geltend gemachten Schäden geführt hat, ist jedenfalls nicht hinreichend dargelegt.
1) Die Klägerin stützt sich offenbar ausschließlich darauf, dass die Umsatzplanung des Beklagten im Memorandum vom 01.10.2002 unrealistisch und überzogen gewesen sei. Die Entscheidung, neue Mitarbeiter einzustellen und neue Büroräume anzumieten, soll nämlich falsch gewesen sein, weil diese Investitionsentscheidungen auf einer unrealistischen, nicht durch geschäftliche Erwartung begründeten Umsatzplanung beruhte. Auch eine Täuschung bzw. mangelnde Unterrichtung ihres Aufsichtsrats stützt die Klägerin allein auf das unrealistische Budget, das der Beklagte aufgestellt habe. Die Investitionsentscheidungen selbst sollen also nur deshalb fehlerhaft gewesen sein, weil die Umsatzprognose, die diese Entscheidungen unstreitig bedingte, nicht zutreffend gewesen sein soll. Soweit die Klägerin weitere Verhaltensweisen als pflichtwidrig einstuft, wären diese auch nicht geeignet, den hier geltend gemachten Schaden zu verursachen (s.u. 4.).
Ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten bei Vorlage dieser Umsatzzahlen, d.h. in der Partnervorlage am 01.10.2002, ist jedoch der Darlegung der Klägerin in keiner Weise zu entnehmen. Die Umsatzzahlen waren auf die Jahre 2003 bis 2005 bezogen, d.h. erkennbar Schätzungen für die Zukunft. Dass diese Zahlungen nur geschätzte Erwartungen darstellen, ergab sich daher für die Partner der Klägerin von selbst. Ebenso von selbst ergab sich damit, dass die 100%ige Erreichung dieser Zahlen keineswegs sicher war, sondern von einer Vielzahl von Unwägbarkeiten abhing. Falsch oder richtig können diese Zahlen daher allenfalls dahingehend gewesen sein, dass die geschätzten Umsätze im nachhinein nicht erzielt wurden. Nur dies trägt auch die Klägerin vor. Sie schließt allein daraus, dass für 2003 die geschätzten Umsätze tatsächlich nicht erreicht worden sein sollen, darauf, dass bereits die Umsatzprognose für dieses Jahr falsch war. Dies ist jedoch für ein möglicherweise schadensbegründendes Verhalten ohne Belang. Sein Verhalten ist vielmehr aus der Sicht "ex ante" zu beurteilen, d.h. inwieweit bereits bei Aufstellen der Prognose erkennbar war, dass diese fehlerhaft oder unzureichend überprüft war. Fehlschläge im nachhinein dagegen begründen keine Haftung. Ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten kann daher nur darin liegen, dass der Beklagten von einer fehlerhaften Grundlage der Umsatzzahlen ausging. Hierzu ergibt sich aber aus der Darlegung der Klägerin nicht das geringste, denn sie trägt nicht einmal vor, welche Grundlagen der Prognose überhaupt bestanden haben. So fehlt jeder Vortrag dazu, welche bestehenden oder erwarteten Mandate der Beklagte als Grundlage für die Umsatzplanungen angegeben hat. Erst recht trägt die Klägerin nicht vor, inwieweit für ihn absehbar war, dass und gegebenenfalls welche dieser Mandate sich nicht realisieren würden. Ebenso wenig trägt die Klägerin aber vor, dass der Beklagte ihrem Aufsichtsrat und den Partnern nur die reinen Umsatzerwartungszahlen ohne Angabe ihrer Grundlage bekannt gegeben hat. Dies wäre auch eine völlig atypische und im Geschäftsleben unübliche Verhaltensweise, denn üblicherweise erfolgen Vorlagen an den Aufsichtsrat und die Partner, um diese überprüfen zu können, was bei reiner Bekanntgabe von Ergebniszahlen nicht möglich ist. Damit ist die Klägerin ohne weiteres in der Lage darzulegen, welche der Prognosegrundlagen denn aus der Sicht ex ante möglicherweise fehlerhaft war. Dies hat sie jedoch, trotz Hinweises des Gerichts, dass eine schadensverursachende Handlung darzulegen ist, nicht getan. Insoweit hat die Kammer auch im Termin keineswegs darauf hingewiesen, dass der Klägerin die Darlegung der Pflichtwidrigkeit obliegt. Darzulegen hat die Klägerin vielmehr, und nur dies hat die Kammer auch im Termin zum Ausdruck gebracht, welche konkrete Handlung des Beklagten sie ihm als "möglicherweise pflichtwidrig" vorwirft.
Die Darlegung insoweit obliegt aber der Klägerin. Auch wenn sich ein Vorstand hinsichtlich seiner Pflichtwidrigkeit nach § 93 Abs. 2 S. 2 AktG zu entlasten hat, entbindet das die Gesellschaft nicht von der Pflicht, zunächst ein konkretes Verhalten des Vorstandes darzulegen, welches sich als pflichtwidrig darstellen und den konkreten Schaden verursacht haben kann. Die konkret schadensverursachende Handlung hat die Aktiengesellschaft darzulegen und zu beweisen, also das Tun oder Unterlassen, das sie dem Vorstand als möglicherweise pflichtwidrig vorwerfen will (Hüffer, § 93 AktG, Rn. 16). Die fragliche Handlung, d.h. dass in bestimmter Weise gehandelt worden ist, und dass das kausal zu einem Schaden geführt hat, muss daher die Gesellschaft darlegen (so ausdrücklich Lutter, ZIP 2007, 841). Nur auf der Grundlage einer konkreten Verhaltensdarstellung ist dem Vorstand eine Entlastung nämlich überhaupt möglich. Entsprechend hat die Gesellschaft in den seitens der Klägerin zitierten Entscheidungen des BGH ein derartiges Verhalten auch darlegt, nämlich die wahrheitswidrige Vorspiegelung einer konkreten Kreditvergabe als risikolos (BGH DB 2007, 389) oder den Erwerb einer sachfremden Beteiligungsgesellschaft (BGHZ 152, 280). Dass angesichts der Beweislastregelung des § 93 Abs. 2 S 2 AktG die Gesellschaft nicht einmal eine konkrete Verhaltensweise des Vorstands darlegen muss, vertritt daher der Bundesgerichtshof keineswegs. Vielmehr wäre, wenn man die Gesellschaft auch hiervon entbinden würde, einer uferlosen Haftung des Vorstandes Tür und Tor geöffnet. Dann würde es nämlich ausreichen, wenn die Gesellschaft negative Ergebnisse erzielt oder auch nur die prognostizierten positiven Ergebnisse nicht ganz erreicht. Müsste nicht dargelegt werden, ob und gegebenenfalls durch welches Handlung der Vorstand dies verursacht hätte, so würde ihm auferlegt, sich letztlich hinsichtlich sämtlicher geschäftlicher Entscheidungen über einen möglicherweise langen Zeitraum hinweg zu entlasten, was schlechterdings unmöglich ist. Welche konkrete Verhaltensweise pflichtwidrig gewesen sein soll, muss daher die Klägerin darlegen. Hieran fehlt es wie ausgeführt.
2) Im übrigen ist auch die Kausalität zwischen schadensstiftender Handlung, selbst wenn man für diese die Vorlage der Umsatzprognosen genügen ließe, und Schaden nicht dargetan. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Umsatzprognose die Investitionen verursacht hätte, liegt damit der Schaden nicht im negativen Bilanzergebnis für 2003. Hierzu wäre vielmehr darzulegen, welche der negativen Bilanzpositionen aus den Investitionen resultierte, worauf das Gericht bereits unter dem 19.07.2007 hingewiesen hat, ohne dass weiterer Vortrag erfolgt ist oder auch nur die Bilanz vorgelegt worden wäre. Allein die Investitionen können das negative Bilanzgesamtergebnis für 2003 auch deshalb nicht verursacht haben, weil die Klägerin selbst vorträgt, dass ein Grund für den Umsatzrückgang die Beendigung des lukrativen Bankmandats war. Für diese Beendigung trägt aber der Beklagte, soweit ersichtlich, keine Verantwortung. Auch insoweit geht die mangelnde Darlegung zu Lasten der Klägerin, denn die Aktiengesellschaft hat die adäquate Kausalität zwischen Handlung und Schaden darzulegen und zu beweisen (vgl. Hüffer, § 93 AktG, Rn. 16).
3) Für die Ansprüche, auf die die Klägerin sich hilfsweise stützt, fehlt es ebenfalls an einer Darlegung von konkret schadensverursachenden Handlungen.
Die angeblich erhöhten Personalkosten ermittelt die Klägerin aus einem Vergleich offenbar zwischen den Personalkosten für das Jahr 2002 und für das Jahr 2003. Aus der Einstellung welches konkreten Mitarbeiters diese rührten, trägt sie schon nicht vor, so dass eine mögliche Pflichtwidrigkeit nicht beurteilt werden kann. Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Einstellung neuer Mitarbeiter für diese bilanzielle Erhöhung der Personalkosten kausal war, denn die Erhöhung der Personalgesamtkosten kann auch hiervon völlig unabhängige Gründe, z.B. Gehaltssteigerungen o.ä., gehabt haben. Dies gilt um so mehr, als die Klägerin einräumt, dass sich das Personal in absoluten Zahlen von 2002 auf 2003 kaum verändert hat. Im übrigen stehen den Personalkosten erwirtschaftete Gewinne gegenüber, so dass eine Saldierung vorzunehmen wäre. Die Personalkosten gemäß Bilanz stellen daher nicht den Schaden dar. Eine möglicherweise fehlerhafte Investitionsentscheidung des Beklagten bei der Einstellung neuen Personals ist damit ebenfalls nicht dargetan.
Entsprechendes gilt für die Kosten für das neue Büro. Hier ist ohnehin schon nicht mehr erkennbar, was genau die Klägerin begehrt. Mit der Klageschrift hat sie sich hilfsweise auf die Jahresmiete bis 31.12.2003 und Rückstellungen für 2004 gestützt. Mit Schriftsatz vom 15.10.2007 macht sie dagegen offenbar die Gesamtmiete für das neue Büro und sämtliche für die Anmietung und die Aufhebung des entsprechenden Mietvertrags angeblich angefallenen Kosten geltend. Ob sie nunmehr die Ansprüche gemäß Klageschrift fallen lassen will, diese in den Ansprüche gemäß Schriftsatz vom 15.10.2007 aufgegangen sein sollen oder sie sich alternativ auf sie stützen will, erklärt die Klägerin nicht. Selbst wenn man aber nur die Ansprüche gemäß Schriftsatz vom 15.10.2007 in der dortigen Reihenfolge berücksichtigt, ist ein Ersatzanspruch nicht ersichtlich.
Der Mietvertrag für das neue Büro ist durch die Partner der Klägerin genehmigt worden, so dass diese Investitionsentscheidung ex ante offenbar sich als vertretbar darstellte. Aus welchem Grunde dies für den Beklagten nicht der Fall gewesen sein könnte, ist nicht vorgetragen. Auch hier beschränkt sich die Klägerin vielmehr auf den Vortrag, die Umsatzzahlen seien nicht belastbar gewesen, was entsprechend obigen Ausführungen nicht genügt. Im übrigen bestünde auch insoweit der Schaden nicht in dem Mieten, Umzugskosten o.ä., sondern ein Schaden setzt voraus, dass diese Kosten nicht durch konkret angesichts der Anmietung dieser Räume erzielte Umsätze gedeckt gewesen sind. Hierzu fehlt ebenso trotz Hinweises jede Darlegung der Klägerin. Es fehlt daher an jeglicher Darlegung der Kausalität zwischen der Handlung des Beklagten und den geltend gemachten Schäden.
4) Weitere schadensverursachende Pflichtverletzungen, so die Klägerin sich auf sie überhaupt stützen will, sind ebenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Klägerin trägt zwar vor, der Beklagte hätte frühzeitig die mangelnde Kapazitätsauslastung erkennen und deshalb Mitarbeiter, die sich noch innerhalb der Probezeit befanden, entlassen müssen. Sie trägt jedoch weder vor, welche Mitarbeiter im Januar 2003 noch in der Probezeit waren, noch welcher Schaden in Form der fortlaufenden Gehälter dieser Mitarbeiter ihr entstanden ist. Soweit die Klägerin behauptet, der Beklagte hätte den Aufsichtsrat in der Sitzung vom 10.07.2003 nicht über die Beendigung des Bankmandats informiert, ist nicht ersichtlich, dass diese angebliche Unterlassung zu einem Schaden geführt hat. Zu diesem Zeitpunkt waren auch nach Darlegung der Klägerin die Mitarbeiter eingestellt und die Räume angemietet, so dass die hier geltend gemachten Schäden hieraus nicht resultieren können. Entsprechendes gilt für die von der Klägerin als beschönigend gewerteten Stellungnahmen des Beklagten im Oktober und November 2003. Im übrigen rechnete die Klägerin bzw. ihr Aufsichtsrat zu diesem Zeitpunkt bereits selbst mit einem negativen Jahresergebnis für das Jahr 2003. Für ein Gegensteuern zu diesem Zeitpunkt war es damit ohnehin zu spät.
Dass der Beklagte bei Anmietung der neuen Büroräume erklärt hat, der Vermieter der alten Räume sei bereit, den alten Mietvertrag per 01.01.2003 zu beenden, könnte zwar eine Pflichtverletzung darstellen. Diese Erklärung ergibt sich aus der Partnervorlage vom 01.10.2002, so dass unerfindlich bleibt, warum der Beklagte sie bestreitet. Gab es diese Bereitschaft nicht, so war seine Erklärung falsch, was eine Pflichtverletzung darstellen würde. War sie dagegen richtig, bestand diese Bereitschaft des alten Vermieters zumindest nicht fort. In irgend einer Form gesichert war sie offenbar auch nicht. Damit blieb die Klägerin an den alten Mietvertrag gebunden, obwohl sie bereits ein neues Objekt angemietet hatte. Insoweit hätte es dem Beklagten als Niederlassungsleiter oblegen, für den nahtlosen Übergang der Mietverhältnisse Sorge zu tragen, was er offenbar unterlassen hat. Den Schaden hieraus, den die Klägerin auf 109.554,47 € beziffert hat (Bl. 38 d.A.), hat sie jedoch nicht zum Gegenstand der Klage gemacht. Deren Gegenstand ist vielmehr der Jahresfehlbetrag der Niederlassung N, für den nicht ersichtlich ist, inwieweit der Schaden aus der Doppelanmietung hierin Eingang gefunden hat. Auch die hilfsweise eingeführten Ansprüche verhalten sich über die Mietzinszahlung für das alte Büro nicht.
Auf das Fehlverhalten des Beklagten, welches zu seiner Entlassung geführt hat, stützt sich die Klägerin offenbar nicht, jedenfalls fehlt dazu jeder Sachvortrag. Etwa fehlerhafte Testate entsprechend dem Urteil des OLG Düsseldorf können ohnehin zu dem hier geltend gemachten Schaden nicht geführt haben. Selbst wenn die darauf gestützte Entlassung des Beklagten dazu geführt hätte, dass die Niederlassung in München nach Ablauf des Jahres 2003 hätte geschlossen werden müssen, ändert das am Jahresergebnis für 2003 nichts. Dass die Klägerin, wie sie behauptet, den Jahresfehlbetrag 2003 ohne die Schließung in 2004 hätte ausgleichen können, führt nicht dazu, dass der Fehlbetrag 2003 auf der Schließung beruht. Im übrigen ist nichts dazu ersichtlich, warum die Entlassung des Beklagten zur Schließungsnotwendigkeit geführt haben könnte. Dass und gegebenenfalls warum die Niederlassung nicht durch einen anderen Leiter hätte fortgeführt werden können, trägt die Klägerin nämlich ebenfalls in keiner Weise vor. Schließlich ist auch die Schließung durch nichts belegt. Vielmehr ergibt sich aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Handelsregisterauszug, dass die Niederlassung N nach wie vor fortbesteht.
5)
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.
Streitwert: 870.000,-- € (Antrag zu 1). 820.000,-- €, Antrag zu 2) 50.000,-- €)
LG Düsseldorf:
Urteil v. 29.02.2008
Az: 40 O 52/07
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